<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<item xmlns="http://omeka.org/schemas/omeka-xml/v5" itemId="1640" public="1" featured="0" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:schemaLocation="http://omeka.org/schemas/omeka-xml/v5 http://omeka.org/schemas/omeka-xml/v5/omeka-xml-5-0.xsd" uri="https://www.amerikahaus-archiv.de/items/show/1640?output=omeka-xml" accessDate="2026-11-04T01:46:35+00:00">
  <fileContainer>
    <file fileId="1651">
      <src>https://www.amerikahaus-archiv.de/files/original/c730952b85ea01e1fe8022d0972bd4f7.pdf</src>
      <authentication>1963c57bb7267fb7ec09b8dd376ed11d</authentication>
      <elementSetContainer>
        <elementSet elementSetId="4">
          <name>PDF Text</name>
          <description/>
          <elementContainer>
            <element elementId="52">
              <name>Text</name>
              <description/>
              <elementTextContainer>
                <elementText elementTextId="8461">
                  <text>73

3

Informotion
und
Dokumentation

La I

International Communication Agency
Embassy of the United States of America

24

4. Juli 1979
INHALT

DOKUMENTATION
Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Begrenzung Strategischer
Offensivwaffen
Protokoll zum Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Begrenzung
Strategischer Offensivwaffen
Vereinbarte Erklärungen und gemeinsame Absprachen bezüglich des Vertrages
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Begrenzung Strategischer Offensivwaffen
Sowjetische "Backfire"-Erklärung
Gemeinsame Erklärung der Prinzipien und grundlegenden Richtlinien für Anschlußverhandlungen über die Begrenzung strategischer Rüstungen
Memorandum des Einverständnisses zwischen den Vereinigten Staaten von
Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Aufstellung einer Datengrundlage für die Zahlen strategischer Offensivwaffen

Um Über/endung von
Bclcgcxcmplorcn wird
gebeten

Postfach 20 03 0 0
D 5 3 0 0 Bonn 2

Tel: 02221-89 3240
Telex:08-85432

�Dokumentation
International Communication Agency
Embassy of the United States of America

V E R T R A G
ZWISCHEN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA
UND
DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN
ÜBER DIE BEGRENZUNG STRATEGISCHER OFFENSIVWAFFEN

Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, im folgenden Vertragsparteien genannt, sind
im Bewußtsein dessen,daß ein Krieg mit Kernwaffen verheerende Folgen
für die gesamte Menschheit haben würde,
ausgehend von den Grundprinzipien der Beziehungen zwischen den
Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 29. Mai 1972,
der Beschränkung der strategischen Rüstungen besondere Bedeutung beimessend und entschlossen, ihre Anstrengungen fortzusetzen, die mit dem
Vertrag über die Begrenzung der Ballistischen Raketenabwehrsysteme und dem

Postfach 20 03 00
D5300 Bonn 2

Tel: 02221-89 3240
Telex:08-85432

�dem Interimsabkommen über gewisse Maßnahmen in bezug auf die Beschränkung
Strategischer Offensivwaffen vom 26. Mai 1972

begannen,

in der Überzeugung, daß die in diesem Vertrag verfügten zusätzlichen
Maßnahmen zur Begrenzung Strategischer Waffen zur Verbesserung der Beziehungen
zwischen den Vertragsparteien beitragen, das Risiko des Ausbruchs eines
Krieges mit Kernwaffen verringern helfen und den internationalen Frieden
und die internationale Sicherheit stärken werden,
eingedenk ihrer Verpflichtung gemäß Artikel VI des Vertrags über die
Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen,
geleitet von dem Grundsatz der Gleichheit und der gleichen Sicherheit,
in Anerkennung dessen, daß die Stärkung der strategischen Stabilität
den Interessen der Vertragsparteien und den Interessen der internationalen
Sicherheit entspricht,
in Bekräftigung ihres Wunsches, Maßnahmen zu einer weiteren Begrenzung
und der weiteren Verringerung der strategischen Waffen zu treffen«und eingedenk des Ziels der Verwirklichung einer allgemeinen und vollständigen
Abrüstung,
und in ihrer erklärten Absicht, in naher Zukunft Verhandlungen aufzunehmen, um die strategischen Rüstungen weiter zu begrenzen und weiter
zu verringern,
wie folgt übereingekommen:

Artikel

�ARTIKEL I
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen dieses Vertrags die Strategischen Offensivwaffen quantitativ
und qualtitativ zu begrenzen, Zurückhaltung bei der Entwicklung neuer
Typen von Strategischen Offensivwaffen zu üben und andere Maßnahmen zu
ergreifen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind.

ARTIKEL II
Im Sinne dieses Vertrags sind
1.

Startanlagen für Interkontinentale Ballistische Raketen (ICBM)
bodengestützte Startanlagen für ballistische Raketen mit einer
Reichweite von mehr als der kürzesten Entfernung zwischen der
Nordostgrenze des kontinentalen Teil des Territoriums der
Vereinigten Staaten und der Nordwestgrenze des kontinentalen
Teils des Territoriums der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das heißt mit einer Reichweite von über 5 500 Kilometern.

2.

Startanlagen für Unterseebootgestützte Ballistische Raketen (SLBMs)
auf mit Kernkraft angetriebenen Unterseebooten installierte
Startanlagen für ballistische Raketen oder auf Unterseebooten
gleich welchen Typs installierte Startanlagen für moderne
ballistische Raketen.

3.

Als Schwere Bomber werden angesehen:
a) derzeitig auf Seiten der Vereinigten Staaten von Amerika
Bomber der Typen B-52 und B-l und auf Seiten der Union der

- 3 -

�der Sozialistischen Sowjetrepubliken Bomber der Typen
Tupolew-95 und Myasischew;
b)

künftige Typen von Bombern, die den Einsatz als Schwerer
Bomber ähnlich oder besser als die im vorstehenden Unterabsatz (a) genannten ausführen können;

c)

Typen von Bombern, die für Marschflugkörper mit einer Reichweite von mehr als 600 Kilometern ausgerüstet sind; und

d)

Typen von Bombern, die für ASBMs ausgerüstet sind.

Ballistische Luft-Boden-Raketen (ASBMs) sind alle solche Raketen,
die eine Reichweite von mehr als 600 Kilometern haben und in Flugzeugen oder an deren Außenseite installiert sind.
Startanlagen für ICBMs und SLBMs, die mit Wiedereintritts-Lenkflugkörpern (Mehrfachgefechtsköpfen) (MIRVs) bestückt sind, sind
Startanlagen der Typen, die für den Start von mit MIRVs bestückten
ICBMs oder SLBMs entwickelt und erprobt wurden.
Mit MIRVs bestückte ASBMs sind ASBMs der Typen, die mit MIRVs flugerprobt wurden.
Schwere Bomber sind ICBMs, die ein höheres Start- oder Wurfgewicht als
das der - sowohl hinsichtlich ihres Startgewichts als auch ihres Wurfgewichts - schwersten der leichten ICBMs aufweisen, die von der einen
oder anderen Vertragspartei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses
Vertrags disloziert wurden.
Marschflugkörper sind unbemannte Lenkflugkörper mit Eigenantrieb
als Waffenträger, die ihren Flug über den größten Teil ihrer Bahn
unter Ausnutzung des aerodynamischen Auftriebs zurücklegen

�zurücklegen und die von Flugzeugen aus flugerprobt sind oder auf
Flugzeugen disloziert werden, das heißt luftgestützte Marschflugkörper oder solche Träger, auf die in von Artikel IX, Unterabsatz
1 (b) Bezug genommen wird.

ARTIKEL III
1.

Bei Inkrafttreten dieses Vertrags verpflichtet sich jede Vertragspartei,die Startanlagen für ICBMs, die Startanlagen für SLBMs, die
Schweren Bomber und die ASBMs auf eine Gesamtzahl von nicht mehr
auf 2 400 zu begrenzen.

2.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, vom 1. Januar 1981 an die
Strategischen Offensivwaffen, auf die in Absatz 1 dieses Artikels
Bezug genommen wird, auf eine Gesamtzahl von nicht mehr als 2 250
zu begrenzen und den Abbau solcher Waffen einzuleiten, die zu jenem
Zeitpunkt diese Gesamtzahl übersteigen würden.

3.

Innerhalb der in Absatz 1 und 2 dieses Artikels verfügten Gesamtzahlen und gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags

hat jede Ver-

tragspartei das Recht, die Zusammensetzung dieser Gesamtzahlen
zu bestimmen.
4.

Für jeden Bomber eines für ASBMs ausgerüsteten Typs

schließen

die Gesamtzahlen, die in Absatz 1 und 2 dieses Artikels festgelegt
werden, die Höchstzahl solcher Raketen ein, für die ein Bomber
dieses Typs für einen operativen Einsatz ausgerüstet ist.
5.

Ein Schwerer Bomber, der nur für ASBMs ausgerüstet ist, wird selbst
nicht in die in Absatz 1 und 2 dieses Artikels festgelegten

- 5 -

�festgelegten Gesamtzahlen einbezogen.
•

Die Verminderungen der Zahlen der Strategischen Offensivwaffen,
die in Durchführung der Bestimmungen in Absatz 1 und 2 dieses
Artikels erforderlich werden, werden so ausgeführt, wie dies in
Artikel XI verfügt wird.

ARTIKEL IV
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, nicht mit dem Bau von
zusätzlichen festinstallierten ICBM-Startanlagen zu beginnen.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, festinstallierte ICBMStartanlagen nicht an einen anderen Ort zu verbringen.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, keine Startanlagen für
leichte ICBMs oder für vor 1964 dislozierte ICBMs älterer Typen
in Startanlagen für nach diesem Zeitpunkt dislozierte Typen von
schweren ICBMs umzubauen.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Verlauf des Prozesses
der Modernisierung und der Ersatzbeschaffung für verbunkerte
ICBM-Startanlagen das ursprüngliche Innenvolumen von verbunkerten
ICBM-Startanlagen um nicht mehr als 32 Prozent zu vergrößern.
Innerhalb dieser Grenze hat jede Vertragspartei das Recht, zu
entscheiden, ob eine solche Vergrößerung über eine Erweiterung
des ursprünglichen Durchmessers oder der ursprünglichen Tiefe
einer verbunkerten ICBM-Startanlage oder beider Dimensionen
bewerkstelligt wird.
Jede

- 6 -

�5. Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
a) die Dislozierungsgebiete von ICBM-Startanlagen nicht mit
Interkontinentalraketen über die für Zwecke der normalen
Dislozierungen, der Wartung, der Ausbildung und der Ersatzbeschaffung erforderliche Zahl hinaus zu bestücken;
b) an den Startorten der ICBM-Startanlagen über die Erfordernisse
der normalen Dislozierung hinausgehend keine Lagermöglichkeiten
für ICBMs zu schaffen und keine solchen Raketen zu lagern;
c)

keine Systeme für die rasche Nachladung von ICBM-Startanlagen
zu entwickeln, zu erproben oder zu dislozieren.

6.

Gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags verpflichtet sich jede
Vertragspartei, zu keinem Zeitpunkt Strategische Offensivwaffen,
auf die in Artikel III, Absatz 1 Bezug genommen wird, in einer über
die normalen Zeitpläne für den Bau hinausgehenden Zahl in Bau zu
haben.

7.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich keine ICBMs, mit einem
höheren Start- oder Wurfgewicht als dem der - sowohl hinsichtlich
ihres Start- oder Wurfgewichts - schwersten zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung dieses Vertrags dislozierten ICBMs der einen oder
anderen Vertragspartei zu entwickeln, zu erproben oder zu dislozieren.

8.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, keine landgestützten
Startanlagen für andere ballistische Raketen als ICBMs in Startanlagen für den Start von ICBMs umzuwandeln und solche nicht zu
diesem Zweck zu erproben.

9.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, keine neuen Typen von ICBMs - d_as

- 7 -

�das heißt, Typen von ICBMs, die bis zum 1. Mai 1979 nicht flugerprobt worden sind - flugzuerproben oderidislözieren, ;äußer daß jede
Vertragspartei einen neuen Typ einer leichten ICBM flugerproben
und dislozieren darf.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, keine ICBMs eines bis
1. Mai 1979 flugerprobten Typs mit Wiedereintritts-Flugkörpern
in größerer Zahl als der Höchstzahl an Wiedereintritts-Flugkörpern, mit der eine ICBM jenes Typs bis zu jenem Zeitpunkt flugerprobt wurde, flugzuerproben oder zu dislozieren.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, keine ICBMs des gemäß
Absatz 9 dieses Artikels zulässigen einen neuen Typs mit einer
größeren Zahl an Wiedereintritts-Flugkörpern, mit der eine ICBM
der einen oder anderen Vertragspartei bis zum 1. Mai 1979 flugerprobt wurde - zehn -»flugzuerproben oder zu dislozieren.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, keine SLBMs mit einer
größeren Zahl an Wiedereintritts-Flugkörpern als der Höchstzahl
an Wiedereintritts-Flugkörpern, mit der eine SLBM der einen oder
anderen Vertragspartei bis zum 1. Mai 1979 flugerprobt wurde
- 14 -.flugzuerproben oder zu dislozieren.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, keine ASBMs mit einer größeren
Zahl an Wiedereintritts-Flugkörpern als der Höchstzahl an Wiedereintritts-Flugkörpern, mit der eine ICBM der einen oder anderen
Vertragspartei bis zum 1. Mai 1979 flugerprobt wurde - zehn -,
flugzuerproben oder zu dislozieren.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt an
schweren Bombern, die für Marschflugkörper mit einer Reichweite
von mehr als 600 Kilometern ausgerüstet Sind,ieine größere

�größere Zahl an Marschflugkörpern zu dislozieren als das Produkt
aus 28 mal der Zahl solcher Schwerer Bomber.

ARTIKEL V

Innerhalb der in Artikel III, Absatz 1 und 2 verfügten Gesamtzahlen
verpflichtet sich jede Vertragspartei, die Startanlagen für mit
MIRVs bestückte ICBMs und SLBMs.mit MIRVs bestückte ASBMs und
schwere

Bomber, die für Marschflugkörper mit einer Reichweite

von mehr als 600 Kilometern ausgerüstet sind, auf eine Gesamtzahl
von höchstens 1 320 zu begrenzen.

Innerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels verfügten Gesamtzahl,
verpflichtet sich jede Vertragspartei,die Startanlagen für mit
MIRVs bestückte ICBMs und SLBMs und für mit MIRVs bestückte
ASBMs auf eine Gesamtzahl von höchstens 1 200 zu begrenzen.

Innerhalb der in Absatz 2 dieses Artikels verfügten Gesamtzahl
verpflichtet sich jede Vertragspartei,die Startanlagen für mit
MIRVs bestückte ICBMs auf eine Gesamtzahl von höchstens 820 zu
begrenzen.

Für jeden Bomber eines Typs, der für mit MIRVs bestückte ASBMs
ausgerüstet ist, schließen die in Absatz 1 und 2 dieses Artikels
verfügten Gesamtzahlen die Höchstzahl von ASBMs ein, für die ein
Bomber jenes Typs für einen operativen Einsatz ausgerüstet ist.

Innerhalb der in Absatz 1, 2 und 3 dieses Artikels verfügten
Gesamtzahlen und gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags hat jede
Vertragspartei das Recht, die Zusammensetzung der Gesamtzahlen

- 9 -

�Gesamtzahlen zu bestimmen.

ARTIKEL VI
Die in diesem Vertrag verfügten Begrenzungen finden auf jene
Waffen Anwendung, die
a)

einsatzbereit;

b)

in der Endphase der Konstruktion;

c)

in Reserve, auf Lager oder eingemottet;

d)

in der Überholung, in Reparatur, in Modernisierung oder im
Umbau sind.

Jene Waffen, die sich in der Endphase der Fertigung befinden, sind:
a)

SLBM-Startanlagen auf Unterseebooten, deren Seeerprobung
begonnen hat;

b) ASBMs nachdem ein Bomber eines für derartige Raketen ausgerüsteten
Typs das Werk, die Fabrik- oder anderweitige Anlage verlassen
hat, wo die Endmontage oder der Umbau zum Zwecke der Ausrüstung
für derartige Raketen ausgeführt wurde;
c)

andere Strategische Offensivwaffen, die in einem Werk, einer
Fabrik- oder anderweitigen Anlage endmontiert werden, nachdem
sie das Werk, die Fabrik- oder anderweitiger Anlage verlassen
haben.
ICBM

�ICBM und SLBM-Startanlagen eines nicht der in Artikel V verfügten
Begrenzung unterliegenden Typs, die sich im Umbau in Startanlagen
eines jener Begrenzung nicht unter!iegtenden Typs befinden, fallen
wie folgt unter jene Begrenzung:
a) Festinstallierte ICBM- Startanlagen, sobald die Umbauarbeiten
das Stadium erreichen, das zum ersten Mal eindeutig erkennen
läßt, daß sie im Umbau begriffen sind;
b) SLBM-Startanlagen auf einem Unterseeboot, sobald jenes Unterseeboot erstmals in See sticht, nachdem deren Umbau vorgenommen
wurde.
ASBMs auf einem Bomber, der von einem Bomber eines Typs, der mit
nicht den in Artikel V verfügten Begrenzungen unterliegenden
ASBMs ausgerüstet ist.in einen Bomber eines Typs umgebaut wird,
der mit jener Begrenzung unterliegenden ASBMs ausgerüstet ist,
fallen unter jene Beschränkung, robald der Bomber das Werk, die
Fabrik- oder anderweitige Anlage verläßt, wo ein derartiger Umbau
vorgenommen wurde.
Ein Schwerer Bomber eines Typs, der nicht der in Artikel V,
Absatz 1 verfügten Begrenzung unterliegt, fällt unter jene Begrenzung, sobald er das Werk, die Fabrik- oder anderweitige Anlage verläßt, wo er in einen Schweren Bomber eines für Marschflugkörper mit einer Reichweite von über 600 Kilometern ausgerüsteten
Typs umgebaut wurde. Ein Bomber eines Typs, der nicht der in
Artikel III, Absatz 2 oder 3 verfügten Begrenzung unterliegt,
fällt unter jene Begrenzung und die in Artikel V, Absatz 1 verfügte Begrenzung, sobald er das Werk, die Fabrik- oder anderweitige
Anlage verläßt, wo er in einen Bomber eines für Marschflugkörper
mit einer Reichweite von über 600 Kolometer ausgerüsteten Typs

- 11 -

�Typs umgebaut wurde.
Die Waffen, die den in diesem Vertrag verfügten Begrenzungen
unterliegen, fallen unter diese Begrenzungen,bis sie demontiert
werden, zerstört werden oder anderweitig aufhören, diesen Beschränkungen
auf Grund von zu vereinbarenden Verfahren zu unterliegen.
Gemäß den Bestimmungen von Artikel XVII werden die Vertragsparteien in der Ständigen Beratenden Kommission bezüglich der
Verfahrensweisen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels
übereinkommen.

ARTIKEL VII
Die in Artikel III verfügten Begrenzungen finden keine

Anwendung

auf Test- und Ausbildungsanlagen für ICBMs und SLBMs oder Startanlagen für Raumfahrzeuge zur Erforschung und Nutzung des Weltraums.

Test- und Ausbildungsstartanlagen für ICBMs und SLBMs

sind ICBM- und SLBM-Startanlagen, die nur für Zwecke der Erprobung
und Ausbildung verwendet werden.
Die Vertragsparteien vereinbaren:
a)

Es wird keine erhebliche Erhöhung der Zahl der Test- und Ausbildungsstartanlagen für ICBMs oder SLBMs oder der Zahl von
solchen Startanlagen für Schwere ICBMs vorgenommen;

b)

der Bau oder Umbau von ICBM-Startanlagen in Versuchsstationen
erfolgt nur für Zwecke der Erprobung und Ausbildung;
Umbauten
- 12 -

�c) Umbauten von Test- und Ausbildungsstartanlagen oder Startanlagen für Raumfahrzeuge in ICBM-Startanlagen, die den in
Artikel III verfügten Begrenzungen unterliegen, werden nicht
vorgenommen.

ARTIKEL VIII
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, keine Marschflugkörper
mit einer Reichweite von über 600 Kilometern oder ASBMs für den
Start von anderen Flugzeugen aus als Bombern flugzuerproben oder
derartige Flugzeuge in Flugzeuge umzubauen, die für solche Raketen
ausgerüstet sind.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, keine anderen Flugzeuge
als Bomber in Flugzeuge umzubauen, die Einsätze Schwerer Bomber
ausführen können, auf die in Artikel II, Unterabsatz 3 (b) Bezug
genommen wird.

ARTIKEL IX
Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
a)

keine ballistischen Raketen mit einer Reichweite von mehr als
600 Kilometern zur Installierung auf Wasserfahrzeugen außer
Unterseebooten oder Startanlagen für solche Raketen;

b)

keine festinstallierten Startanlagen für ballistische Raketen
oder Marschflugkörper zur Verbringung auf den Ozeangrund,

- 13 -

�Ozeangrund, den Meeresboden, den Boden heimischer und Binnengewässer oder in den Unterboden derselben, keine mobilen
Startanlagen für Raketen, die sich nur in Berührung mit dem
Ozeangrund, dem Meeresboden oder dem Boden heimischer und
Binnengewässer bewegen und keine Raketen für derartige Startanlagen;
c) keine Systeme für die Verbringung in eine Erdumlaufbahn von
Nuklearwaffen oder jeder anderen Art von Massenzerstörungswaffen einschließlich Flügkörpersysteme zum Bombenabwurf
aus partieller Umlaufbahn;
d)

keine mobile Startanlagen für Schwere ICBMs;

e)

keine SLBMs mit einem höheren Start- oder Wurfgewicht als dem
der - sowohl hinsichtlich ihres Start- als auch Wurfgewichts schwersten der von der einen oder anderen Seite bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags dislozierten leichten
ICBMs oder Startanlagen für derartige SLBMs; oder

f) ASBMs mit einem größeren Start- oder Wurfgewicht als dem der
- sowohl hinsichtlich Start- als auch Wurfgewicht - schwersten
der von der einen oder anderen Seite bis zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung dieses Vertrags dislozierten leichten ICBMs
zu entwickeln, zu erproben oder zu dislozieren.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, keine mit Mehrfach-Lenkgefechtsköpfen ausgestatteten Marschflugkörper mit einer Reichweite von mehr als 600 Kilometern von Flugzeugen aus flugzuerproben
und keine derartigen Marschflugkörper zu dislozieren.
Artikel

- 14 -

•

�ARTIKEL X

Gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags ist die Modernisierung und
der Ersatz Strategischer Offensivwaffen zulässig.

ARTIKEL XI

1.

Strategische Offensivwaffen in Überzahl zu den in diesem Vertrag
verfügten Gesamtzahlen sowie auch Strategische Offensivwaffen,
die durch diesen Vertrag verboten sind, werden nach dem in der
Ständigen Beratenden Kommission zu vereinbarenden Verfahren
demontiert oder zerstört.

2.

Die Demontage oder Zerstörung Strategischer Offensivwaffen in
Überzahl zu der ti Artikel III, Absatz 1 verfügten Gesamtzahl
beginnt am Tag des Inkrafttretens dieses Vertrags und muß innerhalb der nachstehenden Zeiträume nach diesem Tag abgeschlossen
werden:

vier Monate bei ICBM-Startanlagen;

SLBM-Startanlagen;

3.

sechs Monate bei

und drei Monate bei Schweren Bombern.

Die Demontage oder Zerstörung der Strategischen Offensivwaffen &gt;
die über der in Artikel III, Absatz 2 verfügten Gesamtzahl
liegen, beginnt spätestens am 1. Januar 1981 und wird innerhalb
der folgenden 12 Monate durchgeführt und spätestens bis zum
31. Dezember 1981 abgeschlossen.

4.

Die Demontage oder Zerstörung der durch diesen Vertrag verbotenen
Strategischen Offensivwaffen

wird innerhalb des kürzest möglichen

vereinbarten Zeitraums, aber nicht später als sechs Monate nach
Inkrafttreten dieses Vertrags abgeschlossen.
Artikel

- 15 -

�ARTIKEL XII
Um die Gültigkeit und Wirksamkeit dieses Vertrages zu gewährleisten,
verpflichtet sich jede Vertragspartei, die Bestimmungen dieses Vertrags nicht
mittels eines anderen Staates oder anderer Staaten oder auf irgendeine andere
Art zu umgehen.

ARTIKEL XIII
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, keinerlei internationale
Verpflichtungen einzugehen, die in Widerspruch zu diesem Vertrag stehen.

ARTIKEL XIV
Die Vertragsparteien verpflichten sich, unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages aktive Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, sobald wie möglich zu einem Einvernehmen über weitere Maßnahmen für die
Begrenzung und Verminderung der Strategischen Rüstungen zu gelangen.

Es

ist ferner Ziel der Vertragsparteien, weit vor 1985 eine Vereinbarung zu
schließen, die die Strategischen Offensivwaffen begrenzt und nach Auslaufen
dieses Vertrags an dessen Stelle tritt.

ARTIKEL XV
1.

Zu dem Zweck, die Gewähr für die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Vertrags zu schaffen, benutzt jede der Vertragsparteien die ihr zu

�zu Gebote stehenden Nationalen Technischen Mittel der Verifizierung
auf eine Art und Weise, die mit den allgemein anerkannten Prizipien
des Völkerrechts im Einklang steht,
2„

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Nationalen Technischen
Mittel der Verifizierung der Gegenseite, die gemäß Absatz 1 dieses
Artikels eingesetzt werden, nicht zu stören.

3,

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, keine vorsätzlichen Maßnahmen
zur Verheimlichung zu ergreifen, die die Verifizierung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch Nationale Technische
Mittel behindern

Diese Verpflichtung erfordert keine Veränderungen

der derzeitigen Praktiken hinsichtlich Konstruktion, Montage, Umbau
oder Wartung»

ARTIKEL XVI
lo

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Gegenseite
eines jeden geplanten ICBM-Starts rechtzeitig und von
davon in Kenntnis zu setzen, daß ein derartiger Start
außer bei einzelnen ICBM-Starts von Versuchsstationen

vor Ausführung
Fall zu Fall
erfolgen wird
oder ICBM-

Dislozierungsräumen aus, die nicht so geplant sind, daß sie über
ihr nationales Territorium hinausgehen.
2.

Die Vertragsparteien werden in der Ständigen Beratenden Kommission
über Verfahren zur Durchführung dieses Artikel übereinkommen

Artikel

- 17 -

�ARTIKEL XVII
1. Um die Zielsetzungen und die Durchführung der Bestimmungen dieses
Vertrags zu fördern, bedienen sich die Vertragsparteien der
Ständigen Beratenden Kommission, die durch das Memorandum des
Einverständnisses zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bezüglich der Errichtung einer Ständigen Beratenden
Kommission vom 21. Dezember 1972 errichtet wurde.
2.

Im Rahmen der Ständigen Beratenden Kommission werden die Vertragsparteien im Hinblick auf diesen Vertrag
a) Fragen bezüglich der Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen
und damit zusammenhängender Situationen erörtern, die als mehrdeutig angesehen werden könnten;
b) auf freiwilliger Basis solche Informationen zur Verfügung stellen,
die die eine oder andere Vertragspartei als notwendig erachtet,
das Vertrauen in die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen
zu gewährleisten;
c) Fragen im Zusammenhang mit unbeabsichtigten Störungen der
Nationalen Technischen Mittel der Verifizierung und Fragen im
Zusammenhang mit der unbeabsichtigten Behinderung der Verifizierung
durch Nationale Technische Mittel erörtern;
d) mögliche Veränderungen in der strategischen Lage erörtern, die
sich auf die Bestimmungen dieses Vertrags auswirken;
e)

bezüglich der Verfahrensweisen für die Ersatzbeschaffung,
den Umbau und die Demontage oder Zerstörung von Strategischen

�Strategischen Offensivwaffen in den in diesem Vertrag benannten Fällen, und bezüglich der Verfahrensweisen für die
Herausnahme von Waffen aus den Gesamtzahlen, übereinkommen,
wenn diese anderweitig aufhören, den in diesem Vertrag verfügten
Begrenzungen zu unterliegen, und sich auf deren regelmäßigen
Sitzungen - zweimal im Jahr - gegenseitig gemäß der vorerwähnten
Verfahrensweisen über Handlungen zu informieren, die sie beendet
haben oder die im Gange sind;
f) sofern angebracht, mögliche Vorschläge für eine weitere
Ausweitung der Gültigkeit dieses Vertrags erörtern, einschließlich
von Vorschlägen zu Vertragsänderungen gemäß den Bestimmungen
dieses Vertrags;
g)

sofern angebracht, Vorschläge für weitere Maßnahmen zur
Begrenzung Strategischer Offensivwaffen erörtern.

Bei der Ständigen Beratenden Kommission unterhalten die Vertragsparteien die gemäß dem Monorandum des Einverständnisses'zwischen den
Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken vom 18. Juni 1979 bezüglich der Errichtung einer
Datenbasis zur Erfassung der Zahlen der Strategischen Offensivwaffen
zu schaffende und nach Kategorien zu gliedernde vereinbarte Datenbasis mit den Zahlen der Strategsichen Offensivwaffen.

ARTIKEL XVIII
Jede Vertragspartei kann Vertragsänderungen vorschlagen.

Vereinbarte

Änderungen treten gemäß der Verfahrensweise in Kraft, die das Inkrafttreten dieses Vertrags regelt.
Artikel
- 19

�ARTIKEL XIX
1.

Dieser Vertrag unterliegt der Ratifizierung gemäß den verfassungsmäßigen Verfahrensweisen jeder Vertragspartei.

Dieser Vertrag tritt

am Tage des Austausches der Ratifizierungsurkunden in Kraft und
wird bis zum 31. Dezember 1985 in Kraft bleiben, sofern er nicht zu
einem früheren Zeitpunkt durch eine Vereinbarung über weitergehende
Begrenzungen der Strategischen Offensivwaffen ersetzt wird.
2.

Der Vertrag wird gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen
registriert.

3.

Jede Vertragspartei hat in Wahrnehmung ihrer nationalen Souveränität
das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn sie zu dem Schluß
gelangt, daß auf den Vertragsgegenstand bezüglich?außergewöhnliche
Ereignisse ihre höchsten Interessen gefährden. Sie teilt eine diesbezügliche Entscheidung der Gegenseite sechs Monate vor dem Rücktritt
von dem Vertrag mit.

Dieser Mitteilung ist eine Darstellung der

außergewöhnlichen Ereignisse beizufügen, die die kündigende Vertragspartei als ihre höchsten Interessen gefährdend erachtet.

Gegeben in Wien am 18. Juni 1979 in zwei Ausfertigungen, jede in englischer
und russischer Sprache, beide Texte in gleicher Weise authentisch.

Für die Vereinigten Staaten

Für die Union

von Amerika

der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Der Präsident der

Der Generalsekretär der KPdSU,

Vereinigten Staaten von Amerika

Vorsitzender des Präsidiums des
Obersten Sowjets der UdSSR

- 20 -

�I

3

l

I

Dokumentation
International Communication Agency
Embassy of the United States of America

PROTOKOLL ZUM VERTRAG
ZWISCHEN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA UND
DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN
OBER DIE BEGRENZUNG STRATEGISCHER OFFENSIVWAFFEN

Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, im folgenden als die Vertragsparteien bezeichnet,
nachdem sie sich in dem Vertrag über die Begrenzung Strategischer
Offensivwaffen geeinigt haben,
sind über zusätzliche Begrenzungen für den Zeitraum, in dem dieses
Protokoll in Kraft ist, wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL I
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, keine mobilen ICBM-Abschußeinrichtungen zu dislozieren oder Flugerprobungen von ICBMs von solchen

Postfach 20 0 3 0 0
D 5 3 0 0 Bonn 2

Tel: 02221-89 3 2 4 0
Telex:08-85432

�solchen Abschußeinrichtungen vorzunehmen.

ARTIKEL II
1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, keine Marschflugkörper
mit einer Reichweite von mehr als 600 km auf seegestützten Abschußeinrichtungen oder landgestützten Abschußeinrichtungen zu dislozieren.
2.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, keine Flugerprobungen

von Marschflugkörpern mit einer Reichweite von mehr als 600 km, die mit
unabhängig zielgeplanten Mehrfachgefechtsköpfen ausgestattet sind, von
seegestützten Abschußeinrichtungen oder von landgestützten Abschußeinrichtunge
vorzunehmen.
3. Im Sinne dieses Protokolls gelten als Marschflugkörper unbemannte,
mit Eigenantrieb ausgestattete, gelenkte Waffenträger, die ihren Flug
auf dem größten Teil ihres Flugweges durch die Nutzung von aerodynamischem
Auftrieb bewirken und die von seegestützten oder landgestützten Abschußeinrichtungen flugerprobt worden oder dort disloziert sind, d.h. seegestartete Marschflugkörper und bodengestartete Marschflugkörper.

ARTIKEL III
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, keine Flugerprobung von
Ballistischen Luft-Boden-Raketen (ASBMs) vorzunehmen und keine ASBMs
zu dislozieren.
Artikel

�ARTIKEL IV
Dieses Protokoll soll als integraler Bestandteil des Vertrages betrachtet
werden.

Es wird am Tage des Inkrafttretens des Vertrages in Kraft treten

und bis zum 31. Dezember 1981 in Kraft bleiben, es sei denn, es wird vorher
durch ein Abkommen über weitere Maßnahmen zur Begrenzung strategischer
Offensivwaffen ersetzt.
Gegeben in Wien am 18. Juni 1979 in zwei Ausfertigungen, jede in
englischer und russischer Sprache, beide Texte in gleicher Weise authentisch.

Für die Vereinigten Staaten
von Amerika
Der Präsident der
Vereinigten Staaten von Amerika

Für die Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Der Generalsekretär der KPdSU,
Vorsitzender des Präsidiums des
Obersten Sowjets der UdSSR

+ + + + +

- 3 -

�ÜKISiwi lil
« ^

8H Hil

Dokumentation
International Communication Agency
Embassy of the United States of America

VEREINBARTE ERKLÄRUNGEN UND GEMEINSAME ABSPRACHEN
BEZÜGLICH DES VERTRAGS
ZWISCHEN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA
UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN
ÜBER DIE BEGRENZUNG STRATEGISCHER OFFENSIVWAFFEN

In Verbindung mit dem Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von
Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die
Begrenzung Strategischer Offensivwaffen stimmen die Vertragsparteien
im Namen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die folgenden
vereinbarten Erklärungen und gemeinsamen Absprachen überein:

Zu Artikel II, Absatz 1 des Vertrages
Erste vereinbarte Erklärung: Der Ausdruck "Startanlagen für Interkontinentalraketen", wie er in Absatz 1 von Artikel II des Vertrags

Postfach 2 0 0 3 0 0
D 5 3 0 0 Bonn 2

Tel: 0 2 2 2 1 - 8 9 3 2 4 0
Telex:08-85432

�Vertrags definiert wird, umfaßt alle Startanlagen, die zum Abschuß von
Interkontinentalraketen (ICBMs) entwickelt und getestet wurden.

Wenn eine

Startanlage zum Abschuß einer ICBM entwickelt und getestet wurde, so
sollen alle Startanlagen dieses Typs als zum Abschuß von ICBMs entwickelt
und getestet angesehen werden.
Erste gemeinsame Absprache:

Wenn eine Startanlage eine ICBM enthält

oder startet, so soll diese Startanlage als zum Start von ICBMs entwickelt
und getestet angesehen werden.
Zweite gemeinsame Absprache:

Wenn eine Startanlage zum Abschuß einer

ICBM entwickelt und getestet worden ist, werden alle Startanlagen dieses
Typs - ausgenommen ICBM-Erprobungsund Ausbildungsanlagen - in die Gesamtzahl
der in Artikel III des Vertrags vorgesehenen strategischen Offensivwaffen
gemäß der Bestimmungen von Artikel VI des Vertrags eingeschlossen.
Dritte gemeinsame Absprache: Die 177 ehemaligen ATLAS- und TITAN IRaketen-Startanlagen der Vereinigten Staaten von Amerika, die nicht mehr
operativ und teilweise abgebaut sind, werden nicht als den im Vertrag
vorgesehenen Begrenzungen unterworfen betrachtet.
Zweite vereinbarte Erklärung: Nach dem Datum des Außerkrafttretens
des Protokolls werden bewegliche Startanlagen für ICBMs den entsprechenden,
im Vertrag vorgesehenen Begrenzungen unterliegen, die auf ICBM-Startanlagen
anwendbar sind, sofern nicht die Vertragsparteien übereinstimmen, daß
bewegliche ICBM-Startanlagen nach diesem Datum nicht mehr disloziert werden.

Zu Artikel II, Absatz 2 des Vertrages
Vereinbarte Erklärung:

Moderne unterseebootgestützte ballistische

�ballistische Raketen sind:

für die Vereinigten Staaten von Amerika Raketen,

die in allen nuklear angetriebenen Unterseebooten installiert sind; für
die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Raketen des in den seit 1965
einsatzbereiten nuklear angetriebenen Unterseebooten installierten Typs;
und für beide Vertragsparteien seit 1965 flugerprobte und in einem Unterseeboot installierte ballistische Raketen, ungeachtet ihres Typs.

Zu Artikel II, Absatz 3 des Vertrages
Erste vereinbarte Erklärung: Der Begriff "Bomber", wie er in Absatz 3
von Artikel II und anderen Bestimmungen des Vertrags verwendet wird, bezeichnet Flugzeuge von Typen, die ursprünglich zur Bestückung mit Bomben
oder Raketen konstruiert wurden.
Zweite vereinbarte Erklärung:

Die Vertragsparteien werden sich gegen-

seitig auf einer Fall-zu-Fall-Basis in der Ständigen Beratenden Kommission
über die Verwendung von Bombertypen als Schwere Bomber gemäß den Bestimmungen
von Artikel II, Absatz 3 des Vertrags benachrichtigen.

In diesem Zusammen-

hang werden die Vertragsparteien in Einklang mit den Bestimmungen von
Artikel XVII, Absatz 2 des Vertrags angemessene Konsultationen abhalten.
Dritte vereinbarte Erklärung: Die von den Vertragsparteien verwendeten
Kriterien, um Fall-zu-Fall-Entscheidungen zu treffen darüber, welche zukünftigen Bombertypen die Aufgabe eines Schweren Bombers in ähnlicher oder
den jetzigen Schweren Bombern überlegener Weise ausführen können, worauf
sich Unterabsatz 3 (b) des Artikels II des Vertrags bezieht, werden in der
Ständigen Beratenden Kommission vereinbart werden.
Vierte vereinbarte Erklärung:

Nach der Vereinbarung, wonach jeder

Bomber eines Typs, der in Absatz 3 von Artikel II des Vertrags einge-

- 3 -

�eingeschlossen ist, als Schwerer Bomber zu betrachten ist, kommen die
Vertragsparteien überein, daß:
a)

Flugzeuge, die ansonsten Bomber des Typs Schwerer Bomber wären,
nicht als Bomber des Typs Schwerer Bomber betrachtet werden,
wenn sie funktionsbezogene erkennbare Unterschiede aufweisen,
die anzeigen, daß sie die Aufgabe eines Schweren Bombers nicht
durchführen können.

b)

Flugzeuge, die ansonsten Bomber eines für Marschflugkörper mit
einer Reichweite von über 600 Kilometern ausgerüsteten Typs
wären, nicht als Bomber eines für Marschflugkörper mit einer
Reichweite von über 600 Kilometern ausgerüsteten Typs angesehen
werden, wenn sie funktionsbezogene erkennbare Unterschiede aufweisen, die anzeigen, daß sie die Aufgabe eines für Marschflugkörper mit einer Reichweite von über 600 km ausgerüsteten Bombers
nicht ausführen können, ausgenommen, daß Schwere Bomber der geläufigen Typen, wie sie im Unterabsatz 3 (a) von Artikel II des
Vertrages verzeichnet sind, die ansonsten dem für Marschflugkörper
mit einer Reichweite von über 600 km ausgerüsteten Typ angehören,
nicht als Schwere Bomber des für Marschflugkörper mit einer Reichweite von mehr als 600 km ausgerüsteten Typs betrachtet werden,
wenn sie auf der Grundlage äußerlich erkennbarer Unterschiede von
den Schweren Bombern des für Marschflugkörper mit einer Reichweite
von über 600 km ausgerüsteten Typs zu unterscheiden sind .und

c)

Flugzeuge, die ansonsten Bomber des für Ballistische Luft-BodenRaketen (ASBMs) ausgerüsteten Typs wären, nicht als Bomber des für
ASBMs ausgerüsteten Typs betrachtet werden, wenn sie funktionsbezogene bemerkbare Unterschiede aufweisen, die anzeigen, daß sie
keine Aufgabe eines für ASBMs ausgerüsteten Bombers ausführen
können, ausgenommen, daß Schwere Bomber der geläufigen Typen, wie

- 4 -

�wie sie im Unterabsatz 3 (a) von Artikel II des Vertrags bezeichnet sind, die ansonsten dem für ASBMs ausgerüsteten Typs
angehören, nicht als Schwere Bomber des für ASBMs ausgerüsteten
Typs betrachtet werden, wenn sie auf der Basis äußerlich erkennbarer Unterschiede von den Schweren Bombern des für Luft-BodenRaketen ausgerüsteten Typs zu unterscheiden sind.
Erste gemeinsame Absprache: Funktionsbezogene erkennbare Unterschiede
sind Unterschiede in den erkennbaren Merkmalen von Flugzeugen, die anzeigen,
ob diese Flugzeuge die Aufgabe eines Schweren Bombers ausführen können oder
nicht und ob sie die Aufgabe eines für Marschflugkörper mit einer Reichweite
von mehr als 600 krr ausgerüsteten Bombers ausführen können oder nicht und ob
sie die Mission eines für ASBMs ausgerüsteten Bombers ausführen können.
Funktionsbezogene erkennbare Unterschiede müssen durch Nationale
Technische Mittel verifizierbar sein.

Zu diesem Zweck können die Vertrags-

parteien in Zusammenarbeit angemessene Maßnahmen ergreifen, die zur Wirksamkeit der Verifizierung durch Nationale Technische Mittel beitragen.
Fünfte vereinbarte Erklärung: TUP0LEV-142-Flugzeuge in ihrer gegenwärtigen Konstruktion, d.h. in der Konstruktion für den Einsatz gegen Unterseeboote, werden als Flugzeuge eines vom Typ des Schweren Bombers gemäß
Unterabsatz 3 (a) von Artikel II des Vertrages unterschiedlichen Typs
betrachtet und unterliegen nicht der vierten vereinbarten Erklärung zu
Absatz 3 des Artikels II des Vertrags. Diese Vereinbarte Erklärung
schließt die Verbesserung der TUP0LEV-142-Flugzeuge als System gegen Unterseeboote nicht aus und präjudiziert nicht oder schafft keinen Präzedenzfall
für die zukünftige Bestimmung von Flugzeugtypen als Schwere Bomber gemäß
Unterabsatz 3 (b) von Artikel II des Vertrags oder für die Anwendung der
vierten verpinbarten Erklärung zu Absatz 3 von Artikel II des Vertrags auf
solche Flugzeuge.
Zweite

�Zweite gemeinsame Absprache:

Nicht später als sechs Monate nach

Inkrafttreten des Vertrags wird die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ihren 31 MYASISHECHEV-Flugzeugen, die seit dem Datum der Vertragsunterzeichnung als Tankflugzeuge benutzt wurden, funktionsbezogene
erkennbare Unterschiede geben, die anzeigen, daß sie die Aufgabe eines
Schweren Bombers nicht erfüllen können.
Dritte gemeinsame Absprache:

Die Bezeichnungen der Schweren Bomber

durch die Vereinigten Staaten von Amerika und durch die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, auf die im Unterabsatz 3 (a) des Artikels II des Vertrags
hingewiesen wird, verhalten sich folgendermaßen zueinander:
Schwere Bomber der von den Vereinigten Staaten von Amerika als die .
B-52 und die B-l bezeichneten Typen sind der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken unter derselben Bezeichnung bekannt;
Schwere Bomber des von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
als die TUPOLEV-95 bezeichneten Typs sind den Vereinigten Staaten von
Amerika als Schwere Bomber des Typs BEAR bekannt; und
Schwere Bomber des von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
als MYASISHECHEV bezeichneten Typs sind den Vereinigten Staaten von Amerika
als Schwere Bomber des Typs BISON bekannt.

Zu Absatz 5 von Artikel II des Vertrages
Erste vereinbarte Erklärung:

Wenn eine Startanlage entwickelt und

erprobt wurde, um eine mit MIRVs ausgerüstete ICBM oder SLBM abzufeuern,
werden alle Startanlagen dieses Typs als zum Zweck des Abschusses von
gemirvten ICBMs und SLBMs entwickelt und erprobt angesehen.
Erste
- 6 -

�Erste gemeinsame Absprache:

Wenn eine Startanlage eine mit MIRVs

ausgerüstete ICBM oder SLBM enthält oder abfeuert, wird diese Startanlage
als zum Zweck der Abfeuerung von gemirvten ICBMs oder SLBMs entwickelt
und erprobt angesehen.
Zweite gemeinsame Absprache: Wenn eine Startanlage zum Abschuß einer
gemirvten ICBM oder SLBM entwickelt und erprobt wurde, werden alle Startanlagen dieses Typs, ausgenommen ICBM- und SLBM-Erprobungs- und Ausbildungsanlagen, in die entsprechenden Gesamtzahlen eingerechnet, die Artikel V
des Vertrags gemäß den Bestimmungen von Artikel VI des Vertrags vorsieht.
Zweite vereinbarte Erklärung: Mit MIRVs ausgerüstete ICBMs und
SLBMs sind ICBMs und SLBMs der Typen, die mit zwei oder mehr MIRVs flugerprobt wurden, unabhängig davon, ob sie auch mit einem einzigen Wiedereintritts-Flugkörper oder mit MIRVs erprobt wurden, die nicht unabhängig
zielgeplant werden können. Vom Datum der Unterschrift des Vertrags an
sind dolche ICBMs und SLBMs: für die Vereinigten Staaten von Amerika
MINUTEMAN III ICBMs, POSEIDON C-3 SLBMS sowie TRIDENT C-4 SLBMs; für
die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken RS-16, RS-18, RS-20 ICBMs
und RSM-50 SLBMs.
Jede Vertragspartei wird die andere Vertragspartei in der Ständigen
Beratenden Kommission auf einer Fall-zu-Fall-Basis über die Benennung des
einen Typs leichter ICBMs, der gemäß Absatz 9 von Artikel IV des Vertrags
erlaubt ist, zu Beginn der Flugerprobung benachrichtigen, wenn er mit
MIRVs bestückt wird; über die Benennung zusätzlicher mit MIRVs ausgerüsteter SLBM-Typen zum Zeitpunkt ihrer Installation auf einem Unterseeboot; und über die Benennungen mit MIRVs ausgerüsteter ASBM-Typen bei
der ersten Flugerprobung.
Dritte gemeinsame Absprache: Die Benennung von mit MIRVs ausgerüsteten ICBMs und SLBMs durch die Vereinigten Staaten von Amerika und

- 7 -

�und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken entsprechen einander
folgendermaßen:
Raketen des von den Vereinigten Staaten von Amerika MINUTEMAN III
genannten und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken unter derselben Bezeichnung bekannten Typs sind leichte ICBMs, die mit MIRVs flugerprobt wurden;
Raketen des von den Vereinigten Staaten von Amerika POSEIDON C-3 genannten und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken unter derselben
Bezeichnung bekannten Typs

sind unterseebootgest'ützte ballistische

Raketen, die 1968 zum ersten Mal flugerprobt und die mit MIRVs flugerprobt
wurden;
Raketen des von den Vereinigten Staaten von Amerika TRIDENT C-4
genannten und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken unter derselben Bezeichnung bekannten Typs

sind SLBMs, die zum ersten Mal 1977

flugerprobt und die mit MIRVs flugerprobt wurden;
Raketen des von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
RS-16 genannten und den Vereinigten Staaten von Amerika als SS-17 bekannten Typs sind leichte ICBMs,die mit einem einzigen WiedereintrittsFlugkörper und mit MIRVs flugerprobt wurden;
Raketen des von der Union der Sozialistischen Sowejtrepubliken RS-18
genannten und den Vereinigten Staaten von Amerika als SS-19 bekannten
Typs sind die hinsichtlich ihres Startgewichts und ihres Wurfgewichts
schwersten der leichten ICBMs, die mit einem einzigen WiedereintrittsFlugkörper und mit MIRVs flugerprobt wurden;
Raketen des von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken RS-20
genannten und den Vereinigten Staaten von Amerika als SS-18 bekannten
Typs

sind die schwersten der schweren ICBMs hinsichtlich ihres Startge- 8 -

�Startgewichts und ihres Wurfgewichts, die mit einem einzigen WiedereintrittsFlugkörper und mit MIRVs flugerprobt wurden;
Raketen des von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken RSM-50
genannten und den Vereinigten Staaten von Amerika als SS-N-18 bekannten
Typs

sind SLBMs, die mit einem einzigen Wiedereintritts-Flugkörper und

mit MIRVs flugerprobt wurden.
Dritte vereinbarte Erklärung:
hängig zielrichtbar:

Wiedereintritts-Flugkörper sind unab-

a) wenn nach Lösung vom Träger die Steuerung und Zielausrichtung
der Wiedereintritts-Flugkörper auf getrennte Zielpunkte auf nicht
miteinander in Beziehung stehenden Flugbahnen mit Hilfe von
Vorrichtungen erreicht wird, die in einem selbständigen Ausstoßmechanismus oder in den Wiedereintritts-Flugkörpern angebracht
sind und die auf der Anwendung von elektronischen oder anderen
Computern in Verbindung mit Vorrichtungen beruhen, die Düsenantrieb, einschließlich Raketentriebwerke oder aerodynamische
Systeme verwenden;
b) wenn die Steuerung und Zielausrichtung der Wiedereintritts-Flugkörper auf getrennte Zielpunkte auf nicht miteinander in Beziehung
stehenden Flugbahnen mit Hilfe anderer, möglicherweise in Zukunft
entwickelter Vorrichtungen erreicht wird.
Vierte gemeinsame Absprache:

Zum Zweck dieses Vertrages sind alle

ICBM-Startanlagen in den Gebieten von Derazhnya und Pervomaysk in der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken in die Gesamtzahlen gemäß Artikel V
des Vertrags eingeschlossen.
Fünfte

�Fünfte gemeinsame Absprache:

Wenn ICBM- oder SLBM-Startanlagen nach

Inkrafttreten des Vertrags umgewandelt oder ausgebaut oder in ihren wesentlichen erkennbaren strukturellen Konstruktionsmerkmalen bedeutsamen Veränderungen
unterzogen werden, sollen auf der Grundlage äußerlich erkennbarer Konstruktionsmerkmale alle solchen Startanlagen, die Startanlagen für mit MIRVs bestückten Raketen sind, unterscheidbar sein von Startanlagen von nicht mit
MIRVs bestückten Raketen und alle solchen Startanlagen, die Startanlagen
für nicht mit MIRVs bestückten Raketen sind, sollen unterscheidbar sein
von Startanlagen für mit MIRVs ausgerüstete

Raketen.

Unterseeboote mit

Startanlagen für mit MIRVs ausgerüstete SLBMs sollen auf der Grundlage
äußerlich erkennbarer Konstruktionsmerkmale der Unterseeboote von Unterseebooten mit Startanlagen für nicht mit MIRVs ausgerüsteten SLBMs unterscheidbar sein.
Diese gemeinsame Absprache erfordert keine Änderung bei Umbau- oder
Konstruktionsprogrammen für Startanlagen oder bei Programmen, die deutliche
Änderungen an den wesentlichen erkennbaren strukturellen Entwurfsmerkmalen von Startanlagen einschließen.

Zu Absatz 6 von Artikel II des Vertrages
Erste vereinbarte Erklärung:

ASBMs der mit MIRVs flugerprobten

Typen sind alle ASBMs der Typen, die mit zwei oder mehr MIRVs flugerprobt
wurden, gleichgültig,ob sie auch mit einem einzelnen WiedereintrittsFlugkörper oder mit nicht unabhängig ziel richtbaren Wiedereintritts-Flugkörpern flugerprobt wurden.
Zweite vereinbarte Erklärung:

RVs (Wiedereintrittsflugkörper oder

Tochtergefechtsköpfe) sind unabhängig zielrichtbar:

wenn

-

10 -

�a) wenn nach Lösung vom Träger die Steuerung und die Zielausrichtung
der Tochtergefechtsköpfe auf getrennte Zielpunkte auf nicht miteinander in Beziehung stehenden Flugbahnen mit Hilfe von
Vorrichtungen erreicht wird, die in einem selbständigen Ausstoßmechanismus oder an den Wiedereintritts-Flugkörpern angebracht
sind und die auf der Anwendung von elektronischen oder anderen
Computern in Verbindung mit Vorrichtungen beruhen, die Düsenantrieb,
einschließlich Raketentriebwerke, oder aerodynamische Systeme
verwendenb) wenn die Steuerung und Zielausrichtung der Wiedereintritts-Flugkörper auf getrennte Zielpunkte auf nicht miteinander in Beziehung
stehenden Flugbahnen mit Hilfe anderer, möglicherweise in Zukunft
entwickelter Vorrichtungen erreicht wird.

Zu Absatz 7 von Artikel II des Vertrages
Erste vereinbarte Erklärung:

Das Startgewicht einer ICBM ist das

Gewicht der voll beladenen Rakete selbst zum Zeitpunkt des Starts.
Zweite vereinbarte Erklärung:

Das Wurfgewicht einer ICBM ist die Summe

des Gewichts von:
a)

ihrem Wiedereintritts-Flugkörper oder ihren Wiedereintritts-Flugkörpern,

b)

allen selbständigen Ausstoßmechanismen oder anderen geeigneten
Vorrichtungen zur Zielausrichtung eines Wiedereintritts-Flugkörpers oder zur Freigabe oder zum Ausstoß und zur Zielausrichtung
zweier oder mehrerer Wiedereintritts-Flugkörper, und
ihren
- 11 -

�c)

ihren Durchdringungshilfen, einschließlich von Vorrichtungen zu
ihrer Freigabe.

Gemeinsame Absprache:

Der Begriff "andere geeignete Vorrichtungen",

wie er für die Definition des Wurfgewichts einer ICBM in der zweiten
vereinbarten Erklärung zu Absatz 7 von Artikel II des Vertrages verwendet
wird, bedeutet jede Art Vorrichtung zur Freigabe und Zielausrichtung
zweier oder mehrerer Wiedereintritts-Flugkörper;

und alle Vorrichtungen

zur Freigabe zweier oder mehrerer Wiedereintritts-Flugkörper oder für die
Zielausrichtung eines Wiedereintritts-Flugkörpers, die ihre WiedereintrittsFlugkörper oder ihren Wiedereintritts-Flugkörper nicht mit einer zusätzlichen Geschwindigkeit von mehr als 1 000 pro Sekunde versehen können.
•

Zu Absatz 8 von Artikel II des Vertrages
Erste vereinbarte Erklärung:

Wenn ein Marschflugkörper mehr als

600 Kilometer Reichweite hat, werden alle Marschflugkörper dieses Typs
als Marschflugkörper mit mehr als 600 km Reichweite angesehen.
Erste gemeinsame Absprache:

Wenn ein Marschflugkörper für eine Reich-

weite von über 600 km flugerprobt wurde, wird er als ein für eine Reichweite von mehr als 600 km befähigter Marschflugkörper betrachtet.
Zweite gemeinsame Absprache:

Marschflugkörper, die keine Reichweite

von 600 km erreichen, werden nicht als zu einem Typ gehörig betrachtet,
dessen Reichweite 600 km übersteigt, wenn sie auf der Grundlage von äußerlich
erkennbaren Konstruktionsmerkmalen von Marschflugkörpern mit über 600 km
Reichweite zu

unterscheiden sind.
Zweite

- 12 -

�Zweite vereinbarte Erklärung:

Die Reichweite, deren ein Marschflug-

körper fähig ist, ist die maximale Entfernung, die von der Rakete in ihrer
Standardausführung im Flug vor Erschöpfung der Brennstoffvorräte überwunden
werden kann, festgelegt durch die Projizierung ihrer Flugbahn auf die Erdrandung vom Startpunkt zum Auftreffpunkt.

Dritte vereinbarte Erklärung:

Wenn ein unbemannter gelenkter Flug-

körper mit Selbstantrieb, der den Flug auf dem größten Teil seines Flugweges
durch Nutzung aerodynamischen Auftriebs durchführt, als Waffenträger
flugerprobt oder disloziert wurde, werden alle Flugkörper dieses Typs
als Waffenträger-Flugkörper angesehen.

Dritte gemeinsame Absprache:

Unbemannte gelenkte Flugkörper mit

Selbstantrieb, die den Flug auf dem größten Teil ihres Flugwegs durch
Nutzung aerodynamischen Auftriebs durchführen und keine WaffenträgerFlugkörper sind, d.h. unbewaffnete, gelenkte Flugkörper, ohne Pilot,
werden nicht als Marschflugkörper angesehen, wenn solche Flugkörper auf
der Grundlage äußerlich erkennbarer Konstruktionsmerkmale von Marschflugkörpern unterscheidbar sind.

Vierte gemeinsame Absprache:

Keine Vertragspartei wird unbewaffnete,

gelenkte Flugkörper ohne Pilot in Marschflugkörper mit einer Reichweite
von über 600 km verwandeln,und keine Vertragspartei wird Marschflugkörper
mit einer Reichweite von über 600 km in unbewaffnete, gelenkte Flugkörper
ohne Pilot umwandeln.

Fünfte gemeinsame Absprache:

Keine Vertragspartei hat Pläne, während

der Dauer des Vertrags unbewaffnete gelenkte Flugkörper von Flugzeugen aus
flugzuerproben oder zu dislozieren, die über eine Reichweite von mehr als
600 km verfügen.

In Zukunft wird jede Vertragspartei, die solche Pläne

haben sollte, die andere Vertragspartei rechtzeitig vorher über solche
Flugerprobungen oder Dislozierungen unterrichten.

- 13 -

Diese gemeinsame Absprache

�Absprache gilt nicht für Flugkörper für Zielübungen.

Zu Absatz 4 von Artikel IV des Vertrages
Vereinbarte Erklärung:

Der Begriff "ursprünglich" in Absatz 4 von

Artikel IV des Vertrags bezieht sich auf die inneren Abmessungen einer
verbunkerten ICBM-Startanlage, einschließlich ihres Innenvolumens entweder
vom 26. Mai 1972 oder von dem Datum an, zu dem die Startanlage operativ wird,
immer jedoch vom spätesten Zeitpunkt an.
Gemeinsame Absprache:

Die in Absatz 4 von Artikel IV des Vertrags

und in der vereinbarten Erklärung hierzu vorgesehenen Verpflichtungen
bedeuten, daß der ursprüngliche Durchmesser oder die ursprüngliche Tiefe
einer verbunkerten ICBM-Startanlage nicht um einen höheren Wert vergrößert
werden darf als dem, der eine Steigerung des ursprünglichen Innenvolumens
der verbunkerten ICBM-Startanlage um 32 Prozent allein durch eine Vergrößerung in einer dieser Dimensionen zur Folge hätte.

•

Zu Absatz 5 von Artikel IV des Vertrages
Vereinbarte Erklärung: Der Begriff "Erfordernisse der normalen
Dislozierung", wie er in Absatz 5 von Artikel IV des Vertrages gebraucht
wird, bedeutet die Dislozierung einer ICBM in jeder Startanlage.

�Zu Abschnitt 6 von Artikel IV des Vertrages
Gemeinsame Absprache:

Ein normaler Zeitplan für den Bau, wie in

Absatz 6 von Artikel IV des Vertrages wird als ein Plan angesehen, wie
er den Baupraktiken jeder Vertragspartei in Vergangenheit und Gegenwart
entspricht.

Zu Absatz 7 von Artikel IV des Vertrages
Erste vereinbarte Erklärung:

Das Startgewicht einer ICBM ist das

Gewicht der voll beladenen Rakete selbst zum Zeitpunkt des Startes.
Zweite vereinbarte Erklärung:

Das Wurfgewicht einer ICBM ist die

Summe des Gewichts von:
a)

ihrem Wiedereintritts-Flugkörper oder ihrer WiedereintrittsFlugkörpern;

b) allen selbständigen Ausstoßmenchanismen oder anderen geeigneten
Vorrichtungen zur Zielausrichtung eines Wiedereintritts-Flugkörpers oder zur Freigabe oder zum Ausstoß und zur Zielausrichtung
zweier oder mehrerer Wiedereintritts-Flugkörper; und
c)

ihren Durchdringungshilfen, einschließlich von Vorrichtungen zu
ihrer Freigabe.

Gemeinsame Absprache:

Der Begriff "andere geeignete Vorrichtungen",

wie er für die Definition des Wurfgewichts einer ICBM in der zweiten
vereinbarten Erklärung

zu Absatz 7 von Artikel IV des Vertrages verwendet

wird, bedeutet jede Art Vorrichtung zur Freigabe und Zielausrichtung zweier

- 15 -

�zweier oder mehrerer Wiedereintritts-Flugkörper;

und alle Vorrichtungen

zur Freigabe zweier oder mehrerer Wiedereintritts-Flugkörper oder für die
Zielausrichtung eines Wiedereintritts-Flugkörpers, die ihre WiedereintrittsFlugkörper oder ihren Wiedereintritts-Flugkörper nicht mit der zusätzlichen
Geschwindigkeit von mehr als 1 000 m pro Sekunde versehen können.

Zu Absatz 8 von Artikel IV des Vertrages
Gemeinsame Absprache: Während der Laufzeit des Vertrages wird die
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken keine ICBMs des von der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken als die RS-14 bezeichneten und den
Vereinigten Staaten von Amerika als die SS-16 bekannten Typs, einer
leichten, erstmals nach 1970 flugerprobten und nur mit einem WiedereintrittsFlugkörper flugerprobten ICBM, herstellen, erproben oder dislozieren;
diese gemeinsame Absprache bedeutet auch, daß die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken die dritte Stufe dieser Rakete, den Wiedereintritts-Flugkörper dieser Rakete oder die geeignete Vorrichtung zur Zielausrichtung
des Wiedereintritts-Flugkörpers dieser Rakete nicht produzieren wird.

Zu Absatz 9 von Artikel IV des Vertrages
Erste vereinbarte Erklärung: Der Begriff "neue Typen von ICBMs",
wie er in Absatz 9 von Artikel IV des Vertrages gebraucht wird, bezieht
sich auf jede ICBM, die sich in einem oder mehreren der folgenden Punkte
von den nach dem 1. Mai 1979 flugerprobten ICBMs unterscheidet:
a)

der Anzahl der Stufen, der Länge, dem größten Durchmesser, dem
Startgewicht oder dem Wurfgewicht der Rakete;
dem
- 16 -

�b) dem Antriebsmittel (d.h. flüssig oder fest) einer jeden Stufe.
Erste gemeinsame Absprache:

Wie in der ersten vereinbarten Erklärung

zu Absatz 9 von Artikel IV des Vertrages verwendet, bedeutet der auf die
Länge, den Durchmesser, das Startgewicht und das Wurfgewicht der Rakete
bezogene

Ausdruck "sich unterscheidet" einen Unterschied von über 5 Prozent.

Zweite vereinbarte Erklärung: Jede ICBM des einen neuen, jeder
Vertragspartei gemäß Absatz 9 von Artikel IV des Vertrags zugestandenen
Typs leichter ICBMs soll die gleiche Anzahl von Stufen und die gleiche
Art von Antriebsmittel (d.h. flüssig oder fest) jeder Stufe haben wie die
erste von der jeweiligen Vertragspartei gestartete ICBM des einen neuen
Typs leichter ICBMs. Zusätzlich sollen sich nach dem 25. Start einer
ICBM dieses Typs oder nach dem letzten Start vor Beginn der Dislozierung
von ICBMs dieses Typs, was immer eher geschieht, ICBMs des einen neuen
dieser Vertragspartei zugestandenen Typs einer leichten ICBM nicht in
einem oder mehreren der folgenden Punkte unterscheiden: in der Länge, dem
größten Durchmesser, dem Startgewicht oder dem Wurfgewicht der Rakete.
Eine Vertragspartei, die ICBMs des einen neuen, gemäß Absatz 9 von
Artikel IV des Vertrages zugestandenen Typs leichter ICBMs startet, wird
unverzüglich die andere Vertragspartei von dem ersten Start und dem Datum
entweder des 25. oder des letzten Starts vor Beginn der Dislozierung von
ICBMs dieses Typs, was immer eher geschieht, benachrichtigen.
Zweite gemeinsame Absprache: Wie in der zweiten vereinbarten
Erklärung von Absatz 9 von Artikel IV des Vertrags verwendet, bedeutet
der Ausdruck "unterschiedlich", der sich auf die Länge, den Durchmesser,
das Startgewicht und das Wurfgewicht der Rakete bezieht, einen Unterschied
von über 5 Prozent gegenüber dem für jede der obigen Größen nach dem 25.
Start oder nach dem letzten Start vor Beginn der Dislozierung, was immer
eher geschieht, festgesetzten Wert. Die in jeder der obigen Größen
während der 12 letzten der 25 Starts oder während der letzten 12 Starts vor

- 17 -

�vor Beginn der Dislozierung dargestellten Werte, welche 12 Starts auch
immer eher durchgeführt werden, sollen sich nicht um mehr als 10 Prozent
von allen anderen, während jener 12 Starts dargestellten, entsprechenden
Werten unterscheiden.
Dritte gemeinsame Absprache:

Die in der ersten vereinbarten Erklärung

und in der ersten gemeinsamen Absprache zu Absatz 9 von Artikel IV des
Vertrages hinsichtlich Startgewicht und Wurfgewicht vorgesehenen Begrenzungen
schließen die Flugerprobung oder die Dislozierung von ICBMs mit weniger
Wiedereintritts-Flugkörpern oder weniger Durchdringungshilfen oder mit
weniger von bei dem als der Höchstzahl von Wiedereintritts-Flugkörpern und
der Höchstzahl von Durchdringungshilfen, mit denen ICBMs dieses Typs seit
dem 1. Mai 1979 flugerprobt wurden,nicht aus, selbst wenn dies eine
Minderung des Startgewichts oder des Wurfgewichts von über 5 Prozent zur
Folge hat.
über die oben angeführten Fälle hinaus schließen jene Begrenzungen
eine Verringerung im Startgewicht oder im Wurfgewicht über fünf Prozent
nicht aus im Falle der Flugerprobung oder der Dislozierung von ICBMs mit
einer geringeren Menge an Antriebsmitteln, einschließlich der Antriebsmittel für einen selbständigen Ausstoßmechanismus oderäner anderen zweckdienlichen Einrichtung, als die maximale Mange von Antriebsmitteln,
einschließlich der Antriebsmittel für einen selbständigen Ausstoßmechanismus
oder einer anderen zweckdienlichen Einrichtung, mit denen ICBMs dieses
Typs vom 1. Mai 1979 an flugerprobt worden sind, vorausgesetzt, daß eine
solche ICBM gleichzeitig mit weniger Wiedereintritts-Flugkörpern oder
weniger Durchdringungshilfen oder beiden flugerprobt oder disloziert worden
ist als die Höchstzahl von Wiedereintritts-Flugkörpern und die Höchstzahl
von Durchdringungshilfen, mit denen ICBMs vom Mai 1979 an flugerprobt
worden sind und die Verringerung des Startgewichts und des Wurfgewichts
in solchen Fällen nur aus der Verringerung der Zahl der WiedereintrittsFlugkörper oder Durchdringungshilfen oder beiden und der Verringerung der

�der Mengen der Antriebsmittel herrührt.
Vierte gemeinsame Absprache:

Die in der zweiten vereinbarten Erklärung

und in der zweiten gemeinsamen Absprache zu Absatz 9 von Artikel IV des
Vertrages vorgesehenen Begrenzungen in bezug auf Startgewicht und Wurfgewicht
schließen die Flugerprobung oder Dislozierung von ICBMs des einen, gemäß
Absatz 9 von Artikel IV des Vertrages jeder Vertragspartei zugestandenen
neuen Typs leichter ICBMs mit weniger Wiedereintritts-Flugkörpern oder
weniger Durchdringungshilfen oder beiden als der Höchstzahl von WiedereintrittsFlugkörpern und der Höchstzahl von Durchdringungshilfen nicht aus, mit
denen ICBMs dieses Typs flugerprobt worden sind, selbst wenn dies eine
Verminderung von über 5 Prozent im Startgewicht oder im Wurfgewicht zur
Folge hat,
über die oben angeführten Fälle hinaus schließen jene Begrenzungen eine
Verringerung im Startgewicht oder im Wurfgewicht über 5 Prozent nicht aus im
Falle der Flugerprobung oder der Dislozierung von ICBMs dieses Typs mit
einer geringeren Menge an Antriebsmitteln, einschließlich der Antriebsmittel
für einen selbständigen Ausstoßmechanismus oder einer anderen geeigneten
Vorrichtung, als die maximale Menge von Antriebsmitteln, einschließlich
der Antriebsmittel für einen selbständigen Ausstoßmechanismus oder einer
anderen geeigneten Vorrichtung, mit denen ICBMs dieses Typs flugerprobt
worden sind, vorausgesetzt, daß eine solche ICBM gleichzeitig mit weniger
Wiedereintritts-Flugkörpern oder weniger Durchdringungshilfen oder beiden
flugerprobt oder disloziert worden ist als die Höchstzahl von WiedereintrittsFlugkörpern und die Höchstzahl von Durchdringungshilfen, mit denen ICBMs
dieses Typs flugerprobt worden sind und die Verringerung des Startgewichts
und des Wurfgewichts in solchen Fällen nur aus der Verringerung der Zahl
der Wiedereintritts-Flugkörper oder Durchdringungshilfen oder beiden und
der Verringerung der Menge der Antriebsmittel herrührt.
Zu

- 19 -

�Zu Absatz 10 von Artikel IV des Vertrages
Erste vereinbarte Erklärung:

Die folgenden Typen von ICBMs und SLBMs,

ausgerüstet mit MIRVs, sind mit der wie unten angegebenen Höchstzahl von
Wiedereintritts-Flugkörpern flugerprobt worden:
Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
ICBMs vom Typ MINUTEMAN III

- sieben Wiedereintritts-Flugkörper

SLBMs vom Typ POSEIDON C-3

- vierzehn Wiedereintritts-Flugkörper

SLBMs vom Typ TRIDENT C-4

-

sieben Wiedereintritts-Flugkörper

Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
ICBMs vom Typ RS-16

- vier Wiedereintritts-Flugkörper

ICBMs vom Typ RS-18

-

ICBMs vom Typ RS-20

- zehn Wiedereintritts-Flugkörper

SLBMs vom Typ RSM-50

-

sechs Wiedereintritts-Flugkörper
sieben Wiedereintritts-Flugkörper

Gemeinsame Absprache: MINUTEMAN III-ICBMs der Vereinigten Staaten
von Amerika sind mit nicht mehr als drei Wiedereintritts-Flugkörpern disloziert. Für die Laufzeit des Vertrages haben die Vereinigten Staaten von
Amerika keine Pläne für Flugerprobung oder Dislozierung von Raketen dieses
Typs mit mehr als drei Wiedereintritts-Flugkörpern und werden keine Raketen
dieses Typs mit mehr als drei Wiedereintritts-Flugkörpern flugerproben oder
dislozieren.
Zweite vereinbarte Erklärung: Während der Flugerprobung jeder ICBM,
SLBM oder ASBM darf nach dem 1. Mai 1979 die Anzahl der Freigabe- oder
Ausstoßverfahren nicht die für Raketen der entsprechenden Typen erstellten
Höchstzahl von Wiedereintritts-Flugkörpern, die in den Absätzen 10, 11, 12

- 20 -

�12 und 13 von Artikel IV des Vertrages festgelegt sind, überschreiten.

In

dieser vereinbarten Erklärung werden "Freigabe-Ausstoßverfahren" verstanden
als Raketen-Vorgänge in Verbindung mit der Zielausrichtung und der Freigabe
oder dem Ausstoß ihrer Wiedereintritts-Flugkörper auf Zielpunkte, gleichgültig, ob ein Wiedereintritts-Flugkörper tatsächlich freigegeben oder ausgestoßen wird oder nicht.

Verfahren zur Freigabe von Hilfen für die Durch-

dringung der Raketen-Abwehr werden nicht als Verfahren zur Freigabe oder zum
Ausstoß eines Wiedereintritts-Flugkörpers angesehen, solange die Verfahren
zur Freigabe von Hilfen für die Durchdringung der Raketen-Abwehr sich von
denen zur Freigabe oder zum Ausstoß von Wiedereintritts-Flugkörpern unterscheiden.

Dritte vereinbarte Erklärung:
a)

Jede Vertragspartei verpflichtet sich,

keine mit Mehrfach-Wiedereintritts-Flugkörpern ausgerüsteten
ICBMs eines seit dem l.Mai 1979 flugerprobten Typs mit Wiedereintritts-Flugkörpern flugzuerproben oder zu dislozieren, von
denen jeder ein geringeres Gewicht hat als das Gewicht des
leichtesten jener Wiedereintritts-Flugkörper, mit denen eine
ICBM dieses Typs seit diesem Datum flugerprobt worden ist;

b)

keine mit einem einzigen Wiedereintritts-Flugkörper und ohne eine
geeignete Vorrichtung zur Zielausrichtung eines WiedereintrittsFlugkörpers ausgestatteten ICBMs eines seit 1. Mai 1979 flugerprobten Typs mit einem Wiedereintritts-Flugkörper flugzuerproben
oder zu dislozieren, dessen Gewicht geringer ist als das Gewicht
des leichtesten Wiedereintritts-Flugkörpers einer ICBM des mit
MIRVs ausgerüsteten Typs und der von dieser Vertragspartei vom
1. Mai 1979 an flugerprobten worden ist; und

c)

keine mit einem einzigen Wiedereintritts-Flugkörper und mit einer
geeigneten Vorrichtung zur Zielausrichtung des Wiedereintritts-

- 21 -

�Wiedereintritts-Flugkörpers ausgerüsteten ICBMs eines $eit dem
1. Mai 1979 flugerprobten Typs mit einem Wiedereintritts-Flugkörper flugzuerproben oder zu dislozieren, dessen Gewicht geringer
ist als 5 Prozent des Wurfgewichts dieser ICBM.
•

Zu Absatz 11 von Artikel IV des Vertrages
.

•

.

Erste vereinbarte Erklärung:

.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich,

den einen neuen Typ einer leichten ICBM, der jeder Vertragspartei gemäß
Absatz 9 von Artikel IV des Vertrages zugestanden ist, nicht mit einer
Anzahl von Wiedereintritts-Flugkörern flugzuerproben oder zu dislozieren,
die größer ist als die Höchstzahl von Wiedereintritts-Flugkörpern, mit denen
eine ICBM dieses Typs entweder vom 25. Start oder dem letzten Start vor
Beginn der Dislozierung von ICBMs dieses Typs - was immer eher geschieht an flugerprobt worden ist.
Zweite vereinbarte Erklärung: Während der Flugerprobung jeder ICBM,
SLBM oder ASBM darf nach dem
1. Mai 1979 die Anzahl der Freigabe- oder
Ausstoßverfahren die Höchstzahl von Wiedereintritts-Flugkörpern, wie sie
in den Abschnitten 10, 11, 12 und 13 von Artikel IV des Vertrages für Raketen
der entsprechenden Typen vorgesehen ist, nicht überschreiten. In dieser
vereinbarten Erklärung bedeuten "Freigabe- und Ausstoßverfahren" die mit der
Zielausrichtung und der Freigabe oder dem Ausstoß ihrer WiedereintrittsFlugkörper auf Zielpunkte hin verbundenen Raketen-Vorgänge,gleichgültig, ob
ein Wiedereintritts-Flugkörper freigegeben oder ausgestoßen wird. Verfahren zur Freigabe von Hilfen für die Durchdringung der Raketen-Abwehr
werden nicht als Verfahren zur Freigabe oder zum Ausstoß eines Wiedereintritts-Flugkörpers angesehen, solange die Verfahren zur Freigabe von Hilfen
für die Durchdringung der Raketen-Abwehr sich von denen zur Freigabe oder
zum Ausstoß von Wiedereintritts-Flugkörpern unterscheidet.

�Zu Absatz 12 von Artikel IV des Vertrages
Erste vereinbarte Erklärung:

Die folgenden mit MIRVs ausgerüsteten

ICBMs und SLBMs wurden mit der unten angeführten Höchstzahl von Wiedereintritts-Flugkörpern flugerprobt:
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
ICBMs vom Typ MINUTEMAN III

-

sieben Wiedereintritts-Flugkörper

SLBMs vom Typ POSEIDON C-3

- vierzehn Wiedereintritts-Flugkörper

SLBMs vom Typ TRIDENT C-4

-

sieben Wiedereintritts-Flugkörper

Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
ICBMs vom Typ RS-16

- vier Wiedereintritts-Flugkörper

ICBMs vom Typ RS-18

-

sechs Wiedereintritts-Flugkörper

ICBMs vom Typ RS-20

-

zehn Wiedereintritts-Flugkörper

SLBMs vom Typ RSM-50

-

sieben Wiedereintritts-Flugkörper

Zweite vereinbarte Erklärung: Während der Flugerprobung jeder ICBM,
SLBM oder ASBM darf nach dem 1. Mai 1979 die Anzahl der Freigabe- oder
Ausstoßverfahren die Höchstzahl an Wiedereintritts-Flugkörpern, wie sie in
den Abschnitten 10, 11, 12 und 13 von Artikel IV des Vertrages für Raketen
der entsprechenden Typen festgelegt ist, nicht überschreiten. In dieser
vereinbarten Erklärung bedeuten "Freigabe und Ausstoßverfahren" die mit
der Zielausrichtung und der Freigabe oder dem Ausstoß ihrer WiedereintrittsFlugkörper auf Zielpunkte hin verbundenen Raketen-Vorgänge, gleichgültig,
ob ein Wiedereintritts-Flugkörper tatsächlich freigegeben oder ausgestoßen
wird. Verfahren zur Freigabe von Hilfen für die Durchdringung der RaketenAbwehr werden nicht als Verfahren zur Freigabe oder zum Ausstoß eines
Wiedereintritts-Flugkörpers angesehen, solange die Verfahren zur Freigabe
von Hilfen für die Durchdringung der Raketen-Abwehr sich von denen zur

- 23 -

�zur Freigabe oder zum Ausstoß von Wiedereintritts-Flugkörpern unterscheidet.

Zu Absatz 13 von Artikel IV des Vertrages
Vereinbarte Erklärung:

Während der Flugerprobung jeder ICBM, SLBM

oder ASBM darf nach dem 1. Mai 1979 die Anzahl der Freigabe- oder Ausstoßverfahren die Höchstzahl von Wiedereintritts-Flugkörpern, wie sie in den
Abschnitten 10, 11, 12 und 13 von Artikel IV des Vertrages für Raketen der
entsprechenden Typen festgelegt ist, nicht überschreiten.

In dieser

vereinbarten Erklärung bedeuten "Freigabe- und Ausstoßverfahren" die mit
der Zielausrichtung und der Freigabe oder dem Ausstoß ihres WiedereintrittsFlugkörpers auf Zielpunkte hin verbundenen Manöver, gleichgültig, ob ein
Wiedereintritts-Flugkörper tatsächlich freigegeben oder ausgestoßen wird.
Verfahren zur Freigabe von Hilfen für die Durchdringung der Raketen-Abwehr
werden nicht als Verfahren zur Freigabe oder zum Ausstoß eines Wiedereintritts-Flugkörpers angesehen, solange die Verfahren zur Freigabe von Hilfen
für die Durchdringung der Raketen-Abwehr sich von denen zur Freigabe oder
zum Ausstoß von Wiedereintritts-Flugkörpern unterscheiden.

Zu Absatz 14 von Artikel IV des Vertrages
Erste vereinbarte Erklärung:

Zum Zweck der in Absatz 14 von Artikel IV

des Vertrages festgelegten Begrenzung wird die Dislozierung der Höchstzahl
solcher Raketen an jedem Schweren Bomber für Marschflugkörper mit einer
Reichweite von über 600 km ausgerüsteten Typs in Betracht gezogen, für die
jeder Bomber dieses Typs zum Zwecke einer operativen Aufgabe ausgerüstet
ist.

Zweite

- 24 -

�Zweite vereinbarte Erklärung:

Während der Laufzeit des Vertrages wird

kein Bomber des Typs B-52 oder B-l der Vereinigten Staaten von Amerika und
kein Bomber des Typs TUPOLEV-95 oder MYASISHCHEV der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken für mehr als zwanzig Marschflugkörper mit einer Reichweite
von über 600 km ausgerüstet.

Zu Absatz 4 von Artikel V des Vertrages

Vereinbarte Erklärung:

Wenn ein Bomber für mit MIRVs ausgerüsteten

ASBMs ausgerüstet ist, werden alle Bomber dieses Typs als für mit MIRVs
ausgerüsteten ASBMs ausgerüstet angesehen.

Zu Absatz 3 von Artikel VI des Vertrages

Vereinbarte Erklärung:

Die Verfahren, auf die sich Absatz 7 von

Artikel VI des Vertrages bezieht, schließen Verfahren zur Festlegung der
Art und Weise ein, in der bewegliche ICBM-Startanlagen eines nicht den in
Artikel V des Vertrages vorgesehenen Begrenzungen unterliegenden Typs, die
einer Umwandlung in Startanlagen eines dieser Begrenzung unterliegenden Typs
unterzogen werden, dieser Begrenzung unterliegen, es sei denn die Vertragsparteien kommen überein, daß bewegliche ICBM-Startanlagen nach dem Datum,
zu dem das Protokoll außer Kraft tritt, nicht disloziert werden.

Zu Absatz 6 von Artikel VI des Vertrages

Vereinbarte Erklärung:

Die Verfahren zur Herausnahme strategischer

- 25 -

�strategischer Offensivwaffen aus den im Vertrag vorgesehenen Gesamtzahlen,
auf die sich Absatz 6 von Artikel VI des Vertrages bezieht und über die die
Ständige Beratende Kommission Einigung erzielen muß, sollen umfassen:
a)

Verfahren zur Herausnahme aus den in Artikel V des Vertrages vorgesehenen Gesamtzahlen an ICBM- und SLBM-Startanlagen, die von Startanlagen des der in Artikel V des Vertrages vorgesehenen Begrenzung
unterliegenden Typs in Startanlagen eines nicht dieser Begrenzung
unterliegenden Typs umgewandelt werden;

b)

Verfahren zur Herausnahme aus den in den Artikeln III und V des
Vertrages vorgesehenen Gesamtzahlen von Bombern, die von Bombern
eines den in Artikel III des Vertrages oder in den Artikeln III
und V des Vertrages vorgesehenen Begrenzungen unterliegenden Typs
in Flugzeuge oder Bomber eines dem nicht unterliegenden Typs umgewandelt werden.

Gemeinsame Absprache: Die Verfahren, auf die sich Unterabsatz (b) der
vereinbarten Erklärung zu Absatz 6 von Artikel VI des Vertrages hinsichtlich
der Herausnahme von Bombern aus den in den Artikeln III und V des Vertrages
vorgesehenen Gesamtzahlen bezieht, müssen sich auf das Vorhandensein
funktionsbezogener erkennbarer Unterschiede gründen, die anzeigen, ob sie
die Aufgabe eines Schweren Bombers erfüllen können oder nicht,oder ob sie
die Aufgabe eines für Marschflugkörper mit einer Reichweite von über 600 km
ausgerüsteten Bombers erfüllen können oder nicht.

Zu Absatz 1 von Artikel VII des Vertrages
Gemeinsame Absprache:

Der Begriff "Test", wie er in Artikel VII des

Vertrages gebraucht wird, schließt Forschung und Entwicklung ein.

Zu
- 26 -

�Zu Absatz 2 von Artikel VII des Vertrages
Erste vereinbarte Erklärung:

Der Begriff "erhebliche Erhöhung", wie

er in Unterabsatz 2 (a) von Artikel VII des Vertrages verwendet wird, bedeutet eine Steigerung von 15 Prozent oder mehr. Alle neuen ICBM-Test- und
Ausbildungsstartanlagen, die ICBM-Test- und Ausbildungsstartanlagen in
Versuchsstationen ersetzen, werden nur auf Versuchsstationen eingerichtet.
Zweite vereinbarte Erklärung:

Derzeitige Versuchsstationen, auf denen

ICBMs erprobt werden, befinden sich: für die Vereinigten Staaten von Amerika
in der Nähe von Santa Maria, Kalifornien, und auf Cape Canaveral, Florida;
und für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in den Gebieten von
Tjuratam und Plesetskaya. In Zukunft wird jede Vertragspartei in der
Ständigen Beratenden Kommission Kenntnis geben von der Lage einer jeden
anderen Versuchsstation, die von dieser Vertragspartei zur Erprobung von
ICBMs verwendet wird.
Erste gemeinsame Absprache: Auf den Versuchsstationen, auf denen
ICBMs erprobt werden, dürfen auch andere Waffen erprobt werden, einschließlich
solcher, die durch den Vertrag nicht begrenzt werden.
Zweite gemeinsame Absprache: Von den 18 Startanlagen für Flugkörper
mit partieller Umlaufbahn auf der Versuchsstation im Gebiet von Tjuratam,
wo ICBMs erprobt werden, werden 12 Startanlagen abgebaut oder zerstört,und
sechs Startanlagen können in Startanlagen zur Erprobung von Raketen umgebaut werden, die einer Modernisierung unterzogen wurden.
Abbau oder Zerstörung der 12 Startanlagen werden mit Inkrafttreten
des Vertrages beginnen und sollen innerhalb von 12 Monaten beendet sein,
wobei über die Verfahrensweisen zum Abbau oder zur Zerstörung dieser Startanlagen in der Ständigen Beratenden Kommission Übereinstimmung erzielt
werden muß.

Diese 12 Startanlagen werden nicht ersetzt.
Der
- 27 -

�Der Umbau

der 6 Startanlagen kann nach Inkrafttreten des Vertrags

durchgeführt werden.

Nach Inkrafttreten des Vertrages müssen Flugkörper

mit partieller Umlaufbahn entfernt und gemäß den Bestimmungen von Unterabsatz 1 (c) von Artikel IX und von Artikel XI des Vertrages zerstört und
dürfen nicht durch andere Raketen ersetzt werden, ausgenommen im Fall der
Umwandlung dieser 6 Startanlagen zur Erprobung von Raketen, die einer
Modernisierung unterzogen wurden.

Nach Entfernung der Flugkörper mit

partieller Umlaufbahn und vor einer solchen Umwandlung werden alle mit
diesen Startanlagen verbundenen Tätigkeiten begrenzt auf normale Wartungsaufgaben für Startanlagen, in denen keine Raketen disloziert sind.

Diese

6 Startanlagen unterliegen den Bestimmungen von Artikel VII des Vertrages
und nach Umwandlung den Bestimmungen der Fünften gemeinsamen Absprache
zu Absatz 5 von Artikel II des Vertrages.

Zu Absatz 1 von Artikel VIII des Vertrages
Vereinbarte Erklärung: Allein zu Zwecken der Erprobung hat jede
Vertragspartei das Recht, durch Neukonstruktion oder, als eine Ausnahme
zu den Bestimmungen von Absatz 1 von Artikel VIII des Vertrages, durch
Umbau nicht mehr als 16 Flugzeuge für Marschflugkörper mit einer Reichweite
von über 600 km oder für ASBMs auszurüsten, einschließlich von Flugzeugen,
die Prototypen von für solche Raketen ausgerüsteten Bombern sind. Jede
Vertragspartei hat auch das Recht, als eine Ausnahme zu den Bestimmungen
von Absatz 1 von Artikel VIII des Vertrages, von solchen Flugzeugen aus
Marschflugkörper mit einer Reichweite von über 600 km flugzuerproben und
nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Protokolls auch ASBMs von
solchen Flugzeugen aus flugzuerproben, sofern die Vertragsparteien nicht
darin übereinstimmen, keine ASBMs nach diesem Zeitpunkt flugzuerproben.
Die in Artikel III des Vertrages vorgesehenen Begrenzungen sollen nicht
für solche Flugzeuge gelten.
Die
- 28 -

�Die obenerwähnten Flugzeuge dürfen nur einschließen:
a) andere Flugzeuge als Bomber, die als Ausnahme zu den Bestimmungen
von Absatz 1 von Artikel VIII des Vertrages in für Marschflugkörper
mit einer Reichweite von über 600 km oder für ASBMs ausgerüstete
Flugzeuge umgebaut worden sind;
b) Flugzeuge, die gemäß Unterabsatz 3 (c) oder 3 (d) von Artikel II
des Vertrages als Schwere Bomber angesehen werden; und
c) andere Flugzeuge als Schwere Bomber, die vor dem 7. März 1979
zur Erprobung von Marschflugkörpern mit einer Reichweite von über
600 km

verwendet wurden.

Die Flugzeuge, auf die sich die Unterabsätze (a) und (b) dieser
vereinbarten Erklärung beziehen, sollen auf der Grundlage funktionsbezogener
erkennbarer Unterschiede unterscheidbar sein von Flugzeugen, die ansonsten
dem gleichen Typ angehören würden, aber die Aufgabe eines für Marschflugkörper
mit einer Reichweite von über 600 km oder für ASBMs ausgerüsteten Bombers
durchführen können.
Die Flugzeuge, auf die sich Unterabsatz (c) dieser vereinbarten
Erklärung bezieht, dürfen nach Ablauf eines Zeitraums von 6 Monaten nach
Inkrafttreten des Vertrages nicht zur Erprobung von Marschflugkörpern mit
einer Reichweite von über 600 km verwendet werden, sofern sie nicht bei
Ablauf dieses Zeitraums auf der Grundlage funktionsbezogener erkennbarer
Unterschiede von Flugzeugen unterscheidbar sind, die ansonsten demselben
Typ angehören würden, aber die Aufgabe eines für Marschflugkörper mit einer
Reichweite von über 600 km ausgerüsteten Bombers nicht durchführen können.
Erste gemeinsame Absprache:

Der Begriff "erproben", wie er in der

vereinbarten Erklärung zu Absatz 1 von Artikel VIII des Vertrages verwendet

- 29 -

�verwendet wird, schließt Forschung und Entwicklung ein.
Zweite gemeinsame Absprache:

Die Vertragsparteien werden sich gegen-

seitig in der Ständigen Beratenden Kommission über die Anzahl von Flugzeugen je Typ unterrichten, die gemäß der vereinbarten Erklärunt zu Absatz 1
von Artikel VIII des Vertrages zur Erprobung verwendet werden.

Eine solche

Unterrichtung wird auf der ersten regelmäßigen Sitzung der Ständigen
Beratenden Kommission erfolgen, die nach der Verwendung eines Flugzeugs
für solche Erprobung abgehalten wird.
Dritte gemeinsame Absprache:

Keines der 16 Flugzeuge, auf die sich

die vereinbarte Erklärung zu Absatz 1 von Artikel VIII des Vertrages
bezieht, darf ersetzt werden, außer im Fall unfreiwilliger Zerstörung eines
dieser Flugzeuge oder im Falle des Umbaus oder der Zerstörung dieser Flugzeuge,

über die Verfahren für einen solchen Ersatz und für die Herausnahme

eines dieser Flugzeuge aus dieser Anzahl im Falle seiner Umwandlung

muß

in der Ständigen Beratenden Kommission Übereinstimmung erzielt werden.

Zu Absatz 1 von Artikel IX des Vertrages
Gemeinsame Absprache zu Unterabsatz (a): Die in Unterabsatz 1 (a)
von Artikel IX des Vertrages festgelegten Verpflichtungen haben keinen
Einfluß auf gegenwärtige Verfahren zum Transport ballistischer Raketen.
Vereinbarte Erklärung zu Unterabsatz (b): Die in Unterabsatz 1 (b)
von Artikel IX des Vertrages festgelegten Verpflichtungen gelten für alle
Bereiche des Ozeanbodens und des Meeresgrundes einschließlich der Meeresgrundzone, auf die sich die Artikel I und II des Vertrages von 1971 über
das Verbot der Stationierung von Nuklearwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Ozeanboden und dem Meeresgrund und in der darunter liegenden

- 30 -

�liegenden Erdschicht bezieht.
Gemeinsame Absprache zu Unterabsatz (c): Die Bestimmungen von Unterabsatz 1 (c) von Artikel IX des Vertrages fordern von keiner der Vertragsparteien den Abbau oder die Zerstörung irgendeiner vorhandenen Startanlage.
Erste vereinbarte Erklärung zu den Unterabsätzen (e) und (f). Das
Startgewicht einer SLBM oder einer ASBM ist das Gewicht der voll beladenen
Rakete selbst zunZeitpunkt des Abschusses.
Zweite vereinbarte Erklärung zu den Unterabsätzen (e) und (f). Das
Wurfgewicht einer SLBM oder einer ASBM ist die Summe des Gewichts:
a)

ihres Wiedereintritts-Flugkörpers oder ihrer WiedereintrittsFlugkörper;

b)

aller selbständigen Ausstoßmechanismen oder anderer geeigneter
Vorrichtungen zur Zielausrichtung eines Wiedereintritts-Flugkörpers
oder zur Freigabe oder zum Ausstoß und zur Zielausrichtung zweier
oder mehrerer Wiedereintritts-Flugkörper; und

c)

ihrer Durchdringungshilfen einschließlich der Vorrichtungen zu
ihrer Freigabe.

Gemeinsame Absprache zu den Unterabsätzen (e) und (f): Der Begriff
"andere geeignete Vorrichtungen", wie er in der Definition des Wurfgewichts
einer SLBM oder einer ASBM in der Zweiten vereinbarten Erklärung zu den
Unterabsätzen 1 (e) und 1 (f) von Artikel IX des Vertrages verwendet wird,
bedeutet alle Vorrichtungen zur Freigabe und Zielausrichtung zweier oder
mehrerer Wiedereintritts-Flugkörper; und alle Vorrichtungen zur Freigabe
zweier oder mehrerer Wiedereintritts-Flugkörper oder zur Zielausrichtung
eines Wiedereintritts-Flugkörpers, die ihre Wiedereintritts-Flugkörper oder

- 31 -

�oder ihren Wiedereintritts-Flugkörper nicht mit einer zusätzlichen Geschwindigkeit von mehr als 1 000 m pro Sekunde versehen können.

Zu Absatz 2 von Artikel IX des Vertrages
Vereinbarte Erklärung:

Gefechtsköpfe eines Marschflugkörpers sind

unabhängig ziel ausgerichtet, wenn das Manövrieren oder Zielen der Gefechtsköpfe auf getrennte Zielpunkte auf ballistischen Flugbahnen oder anderen
Flugbahnen, die nicht voneinander abhängen, während des Fluges eines
Marschflugkörpers durchgeführt wird.

Zu Absatz 3 von Artikel XV des Vertrages
Erste vereinbarte Erklärung: Vorsätzliche Maßnahmen zur Verheimlichung,
auf die sich Absatz 3 von Artikel XV des Vertrages bezieht, sind vorsätzlich
ergriffene Maßnahmen zur Verhinderung oder zur Erschwerung der Verifizierung
durch Nationale Technische Mittel gemäß den Bestimmungen des Vertrages.
Zweite vereinbarte Erklärung: Die in Absatz 3 von Artikel XV des
Vertrages vorgesehene Verpflichtungen, keine vorsätzlichen Maßnahmen zur
Verheimlichung zu treffen, schließt die Erprobung von Hilfen zur Durchdringung
der Raketen-Abwehr nicht aus.
Erste gemeinsame Absprache: Die Bestimmungen von Absatz 3 von Artikel XV
des Vertrages und die Erste vereinbarte Erklärung hierzu finden auf alle
Bestimmungen des Vertrages Anwendung, einschließlich der mit Erprobung verbundenen Bestimmungen. In diesem Zusammenhang umfaßt die Verpflichtung,
keine vorsätzlichen Maßnahmen zur Verheimlichung zu ergreifen, die Verpflichtung,
keine vorsätzlichen Maßnahmen zur Verheimlichung in Verbindung mit Erprobung
- 32 -

�Erprobung zu ergreifen, einschließlich jener Maßnahmen, die auf die
Verheimlichung der Vereinigung von ICBMs und Startanlagen während der
Erprobung gerichtet sind.
Zweite gemeinsame Absprache: Jeder Vertragspartei steht es frei,
verschiedene Methoden der Übermittlung telemetrischer Informationen,
ihre Verschlüsselung eingeschlossen, im Verlauf der Erprobung zu verwenden,
ausgenommen, daß in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Absatzes 3
von Artikel XV des Vertrages keine Vertragspartei die absichtliche Verweigerung telemetrischer Informationen, wie etwa durch die Anwendung
telemetrischer Verschlüsselung, vornehmen darf, wenn eine solche Verweigerung
die Verifizierung der Einhaltung der Bestimmungen des Vertrages behindert.
Dritte gemeinsame Absprache: über die in Absatz 3 von Artikel XV
des Vertrages festgelegten Verpflichtungen hinaus, dürfen keine Bunker,
die die Verifizierung der Einhaltung der Bestimmungen des Vertrages durch
Nationale Technische Mittel behindern, über verbunkerten ICBM-Startanlagen
verwendet werden.

Zu Absatz 1 von Artikel XVI des Vertrages
Erste gemeinsame Absprache:

ICBM-Starts, auf die die in Artikel XVI

des Vertrages festgelegten Verpflichtungen zutreffen, schließen unter anderen
jene ICBM-Starts ein, für die eine vorhergehende Benachrichtigung gemäß
den Bestimmungen des am 30. September 1971 unterzeichneten Abkommens über
Maßnahmen zur Verminderung der Gefahr des Ausbruchs eines Nuklearkrieges
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken sowie gemäß des am 25. Mai 1972 unterzeichneten Abkommens
zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung
der Union der Sozialistischen Sowjetrepunliken über die Vermeidung von

- 33 -

�von Zwischenfällen auf hoher See und über der hohen See erforderlich ist.
Nichts in Artikel XVI des Vertrages beabsichtigt, eine vorherige Ankündigung
nicht den Bestimmungen unterliegender ICBM-Abschüsse auf freiwilliger
Basis zu verhindern, deren vorherige Ankündigung des Vertrauens zwischen
den Vertragsparteien vergrößern würde.
Zweite gemeinsame Absprache:

Ein von einer Vertragspartei ausgeführter

Mehrfachstart von ICBMs ist im Gegensatz zu einfachen ICBM-Starts, auf
die sich Artikel XVI des Vertrages bezieht, ein Start, der dazu führt,
daß sich anschließend zwei oder mehrere ICBMs gleichzeitig im Flug befinden.
Dritte gemeinsame Absprache: Die Versuchsstationen, auf die sich
Artikel XVI des Vertrages bezieht, sind jene, die die Zweite vereinbarte
Erklärung zu Absatz 2 von Artikel VII des Vertrages einschließt.

Zu Absatz 3 von Artikel XVII des Vertrages
Vereinbarte Erklärung: Um die vereinbarte Datengrundlage für die
Zahlen strategischer Offensivwaffen auf dem laufenden zu halten, die den
im Vertrag in Einklang mit Absatz 3 von Artikel XVII des Vertrages festgelegten Begrenzungen unterliegen»werden sich bei jeder regelmäßigen
Sitzung der Ständigen Beratenden Kommission die Vertragsparteien gegenseitig
über diese Zahlen in den folgenden Kategorien benachrichtigen und Änderungen
dieser Zahlen in Betracht ziehen: ICBM-Startanlagen; feste ICBM-Startanlagen; Startanlagen für mit MIRVs ausgerüstete ICBMs; SLBM-Startanlagen
für mit MIRVs ausgerüstete SLBMs; Schwere Bomber; Schwere Bomber, die für
Marschflugkörper mit einer Reichweite von über 600 km ausgerüstet sind;
Schwere Bomber, die nur für ASBMs ausgerüstet sind; ASBMs; und mit MIRVs
ausgerüstete ASBMs.
Zu

�Zu Absatz 2 von Artikel II des Protokolls
Vereinbarte Erklärung:

Gefechtsköpfe eines Marschflugkörpers sind

unabhängig zielausgerichtet, wenn das Manövrieren oder Zielen der Gefechtsköpfe auf getrennte Zielpunkte auf ballistischen Flugbahnen oder
anderen Flugbahnen, die nicht voneinander abhängen, während des Fluges
eines Marschflugkörpers durchgeführt wird.

Zu Absatz 3 von Artikel II des Protokolls
Erste vereinbarte Erklärung: Wenn ein Marschflugkörper eine Reichweite von über 600 km hat, werden alle Marschflugkörper dieses Typs als
Marschflugkörper einer Reichweite von über 600 km angesehen.
Erste gemeinsame Absprache:

Wenn ein Marschflugkörper für eine Reich-

weite von über 600 km flugerprobt worden ist, soll er als ein Marschflugkörper angesehen werden, der eine Reichweite von über 600 km hat.
Zweite gemeinsame Absprache: Marschflugkörper, die keine Reichweite
von über 600 km erreichen können, sollen nicht als zu einem Typ gehörig
angesehen werden, der eine Reichweite von über 600 km hat, wenn sie auf
der Grundlage äußerlich erkennbarer Konstruktionsmerkmale von Marschflugkörpern der mit einer Reichweite von über 600 km ausgestatteten Typen zu
unterscheiden sind.
Zweite vereinbarte Erklärung:

Die Reichweite eines Marschflugkörpers

ist die Höchstentfernung, die von der Rakete in ihrer Standardausführung
bis zur Erschöpfung des Brennstoffs überbrückt werden kann und die durch
die Projizierung ihrer Flugbahn auf die Erdrundung vom Startpunkt zum
Auftreffpunkt festgelegt ist.
Dritte
- 35 -

�Dritte vereinbarte Erklärung:

Wenn ein unbemannter, gelenkter

Flugkörper mit Selbstantrieb, der den Flug auf dem größten Teil seines
Flugweges durch Nutzung aerodynamischen Auftriebs durchführt, als Waffenträger flugerprobt oder disloziert wurde, werden alle Flugkörper dieses
Typs als Waffenträger-Flugkörper angesehen.
.

.

.

•

:

.

Dritte gemeinsame Absprache:

Unbemannte, gelenkte Flugkörper mit

Selbstantrieb, die den Flug auf dem größten Teil ihres Flugwegs durch
Nutzung aerodynamischen Auftriebs durchführen und keine WaffenträgerFlugkörper sind, d.h. unbewaffnete, gelenkte Flugkörper ohne Pilot, werden
nicht als Marschflugkörper angesehen, wenn solche Flugkörper auf der
Grundlage äußerlich erkennbarer Konstruktionsmerkmale von Marschflugkörpern
unterscheidbar sind.
Vierte gemeinsame Absprache: Keine Vertragspartei darf unbewaffnete,
gelenkte Flugkörper ohne Pilot in Marschflugkörper mit einer Reichweite
von über 600 km umwandeln, und keine Vertragspartei darf Marschflugkörper
mitäner Reichweite von über 600 km in unbewaffnete, gelenkte Flugkörper
ohne Pilot umwandeln.
Fünfte gemeinsame Absprache: Keine Vertragspartei hat Pläne, während
der Dauer des Vertrages unbewaffnete, gelenkte Flugkörper ohne Pilot von
seegestützten oder landgestützten Startanlagen aus flugzuerproben oder zu
dislozieren, die über eine Reichweite von mehr als 600 km verfügen. In
Zukunft muß jede Vertragspartei, die solche Pläne haben sollte, die andere
Vertragspartei rechtzeitig vorher über solche Flugerprobungen oder
Dislozierungen unterrichten. Diese gemeinsame Absprache gilt nicht für
Flugkörper für Ziel Übungen.

�Gegeben in Wien am 18. Juni 1979 in zwei Ausfertigungen, jede in
englischer und russischer Sprache, beide Texte in gleicher Weise
authentisch.

Für die Vereinigten Staaten

Für die Union

von Amerika
Der Präsident der
Vereinigten Staaten von Amerika

der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Der Generalsekretär der KPdSU,
Vorsitzender des Präsidiums des
Obersten Sowjets der UdSSR

- 37 -

�Dokumentation
International Communication Agency
Embassy of the United States of America

SOWJETISCHE "BACKFIRE"-ERKLÄRUNG

Am 16. Juni 1979 übergab Präsident Breschnew die folgende schriftliche
Erklärung an Präsident Carter:
Die sowjetische Seite unterrichtet die amerikanische Seite, daß das
sowjetische "TU-22M"-Flugzeug, das in den Vereinigten Staaten "Backfire"
genannt wird, ein Mittel Streckenbomber ist und daß sie nicht beabsichtigt,
dieses Flugzeug mit der Fähigkeit des Einsatzes in interkontinentalen
Distanzen zu versehen. In diesem Zusammenhang erklärt die sowjetische
Seite, daß sie den Aktionsradius dieses Flugzeuges nicht derart erweitern
wird, daß es in der Lage wäre, Ziele auf dem Territorium der USA zu treffen,
Auch beabsichtigt die sowjetische Seite nicht, ihm eine solche
Kapazität auf irgendeine andere Weise, einschließlich des Auftankens
in der Luft,zu geben.

Gleichzeitig erklärt die sowjetische Seite, daß

es die Produktionsrate dieses Flugzeuges nicht im Vergleich zu der gegenwärtigen Rate erhöhen wird.
Präsident

Postfach 20 03 00
D5300 Bonn 2

Tel: 02221-89 32 40
Telex:08-85432

�Präsident Breschnew versicherte, daß die Produktion der sowjetischen
Backfire nicht die Zahl von 30 im Jahre übersteigen werde.
Präsident Carter erklärte, daß die Vereinigten Staaten in das SALT IIAbkommen auf der Grundlage der in der sowjetischen Erklärungen enthaltenen
bindenden Zusagen eintreten und daß sie die Einhaltung dieser Zusagen als
wesentlich für die unter dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen ansehen.

+ + + + +

�Dokumentation
International Communication Agency
Embassy of the United States of America

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER PRINZIPIEN UND GRUNDLEGENDEN RICHTLINIEN FÜR
ANSCHLUSSVERHANDLUNGEN ÜBER DIE BEGRENZUNG STRATEGISCHER RÜSTUNGEN

Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, nachstehend im Text als Vertragsparteien bezeichnet, sind
nach Abschluß des Vertrages über die Begrenzung Strategischer Rüstungen in dem sie erneut bekräftigen, daß die Stärkung der strategischen
Stabilität den Interessen der Vertragsparteien und den Interessen der
internationalen Sicherheit entspricht und in der Überzeugung, daß ein baldiges Abkommen über weitere Begrenzung
und weitere Reduzierung strategischer Waffen dazu dienen würde, die internationale Sicherheit und den Frieden zu stärken und das Risiko des Ausbruchs
eines nuklearen Kriegs zu vermindern wie folgt übereingekommen:
Erstens,

Postfach 20 03 00
D5300 Bonn 2

Tel: 02221-89 3240
Telex:08-85432

�Erstens, die Vertragsparteien werden weiterhin Verhandlungen - im
Einklang mit dem Prinzip der Gleichheit und der gleichen Sicherheit - über
Maßnahmen für eine weitere Begrenzung und Reduzierung der Zahl strategischer
Waffen sowie für ihre weitere qualitative Begrenzung führen.
Zur weiteren Förderung der zwischen den Vertragsparteien bestehenden
Abkommen über die Begrenzung und Reduzierung strategischer Waffen werden
beide Vertragsparteien auch weiterhin zum Zwecke der Verminderung und Vermeidung des Risikos des Ausbruchs eines nuklearen Kriegs Maßnahmen anstreben, um die strategische Stabilität unter anderem durch Begrenzungen
der strategischen Offensivwaffen zu verstärken, die das strategische Gleichgewicht am meisten destabilisieren, sowie durch Maßnahmen zur Verminderung
und Vermeidung des Risikos eines Überraschungsangriffs.
Zweitens, weitere Begrenzungen und Reduzierungen strategischer Rüstungen
müssen einer angemessenen Verifizierung durch Nationale Technische Mittel
unterliegen, unter Anwendung zusätzlicher, soweit zweckmäßig kooperativer
Maßnahmen, die zur Effizienz der Verifizierung durch Nationale Technische
Mittel beitragen. Die Vertragsparteien werden versuchen, die Verifizierung
zu verstärken und die Funktion der Ständigen Beratenden Kommission zu
vervollkommnen, um die Gewähr der Einhaltung der von den Vertragsparteien
übernommenen Verpflichtungen zu erhöhen.
Drittens, die Vertragsparteien werden im Verlauf dieser Verhandlungen,
unter Berücksichtigung der die strategische Situation bestimmenden Faktoren,
die folgenden Ziele verfolgen:
1) bedeutende und substantielle Verringerung der Anzahl strategischer
Offensivwaffen;
2) qualitative Begrenzungen strategischer Offensivwaffen, einschließlich
von Einschränkungen bei der Entwicklung, Erprobung und Dislozierung

&gt;

- 2 -

�Dislozierung neuer Typen strategischer Offensivwaffen und bei
der Modernisierung von vorhandenen strategischen Offensivwaffen;
3)

Lösung der Fragen, die im Protokoll zum Vertrag zwischen den
Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken über die Begrenzung Strategischer Offensivwaffen
enthalten sind, im Zusammenhang mit den Verhandlungen bezüglich
der Durchführung der dort dargelegten Prinzipien und Ziele.

Viertens, die Vertragsparteien werden weitere Schritte in Betracht
ziehen, um die strategische Stabilität zu sichern und zu verstärken, um die
Gleichheit und die gleiche Sicherheit der Vertragsparteien zu gewährleisten
und um die oben erwähnten Prizipien und Ziele durchzusetzen. Jeder Vertragspartei wird es freistehen, jede für eine weitere Begenzung strategischer
Rüstungen relevante Frage aufzuwerfen. Die Parteien werden außerdem weitere
Maßnahmen in Erwägung ziehen, soweit sie geeignet sind, den internationalen
Frieden und die Sicherheit zu stärken und das Risiko des Ausbruchs eines
nuklearen Kriegs zu verringern.

Wien, 18. Juni 1979

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Für die Union der Sozialistischen

Der Präsident der Vereinigten Staaten
von Amerika

Sowjetrepubliken
Der Generalsekretär der KPdSU,
Vorsitzender des Präsidiums
des Obersten Sowjets der UdSSR

+ + + + +
- 3 -

�Dokumentation
International Communication Agency
Embassy of the United States of America

MEMORANDUM DES EINVERSTÄNDNISSES
ZWISCHEN DEN VEREINIGTEN STAATEN UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN
SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DIE AUFSTELLUNG EINER DATENGRUNDLAGE FÜR DIE
ZAHLEN STRATEGISCHER OFFENSIVWAFFEN

Für die Zwecke des Vertrags zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Begrenzung Strategischer Offensivwaffen haben die Vertragsparteien Daten über die Zahlen strategischer Offensivwaffen in Erwägung gezogen und stimmen überein, daß zum Zeitpunkt des 1. November 1978 die folgenden Zahlen strategischer Offensivwaffen
existierten, die den Begrenzungen unterliegen, wie sie der heute unterzeichnete
Vertrag vorsieht.
USA

UdSSR

Startanlagen für Interkontinentalraketen (ICBMs)

1054

1398

Festinstallierte Startanlagen für ICBMs

1054

1398

Startanlagen für ICBMs mit Mehrfachgefechtsköpfen (MIRVs)

550

576

Startanlagen für unterseebootgestützte
ballistische Raketen (SLBMs)

656

950

Startanlagen für SLBMs mit MIRVs

496

128

Schwere

Postfach 20 03 0 0
D5300 Bonn 2

Tel: 02221-89 32 40
Telex:08-85432

�USA
Schwere Bomber

574

UdSSR
156

Schwere Bomber, die für Marschflugkörper mit einer
Reichweite von über 600 km eingerichtet sind
Schwere Bomber, die für ballistische Luft-Boden-Raketen
(ASBMs) ausgerüstet sind
Luft-Boden-Raketen (ASBMs)
ASBMs mit MIRVs

Zur Zeit des Inkrafttretens des Vertrags werden die Vertragsparteien die
oben vereinbarten Daten gemäß den in diesem Memorandum aufgeführten Kategorien
auf den neuesten Stand bringen.
Gegeben in Wien am 18. Juni 1979 in zwei Ausfertigungen, jede in englischer
und russischer Sprache, beide Texte in gleicher Weise authentisch.

Für die Vereinigten Staaten von
Amerika
Der Chef der amerikanischen SALTDelegation

Für die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
Der Chef der sowjetischen SALTDelegation

�AUFSTELLUNG DER DATEN ÜBER DIE ZAHLEN STRATEGISCHER OFFENSIVWAFFEN
ZUM ZEITPUNKT DER UNTERZEICHNUNG DES VERTRAGS

Die Vereinigten Staaten von Amerika erklären, daß sie am 18. Juni 1979
die folgende Anzahl strategischer Offensivwaffen besitzen, die den Begrenzungen
unterliegen, wie sie der heute unterzeichnete Vertrag vorsieht:

Startanlagen für ICBMs

1054

Festinstallierte Startanlagen für ICBMs

1054

Startanlagen für ICBMs mit Mehrfachgefechtsköpfen (MIRVs)

550

Startanlagen für unterseebootgesützte ballistische

Raketen (SLBMs)

656

Startanlagen für SLBMs mit MIRVs

496

Schwere Bomber

573

Schwere Bomber, die für Marschflugkörper mit einer Reichweite von über 600 km eingerichtet sind

3

Schwere Bomber, die nur für ASBMs ausgerüstet sind

ASBMs mit MIRVs

18. Juni 1979
Der Chef der amerikanischen SALTDelegation

- 3 -

�AUFSTELLUNG DER DATEN ÜBER DIE ZAHLEN STRATEGISCHER OFFENSIVWAFFEN
ZUM ZEITPUNKT DER UNTERZEICHNUNG DES VERTRAGS

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklärt, daß sie zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags die folgende Anzahl strategischer
Offensivwaffen besitzt, die den Begrenzungen unterliegen, wie sie der heute
unterzeichnete Vertrag vorsieht:
Startanlagen für ICBMs

1398

Festinstallierte Startanlagen für ICBMs

1398

Startanlagen für ICBMs mit MIRVs

608

Startanlagen für unterseebootgestützte ballistische
Raketen

950

Startanlagen für SLBMs mit MIRVs

144

Schwere Bomber
Schwere Bomber, die für Marschflugkörper mit einer Reichweite von über 600 km eingerichtet sind

156

Schwere Bomber, die nur für ASBMs ausgerüstet sind
ASBMs mit MIRVs
18. Juni 1979
Der Chef der sowjetischen SALTDelegation

+ + + + +

�</text>
                </elementText>
              </elementTextContainer>
            </element>
          </elementContainer>
        </elementSet>
      </elementSetContainer>
    </file>
  </fileContainer>
  <collection collectionId="4">
    <elementSetContainer>
      <elementSet elementSetId="1">
        <name>Dublin Core</name>
        <description>The Dublin Core metadata element set is common to all Omeka records, including items, files, and collections. For more information see, http://dublincore.org/documents/dces/.</description>
        <elementContainer>
          <element elementId="50">
            <name>Title</name>
            <description>A name given to the resource</description>
            <elementTextContainer>
              <elementText elementTextId="6534">
                <text>Dokumente</text>
              </elementText>
            </elementTextContainer>
          </element>
        </elementContainer>
      </elementSet>
    </elementSetContainer>
  </collection>
  <itemType itemTypeId="19">
    <name>Digitalisat</name>
    <description>Umwandlung eines physischen Dokumentes in ein digitales Medium.</description>
  </itemType>
  <elementSetContainer>
    <elementSet elementSetId="1">
      <name>Dublin Core</name>
      <description>The Dublin Core metadata element set is common to all Omeka records, including items, files, and collections. For more information see, http://dublincore.org/documents/dces/.</description>
      <elementContainer>
        <element elementId="40">
          <name>Date</name>
          <description>A point or period of time associated with an event in the lifecycle of the resource</description>
          <elementTextContainer>
            <elementText elementTextId="8458">
              <text>04.07.1979</text>
            </elementText>
          </elementTextContainer>
        </element>
        <element elementId="51">
          <name>Type</name>
          <description>The nature or genre of the resource</description>
          <elementTextContainer>
            <elementText elementTextId="8459">
              <text>Digitalisat</text>
            </elementText>
          </elementTextContainer>
        </element>
        <element elementId="39">
          <name>Creator</name>
          <description>An entity primarily responsible for making the resource</description>
          <elementTextContainer>
            <elementText elementTextId="8460">
              <text>Herausgeben U.S. Information &lt;br /&gt;Service Embassy of the United States of America</text>
            </elementText>
          </elementTextContainer>
        </element>
        <element elementId="50">
          <name>Title</name>
          <description>A name given to the resource</description>
          <elementTextContainer>
            <elementText elementTextId="14101">
              <text>Amerikadienst 04.07.1979</text>
            </elementText>
          </elementTextContainer>
        </element>
        <element elementId="41">
          <name>Description</name>
          <description>An account of the resource</description>
          <elementTextContainer>
            <elementText elementTextId="14102">
              <text>&lt;strong&gt;1. Dokumentation&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Vertrag&lt;/strong&gt; zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Begrenzung Strategischer Offensivwaffen&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Protokoll&lt;/strong&gt; zum Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Begrenzung Strategischer Offensivwaffen&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Vereinbarte Erklärungen und gemeinsame Absprachen bezüglich des Vertrages zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Begrenzung Strategischer Offensivwaffen&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Sowjetische "Backfire"-Erklärung&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gemeinsame Erklärung der Prinzipien und grundlegenden Richtlinien für Anschlussverhandlungen über die Begrenzung strategischer Rüstungen&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Memorandum des Einverständnisses zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Aufstellung einer Datengrundlage für die Zahlen strategischer Offensivwaffen</text>
            </elementText>
          </elementTextContainer>
        </element>
      </elementContainer>
    </elementSet>
  </elementSetContainer>
</item>
