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                  <text>AMERIKA DIENST
'VON**

1 6 . September

32

1987

I N H A L T

Dokumentation
Regierung übergibt Kongress Bericht über ABM
- Zusammenfassung einer Studie -

Neuer Amerikanischer INF-Vorschlag hat schärfste
Überprüfungsbestimmungen
- Erklärung von Präsident Reagen -

Hintergrundmaterial
Wichtigste Problemkreise für INF-Abkommen sind abgehandelt
- Pressekonferenz mit Botschafter Paul Nitze -

* * * * *

United States Information Service
Embassy of the United States of America

Postfach 20 03 00
D 5300 Bonn 2

Tel.: 0228-339 2035
Telex: 8-85432

�AMERIKA DIENST
'^7

^

Dokumentation

Ä&lt;

16. September 1987

32

REGIERUNG ÜBERGIBT KONGRESS BERICHT ÜBER ABM
- Zusammenfassung der Studie -

Washington - (AD) - Die Regierung Präsident Reagans ist an eine enge Auslegung des ABM-Vertrages (Anti Ballistic Missile Treaty = Vertrag über die Raketenabwehr) von 1972 nicht gebunden.
Dies geht aus einer geheimen Studie
über amerikanische und sowjetische Verfahrensweisen hervor, die dem amerikanischen Senat am 9. September 1987 übergeben wurde.
Eine weitere zur Veröffentlichung freigegebene Fassung des Berichts und
seiner Ergebnisse kommt zu dem Schluß, daß "die Unterlagen über die Verfahrensweisen nach Unterzeichnung des Vertrages keine innenpolitischen oder internationalen juristischen Verpflichtungen begründet, wonach die Vereinigten
Staaten an eine enge Auslegung des ABM-Vertrages gebunden wären".
Nachfolgend drucken wir eine Zusammenfassung des Berichts:
EINFÜHRUNG
DER ERGEBNISSE

UND

ZUSAMMENFASSUNG

Hiermit liegt der dritte von insgesamt drei Teilen einer Studie über
die Anwendung des ABM-Vertrages auf
sogenannte
"zukünftige"
ABM-Systeme
vor.
Der Zweck dieser dreiteiligen
Studie ist die Ermittlung der Bedeutung des Vertrages für dieses Problem. Der erste, zunächst im Oktober
1985 ausgearbeitete und schließlich
im Mai 1987 abgeschlossene Teil der
Studie untersuchte die Formulierung
des Vertrages und den historischen

United States Information Service
Embassy of the United States of America

Ablauf der Verhandlungen. Er kam zu
dem Ergebnis, daß der Vertragstext
problematisch ist, und daß aus den
Verhandlungsprotokollen
die
sowjetische Weigerung hervorgeht, dem Verbot der Entwicklung und Erprobung von
beweglichen ABM-Vorichtungen auf der
Basis
von
anderen
physikalischen
Prinzipien
(OPP = other
physical
principles) zuzustimmen.
Im zweiten ebenfalls im Mai 1987
ausgearbeiteten Teil wurden die Ratifizierungsprotokolle
des
Vertrages
geprüft. Daraus ging hervor, daß ir-

Postfach 20 03 00
D 5300 Bonn 2

Tel.: 0228-339 2035
Telex: 8-85432

�gendwelche
Bedingungen, Vorbehalte,
oder Verständnisfragen keine Änderung
der im Vertrag eingegangenen internationalen Verpflichtungen nach sich
gezogen haben.
Ferner
fanden die
Verfasser
in den
Senatsprotokollen
keine Belege für die Schlußfolgerung,
wonach die Zustimmung des Senats zur
Ratifizierung die allgemeine Absicht
postulierte, daß der Vertrag die Entwicklung und Erprobung von beweglichen
OPP-Vorrichtungen
verbieten
sollte, oder daß der Senat irgendwelche Schritte unternommen hätte, die
den Präsidenten an die "enge" Auslegung
im Rahmen des amerikanischen
Rechts binden würde. Die Studie fand
jedoch heraus, daß die Senatsunterlagen Vorlagen von leitenden Beamten
beim Senat beinhalten, wonach die enge Auslegung zu unterstützen wäre,
auf die sich die Senatoren bei der
Erteilung von Rat und Zustimmung zu
Recht verlassen haben könnten.
Sie
kam zu dem Schluß, daß der Präsident
diesen Vorlagen und allen aus den Ratifizierungsunterlagen
ersichtlichen
Verständisproblemen ein angemessenes
Gewicht verleihen sollte, obwohl diese unter gesetzlichen Gesichtspunkten
keinen bindenden Charakter gehabt haben mögen.
Dieser dritte und abschließende
Teil der Studie über ABM prüft die
Vereinbarungen
und
Verfahrensweisen
der Parteien nach der Ratifizierung
des Vertrages. Danach beschreibt es
die kontrollierenden Prinzipien der
internationalen und inländischen Gesetze und setzt diese in Bezug zu den
Unterlagen über die Praktiken nach
der Unterzeichnung.
Dieser Teil umfasst alle Arten
der Verfahrensweisen nach der Unterzeichnung, die möglicherweise für die
Zielsetzungen der Parteien unter Berücksichtigung der Bestimmungen für
OPP-Systeme als Beweis dienen.
Er
- 2

beginnt mit der Phase unmittelbar
nach der Ratifizierung des Vertrages
und fährt mit der Verlautbarung des
Präsidenten über die Ergebnisse einer
nochmaligen Überprüfung vom Oktober
1985 fort, die in Anbetracht der Verhandlungsunterlagen und der Bedeutung
des ABM-Vertrages für die Anwendung
auf ABM-Systeme und auf Teile der
OPPs erfolgte. Eine Analyse der Dokumente nach dem Oktober 1985 wäre
allgemein weniger brauchbar gewesen,
weil diese Dokumente weit verbreitet
worden sind und weil nach diesem
Zeitraum
die relevanten
Unterlagen
größtenteils aus Rechtfertigungen der
derzeitig strittigen Auslegungen bestehen. Es ist jedoch bemerkenswert,
daß die seit Oktober 1985 vorgetragene sowjetische Haltung sich in materieller Hinsicht von der engen Auslegung unterschied, die von den Vereinigten Staaten vor dieser Zeit vertreten wurde.
Diese Fassung der Studie ist in
seiner
Gesamtheit
zur Veröffentlichung freigegeben. Es ist ferner eine geheime Version ausgearbeitet worden, einschließlich Unterlagen
und
Zusätzen, die wegen des notwendigen
Schutzes von nachrichtendienstlichen
Quellen und Methoden und der Vertraulichkeit
bestimmter
diplomatischer
Schriftwechsel
nicht
veröffentlicht
werden konnten. Die gesamte geheime
Fassung wurde dem Senat unter angemessenen Vorkehrungen zur Begutachtung durch die Senatoren zur Verfügung gestellt.

A.
Bericht über die Praktiken
der Vertragsunterzeichnung

nach

Eine Bewertung der Bedeutung aller besonderen Beweise für die Praktiken nach der Vertragsunterzeichnung
muß auf legalen Steuerungsprinzipien
basieren, die nachstehend
erörtert

�werden. Ein Umstand verdient jedoch
schon hier Beachtung. Im allgemeinen
kommt der tatsächlichen Handlungsweise der Parteien, die ein gemeinsames
Verständnis der Vertragsverpflichtungen widerspiegelt, ein viel größeres
Gewicht zu als bloße Stellungnahmen
ohne Bezug zu der eigentlichen Handhabung. In ähnlicher Weise hat eine
Durchführung
auf
der
Basis
eines
durchgängigen
gemeinsamen
Verständnisses der Verpflichtungen ein viel
größeres Gewicht als Aktionen, die
vertraglichen Erwägungen nicht deutlich
zugeschrieben
werden
können,
oder die auf einem wechselnden, vagen
oder inkonsistenten Verständnis beruhen.
Trotz der umfassenden Sammlung
von relevanten Daten in dieser Studie
gibt es wenig Beweise für eine Struktur der Durchführung, die auf einem
konsistenten
und
gemeinsamen
Verständnis der vertraglichen Verpflichtungen basiert. Die meisten Beweise
in dieser Studie bestehen aus Stellungnahmen, meist losgelöst von irgendwelchen Aktionen von beweisdienlichem Wert. Ein Hauptgrund hierfür
war die Tatsache, daß die Parteien
für einen längeren Zeitraum nicht den
programmatischen
Bedarf
oder
die
technologische Kapazität hatten, ABMtaugliche OPP-Systeme oder Komponenten zu entwickeln oder zu testen.
Außerdem war es oftmals unmöglich
festzustellen,
ob
die
Vereinigten
Staaten den Vertrag wie die Sowjets
durchführten.
Sowjetische
Verfahrensweisen können nicht auf die gleiche Weise wie amerikanische analysiert oder bewertet werden. Die sowjetische
Regierung
veröffentlicht
keine Berichte über ihre Raketenabwehr-Aktivitäten, und interne Diskussionen über den Umfang der sowjetischen Verpflichtungen werden, wenn
solche überhaupt stattfinden, niemals
veröffentlicht.
Amerikanische Regierungsbeamte vertreten eine Vielzahl

von Ansichten über das sowjetische
Verhalten in bezug auf die Auslegung
von Verträgen. Einer Ansicht zufolge
sind die Sowjets entschlossen, einerseits ihre vertraglichen Verpflichtungen im engen Rahmen auszulegen,
andererseits diese Verpflichtungen zu
umgehen oder zu ignorieren, wann immer das möglich ist.
Dies spiegelt
sich
in dem Bau des Radars von
Krasnojarsk
wider.
Darüber
hinaus
müssen die sowjetischen Stellungnahmen bezüglich des ABM-Vertrages immer
im Hinblick auf die Tatsache bewertet
werden, daß sich darin möglicherweise
die jeweiligen sowjetischen Interessen in der Weise widerspiegeln, wie
sie diese bei der Abgabe einer jeden
Stellungnahme gerade aufgefaßt haben.
Dies wird durch die Vielzahl inkonsistenter Positionen sowjetischer Unterhändler
zwischen
1972 und 1985
deutlich vor Augen geführt.
Zum Zwecke der Analyse ist die
Auflistung der Verfahrensweisen nach
der Vertragsunterzeichnung
in vier
Phasen unterteilt worden: 1.: 1972 1974, als die Parteien die Einhaltung
des Vertrages in die Wege leiteten
und sich über die wesentlichen Probleme Klarheit verschafften; 2.: 1974
- 1978, als die Parteien ihren ersten
formellen
Fünf-Jahres-Rückblick
durchgeführt
und wichtige
klärende
Auslegungen einiger Bestimmungen vorgenommen haben; 3.: 1978 - 1983, als
die Exekutive damit begann, die enge
Betrachtungsweise des Vertrages öffentlich zu äußern und dessen Anwendbarkeit auf das zeitlich vorgelagerte
SDI-Forschungsprogramm einer Verteidigung
mit
ballistischen
Raketen
feststellte; und 4.: 1983 - 1985, als
der Präsident das SDI-Programm verkündete und die Vereinigten Staaten
betonten, daß die enge Auslegung auch
auf die
zunehmenden
amerikanischen
Anstrengungen Anwendung findet, während die Sowjetunion begann, SDI we-

- 3 -

�gen der verschiedensten juristischen
Gesichtspunkte und Zweifel im Hinblick auf die Tatsache anzugreifen,
daß die Gültigkeit der engen Auslegung innerhalb der amerikanischen Regierung auf breiterer Ebene zum Ausdruck gebracht wurde.
Zwischen 1972 und 1974 gaben beide Regierungen nur wenige öffentliche
Stellungnahmen
zum ABM-Vertrag
ab.
Während des Ablaufs der sowjetischen
Ratifizierung
erklärte
der
sowjetische
Verteidigungsminister
Greschkow, daß der ABM-Vertrag die
Forschung und Erprobung mit dem Ziel
einer Lösung des Problems der Verteidigung des Landes gegen Angriffe mit
Nuklearraketen nicht ausschloß. Andere sowjetische Stellungnahmen betonten das vertragliche Verbot der
Stationierung neuer Systeme, und dementierten jede bindende Wirkung von
einseitigen amerikanischen Auslegungen.
Im Rahmen der Formulierung einer
internen Direktive über die Einhaltung des Vertrages durch die amerikanische Regierung wurde innerhalb der
Exekutive eine erhebliche Kontroverse
über eine angemessene Auslegung ausgetragen.
Von dieser Direktive lag
zunächst ein Entwurf vor, der in einigen bedenklichen Bestimmungen die
enge
Auslegung
beinhaltet
hätte.
Dann wurde sie zur endgültigen Fassung weiterentwickelt, die mit beiden
Meinungen im Einklang stand und das
Problem der Entwicklung und Erprobung
beweglicher OPP-Vorrichtungen so lange zur Entscheidung auf der politischen Ebene ließ, bis ein OPP-System für Erprobungszwecke zur Verfügung steht.
Diese Änderungen waren
das Ergebnis von Meinungsverschiedenheiten oder Bedenken über die enge
Auslegung, die aus einigen Abteilungen
des
Verteidigungsministeriums
laut wurden. Insbesondere drei Mili-

tärabteilungen äußerten die Auffassung, die enge Auslegung sei von den
Vereinigten Staaten einseitig vorausgesetzt worden. Gleichzeitig betonte
der Gemeinsame Stab, die Anweisung
mache "einen einschränkenderen Eindruck, als dies in den Vereinbarungen
vorgesehen sei. Außerdem schien sie
auf anderen Ebenen ziemlich zweideutig zu sein".
Die Erklärungen von
Regierungsbeamten der Exekutive dem
Kongress gegenüber
waren in jenem
Zeitraum
recht unterschiedlich, im
wesentlichen jedoch unklar. Der frühere Rechtsberater in der SALT-I Delegation, John Rhinelander, sprach
sich in einem inoffiziell veröffentlichten Kommentar deutlich für die
enge Auslegung aus.
Zwischen 1974 und 1978 haben beide Seiten in verschiedenem Zusammenhang bilaterale Fragen erörtert, bei
denen
die
Meinungsverschiedenheiten
und Unsicherheiten deutlich wurden,
die immer noch in bezug auf die Frage
nach den OPPs bestanden. Während der
Frühphase von SALT II haben die Sowjets einen Vorschlag bezüglich neuer
strategischer Offensivsysteme auf der
Basis
von
anderen
physikalischen
Prinzipien auf den Tisch gelegt. Der
amerikanische
Vertreter
berichtete
(nach umfassenden Diskussionen), er
könne nicht feststellen, ob die Sowjets der Ansicht waren, daß all diese
Waffen mangels einer Vereinbarung,
diese zu erlauben, verboten werden
sollten, oder mangels einer Vereinbarung, diese zu verbieten, erlaubt
werden sollten. Der Vorschlag wurde
von der Sowjets später fallen gelassen. Im Verlaufe dieser Erörterungen
riefen die amerikanischen Vertreter
in Erinnerung, daß Übereinkunft D die
Stationierung von OPP-Systemen mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung verbieten würde, der sowjetische Vertreter (Semjonow, der die
sowjetische Delegation für den ABM-

�Vertrag
anführte) vertrat hingegen
die
Auffassung,
dies
könne
keine
richtige Interpretation des Vertrages
sein.
Während
der
Verhandlungen
zum
SALT Il-Abkommen über die Definition
von unabhängig zielgerichteten Wiedereintritts-Flugkörpern akzeptierten
die Sowjets die Formulierung "andere
Vorrichtungen", um in die Durchführungsmaßnahmen der Bestimmungen zukünftige und unbekannte Vorrichtungen
einbeziehen zu können, die hiervon
betroffene Funktionen erfüllen konnten. Die Sowjets hatten die von den
Vereinigten
Staaten
vorgeschlagene
gleichlautende Sprachregelung für den
ABM-Vertrag zurückgewiesen, und erklärten damals, sie lehnten die Einbeziehung von unbekannten zukünftigen
Vorrichtungen in den ABM-Vertragstext
ab.
Der sowjetische SALT II-Unterhändler
erklärte, die Einbeziehung
von derzeitigen und zukünftigen ABMVorrichtungen in den ABM-Vertrag sei
durch eine Kombination von Artikel II
(1) und die Übereinkunft D erzielt.
Die Vorbereitungen der amerikanischen Regierung für die erste Konferenz zur formellen Überprüfung des
ABM-Vertrages im Jahr 1977 liefen auf
umfassende zwischenbehördliche Überlegungen hinaus, sich von den Sowjets
über die Frage der OPPs während der
Konferenz
Klarheit
zu verschaffen.
Die Unterlagen
über die Entscheidungsprozesse bei diesen Bemühungen
zeigen, erstens, daß innerhalb der
amerikanischen Regierung keine einheitliche
Auslegung
des
Vertrages
vorlag, wobei die Rüstungskontrollbehörde (Arms Control and Disarmament
Agency = ACDA) die enge Auslegung
vertrat, der Direktor des Nachrichtendienstes (Director of Central Intelligence = DCI) und der Vorsitzende
der
Gemeinsamen
Stabschefs
(Joint
Chief of Staff = JCS) solche Ein- 5

schränkungen in Frage stellten oder
zurückwiesen, und das Büro des Verteidigungsministers
(Office of the
Secretary of Defense = OSD) seine Unsicherheit über die Frage zum Ausdruck brachte, wozu die Sowjets ihre
Zustimmung gegeben hatten; und zweitens, daß es den Vereinigten Staaten
weiterhin unklar blieb, ob die Sowjetunion mit dem "Verständnis" der
ACDA
über
die
vertraglichen
Beschränkungen zukünftiger ABM-Systeme
übereinstimmte.
Die
amerikanische
Regierung entschied sich gegen eine
Diskussion dieses Themas mit den Sowjets während der Konferenz. Das Problem zukünftiger Systeme wurde informell durch eine Unterrichtung des
sowjetischen Unterhändlers aufgeworfen.
Dieser Unterhändler konnte jedoch nicht bestätigen, daß bezüglich
zukünftiger Systeme irgendeine vertragliche Verpflichtung bestünde, die
darüber hinausginge, diese innerhalb
der
Ständigen
Konsultativkommission
(Standing Consultative Commission =
SCC ) zu erörtern.
1978 beschlossen die beiden Parteien klarstellende Interpretationen,
die sich unter anderem mit der Bedeutung des Terminus "nach dem ABM-Modus
erprobt" in Artikel II (1) des Vertrages befaßten. In dieser Vereinbarung und in zahlreichen früheren Gesprächen
unterstrichen
die Sowjets
ihre Auffassung, daß die mit dem Vertrag erfaßten ABM-Systeme ausschließlich die drei in Artikel II aufgelisteten
konventionellen
Bestandteile
umfaßt.
In
einer
Bestimmung
der
klarstellenden Interpretation stimmten die Parteien darin überein, daß
die Anwendung des Terminus "nach dem
ABM-Modus erprobt" Gegenstand weiterer Diskussionen und Vereinbarungen
innerhalb des SCC sei, wenn eine
ABM- Abfangrakete die Fähigkeit erhielte, ein Abfangmanöver ohne den
Gebrauch
von
ABM-Radargeräten
zur

�Lenkung durchzuführen. Aus den Protokollen über die Erörterung dieser
Bestimmung geht nicht deutlich hervor, ob ein beiderseitiges Verständnis der Parteien über deren Auswirkungen vorlag:
die Sowjets machten
deutlich, daß eine ABM-Abfangrakete
Teil eines Systems auf der Basis eines OPP sei, wenn diesem eine solche
Fähigkeit verliehen würde.
Die Interpretation rechnet damit, daß die
Herstellung eines solchen Systems erlaubt würde, obwohl das Problem der
Anwendung
des Terminus
"nach
dem
ABM- Modus erprobt" Gegenstand weiterer Diskussionen und Vereinbarungen
sein würde.
(Nach jeder Auslegung
des Vertrages wäre die Herstellung
erlaubt, aber nach der engen Auslegung wäre die Erprobung bis zu einer
genau
festgelegten
landgestützten
Wirkungsweise begrenzt.)
Drei
ehemalige
amerikanische
SALT-I
Unterhändler
gaben
während
dieser Phase Erklärungen ab, welche
die enge Auslegung in einer schriftlichen öffentlichen Debatte über dieses Thema unterstützten oder andeuteten; Hauptvertreter des Hudson-Institutes und der Rand Corporation stimmten damit nicht überein.
Die offiziellen Veröffentlichungen der amerikanischen Regierung im Zeitraum vor
1978, einschließlich der Rüstungskontroll- und
Abrüstungsvereinbarungen
des ACDA, sind zweideutig, und beziehen sich auf die Behandlung der OPPs
in der Übereinkunft D als einer Angelegenheit, die von der Behandlung beweglicher und weltraumgestützter Systeme nach Artikel V zu trennen ist.
Zwischen 1978 und 1983 legte die
Exekutive ihre Haltung zur Auslegung
des ABM-Vertrages in zahlreichen während
dieser
Zeit
veröffentlichten
Stellungnahmen über die Auswirkungen
der Abrüstung
(Arms Control Impact
Statements = ACIS) dar. Die ACIS von

1979 (vorgelegt am 28. Februar 1978)
wurde im ACDA ausgearbeitet und vertrat die enge Auslegung des Vertrages. Es gab keine juristische Studie
oder ein Memorandum bezüglich dieses
Vertrages oder seines Verhandlungsablaufs, die dieses Ergebnis gestützt
hätte; ein Vorschlag des Verteidigungsministeriums, wonach die Schlußfolgerung nur eine "amerikanische Position" darstellte
(und wahrscheinlich nicht unbedingt die Haltung der
Sowjets) wurde zurückgewiesen, da eine öffentliche Anregung, die die Sowjets nicht binden würde, irreführend
und unnütz sei.
Einige zusätzliche
ACIS - insbesondere die zwischen 1981
und 1983 vorgelegten - unterstützen
ebenfalls die enge Auslegung in verschiedenen Abstufungen, genau wie andere Berichte der Exekutive an den
Kongress und einige juristische Memoranda im Außenministerium. Mitarbeiter beim Institut für Verteidigungsanalysen trugen gegen frühere ACIS
Entwürfe wegen der Einbeziehung der
engen Auslegung Einwände vor.
Das
Verteidigungsministerium
unterstützte
diese Einwände in geringem Maße, aber
1981 bereitete ein Regierungsbeamter
auf Stabsebene im Verteidigungsministerium einen internen Bericht vor,
der die enge Auslegung bestätigte.
Dieser Bericht wurde von anderen Beamten auf Stabsebene des Ministeriums
genehmigt. Es wurde entschieden, das
Thema nicht an die hierfür zuständigen ranghöheren Regierungsbeamten auf
der politischen Ebene zur weiteren
Prüfung weiterzuleiten.
Das interne
Memorandum
im Verteidigungsministerium von 1981 basierte auf unvollständigen Untersuchungen der Verhandlungsunterlagen.
In ähnlicher Weise
stützten sich die juristischen Studien im Außenministerium auf unvollständige Auszüge aus den Verhandlungsunterlagen, die bei der ACDA im
Jahr 1980 zusammengetragen wurden und
in zentralen Fragen sehr aufschluß-

�reich waren.
Während dieser Zeit registrierten
sowjetische Unterhändler öffentliche
Berichte über amerikanische ABM-Aktivitäten sowie Kommentare über mögliche Pläne für die Zukunft.
Sie beschwerten
sich, solche Aktivitäten
und Pläne seien unerwünscht. Sie haben
jedoch
keine
zusammenhängende
Meinung über den Vertrag zum Ausdruck
gebracht, die mit der engen Auslegung
im Einklang stand.
In seiner Ankündigung des SDIProgramms im März 1983 versprach Präsident Reagan die Durchführung des
Programms innerhalb der Bestimmungen
des Vertrages, ging dabei aber nicht
auf die Frage ein, welche über die
Forschung hinausgehenden Aktivitäten
- außer der Stationierung - rechtmäßig seien. Einige nach der SDI Ankündigung
abgegebene
Stellungnahmen
von seiten der Exekutive unterstützten die enge Auslegung. Diese Stellungnahmen deuteten an, daß sich die
Exekutive an die enge Auslegung hielt
und daß das SDI-Programm damit im
Einklang steht. Andere Berichte und
Stellungnahmen der Exekutive im gleichen Zeitraum waren zweideutig.
Die von den Vereinigten Staaten
im Rahmen des SDI-Programms durchgeführten Maßnahmen standen bis zum Oktober 1985 mit der engen Auslegung im
Einklang. Während dieser Zeit betonten die Vereinigten Staaten, daß ihre
Entwicklungs- und Erprobungsmaßnahmen
so angelegt waren, daß sie mit dieser
Auslegung übereinstimmten.
Die mit
der
Durchführung
des
SDI-Programms
betrauten Personen fanden heraus, daß
die
geplanten
oder
durchgeführten
Tests keiner Änderung aufgrund des
Vertrags bedurften, weil die benutzten Vorrichtungen
entweder
so beschaffen waren, daß sie keine Erweiterung der engen Auslegung erforder-

lich machten oder weil sie keine ABMKomponenten waren (ihnen fehlte die
ABM-Fähigkeit und sie wurden nicht im
Rahmen
eines
ABM-Modus
getestet).
Sie fanden weiter heraus, daß die
Ziele des SDI-Programms während dieser Zeit innerhalb der engen Auslegung erreicht werden konnten, und daß
die Vereinigten Staaten auf keinen
Fall zu dieser Zeit technisch in der
Lage waren, das Testprogramm in einer
Weise zu ändern, die über die enge
Auslegung hinausginge und gleichzeitig bedeutende Vorteile im Programm
anböte.
Vor dem Oktober 1985 hat nur eine
SDI-Testserie ein ABM-System oder eine auf den OPPs basierende Vorrichtung berührt (nämlich das Zielüberlappungs-Experiment;
Homing
Overlay
Experiement = HOE); dieser Test wäre
nach der weiten Auslegung des ABMVertrages
nicht
anders
verlaufen,
weil er die Erprobung eines feststehenden landgestützten ABM-Systems betraf.
Ansonsten war während dieses
Zeitraums nur die Planung von zukünftigen Tests (wie beispielsweise der
Delta-180 Test im September 1986) von
der engen Auslegung berührt.
1984 und 1985 führten bestimmte
Entwicklungen zu einem Entscheidungsprozeß innerhalb der Exekutive, der
Frage nach den OPPs mehr Aufmerksamkeit als bisher zu schenken.
Mit
SDI-Aufgaben betraute Regierungsbeamte aus dem Verteidigungsministerium
wünschten Klarheit über den Umfang
des Vertrages und erhielten widersprüchliche
Mitteilungen.
Die mit
den Sowjets konferierenden amerikanischen Unterhändler
waren über bestimmte sowjetische Positionen verwirrt und rieten zu einer weiteren
Überprüfung der Verhandlungsunterlagen.
Diese und andere Aktivitäten
führten zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten in der Exekutive und

- 7 -

�veranlaßten Außenminister Shultz, den
Rechtsberater anzuweisen, einen Bericht zu diesem Thema zu erstellen.
Der Überprüfung von Vertragstext und
Verhandlungsprotokollen
seitens
des
Rechtsberaters im Oktober 1985 und
die Ansichten aller beteiligten Regierungsbeamten mit politischer Entscheidungsbefugnis
bildeten
die
Grundlage der von Präsident Reagan im
Oktober
1985 getroffenen Entscheidung, daß eine breitere Interpretation des ABM-Vertrages voll und ganz
gerechtfertigt
sei.
Der
Präsident
entschied ferner, daß es grundsätzlich nicht notwendig sei, das SDIProgramm auf eine mit der weiten Interpretation des ABM-Vertrages einhergehende Art und Weise umzustrukturieren.
Der Kongreß reagierte auf die
Strategische
Verteidigungsinitiative
des Präsidenten, indem er Gesetzesvorlagen zum SDI-Programm bewilligte,
die nicht an eine bestimmte Interpretation des Vertrages gebunden waren.
Der Kongreß hat jedoch Mittel genehmigt und bewilligt, nachdem die Exekutive dargelegt hatte, daß sich das
Programm im Einklang mit der engen
Interpretation befände.
Die Präsentation von SDI ließ das
Interesse der Sowjets am Problem der
OPPs dramatisch zunehmen. Sie formulierten ihre Haltung zum ABM-Vertrag
neu und legten einige andere Argumente vor, mit denen sie das SDI-Programm angreifen wollten.
Mit ihrer
Haltung unterstützten sie konsequent
eine noch engere Auslegung als die
restriktive Interpretation.
Sie haben zum Beispiel erklärt, daß Forschung,
Entwicklung
und
Erprobung
weltraumgestützter
OPP-Systeme
und
Komponenten sich nicht im Einklang
mit dem Vertrag befinden. Sie haben
weitere, noch engere Interpretationen
vorgelegt, die den Umfang der bei

weltraumgestützten
OPP-Systemen
erlaubten
Forschung
auf
verschiedene
Art und Weise einschränken und jegliche Forschung, Entwicklung und Erprobung, die letztlich auf die Errichtung einer territorialen Verteidigung
abzielt verbieten würde.
Diese
unterschiedlichen
Standpunkte wurden im Rahmen bilateraler
Gespräche ausführlich diskutiert, jedoch niemals gelöst. Die Sowjets haben zu keiner Zeit die enge Auslegung
befürwortet.
Obwohl die sowjetische
Haltung darüber hinaus auf ein Verbot
der Entwicklung und Erprobung weltraumgestützter OPP-Systeme hinauslaufen würde, befand sich die sowjetische Einstellung zu Artikel II (1)
im Einklang mit der weiten Auslegung,
und ihre Haltung zu Artikel V (1) war
vor Oktober 1985 mit allen von amerikanischen Regierungsbeamten vertretenen Meinungen unvereinbar und entbehrt jeder Grundlage im Vertragstext
oder im Verhandlungsabiauf. Seit Oktober 1985 haben die Sowjets eine
zweckbetonte Definition für ABM-Systeme eingeführt, die sich im Einklang mit der restriktiven Interpretation von Artikel II (1) befindet.
Trotzdem ist ihre Auslegung der Bestimmungen von Artikel V (1) enger
als die restriktive Interpretation.
Es konnten bisher keine eindeutigen
Erkenntnisse
darüber
gewonnen
werden,
welche
Interpretation
die
Sowjets bei ihren eigenen Programmen
zur Abwehr ballistischer Raketen tatsächlich anwenden.
Die vorliegenden
Erkenntnisse weisen nicht überzeugend
darauf hin, daß die Sowjets bei ihren
mobilen, auf OPP basierenden ABM-Systemen die Entwicklungsphase erreicht
haben;
angesichts
bestehender
Beschränkungen
ist ein
zuverlässiges
Urteil zu diesem Problem zum gegenwärtigen Zeitpunkt unmöglich.
Vorliegende Erkenntnisse weisen jedoch

�eindeutig darauf hin, daß sowjetische
Aktivitäten
zur
Raketenabwehr
die
Forschung, Entwicklung und Erprobung
von Modellen umfassen, die sie als
unvereinbar mit dem Vertrag bezeichnet haben.
Die Sowjets haben ebenfalls mit ihrer fortschreitenden Dislozierung des Radars von Krasnojarsk
den Vertrag verletzt.

diesem Problem zu verschiedenen Zeitpunkten sowie über die Entwicklung
dieser Ansichten. Diese Übereinkünfte müssen in Betracht gezogen werden,
wenn es zu einem endgültigen Urteil
über die Interpretation des Vertrages
kommen soll.

Das Völkerrecht verlangt die Berücksichtigung
aufeinanderfolgender
Verträge und Handlungsweisen der vertragsdeutenden
Parteien,
besonders
bei der Lösung von Zweifelsfällen.
Der Wirkungsgrad, der einer solchen
Praxis beigemessen wird, hängt von
dem Beweiswert einer bestimmten Aktivität bei dem untersuchten Problem
ab.
Im
allgemeinen
wird
einem
gleichberechtigtem
Verhalten,
das
vereinbarte
Abmachungen
widerspiegelt, ein größeres Gewicht beigemessen als einseitigen Stellungnahmen,
die von der einen zur anderen Partei
übermittelt werden; interne Verhandlungsprotokolle werden bei der Ermittlung eines Abkommens wenig oder
garnicht
gewichtet.
Schriftliche
Übereinkünfte
sind
eine
besonders
wertvolle
Quelle der
nachfolgenden
Handlungsweisen,
und dem Verhalten
scheint ein größeres Gewicht zuzufallen, wenn es zeitlich näher an dem zu
deutenden Abkommen liegt.

Während
der Verhandlungen
über
die Klärung der Interpretation und zu
anderen Zeiten zwischen 1972 und 1978
haben die Sowjets wiederholt die Meinung geäußert, daß mit dem Vertrag
Regelungen für konventionelle ABM-Systeme beabsichtigt seien. Die amerikanischen Unterhändler teilten diese
Ansicht
nicht, akzeptierten
jedoch
den Text der Sowjets zum Zwecke der
Interpretation.
Die
Unterhändler
stimmten darin überein, die Bestimmungen könnten so ausgelegt werden,
als ob sie die weite Interpretation
unterstützten und bei der Interpretation
des
Vertrages
erhebliches
Gewicht erhalten müssten.
Eine der
Interpretationen enthält eine Bestimmung, bei der es um eine ABM-Rakete
geht, die ohne ABM-Radar gesteuert
wird.
Die Sowjets bestanden darauf,
das Ersatzsteuersystem
genauso wie
OPPs zu behandeln und die Erprobung
eines solchen Systems in einem ABMModus in Gespräche und Übereinkünfte
einzubeziehen.
Diese
Übereinkünfte
beziehen sich jedoch nur auf bestimmte Aspekte des Problems mit den OPPs
und liefern keine definitive Interpretation, wie der Vertrag auf Entwicklung und Erprobung von mobilen
auf OPPs basierenden ABM-Vorrichtungen anzuwenden ist.

Die Protokolle des Folgeverhaltens der Parteien des ABM-Vertrages
lassen nicht erkennen, daß die Parteien im Jahre 1972 beabsichtigt hatten, die Entwicklung und Erpobung mobiler OPP-Vorrichtungen zu verbieten.
Sie liefern jedoch wichtige Einblicke
über die Ansichten der Parteien zu

Abgesehen von den formalen Übereinkünften der Parteien zeigen ihr
Meinungsaustausch,
ihre
Erklärungen
und ihr Verhalten bei den mit der
OPP-Frage in Zusammenhang stehenden
Angelegenheiten kein gemeinsames und
konsequentes Verständnis des Problems
der
Vertragsinterpretation.
Die

B.

Die Rechtslage

1. Internationale
pflichtungen

rechtliche

Ver-

- 9 -

�amerikanische Haltung bei den bilateralen Gesprächen vor Oktober
1985
scheint sich im Verlauf dieses Zeitraums mit der engen Auslegung im Einklang befunden zu haben; amerikanische Unterhändler haben bei verschiedenen
Anlässen
Ansichten
erkennen
lassen, die sich mit der Lesart von
Artikel II (1) und dem Vertrag im
Einklang befindet, der für OPP-gestützte Systeme und Komponenten geeignet ist.
Zur Frage der OPPs wurden dennoch
innerhalb der US-Regierung zu verschiedenen Zeitpunkten in dieser Phase erhebliche Zweifel und Widersprüche laut. Diese internen Zweifel und
Widersprüche zeigen, daß im gesamten
Zeitraum positive Haltungen zur weiteren Interpretation von Experten unterstützt
wurden.
Die
geäußerten
Zweifel zur restriktiven Interpretation traten vornehmlich in Gestalt
von Fragen dazu auf, ob die Sowjets
dazu ihre Zustimmung erteilten. Sowjetische Erklärungen und Behauptungen
besonders im Zeitabschnitt von 1972
bis 1979 unterstützten diese aus der
amerikanischen
Regierung
geäußerten
Zweifel glaubwürdig, weil die Erklärungen darauf hinwiesen, daß die Sowjets sich der engen Auslegung nicht
anschlössen. Internen Beweisen kommt
nach dem Völkerrecht jedoch nur ein
geringes oder gar kein Gewicht zu,
weil sie nicht als allgemeines odar
einmütiges Verhalten betrachtet werden können, das ein Abkommen in dem
Sinne hervorbringt, wie es die Parteien 1972 im Hinblick auf die Interpretation des Vertrages beabsichtigt
hatten. Aber die intern bestehenden
Zweifel spiegeln zusammen mit einer
fehlenden Bestätigung von seiten der
Sowjets
keine gemeinsam
vertretene
Ansicht wider.
Die sowjetische Haltung bei den
bilateralen Gesprächen hat sich in

den Jahren 1973 bis 1985 erheblich
verändert, offensichtlich als Reaktion auf die sowjetische Vorstellung
von ihren nationalen Interessen. Im
Zeitraum von 1972 bis 1978 vertraten
sowjetische
Unterhändler
wiederholt
die Auffassung, Artikel II (1) des
Vertrages
definiere ABM-Systeme
im
Vertragstext nur als solche, die aus
ABM-Abwehrflugkörpern,
Abschußeinrichtungen und Radaranlagen bestehen;
sie drückten in diesem Zeitraum niemals ihre Übereinstimmung mit der restriktiven
Betrachtungsweise
aus.
Bei mindestens zwei Anlässen reagierten sie nicht auf die Möglichkeit, zu
bestätigen, daß sogar die Dislozierung von OPP-Vorrichtungen verboten
war.
Die sowjetischen
Erklärungen
wandelten sich erst etwa 1979, als
die Vereinigten Staaten ausführliche
Beschreibungen ihrer erweiterten Aktivitäten und Pläne zur Raketenabwehr
veröffentlichten.
Nachdem Präsident
Reagan SDI verkündet hatte, änderten
sich im Jahr 1983 die sowjetischen
Ansichten ganz erheblich und sowjetische Unterhändler vertraten nun eine Meinung zum ABM-Vertrag, die sich
vor allem auf Artikel I (2) stützte
und in materieller Hinsicht restriktiver war als die der Vereinigten
Staaten. Ihre Interpretation von Artikel V (1) entbehrte jeder Grundlage
im Vertrag oder in den Protokollen.
Die im Verlauf des Monats Oktober
1985 von den Vereinigten Staaten unternommenen Maßnahmen bei der Raketenabwehr
(einschließlich
des SDIProgramms) befanden sich im Einklang
mit der engen Auslegung. Diese Tatsache weist nicht
notwendigerweise
auf eine Vereinbarung der Parteien im
Hinblick
auf
eine
Verfahrensweise
nach Vertragsabschluß hin.
Während
dieses Zeitraums haben die Vereinigten Staaten ausdrücklich erklärt, daß
ihre Aktivitäten zur Entwicklung und
Erprobung
auf eine Übereinstimmung

- 10 -

�mit der restriktiven Interpretation
hin angelegt war. Diese Erprobungen
mußten nicht aus Gründen, die mit dem
Vertrag in Zusammenhang stehen, angepaßt werden, sondern weil es sich bei
den Geräten entweder um Modelle handelte, mit denen die restriktive Interpretation nicht überschritten wurde, oder es handelte sich nicht um
ABM-Komponenten
(sie besaßen
keine
ABM-Fähigkeit
und wurden nicht im
ABM-Modus erprobt).
Die Ziele des
SDI-Programms konnten in diesem Zeitraum meist innerhalb des Rahmens der
restriktiven Interpretation erreicht
werden, und die Vereinigten Staatne
waren auf jeden Fall zu dem Zeitpunkt
nach Ansicht der mit SDI befassten
Beamten technisch nicht in der Lage,
das Testprogramm auf eine Art und
Weise zu verändern, die über die enge
Auslegung hinausgehen und gleichzeitig bedeutende Vorteile für das Programm bieten würde. Vor Oktober 1985
waren nur die Planungen für zukünftige Erprobungen von der restriktiven
Interpretation betroffen.
Letztlich
wurden diese Aktivitäten im Einklang
mit der restriktiven Interpretation
durchgeführt, weil sich diese Sichtweise des Vertrages im ACIS des Finanzjahres
1979 widerspiegelte
und
ohne ausreichende Untersuchungen auch
in darauffolgenden ACIS auftauchte.
Im Hinblick auf den Aufbau der
sowjetischen Programme zur Verteidigung gegen ballistische Raketen gibt
es keine vergleichbaren Aufzeichnungen.
Uns liegen keine ausreichenden
Beweise vor, um zu bestimmen, ob die
Sowjets das Stadium erreicht haben,
in dem Aktivitäten zur Entwicklung
und Erprobung, die sich nicht im Einklang mit der restriktiven Interpretation befinden, anwendbar und nützlich wären, aber aus Gründen der Einhaltung des Vertrages nicht unternommen werden. Die Sowjets könnten darüber hinaus eine Erprobung moderner

Geräte durchgeführt haben, ohne daß
die Amerikaner dies entdeckt hätten.
Die sowjetischen Aktivitäten zur Verteidigung gegen ballistische Raketen,
wozu auch Aktivitäten wie Forschung
und Erprobung im Hinblick auf mögliche mobile OPP-Systeme der Zukunft
zählen, befinden sich sicher nicht im
Einklang mit den engeren Auslegungen,
wie sie die sowjetische Seite seit
der Verkündung des SDI-Programms vorgebracht hat (zum Beispiel, daß der
Vertrag die Forschung von ABM-Vorrichtungen
verbietet, deren Dislozierung nicht erlaubt ist). Sie haben ferner ein Radar an einem Standort errichtet, an dem solche Radaranlagen nach allen Interpretationen des
Vertrages verboten sind.
Diese Abfolge der Praktiken nach
Vertragsunterzeichnung begründet keine bindende internationale rechtliche
Verpflichtung der Vereinigten Staaten
und der Sowjetunion sich der engen
Auslegung zu unterwerfen.
Zu keiner
Zeit stimmten amerikanische und sowjetische Ansichten über die Anwendung
des Vertrages auf OPP-Systeme überein. Obwohl sich die Erklärungen der
Vereinigten Staaten und der Sowjetunion auf unterschiedliche Grundlagen
stützten, hatten sie von 1983 bis
1985 die Verhinderung der Entwicklung
und Erprobung weltraumgestützter (und
wahrscheinlich anderer mobiler) auf
OPPs basierender Systeme zum Ergebnis, trotz ihrer mangelnden Übereinstimmung mit anderen Aspekten des
Problems. Die sowjetische Meinung in
diesem Zeitraum stützte sich jedoch
auf eine Lesart des Artikels II (1) ,
die im Widerspruch zur restriktiven
Interpretation steht und unterstützt
vielmehr die weitere Auslegung sowie
auf eine Lesart von Artikel V (1) ,
die sich von allen Interpretationsvorschlägen der Vereinigten Staaten
radikal unterscheidet und die durch
die Vertragssprache oder die Verhand-

- 11 -

�lungsgeschichte
nicht
unterstützt
wird. Erst nach Oktober 1985, nachdem die weite Interpretation von der
amerikanischen
Regierung
Unterstützung erfahren hatte, haben die Sowjets einer
zweckbetonte Definition
des Artikels II (1) zugestimmt. Dennoch bleibt ihre Interpretation der
in Artikel V (1) ausgesprochenen Verbote enger als die restriktive Interpretation.
Darüber hinaus umspannt
dieser Zeitraum weniger als drei der
fünfzehn Jahre seit Inkrafttreten des
Vertrages.
Schließlich gibt es nur
unzureichende Beweise dafür, daß die
Parteien ein die restriktive Auslegung stützendes Verhalten an den Tag
legten, das konsequent und einmütig
war. Die Parteien scheinen im größten Teil oder unter Umständen im gesamten Zeitraum von 1972 bis 1985
nicht zu den beweisdienlichen Verhaltensweisen
fähig gewesen zu sein.
Uns liegen in jedem Fall keine ausreichenden Beweise vor, um zu beurteilen, ob das sowjetische Verhalten
sich tatsächlich im Einklang mit der
restriktiven Sichtweise befand.

2. Nationale
tungen

rechtliche

Verpflich-

Die Interpretation eines Vertrages im Hinblick auf die nationale Gesetzgebung stützt sich zunächst einmal auf die Prinzipien des Völkerrechts, die die Auslegung von Verträgen regeln. In mancher Hinsicht können jedoch die nach amerikanischem
Recht bestehenden Verpflichtungen des
Präsidenten zur Auslegung eines Vertrages zusätzliche Überlegungen erforderlich machen, die von der Verteilung der Regierungsgewalt, wie sie
in der amerikanischen Verfassung niedergelegt ist, abhängen.
Nach dem Völkerrecht wird den
Auslegungen eines von Regierungsbe-

hörden der jeweiligen Parteien erarbeiteten
Vertrages
kein
besonderer
Vorzug eingeräumt. Bei der Anwendung
der Vertragsbestimmungen im Sinne der
nationalen Gesetzgebung jedoch werden
amerikanische
Gerichte
naturgemäß
jeder vernünftigen Interpretation der
Exekutive
der
Vereinigten
Staaten
großes Gewicht beimessen.
Dies ergibt sich sowohl aus der normalen
Achtung, mit der die Behörden der
Exekutive Bundesgesetze auslegen sowie aus der besonderen Achtung, die
dem Präsidenten bei der Auslegung von
Verträgen als einem Aspekt der Außenpolitik des Landes entgegengebracht
wird. Während den alten Auslegungen
der Exekutive ein großes Gewicht beigemessen werden muß, hat der Oberste
Gerichtshof eine Auslegung ebenfalls
hoch
bewertet, obwohl
sie
vorher
nicht von der Exekutive unterstützt
worden war.
Der Präsident ist nach amerikanischem Gesetz verpflichtet, eine nach
der Verfassung gültige Gesetzgebung
einzuhalten, die nach der Ratifizierung eines Vertrages verfügt wurde.
In ähnlicher Weise wird der Verständigung zwischen der Exekutive und dem
Kongreß nach einer Ratifizierung, die
dem Völkerrecht zufolge normalerweise
von geringer Bedeutung ist, von amerikanischen Gerichten bei der Auslegung von Vertragsbestimmungen im Hinblick auf die nationale Gesetzgebung
eine geringe Bedeutung beigemessen.
Das Interesse an der Vermeidung
entgegenstehender
internationaler
Verpflichtungen sollte gegen die Erkenntnis abgewogen werden, daß der
Präsident Verpflichtungen im Hinblick
auf die nationale Gesetzgebung hat,
die sich von denen des anderen Vertragspartners unterscheidet.
Darüber
hinaus sollte die Macht des Präsidenten zur Auslegung von Verträgen und
Durchführung der Außenpolitik nicht

- 12 -

�eingeschränkt werden, wenn es keine
eindeutigen Hinweise darauf gibt, daß
solche
Beschränkungen
ausdrücklich
beabsichtigt waren. Andererseits muß
der Präsident der Ausübung
seiner
Machtbefugnisse bei allen anstehenden
Angelegenheiten
und
Erkenntnissen,
einschließlich der Darstellungen der
Exekutive an den Kongreß und Hinweise
auf die gesetzliche Glaubwürdigkeit
solcher Darstellungen, ein angemessenes
Gewicht
zubilligen,
obwohl
rechtsverbindliche
Einschränkungen
der
Verfügungsfreiheit
mißbilligt
werden.
In den Protokollen über die nach
der Vertragsunterzeichnung angewandten Praktiken beim ABM-Vertrag ist
der Präsident nicht durch eine nationale Gesetzgebung an die enge Auslegung gebunden.
Trotzdem sind dem
Kongreß eine größere Anzahl von Berichten der Exekutive vorgelegt worden, deren Anfang der ACIS im Jahr
1979 machte, und die bis ins Jahr
1985 unterbreitet wurden, was auf die
eine oder andere Art und Weise die
restriktive
Interpretation
unterstützt.
Entsprechende
Erklärungen
umfassen die von der Organisation für
die Strategische Verteidigungsinitiative SDIO (Strategie Defense Initiative Organisation) mit ihrem Bericht
von 1985 vorgelegten Stellungnahmen
(der
Bericht
wurde
abgeschlossen,
während die Exekutive ihre erste umfassende Prüfung der Verhandlungsprotokolle vornahm).
Die vom Kongreß
für SDI im Finanzjahr 1985-86 bereitgestellten Mittel waren nicht ausdrücklich an eine Auslegung des Vertrages gebunden; trotzdem hat der
Kongreß Mittel genehmigt und bereitgestellt, als er die entsprechenden
Vorlagen zu den Akten genommen hatte,
und damit die Erwartung geweckt, daß
weiterhin die enge Auslegung befolgt
wurde.
Seit dem Monat Oktober 1985
hat der Kongreß Mittel für das Jahr

1987 bewilligt, deren Verwendung aber
nicht an die fortdauernde Befolgung
der restriktiven Interpretation gebunden ist. Die meisten der maßgeblichen Beweise zur Unterstützung der
weiteren Auslegung hatten im wesentlichen internen Charakter, und erst
nach Abschluß einer rechtlichen Prüfung im Oktber 1985 hat die Exekutive
die weite Auslegung ausdrücklich formuliert und dem Kongreß die Erkenntnisse und Argumente vorgelegt, die
diese unterstützen.
Der Präsident sollte den dem Kongreß von der Exekutive vorgelegten
Berichten
ein angemessenes Gewicht
beimessen, und von seiten der Gesetzgeber entwickelten sich im Zeitraum
nach
der Ratifizierung
Erwartungen
zur Festlegung und Ausführung seines
im Rahmen des Gesetzes bestehenden
Ermessenspielraums zur Auslegung des
ABM-Vertrages. Auf der anderen Seite
ist der Kongreß ebenfalls aufgrund
der Verfassung zur Ausübung seiner in
der Verfassung gewährten Machtbefugnisse verpflichtet, in gutem Glauben
alle Erkenntnisse, die sich auf die
gesetzmäßige Auslegung des ABM-Vertrages beziehen, abzuwägen und im
Hinblick auf die Bedeutung solcher
Erkenntnisse, einschließlich
derer
über das Verhalten nach der Vertragsunterzeichnung, das vernünftige Urteil der Exekutive zu achten.

- 13 -

* * * * *

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AMERIKA DIENST
Dokumentation

Ä&lt;

16. September 1987

32

NEUER AMERIKANISCHER INF-VORSCHLAG HAT
SCHÄRFSTE UBERPRUFUNGSBESTIMMUNGEN
- Erklärung von Präsident Reagan -

WASHINGTON - (AD) - Die Vereinigten Staaten legen die "schärfsten Überprüfungsregeln" in der Geschichte der Verhandlungen über nukleare Mittelstrekkenwaffen (INF) vor, erklärte Präsident Reagan am 14. September 1987.
Der formell bei den Genfer Abrüstungsverhandlungen vorgelegte Vertragsentwurf sieht die Zerstörung von zwei Arten von Mittelstreckenraketen vor, bei
den Raketen längerer Reichweite in drei Jahren und bei den Raketen kürzerer
Reichweite in einem Jahr. Der Vertragsentwurf verbietet die Modernisierung
und Herstellung sämtlicher INF-Raketensysteme sowie die Durchführung von Testflügen.
Nachstehend
Wortlaut:

drucken wir den Text der Verlautbarung Präsident Reagans im

Ich habe den amerikanischen INF
Unterhändler bei den Genfer Gesprächen über nukleare und Weltraumwaffen
angewiesen, der Sowjetunion beim heutigen Treffen der INF-Verhandlungsgruppe
unseren Vertragsentwurf
zur
Durchführung einer doppelten weltweiten Null-Lösung vorzulegen, der alle
amerikanischen und sowjetischen landgestützten
INF-Raketen
beseitigt.
Unser Unterhändler wird auch ein Inspektionsprotokoll mit detaillierten
Verfahrensvorschriften vorlegen, das
wir für erforderlich halten, um die
Einhaltung des Vertrages wirkungsvoll
zu überprüfen.

United States Information Service
Embassy of the United States of America

Unser jetzt vorgelegter Entwurf
ist die konsequente Weiterentwicklung
des Textentwurfs, der den Abbau von
INF-Raketen auf einem bestimmten Niveau vorsah, zu einem Vertragsentwurf, der eine ganze Kategorie amerikanischer
und
sowjetischer
Raketen
beseitigen würde.
Die zentralen Punkte unseres Vorschlags einer Durchführung der doppelten weltweiten Null-Lösung sind:
- Die Beseitigung

Postfach 20 03 00
D 5300 Bonn 2

aller

amerika-

Tel.: 0228-339 2035
Telex: 8-85432

�nischen und sowjetischen INF-Raketen
und der Abschußvorrichtungen.
INFRaketen längerer Reichweite und deren
Startvorrichtungen
würden
innerhalb
von drei Jahren beseitigt, die mit
kürzerer Reichweite innerhalb eines
Jahres;
- Das Verbot der Modernisierung
und Produktion sämtlicher INF-Raketensysteme oder der Durchführung von
Testflügen;
- Eine umfassende und wirkungsvolle Überprüfung, die auf das Ergebnis einer doppelten weltweiten NullLösung zugeschnitten ist.
Ich habe stets meiner Überzeugung
Nachdruck verliehen, daß es besser
ist,
überhaupt
keinen
Vertrag
zu
schließen, als einen, der nicht wirkungsvoll
überprüft
werden
kann.
Folglich
legen wir die schärfsten
Uberprüfungsregeln aller Abrüstungsabkommen in der Geschichte vor. Die
wirkungsvollste
und
bestmögliche
Überprüfung ist entscheidend für die
Gewährleistung
eines
INF-Abkommens,
das
einen
dauerhaften
Beitrag
zu
Frieden und Stabilität leistet. Wir
werden uns nicht mit weniger zufrieden geben.
Wir sind bei unseren Bemühungen
um
die
Beseitigung
der
Bedrohung
durch sowjetische INF-Raketen einen
weiten Weg gegangen. Die Entschlossenheit der NATO, amerikanische INFRaketen als Erwiderung der grundlosen
sowjetischen Bedrohung zu stationieren und gleichzeitig
Verhandlungen
mit den Sowjets anzustreben, hat die
Grundlage für das historische Abkommen gelegt, das nun in Reichweite
ist.
•

Schwierige Probleme müssen noch
gelöst werden, und eines davon ist
die Verifizierung.
Wir haben umfas-

sende und wirkungsvolle Uberprüfungsregeln vorgelegt. Die Sowjets haben
erklärt, sie stimmten prinzipiell mit
der Anzahl unserer Verifizierungserfordernisse überein, sie müssen aber
noch einige entscheidende Einzelheiten liefern. Außerdem hat sich bei
einigen der von den Sowjets bereits
dargelegten Details gezeigt, daß sie
weder eine Verifizierung garantieren,
noch das Vertrauen in ihre Einhaltung
herstellen können.
Es liegt jetzt bei der Sowjetunion, zu demonstrieren, ob sie unsere
Entschlossenheit teilt, einen Vertrag
über die Beseitigung aller amerikanischen und sowjetischen Mittelstrekkenraketen zu schließen.
Ich rufe
die Sowjets ferner dazu auf, mit uns
ernsthaft zur Sache zu kommen, um
ebenfalls ein Abkommen über einen
fünfzig-prozentigen Abbau amerikanischer und sowjetischer strategischer
Waffen abzuschließen.

* * * * *

�AMERIKA DIENST
Hintergrundmaterial
16. September 1987

32

WICHTIGSTE PROBLEMKREISE FÜR INF-ABKOMMEN SIND ABGEHANDELT
- Pressekonferenz mit Botschafter Paul Nitze -

WASHINGTON - (AD) - Präsident Reagans und Außenminister Shultz' Sonderberater für Rüstungskontrollfragen, Botschafter Paul Nitze, erklärte am 10. September auf einer Pressekonferenz zum Abschluß eines Treffens des Nordatlantikrates in Brüssel, alle wichtigen Problemkreise, die sich im Zusammenhang mit
den Verhandlungen über Mittelstreckenwaffen (INF) ergeben haben, seien abgehandelt worden, Einzelheiten müßten aber noch erarbeitet werden. "Es gibt immer noch einige Punkte, denen die Sowjets zustimmen müssen, und unserer Ansicht nach haben sie einige künstliche Probleme aufgeworfen, die ausgeräumt
werden sollten. Wir sind jedoch zuversichtlich, daß wir diese Probleme beilegen können, vorausgesetzt, die Sowjets wollen dies ebenfalls."
Nachfolgend veröffentlichen wir die Pressekonferenz im Wortlaut:
Botschafter
Nitze:
Guten Morgen.
Wir
sind
heute morgen
aus
Washington zurückgekehrt, wo wir erneut die Möglichkeit zu Konsultationen mit dem Nordatlantikrat hatten.
Dies
ist Teil eines fortlaufenden
Prozesses, den wir sehr schätzen: in
der Lage zu sein, mit dem Rat vor
Aufnahme wichtiger Verhandlungen mit
der Sowjetunion zu Konsultationen zusammenzutreffen.
Der
Außenminister
und der Präsident werden nächste Woche mit Herrn Schewardnadse zusammentreffen, und hier bietet sich für uns
die Gelegenheit, mit dem Rat alle unterschiedlichen Aspekte, insbesondere

United States Information Service
Embassy of the United States of America

der
RüstungskontrollVerhandlungen,
aber auch der weitreichenden Tagesordnung von Herrn Shultz und Herrn
Schewardnadse zu prüfen.
Ich will
meine Ausführungen hier beenden, und
Sie sollten ihre Fragen stellen, auf
die ich dann nach bestem Wissen eingehen möchte.
Frage:
Können Sie uns sagen,
ob Sie noch besondere Stolpersteine
für ein INF-Abkommen sehen?
Könnten
Sie ferner jüngste optimistische Berichte aus Genf kommentieren, denen
zufolge ein START-Vertrag bis zum En-

Postfach 20 03 00
D 5300 Bonn 2

Tel.: 0228-339 2035
Telex: 8-85432

�de des
könnte?

Jahres

abgeschlossen

werden

Antwort:
Was das
INF-Abkommen
angeht, bin ich der Ansicht, daß wir
wirklich alle wichtigen Probleme gelöst haben, die bei den INF-Verhandlungen aufkamen.
Ich glaube, angesichts der Tatsache, daß Herr Kohl
seine Erklärung abgegeben hat und angesichts der verschiedenen Schritte,
die wir unternommen haben, um den sowjetischen Bedingungen entgegenzukommen, sind alle wichtigen Problemkreise abgehandelt worden.
Es müssen
aber
noch
Einzelheiten
erarbeitet
werden. Wir sind bereit, so schnell
wie möglich Fortschritte zu erzielen,
und wir denken, daß wir uns darüber
im klaren sind, wie wir diese Fortschritte erreichen und ein konkretes
Abkommen in einer angemessenen Frist
aushandeln können, trotz des Arbeitspensums, das wir noch bewältigen müssen.
Aber dies hängt wirklich von
den Sowjets ab. Es gibt immer noch
einige Dinge, denen die Sowjets zustimmen müssen, und unserer Ansicht
nach haben sie einige künstliche Probleme
aufgeworfen,
die
ausgeräumt
werden sollten. Wir sind jedoch optimistisch, daß wir diese beilegen
können, vorausgesetzt, die Sowjets
wollen dies ebenfalls.
Im Hinblick
auf START sind ebenfalls erhebliche
Fortschritte
erzielt worden.
Wenn
die Sowjets ein START-Abkommen wünschen, kann man sich sehr leicht vorstellen, wie die
Hauptbestimmungen
eines solchen Abkommens aussehen würden.
Bei vielen Problemkreisen sind
wir nicht sehr weit voneinander entfernt.
Aber es gibt bestimmte Probleme, die gelöst werden müssen, wenn
wir ein lohnendes Abkommen schließen
wollen, und das sind primär die Untergrenzen, zu denen wir seit langem
um die Zustimmung der Sowjets ringen.
Wir glauben, daß diese Untergrenzen
unbedingt notwendig sind, um sicher-

-2

zugehen, daß ein START-Abkommen die
Stabilität
tatsächlich
erhöhen und
nicht verringern soll.
Verringerungen sind gut und schön und sicher
wünschenswert. Aber sie müssen sich
auf die richtigen Systeme beziehen,
um zu gewährleisten, daß eine erhöhte
Stabilität aufrechterhalten wird und
daß nichts getan wurde, das die Risiken eher erhöhen als verringern würde. Und diese Dinge müssen wir mit
der Sowjetunion lösen. Aber wir sind
nicht so weit von ihnen entfernt,
vorausgesetzt, sie kommen uns etwas
entgegen.
Frage:
Sie haben erwähnt, die
Sowjets hätten
künstliche
Probleme
geschaffen.
Ich weiß nicht, ob ich
Sie richtig verstanden habe - handelt
sich hier um neu aufgeworfene Probleme?
In diesem Zusammenhang würde
ich gern Ihre Meinung zu Erklärungen
hören, die Herr Karpow erst kürzlich
in einer Tageszeitung
zu den Gefechtsköpfen
der
Pershing-Raketen,
der Zerstörung dieser Gefechtsköpfe,
abgegeben hat. Können Sie etwas dazu
sagen, ob es sich dabei um einen
Stolperstein
oder
ein
künstliches
Problem handelt?
Antwort:
Offen gesagt bin ich
nicht der Ansicht, daß die im Hinblick auf die deutschen Pershing 1A
aufgeworfenen
Probleme
künstlich
sind.
Ich glaube, Herr Kohl hat
jetzt angekündigt, daß die Deutschen
die Pershing 1A nicht modernisieren,
sondern vielmehr die Raketensysteme
und die Abschußvorrichtungen zerstören und beseitigen werden, wenn die
Vereinigten Staaten und die Sowjetunion ein INF-Abkommen schließen und
dieses
Abkommen
auch
durchführen.
Ich glaube, damit ist dieses Problem
erledigt. Aber die Sowjets bestehen
darauf, daß auf irgendeine Art und
Weise mehr getan wird. Sie bestehen
darauf, daß die bilateralen Verhand-

�lungen zwischen den Vereinigten Staaten und der Sowjetunion auf die deutschen Pershing 1A Bezug nehmen. Wir
haben seit Jahren die unbeirrbare Position
vertreten,
bei
bilateralen
Verhandlungen zwischen den vereinigten Staaten und der Sowjetunion keine
Drittstaatensysteme zu behandeln, und
wir werden die bestehenden Strukturen
der
Zusammenarbeit
mit Verbündeten
nicht ändern.
Aber ich sehe keinen
Sinn in der derzeitigen Äußerung weiterer Bedenken durch die Sowjets,
nachdem
ihre
mögliche
Hauptsorge
durch die Erklärung von Herrn Kohl
ausgeräumt wurde.
Was die Zerstörung von Gefechtsköpfen angeht, glaube ich, daß es
sich hierbei um ein völlig falsches
Problem handelt. Die Sowjets wollen
sicher genausowenig wie wir, daß die
andere Seite sich unsere Bomben und
die Konstruktion der
Gefechtsköpfe
ansieht. Keine der beiden Seiten hat
jemals die Position vertreten, daß
man die eigentlichen
Gefechtsköpfe
zerstören wollte. Man würde also die
Raketen zerstören und damit gewährleisten, daß sie nicht zum Zweck der
Bewaffnung von INF-Raketen und SRINFRaketen verwendbar sind.
Daher bin
ich der Ansicht, daß es sich hierbei
um ein falsches Problem handelt.
Frage:
Wie
ich weiß,
werden
Sie von hier nach Bonn fahren. Tun
Sie das, um sich bei Bundeskanzler
Kohl zu bedanken oder um zu versuchen, einige der andauernden, in der
Bundesrepublik immer noch geäußerten
Sorgen
über
das
INF-Abkommen, zu
dämpfen?
Antwort:
Nein, es handelt sich
hier um eine meiner regulären Gepflogenheiten, wenn ich zu den Treffen
des Nordatlantikrates gehe. Ich bin
sehr häufig - ich glaube sogar, fast
immer - nach Bonn gegangen, um meine

Freunde dort aufzusuchen.
Die speziellen Probleme, die derzeit mit der
Sowjetunion ausgehandelt werden, betreffen sie in diesem Fall ganz besonders, und ich möchte mit ihnen
gerne am Rande der Beratungen des
Nordatlantikrates Konsultationen aufnehmen.
Frage:
Verstehe ich Sie richtig, wenn ich sage, daß im Falle einer Zerstörung der deutschen Startvorrichtungen im Anschluß an ein INFAbkommen dies bedeuten würde, daß die
Sprengköpfe logischerweise - um nicht
zu sagen, konseguenterweise - von
deutschem Boden abgezogen würden?
Antwort:

Das ist richtig.

Frage:
Ich würde mich freuen,
wenn Sie über das bevorstehende Treffen zwischen Herrn Shultz und Herrn
Schewardnadse zum Thema Mittelstrekkenwaffen einige weitere Details nennen und uns sagen könnten, ob sie immer noch einige zentrale politische
Probleme in bezug auf die Mittelstreckenwaffen lösen müssen. Könnten
Sie uns ferner einen kleinen Überblick über die ungefähre Tagesordnung
geben, von der Sie sprachen?
Antwort:
Im Hinblick auf INF
gibt es immer noch eine Vielzahl von
Problemen, die detailliert ausgearbeitet werden müssen. Eines hiervon
ist natürlich die Frage der Überwachung, also der Verifizierung.
Und
der größte Teil dieser Arbeit muß von
den beiden Delegationen in Genf erledigt werden, aber ich bin sicher, daß
Herr Shultz und Herr Schewardnadse
dieses Problem in ihren Diskussionen
ebenfalls ansprechen werden.
Hinzu
kommt das Problem des Zeitplans bei
der Beseitigung der Mittelstreckenraketen auf beiden Seiten. Ich glaube,
Herr Shultz und Herr Schewardnadse
werden dieses Thema ganz zweifellos

- 3 -

�diskutieren wollen.
Ihre Frage bezog sich meines Erachtens insbesondere auf die Mittelstreckenwaffen.
Natürlich
ist die
Tagesordnung
für die
Zusammenkunft
zwischen
Herrn
Shultz
und
Herrn
Schewardnadse viel breiter angelegt.
Wie ich schon zuvor erläutert habe,
werden die Gespräche wie gewöhnlich
ablaufen. Dieses Mal wird die Tagesordnung
aus vier Teilen bestehen:
der Frage nach den Menschenrechten,
den regionalen Problemen, bilateralen
Fragen und schließlich der Rüstungskontrollproblematik.
Frage:
Sie haben die Verbündeten über all diese von Ihnen erwähnten Themen konsultiert, einschließlich der Menschenrechte und der regionalen Probleme, die auch Afghanistan und möglicherweise den Golf oder
den Mittleren Osten umfassen. Können
Sie uns ein wenig darüber berichten,
was sie den Verbündeten mitteilten
und welche Antworten Sie erhielten?
Antwort:
Die
meisten
Diskussionen heute Morgen bezogen sich auf
Rüstungskontrollfragen.
Wir
haben
primär die Themen Mittelstreckenwaffen, die START-Verhandlungen, und die
Verteidigung
im Weltraum
erörtert.
Die
Menschenrechtsproblematik
und
auch der Mittlere Osten wurde kurz
erwähnt, heute Morgen aber nicht detailliert diskutiert.

findet.
Es könnte angesprochen werden, aber ich weiß nicht, ob dies
tatsächlich der Fall sein wird.
Frage:
Könnten sie einige Andeutungen machen, wie aus Ihrer Sicht
der derzeitige Zeitplan für ein mögliches INF-Abkommen aussieht?
Antwort:
Wir
würden gerne so
schnell wie möglich Fortschritte sehen, aber wie schnell dies der Fall
ist - wie ich bereits erläutert habe,
bleibt noch eine Menge Arbeit zu tun.
Es gibt noch einige politische Probleme, bei denen ich die Hoffnung habe, daß sie verhältnismäßig zügig gelöst werden können. Es handelt sich
hierbei um wesentliche Probleme, die
wir hier schon erörtert haben. Aber
wenn es wirklich um die Ausarbeitung
der vollständigen Details des Vertrages geht, der für beide Seiten annehmbar ist, wird noch viel Arbeit
erforderlich sein. Die beiden Delegationen haben an einem gemeinsamen
Textentwurf gearbeitet und versuchen,
diesen
fertigzustellen.
Aber
es
bleibt noch eine Menge Feinarbeit zu
tun. Es ist mir daher unmöglich, genau vorherzusagen, wann all dies unter Dach und Fach sein wird.

* * * * *

Frage:
Glauben
Sie, daß
bei
der Besprechung von regionalen Konflikten das Thema Cypern angeschnitten wird, und könnte dies ein Thema
sein, bei dem sich beide Seiten auf
vergleichbare
Aktionen
verständigen
könnten?

Der NATO-Pressedienst veröffentlichte die folgende Presseerklärung
im Anschluß an das Treffen des Nordatlantikrates:

Antwort:
Mir
ist
nicht
bekannt, daß sich dieses Thema auf
der Tagesordnung der Diskussionen be-

Botschafter Paul Nitze, der ranghöchste
Rüstungskontrollberater
Präsident Reagans, und drei amerika-

- 4

PRESSEERKLÄRUNG

i

�nische
Rüstungskontroll-Unterhändler
aus Genf haben heute den Nordatlantikrat über die jüngste Entwicklung
bei den Verhandlungen und Vorbereitungen für das kommende Woche stattfindende Treffen zwischen Außenminister Shultz und dem sowjetischen Aussenminister Schewardnadse in Kenntnis
gesetzt.
NATO-Generalsekretär
Lord
Carrington erklärte zum Abschluß der
heutigen Beratungen im Nordatlantikrat:
Ich bin sicher, der Rat wird mir
zustimmen, wenn ich Botschafter Nitze, der eine besondere Reise aus
Washington angetreten hat, und den
drei amerikanischen Unterhändlern aus
Genf Dank und Anerkennung ausspreche.
Seit den letzten Konsultationen mit
amerikanischen
Unterhändlern
sind
viele Fortschritte in Richtung auf
ein Abkommen erzielt worden, durch
das die nuklearen Mittelstreckenraketen nicht nur aus Europa, sondern
weltweit beseitigt würden.
Das Treffen zwischen Außenminister Shultz und dem sowjetischen Aussenminister Schewardnadse in der kommenden Woche wird zeigen, ob ein solches INF-Abkommen jetzt in Reichweite
ist.
Aus unseren Diskussionen vom
heutigen Morgen schließe ich,daß Aussenminister Shultz die Gespräche mit
der vollen Unterstützung des Bündnisses fortführen wird.

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