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                  <text>ai

und
Dokumentation
International Communication Agency
Embassy of the United States of America

10. Mai 1979

18

INHALT

DOKUMENTATION

Erklärung von Außenminister Vance zu SALT I I

- Wortlaut Erklärung von Verteidigungsminister Brown zum SALT II-Abkommen
- Wortlaut -

HINTERGRUNDMATERIAL
Die wesentlichen Punkte von SALT II
- Zusammenstellung des US-Außenministeriums

Um Über/endung von
Belegexemplaren wird
gebecen

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D5300 Bonn2
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�Dokumentation
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18

10. Mai 1979

ERKLÄRUNG VON AUSSENMINISTER VANCE ZU SALT II
- Wortlaut -

WASHINGTON - (AD) - Der amerikanische Außenminister Cyrus Vance
hat am 9. Mai im Weißen Haus eine Erklärung zum SALT II-Vertrag abgegeben,
die folgenden Wortlaut hat:
Botschafter Dobrynin und ich haben unsere Verhandlungen über SALT
abgeschlossen. Beide Regierungen haben nunmehr ihre jeweiligen Delegationen
in Genf angewiesen, die in den Verhandlungen zwischen Botschafter Dobrynin
und mir erreichte Übereinkunft in den gemeinsamen Vertragsentwurf einzuarbeiten
und die Verhandlungen über die wenigen noch verbleibenden sekundären Punkte
abzuschließen, die noch nicht gelöst worden sind. Einzelheiten hinsichtlich
des Zeitpunktes und des Ortes einer Gipfelkonferenz werden in sehr naher
Zukunft bekanntgegeben werden.
Lassen Sie mich einige Bemerkungen zur Bedeutung dieser Verhandlungen
machen.
Mit

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�Mit diesem Vertrag werden wir einen wesentlichen Schritt auf dem
Wege zu einem sichereren Amerika und einer sichereren Welt tun.
Unsere alles überragende Zielsetzung bei diesen Verhandlungen war
die Stärkung der Sicherheit unseres Landes und der unserer Verbündeten
durch praktische und verifizierbare Beschränkungen des nuklearen Wettrüstens.

Heute stehen wir an der Schwelle der Unterzeichnung eines Ab-

kommens über strategische Rüstungen, das unsere Zielsetzungen erfüllt.
Der Vertrag wird die Sicherheit der Vereinigten Staaten und unserer
Verbündeten fördern.

Er wird das nukleare Wettrüsten beschränken.

Er

wird die Wahrscheinlichkeit eines Nuklearkrieges vermindern.
Der Vertrag wird diesen entscheidend wichtigen Interessen des
amerikanischen Volkes in mehrfacher konkreter Weise dienen.
-

Er wird Höchstgrenzen für die strategischen Streitkräfte der
Sowjetunion und der Vereinigten Staaten festlegen;

-

er wird den Prozeß einer tatsächlichen Reduzierung des Standes
der Nuklearwaffen einleiten, und

-

er wird nicht nur das quantitative, sondern auch das qualitative
Wettrüsten auf dem Gebiete der nuklearen Rüstungen begrenzen.
.

Dieser Vertrag wird somit die strategischen Herausforderungen einschränken, denen wir sonst begegnen müßten.

Er wird die Ausgaben ver-

mindern, die wir sonst zu tragen hätten, um diesen Herausforderungen zu
entsprechen.

Und er wird viel von der Unsicherheit über die sowjetische

Rüstung beseitigen, die sonst herrschen würde.
Dieser Vertrag bedeutet nicht nur das Ende einer Verhandlungsrunde;

�Verhandlungsrunde;
Runde.

er wird vielmehr den Weg öffnen für eine weitere

Wenn der Senat ihn ratifiziert hat, wird er zum Eckpfeiler für

weitere Begrenzungen und Reduzierungen im Rahmen von SALT III werden.
Die nationale Debatte, in die wir nunmehr eintreten, wird nicht nur
diesen Vertrag betreffen. Wir erörtern genauso die unausweichlichen
Realitäten einer nuklearen Welt - die Notwendigkeit einer starken Verteidigung
für unsere Sicherheit und die ernste Gefahr, die sich aus einem uneingeschränkten nuklearen Wettrüsten für unsere Sicherheit ergibt. Denn unsere
Sicherheit besteht heute in der Wahrung eines stabilen strategischen
Gleichgewichtes zwischen zwei Ländern, die über eine furchtbare Macht
verfügen. Der SALT II-Vertrag wird einen wesentlichen Beitrag zu dieser
Stabilität leisten.
Durch den SALT-Prozeß haben wir bewiesen, daß die Vereinigten Staaten
und die Sowjetunion - selbst wenn wir auf einigen Gebieten im Wettstreit
liegen - zusammenarbeiten können und müssen, um die Gefahren eines Krieges
zu verringern.

Auf diese Weise kann der Vertrag dazu dienen, den Weg zu

einem konstruktiveren und friedlicheren Verhältnis zwischen uns zu öffnen.
Der Vertrag ist für uns und für alle Menschen in der Welt eine Botschaft der Hoffnung.

+ + + + +

- 3 -

�Dokumentation
International Communication Agency
Embassy of the United States of America

10. Mai 1979

18

ERKLÄRUNG VON VERTEIDIGUNGSMINISTER BROWN ZUM SALT II-ABKOMMEN
- Wortlaut -

WASHINGTON - (AD) - Zum SALT II-Abkommen zwischen den Vereinigten
Staaten und der Sowjetunion gab der amerikanische Verteidigungsminister
Harold Brown am 9. Mai 1979 im Weißen Haus folgende Erklärung ab:
Das wichtigste Ziel unserer Landesverteidigung muß die Aufrechterhaltung des strategischen nuklearen Gleichgewichts sein.

Deshalb will

ich hier ein paar Worte darüber sagen, wie das SALT II-Abkommen uns hierbei hilft.
Die Grundzüge des Abkommens sind bekannt;

lassen Sie mich jedoch

einige der wichtigsten Merkmale wiederholen.
Es wird eine Begrenzung für die Anzahl der strategischen Abschußeinrichtungen geben. Je-de Seite darf 2250 besitzen. Aufgrund von SALT
werden die Sowjets einige Kürzungen vornehmen müssen. Ohne SALT könnten
die Sowjets bei der gegenwärtigen Entwicklungsrate im Jahr 1985 ein

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�ein Drittel mehr besitzen.
Es wird ebenfalls weitere Begrenzungen der Anzahl von Abschußeinrichtungen für Raketen mit Mehrfachgefechtsköpfen geben.

Durch das SALT-

Abkommen wird die Zahl der sowjetischen Abschußeinrichtungen für mit Mehrfachgefechtsköpfen ausgerüstete

Interkontinentalraketen auf 820 be-

schränkt werden, die den gefährlichsten Teil ihres Waffenarsenals darstellen.

Das sind weniger, als sie nach unserer Auffassung geplant haben.

Ohne das SALT II-Abkommen könnten sie 1985 viel mehr besitzen.
Ferner wird es Begrenzungen geben hinsichtlich der Einführung neuer
Interkontinentalraketen-Systeme und hinsichtlich der Anzahl von Gefechtsköpfen, die sie tragen können.

Im Rahmen von SALT II können die Sowjets

beispielsweise 10 Gefechtsköpfe auf ihrer größten Rakete dislozieren.
Ohne SALT II könnten sie 20, vielleicht 40 dislozieren.
Schließlich wird es ein Verbot für die Einmischung in die "Nationalen
technischen Mittel" der Verifizierung geben, und es wird andere Bestimmungen
geben, die die Überprüfung vereinfachen. Wir besitzen heute hochentwickelte
Prüfsysteme. Sie werden zusätzlich verstärkt durch Maßnahmen, die den
Verlust der Kapazität der iranischen Stationen rasch ausgleichen. Wir
werden in der Lage sein, jede sowjetische Verletzung rechtzeitig zu
entdecken, um unsere militärische Sicherheit zu gewährleisten.
Mit SALT II sind wir in der Lage, das Abkommen von vornherein zu
verifizieren. Ohne SALT II wären wir mit Verheimlichung, Gegenmaßnahmen
und sogenanntem "Betrug" aller Art konfrontiert, denn ohne SALT II wären
alle diese Tätigkeiten erlaubt.
Aber sogar mit SALT müssen wir unsere Verteidigungsanstrengungen
verstärken, wozu besonders unsere Anstrengungen für die strategischen
Nuklearstreitkräfte gehören. Wir tun dies im Zusammenhang mit dem

- 2 -

�dem Programm, das jetzt dem Kongreß vorliegt, denn SALT wird nicht alle
unsere strategischen Probleme lösen.

Trotzdem wird SALT wesentlich zu

unserer Sicherheit beitragen.

-

Mit dem SALT II-Abkommen werden wir in der Lage sein, den Druck
und die Ungewißheiten eines zahlenmäßig unbegrenzten Wettrüstens
auf dem Gebiet der strategischen Streitkräfte zu vermeiden.

Die

Vereinigten Staaten könnten und würden in eine solche Konkurrenz
eintreten, wenn es notwendig wäre. Aber das Ergebnis wären nur
mehr Systeme, höhere Kosten und größere Risiken ohne größere
Sicherheit - und noch weniger eine Situation amerikanischer Überlegenheit.

-

SALT II wird auch Erleichterungen für einige unserer anderen
Probleme mit sich bringen.

Zum Beispiel wird die Begrenzung der

Anzahl von Gefechtsköpfen die beweglichen Raketen lebensfähiger
machen, deren Dislozierung wir als Antwort auf die wachsende Verwundbarkeit unserer Minuteman-Interkontinentalraketen in Betracht
ziehen.
-

SALT II wird uns nicht davon abhalten, auf denjenigen Gebieten,
auf denen die sowjetische Herausforderung nicht begrenzt ist, alles
zu tun, was wir für richtig halten.

Zum Beispiel werden wir mit

unseren Verbündeten weiter an der Modernisierung unserer

Streit-

kräfte und an der Rüstungskontrolle arbeiten können als Antwort
auf die Probleme, vor die uns der sowjetische Ausbau der taktischen
Nuklearwaffen stellt.

-

SALT II wird auch eine bessere Grundlage für andere Maßnahmen
zur Kontrolle des Anwachsens und der Ausbreitung von Nuklearwaffen und konventionellen Waffen bieten.

Es wird

die Fortsetzung

des Prozesses der Begrenzung der strategischen Streitkräfte der

- 3 -

�der Supermächte erlauben, die, wie wir hoffen, zu beträchtlichen
Kürzungen auf diesem Gebiet führen werden.
Alles in allem: SALT wird dabei helfen, eine flexible und glaubwürdige Abschreckung, Stabilität und wesentliche Gleichwertigkeit aufrechtzuerhalten.

Auch ohne diesen Vertrag wäre dies möglich, aber es wäre

kostspieliger und ungewisser.

Keine der Herausforderungen, denen wir gegen-

überstehen, wäre ohne den Vertrag geringfügiger, aber einige wären bedeutend größer.

All die Erhöhungen unserer Verteidigungsanstrengungen,

die wir planen - mit SALT -, wären auch ohne SALT notwendig;

aber es

wären noch zusätzlich viele weitere notwendig.
Ich betrachte den Vertrag als eine nützliche Hilfe, um - zusammen
mit unseren eigenen, in bescheidenem Umfang vergrößerten Programmen
den strategischen Erfordernissen unseres Landes gerecht zu werden. Und
wenn die Sowjetunion mehr Wert auf Zusammenarbeit als auf Wettbewerb
legt, dann wird SALT außerdem ein gesünderes Klima der amerikanischsowjetischen Beziehungen ermöglichen.

+ + + + +

�18

10. Mai 1979

DIE WESENTLICHEN PUNKTE VON SALT II
Zusammenstellung des US-Außenministeriums -

WASHINGTON

- (AD) - Die Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit des

amerikanischen Außenministeriums hat unter dem Titel "SALT II: A Basic
Guide" in einer Dokumentation die wesentlichen Punkte des SALT II-Abkommens zusammengestellt:
Das SALT II-Abkommen besteht aus drei wesentlichen Teilen: einem
Vertrag, der bis Ende 1985 Gültigkeit haben soll; einem kurzfristigeren
Protokoll, das am 31. Dezember 1981 auslaufen wird; und einer gemeinsamen
Grundsatzerklärung und grundlegenden Richtlinien für Folgeverhandlungen.
Darüber hinaus schließt SALT II eine Verpflichtung der Sowjetunion in
der Frage des sowjetischen Bombers vom Typ Backfire ein; ein vereinbartes
Memorandum, das die Zahlen der strategischen Waffen enthält, die beide
Seiten je nach verschiedenen Kategorien disloziert haben; und schließlich
eine längere Reihe vereinbarter Erklärungen und gemeinsame übereinkommen,
in denen die Interpretation hinsichtlich vieler der Bestimmungen von

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�von SALT II niedergelegt sind.
Die Bestimmungen des Vertrages zerfallen in drei große Kategorien:
quantitative Begrenzungen, qualitative Begrenzungen und Verifizierungsmaßnahmen.
•

Qualitative

Begrenzungen

Der Vertrag begrenzt die Vereinigten Staaten und die Sowjetunion
auf eine gleiche Gesamtzahl von strategischen nuklearen Trägerwaffen.
Die Gleichheit dieser Begrenzung hebt ein Ungleichgewicht zugunsten der
UdSSR auf, das seit vor Unterzeichnung der SALT I-Abkommen bestanden hat.
Zu den Einheiten, die unter diese Höchstgrenze fallen, gehören landgestützte
Abschußrampen für Interkontinentalraketen (ICBM), unterseebootgestützte
Abschußrampen für ballistische Raketen (SLBI1), schwere Bomber und LuftBoden-Raketen (ASBM) mit Reichweiten von über 600 km.

Innerhalb dieser

vereinbarten Höchstgrenze sind spezifische Typen von Nuklearsystemen
Unterhöchstgrenzen unterworfen.

Die Begrenzungen sind wie folgt:

Die ursprüngliche Höchstgrenze für alle ICBM-Abschußrampen, SLBMAbschußrampen, schwere Bomber und ASBM ist 2400. Diese Höchstgrenze wird
bis zum 31. Dezember 1981 auf 2250 gesenkt werden. Im Rahmen dieser
Begrenzungen wird die Sowjetunion, die jetzt auf einem Stande von etwa
2520 ist, etwa 270 strategische Nuklearträgerwaffen aus ihren Waffenarsenalen
entfernen müssen, während die Vereinigten Staaten, heute auf einem Stand
von etwa 2060 operativen Systemen, die Möglichkeit haben, ihre strategischen
Streitkräfte im Rahmen der Bedingungen der Gesamthöchstgrenze leicht zu
erhöhen. Diese Begrenzung wird die Sowjetunion auch daran hindern, ihre
derzeitigen strategischen Streitkräfte auf einen Stand von maximal 3000
Trägerwaffen zu erhöhen, die bis Ende 1985 disloziert sein könnten.
Eine
- 2 -

�Eine Unterhö'chstgrenze von 1920 gilt für die Gesamtzahl der Abschußrampen für strategische Raketen mit Mehrfachgefechtsköpfen (Multiple
Independently-Targetable Reentry Vehicles (MIRVs) sowie schwere Bomber mit
Marschflugkörpern (Cruise Missiles) mit Reichweiten über 600 km.
Eine zusätzliche Unterhöchstgrenze von 1200 gilt für die Gesamtzahl von
Abschußrampen für ballistische Raketen mit Mehrfachgefechtsköpfen. Die
UdSSR könnte mehrere Hundert solcher Abschußrampen für Raketen mit Mehrfachgefechtsköpfen über diese Gesamtzahl hinaus dislozieren, wenn es kein
SALT II-Abkommen gäbe.
Die letzte

Unterhöchstgrenze

schränkt jedes Land dahingehend ein,

daß es nicht mehr als 820 Abschußrampen für Interkontinentalraketen mit
Mehrfachgefechtsköpfen dislozieren darf.

Diese Beschränkung ist besonders

wichtig, weil sie die Dislozierung von Systemen mit Mehrfachgefechtsköpfen
durch die UdSSR begrenzt und weil Interkontinentalraketen mit Mehrfachgefechtsköpfen der potentiell am meisten destabilisierende Typ der strategischen
Nuklearträgerwaffe sind.
Der Bau weiterer fester Abschußrampen für Interkontinentalraketen wird durch
den SALT II-Vertrag verboten, und keinem Lande ist es erlaubt, die Zahl
seiner festen Abschußrampen für schwere Interkontinentalraketen zu erhöhen,
wobei diese als Interkontinentalraketen mit einem Stratgewicht (Gewicht
der gesamten Rakete) oder einem Wurfgewicht (Gewicht der Nutzlast der
Rakete) nicht größer als das der sowjetischen SS-19-Rakete definiert
wird. Die Sowjetunion ist das einzige Land, das moderne große ballistische
Raketen dieses Typs disloziert hat.

Zuteilung

�Zuteilung von strategischen Nuklearträgerwaffen
Gesamtzahl der Trägersysteme
Jedes Land ist zunächst auf 2400 strategische Nuklearträgersysteme
aller Typen zusammen begrenzt - das heißt, landgestützte Abschußrampen für
Interkontinentalraketen (ICBM), unterseebootgestützte Abschußrampen für
ballistische Raketen (SLBM), Luft-Boden-Raketen (ASBM) mit einer Reichweite
von über 600 km und schwere Bomber.

Im Jahre 1981 wird die ursprüngliche

Gesamtzahl von 2400 auf 2250 gesenkt.

Im Rahmen dieser Gesamthöchstgrenze

werden bei den Seiten in gleicher Weise Unterhöchstgrenzen auferlegt.

Gesamtzahl 1982:
Kombinierte strategische Nuklearträgerwaffen aller Typen: 2250.

Unterhöchstgrenze 1:
Von den 2250 ist es keiner Seite erlaubt, mehr als eine kombinierte
Gesamtzahl von 1320 der folgenden Typen zu besitzen: 1. Abschußrampen
für Interkontinentalraketen mit Mehrfachgefechtsköpfen; 2. Abschußrampen
für unterseebootgestützte Raketen mit Mehrfachgefechtsköpfen; 3. schwere
Bomber mit Marschflugkörpern mit großer Reichweite; und 4. Luft-BodenRaketen mit Mehrfachgefechtsköpfen (ASBM).

Unterhöchstgrenze

- 4 -

�Unterhöchstgrenze 2:
Von den 1320 ist es keiner Seite erlaubt, mehr als eine kombinierte
Gesamtzahl von 1200 von 1. Abschußrampen für Interkontinentalraketen mit
Mehrfachgefechtsköpfen;

2. Abschußrampen für unterseebootgestützte Raketen

mit Mehrfachgefechtsköpfen und 3. Luft-Boden-Raketen mit Mehrfachgefechtsköpfen zu besitzen.

Unterhöchstgrenze 3:
Von den 1200 ist es keiner Seite erlaubt, mehr als 820 Abschußrampen
für Interkontinentalraketen mit Mehrfachgefechtsköpfen zu besitzen.

Qualitative Begrenzungen
Der Vertrag legt der Entwicklung und Dislozierung neuer Typen von
Kernwaffen eine Reihe von qualitativen Einschränkungen auf.

Zu den

Begrenzungen gehören:
Die Zahl der Gefechtsköpfe auf derzeit existierende Typen von Interkontinentalraketen wird auf dem derzeitigen Stand eingefroren, d.h. auf
der Höchstzahl, die auf jedem bestimmten Typ von Interkontinentalraketen
erprobt worden ist, um die Vergrößerung der Zahl von nuklearen Gefechtsköpfen zu verlangsamen.

Als Folge wird den Sowjets ein Maximum von zehn

Gefechtsköpfen auf ihren schweren Raketen erlaubt sein - während sie ohne
diese Begrenzung leicht 20

oder 30 Gefechtsköpfe auf einen modifizierten

Typ der SS-18 dislozieren könnten.
Die

- 5 -

�Die unterseebootgestützten ballistischen Raketen werden auf nicht
mehr als 14 Gefechtsköpfe begrenzt - die maximale Zahl, die bisher von
beiden Seiten

erprobt worden ist.

Das Wurfgewicht und das Gesamtgewicht von leichten Interkontinentalraketen, unterseebootgestützten ballistischen Raketen und Luft-BodenRaketen darf das der sowjetischen SS-19 nicht überschreiten.

Ähnliche

Begrenzungen gelten für die Erhöhung des Wurfgewichtes und des Startgewichtes schwerer Interkontinentalraketen über das der SS-18 hinaus.
Dies wird das weitere Anwachsen der Nutzlastkapazitä't von Raketen begrenzen.
Jede Seite wird für die Dauer des Vertrages nur einen neuen Typ
von Interkontinentalraketen erproben und dislozieren dürfen.

Diese

Ausnahme gibt den Vereinigten Staaten das Recht, mit der M-X-Rakete
weiterzumachen.

Indem den Sowjets nur ein neuer Typ von Interkontinental-

raketen erlaubt wird, wird diese Bestimmung die Sowjets von ihrer früheren
Praxis abhalten, drei oder vier völlig neue Typen von Interkontinentalraketen
mit wesentlich verschiedenen und verbesserten Eigenschaften bei jeder neuen
Generation von Interkontinentalraketen zu dislozieren.
Der erlaubte neue Typ von Interkontinentalraketen muß eine leichte
Interkontinentalrakete sein (d.h. ihr Wurfgewicht darf das der SS-19 nicht
überschreiten), und sie darf nicht mehr als zehn Gefechtsköpfe tragen. Die
Sowjetunion hat die Wahl, ihre Ausnahme dazu zu nutzen, um eine Rakete
mit einem einzigen Gefechtskopf zu dislozieren, oder sie könnte eine neue
Rakete mit Mehrfachgefechtsköpfen dislozieren, um die SS-17 und die SS-19
zu ersetzen. Die M-X-Rakete wird wahrscheinlich die erlaubte Höchstzahl
von zehn Gefechtsköpfen tragen und wird das dreifache Wurfgewicht der Rakete
vom Typ MINUTEMAN haben.
Die durchschnittliche Zahl von Marschflugkörpern mit großer Reichweite
(d.h. über 600 km), die von jedem Land an Bord seiner für solche Flugkörper
- 6 -

�Flugkörper ausgestatteten Flugzeuge disloziert werden können, darf nicht
größer sein als 28. Die Höchstzahl von Marschflugkörpern mit großer
Reichweite, die an Bord von vorhandenen schweren Bombern disloziert werden
können, wie etwa die B-52, ist auf 20 begrenzt. Jedes Flugzeug, das mit
Marschflugkörpern großer Reichweite ausgerüstet ist, wird als schwerer
Bomber gezählt und fällt unter die

numerische Aufzählung in SALT II.

Verifizierungsmaßnahmen
Um sicherzustellen, daß die Vereinigten Staaten in der Lage sein
werden, durch ihre eigenen Mittel die sowjetische Einhaltung der Bestimmungen
von SALT II zu verifizieren, enthält das Abkommen eine Reihe von Bestimmungen,
um die Fähigkeit der Vereinigten Staaten zu fördern, das sowjetische Verhalten hinsichtlich der in dem Abkommen eingeschlossenen Waffen zu überwachen.
Das Abkommen verbietet jede absichtliche Tätigkeit, um etwas zu verbergen, die die Verifizierung der Einhaltung der Bestimmungen des Abkommens
behindern würde. Eine Klarstellung zu dieser Bestimmung stellt fest, daß
jede telemetrische Chifftierung (d.h. die Verschlüsselung von Testdaten
für Raketen und Flugzeuge), die die Verifizierung behindert,verboten ist.
Das Abkommen verbietet weiter die Einmischung eines Landes in den
Betrieb der Nachrichtensammlungssysteme des anderen Landes (im Vertrag als
"Nationale technische Mittel" oder NTM bezeichnet), die dazu benutzt werden,
die Einhaltung der Bestimmungen des Abkommens zu verifizieren.
Da es schwierig ist, zwischen Raketen mit Mehrfachgefechtsköpfen und
ohne Mehrfachgefechtsköpfe zu unterscheiden, wenn sie erst disloziert sind,
legt das Abkommen eine Reihe von Regeln für die Zählung von Mehrfachgefechts-

- 7 -

�Mehrfachgefechtsköpfen fest, die vorsehen, daß:

(a) alle Raketen eines

Typs, der mit Mehrfachgefechtsköpfen erprobt worden ist, als mit solchen
ausgestattet gezählt werden wird, selbst wenn sie mit einem einzigen Gefechtskopf disloziert sind, und (b) alle Abschußrampen eines Typs, die
Raketen mit Mehrfachgefechtsköpfen aufgenommen haben oder von denen solche
gestartet wurden, als zu denen mit Mehrfachgefechtsköpfen gezählt
werden, selbst wenn er Raketen ohne Mehrfachgefechtsköpfe enthalten.
die sowjetische

Interkontinentalrakete

Da

vom Typ SS-16 gewisse Ähnlichkeiten

mit der mobilen Mittelstreckenrakete SS-20 hat, einschließlich einer
potentiellen Möglichkeit, von einer beweglichen SS-20-Abschußrampe gestartet
zu werden, hat die Sowjetunion einem generellen Verbot der Dislozierung der
weiteren Erprobung und der Produktion der SS-16, einschließlich der Produktion
von Teilen, wie sie nur für die SS-16 gebraucht werden, zugestimmt.
Beide Länder sind durch den Vertrag gezwungen, die andere Seite im
voraus von bestimmten Probestarts von Interkontinentalraketen zu unterrichten.
Beide Länder werden Zahlen ihrer eigenen strategischen Offensivstreitkräfte als Teil einer vereinbarten Datengrundlage zur Verfügung stellen.
Der Vertrag sieht einen Mechanismus für die sofortige Erörterung jeder
zwiespältigen Situation vor, die in Zukunft auftreten könnte, sowie die
Überwachung der ordnungsgemäßen Verwirklichung der Bestimmungen von SALT II
in der amerikanisch-sowjetischen ständigen Beratenden Kommission (SSC).
Dieses Gremium soll ein Forum bilden, in dem jedes Land seine Anliegen
bezüglich des SALT-Prozesses vorbringen kann. Die Kommission hat als das
vereinbarte Mittel der Überprüfung der Verwirklichung der SALT I-Abkommen
und als ständiges Forum für weitere Gespräche zwischen beiden Seiten hinsichtlich dieser Abkommen gut funktioniert.
Der Vertrag stellt ausdrücklich fest, daß die Verifizierung durch

�durch "Nationale technische Mittel" vonstatten gehen wird, die der jeweils
anderen Seite gehören.

Zu den nationalen technischen Mitteln gehören

Satelliten (wie Fotoaufklärungssatelliten), bodengestützte Systeme (wie
Radarstationen, die Raketenversuche beobachten, und Antennen, die telemetrische Daten sammeln), sowie luftgestützte Systeme, (einschließlich
optischer Systeme und anderer Sensoren).

Auf diese Weise ist keine Seite

vom bloßen Vertrauen abhängig, was die Verifizierung der Einhaltung der
Bestimmungen des Abkommens angeht.

Das Protokoll zum SALT II
Das Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Vertrag im Kraft, wird jedoch zu einem beträchtlich früheren Zeitpunkt, nämlich am 31. Dezember 1981,
auslaufen. Es legt bestimmten Systemen temporäre Begrenzungen auf Systeme hinsichtlich derer beide Seiten keine langfristige Lösung finden
konnten. Zu diesen Begrenzungen gehören:
Die Dislozierung mobiler Abschußrampen für Interkontinentalraketen
und die Flugerprobung von Interkontinentalraketen von solchen Abschußrampen aus ist verboten.

Entwicklung und Erprobung der Abschußrampen für

sich allein sind jedoch nicht eingeschränkt.
Die Flugerprobung und Dislozierung von Luft-Boden-Raketen mit Reichweiten über 600 km sind verboten.
Die Dislozierung von bodengestützten und seegestützten Marschflugkörpern ist auf Marschflugkörper begrenzt, die eine Reichweite von nicht
mehr als 600 km oder etwa 350 Meilen haben.
Andere Einschränkungen für die Entwicklung oder Flugerprobung von

- 9 -

�•

von boden- und seegestützten Marschflugkörpern gibt es nicht, und die
Begrenzung der Dislozierung hinsichtlich der 600 km-Reichweite wird ablaufen, ehe die Vereinigten Staaten in der Lage sein werden, diese Systeme
zu dislozieren.

In dem Protokoll gibt es keine Begrenzung für die Reich-

weite, die Entwicklung, die Flugerprobung und die Dislozierung von luftgestützten Marschflugkörpern.

Diese Waffen werden eine wichtige künftige

Erweiterung unserer bestehenden Streitmacht an schweren Bombern mit großer
Reichweite und Flugzeugen mit luftgestützten Marschflugkörpern großer
Reichweite sein, die in der Gesamtzahl von 1320 im Vertrag eingeschlossen
sind.

Stand der amerikanischen und sowjetischen strategischen Offensivstreitkräfte
1. Januar 1979
-

USA

Operative ICBM-Abschußrampen (einschließlich
einsatzbereiter Abschußrampen sowie jener im Bau,
in Reparatur, in Wartung, in Umstellung und in
Modernisierung; nicht dazu gehören Abschußrampen
für Versuche und Ausbildung, dazu gehören jedoch
Abschußrampen auf Versuchsgebieten, die als Teil
der operativen Streitmacht gedacht sind)
Operative unterseebootgestützte Abschußrampen (die
obige Anmerkung in Klammern gilt auch hier. Ferner
gehören dazu Abschußrampen auf allen nuklear
angetriebenen Unterseebooten, und was die Sowjets
anbetrifft, operative Abschußrampen für moderne
unterseebootgestützte Raketen auf Diesel-Unterseebooten der G-Klasse)

10 -

UdSSR

1054

1400

656

950

�Langstreckenbomber

USA

UdSSR

operative'

348

150

sonstige

221

-

120

modifizierte'Typen
(Anmerkung: Die Langstreckenbomber schließen für die
Vereinigten Staaten drei Prototypen des Bombers B-l und
68 Maschinen vom Typ FB-111 aus; für die UdSSR den Backfire
Bomber. Bei den operativen Bombern gehören dazu nur dislozierte und für ihre Aufgaben eingerichtete Flugzeuge.
Unter sonstige gehören bei den USA B-52, die für verschiedenartige Zwecke verwandt werden, sowie Maschinen,
die in Reserve stehen oder eingemottet oder auf Lager
sind. Unter modifizierte Typen fallen sowjetische
Tankerflugzeuge vom Typ Bison, Flugzeuge des Typs Bear
zur Unterseebootbekämpfung und Aufklärungsflugzeuge
dieses Typs. Die amerikanischal Tankerflugzeuge
(641 Maschinen vom Typ KC-135) gehen nicht vom Flugzeugtyp B-52 aus und sind daher nicht eingeschlossen.)
Strei tkräftebestückung:
9200

Waffen (Gefechtsköpfe)
(Anmerkung:

5000

Die Gesamtbestückung der Streitkräfte

bringt jene unabhängig zielgeplanten Waffen zum Ausdruck, die mit der Gesamtzahl der operativen ICBMs,
SLBMs und Langstreckenbomber verbunden sind.)
Die gemeinsame Grundatzerklärung
SALT II ist ein Teil des anhaltenden Prozesses der Rüstungskontroll Verhandlungen zwischen den Vereinigten Staaten und der Sowjetunion. Diese Tatsache
kommt in einer gemeinsamen Grundsatzerklärung und in den grundlegenden Richtlinien für Folgeverhandlungen zum Ausdruck, in denen erklärt wird, daß beide
Seiten übereingekommen sind, an einer weiteren Verringerung und an weiteren

- 11 -

�weiteren qualitativen Begrenzungen ihrer strategischen Streitkräfte zu arbeiten
und zu versuchen, die im Protokoll zum Vertrag aufgeführten Probleme zu lösen.
Darüber hinaus wird ausdrücklich festgestellt, daß jede Seite in den SALT IIIVerhandlungen jedes gewünschte Thema.anschneiden kann.
Backfire-Bomber
Die Sowjetunion hat Verpflichtungen übernommen, die Produktionsrate des
Backfire-Bombers nicht über die derzeitige Rate hinaus zu erhöhen und die Verbesserung der Kapazitäten dieses Flugzeuges zu begrenzen.

Das Einfrieren der

Produktionsrate für den Backfire-Bomber auf den gegenwärtigen Stand bedeutet,
daß die Sowjets verpflichtet sind, nicht mehr als 30 Backfire-Bomber pro Jahr
zu produzieren.

Die Vereinigten Staaten betrachten die hinsichtlich des Back-

fire-Bombers festgelegten Verpflichtungen als wesentlich für die Integrität
der Verpflichtung im Gesahitvertrag.

Die Verpflichtungen der Sowjetunion bezüg-

lich des Backfire-Bombers haben die gleiche rechtliche Verbindlichkeit wie das
übrige SALT II-Abkommen.

Wenn daher die Sowjetunion diese Verpflichtungen ver-

letzten sollte, können die Vereinigten Staaten vom Vertrag zurücktreten. .

+ + + + +

- 12 -

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              <text>&lt;strong&gt;1. Dokumentation&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Erklärung von Außenminister Vance zu SALT II&lt;br /&gt;&lt;em&gt;- Wortlaut -&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Erklärung von Verteidigungsminister Brown zum SALT II-Abkommen&lt;br /&gt;&lt;em&gt;- Wortlaut -&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;2. Hintergrundmaterial&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Die wesentlichen Punkte von SALT II&lt;br /&gt;&lt;em&gt;- Zusammenstellung des US-Außenministeriums -&lt;/em&gt;</text>
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