<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<item xmlns="http://omeka.org/schemas/omeka-xml/v5" itemId="1627" public="1" featured="0" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:schemaLocation="http://omeka.org/schemas/omeka-xml/v5 http://omeka.org/schemas/omeka-xml/v5/omeka-xml-5-0.xsd" uri="https://www.amerikahaus-archiv.de/items/show/1627?output=omeka-xml" accessDate="2026-11-04T01:56:30+00:00">
  <fileContainer>
    <file fileId="1638">
      <src>https://www.amerikahaus-archiv.de/files/original/61756bef43507d13a017a3dbc2cc3b7f.pdf</src>
      <authentication>48c49cbb5264838fa931d1e6ba057cff</authentication>
      <elementSetContainer>
        <elementSet elementSetId="4">
          <name>PDF Text</name>
          <description/>
          <elementContainer>
            <element elementId="52">
              <name>Text</name>
              <description/>
              <elementTextContainer>
                <elementText elementTextId="8409">
                  <text>1

a

f^

Information
und
Dokumentation
International Communication Agency
Embassy of the United States of America

4. April 1979

12

INHALT

DOKUMENTATION
Friedensvertrag zwischen der Arabischen Republik Ägypten und dem
Staate Israel
Anhang I zum Friedensvertrag zwischen Ägypten und Israel
Anlage zu Anhang I des Friedensvertrages zwischen Ägypten und Israel
Hinweis auf Anhang II zum Friedensvertrag zwischen Ägypten und Israel
Anhang III zum Friedensvertrag zwischen Ägypten und Israel
Vereinbartes Protokoll zu Vertragsartikeln und Anhang I und III
Gemeinsames Schreiben Staatspräsident Sadats und Ministerpräsident Begins
an Präsident Carter
Briefwechsel zur Frage des Botschafteraustauschs zwischen Ägypten und
Israel
Schreiben Präsident Carters an Staatspräsident Sadat und Ministerpräsident
Begin
Ansprache Präsident Carters bei der Vertragsunterzeichnung
- Wortlaut Trinkspruch Carters auf dem Festbankett in Washington
- Wortlaut -

Um Übef/endunQ von
Belegexemplaren wird
gebeten

Postfach 20 03 0 0
D 5 3 0 0 Bonn 2

Tel: 02221-89 3240
Telex:08-85432

�Dokumentation
International Communication Agency
Embassy of the United States of America

12

4. April 1979

FRIEDENSVERTRAG ZWISCHEN DER ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN
UND DEM STAATE ISRAEL

PRÄAMBEL

Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten und die Regierung des Staates
Israel:
Überzeugt von der dringlichen Notwendigkeit der Schaffung eines gerechten
umfassenden und dauerhaften Friedens im Nahen Osten und in Übereinstimmung mit
den Resolutionen 242 und 338 des Weltsicherheitsrates;

versichern erneut ihr Festhalten an dem am 17. September 1978 in Camp David
vereinbarten "Rahmen für einen Frieden im Nahen Osten";

weisen darauf hin, daß der oben genannte Rahmen eine geeignete Basis für
einen Frieden nicht nur zwischen Ägypten und Israel, sondern auch zwischen Israel
und jedem seiner anderen arabischen Nachbarländern schaffen soll, die bereit
sind, mit Israel auf dieser Basis Friedensverhandlungen zu führen;
mit

Postfach 20 03 00
D5300 Bonn2

Tel: 02221-89 3240
Telex:08-85432

�J

mit dem Wunsch nach einer Beendigung des Kriegszustandes zwischen ihnen
und der Schaffung eines Friedens, in dem jeder Staat in diesem Gebiet in Sicherheit leben kann;
in der Überzeugung, daß der Abschluß eines Friedensvertrages zwischen
Ägypten und Israel ein wichtiger Schritt bei der Suche nach einem umfassenden
Frieden in diesem Gebiet sowie für die Beilegung des arabisch-israelischen Konfliktes in al.l seinen Aspekten ist;
laden die anderen an diesem Streitfall beteiligten arabischen Parteien ein,
sich am Friedensprozeß mit Israel zu beteiligen, der an den Grundsätzen des oben
genannten Rahmens orientiert und darauf gegründet ist;
wünschen ebenso gegenseitige Beziehungen und Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts, die die
internationalen Beziehungen in Friedenszeiten regeln;
stimmen in freier Ausübung ihrer Souveränität den folgenden Bestimmungen zu,
um den "Rahmen für den Abschluß eines Friedensvertrages zwischen Ägypten und
Israel" zu erfüllen:

Artikel I
1. Der Kriegszustand zwischen den Vertragsparteien wird beendet, und zwischen ihnen wird nach Austausch der Ratifikationsurkunden dieses Vertrages Frieden geschaffen.
2. Israel wird alle seine Streitkräfte und Zivilisten vom Sinai hinter die
internationale Grenze zwischen Ägypten und Mandatspalästina zurückziehen, wie
es im beigefügten Protokoll (Anhang I) vorgesehen ist, und Ägypten wird die
Ausübung seiner vollen Souveränität über den Sinai wiederaufnehmen.
3. Nach
- 2 -

�3. Nach Ablauf des in Anhang I vorgesehenen Interims-Abzuges werden die
Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel III (3) normale und freundschaftliche Beziehungen aufnehmen.

Artikel II
Die ständige Grenze zwischen Ägypten und Israel ist die anerkannte internationale Grenze zwischen Ägypten und dem ehemaligen Mandatsgebiet Palästina,
wie dies auf der Karte von Anhang II dargestellt ist, ohne Präjudizierung der
Frage des Status des Gaza-Streifens. Die Vertragsparteien erkennen diese Grenze
als unverletzlich an. Jede wird die territoriale Integrität der anderen respektieren, einschließlich ihrer Hoheitsgewässer und ihres Luftraums.

Artikel III
1. Die Vertragsparteien werden zwischen sich die Bestimmungen der Charta
der Vereinten Nationen und die Grundsätze des Völkerrechtes hinsichtlich der
Beziehungen zwischen Staaten in Friedenszeiten anwenden.

Insbesondere:

a) Erkennen sie die Souveränität, territoriale Integrität und politische
Unabhängigkeit des anderen an und werden sie respektieren;
b) irkennen sie das Recht des anderen an, innerhalb sicherer und anerkannter
Grenzen in Frieden zu leben, und werden dieses Recht respektieren;
c) werden, sie sich der Drohung oder der Anwendung von Gewalt, direkt oder
indirekt gegen den anderen enthalten und werden alle Streitfragen zwischen sich
auf friedliche Weise regeln.
2. Jede Vertragspartei garantiert, daß keine kriegerischen Handlungen oder
Drohungen, Feindseligkeiten oder Gewalt von ihrem Territorium aus gegen die

�&gt;

die Bevölkerung, die Bürger oder das Eigentum der anderen Vertragspartei verursacht
oder,- bedangen werden, weder von ihrer Kontrolle unterstehenden Streitkräfte
noch von irgendwelchen anderen auf ihrem Territorium stationierten Streitkräften.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich außerdem, sich der Organisierung, Anstiftung, Aufwiegelung, Unterstützung

kriegerischer Aktionen oder Drohungen, Feind-

seligkeiten, Subversion oder Gewaltanwendung gegen die andere Vertragspartei
oder der Beteiligung daran überall zu enthalten und garantiert, daß jeder Täter
solcher Handlungen vor Gericht gestellt wird. '
3. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß normale Beziehungen zwischen ihnen die volle Anerkennung, diplomatische, wirtschaftliche und kulturelle
Beziehungen, die Beendigung des wirtschaftliche Boykotts sowie die Beseitigung
diskriminierender Schranken für den freien Verkehr von Menschen und Waren einschließen werden und garantieren ihren Bürgern den Genuß des rechtlichen Schutzes.
Der Prozeß, mit dessen Hilfe

sie eine solche Beziehung herstellen wollen, pa-

rallel zur Durchführung anderer Bestimmungen dieses Vertrages, ist im beigefügten
Protokoll (Anhang III) niedergelegt.

Artikel IV
1. Um beiden Vertragsparteien ein Maximum an Sicherheit auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit zu geben, werden vereinbarte Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die Zonen mit begrenzter Truppenstärke auf ägyptischem und
israelischem Territorium sowie Streitkräfte und Beobachter der Vereinten Nationen
einschließen. Einzelheiten hinsichtlich der Art und des Zeitpunktes sowie
weitere Sicherheitsvorkehrungen, über die sich die Vertragsparteien vielleicht
noch einigen werden, sind in Anhang I niedergelegt.
2. Die Vertragsparteien stimmen der Stationierung von Personal der Vereinten
Nationen zu, wie dies in Anhang I beschrieben wird. Die Vertragsparteien stimmen ferner darin überein, daß sie keinen Abzug des Personals der Vereinten Nationen fordern und daß dieses Personal nur abgezogen wird, wenn ein solcher Abzug vom Weltsicherheitsrat und mit Zustimmung der fünf ständigen Mitglieder

�Mitglieder gebilligt wird, es sei denn, die Vertragsparteien einigen sich anderweitig.
3. Um die Ausführung des Vertrages zu erleichtern, wird eine Gemeinsame
Kommission gebildet, wie dies in Anhang I vorgesehen ist.
4. Die Sicherheitsvorkehrungen, die in Absatz 1 und 2 dieses Artikels vorgesehen sind, können auf Ersuchen jeder Vertragspartei überprüft und aufgrund
gemeinsamer Zustimmung der Vertragsparteien abgeändert werden.

Artikel V
1. Israelische Schiffe sowie Schiffsladungen von und nach Israel werden
auf der Grundlage des für alle Nationen gültigen Vertrages von Konstantinopel
aus dem Jahre 1888 das Recht der freien Durchfahrt durch den Suez-Kanal und dessen Zufahrten durch den Golf von Suez und das Mittelmeer haben. Israelische
Staatsbürger, Schiffe und Ladungen sowie Personen, Schiffe und Ladungen von und
nach Israel werden bei der Behandlung aller mit der Benutzung des Kanals zusammenhängenden Fragen nicht diskriminiert werden.
2. Die Vertragsparteien betrachten die Straße von Tiran und den Golf von
Aqaba als internationale Wasserwege, die allenNationen zurungehinderten und ununterbrochenen freien Schiffahrt und zum überfliegen offenstehen. Die Vertragsparteien werden das Recht des anderen auf Schiffahrt und überfliegen zum
Zweck des Zugangs zum einen oder anderen Land durch die Straße von Tiran und
den Golf von Aqaba gegenseitig respektieren.

Artikel VI
1. Dieser Vertrag beeinträchtigt in keiner Weise die Rechte und Verpflichtungen
der Vertragsparteien gemäß der Charta der Vereinten Nationen und wird auch nicht
so interpretiert.

9

n.

�2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren Verpflichtungen gemäß
diesem Vertrag nach bestem Gewissen nachzukommen, ohne Rücksicht auf das Handeln oder Nichthandeln einer anderen Partei und unabhängig von irgendeinem
Dokument außerhalb dieses Vertrages.
3. Sie verpflichten sich ferner, in ihren Beziehungen alle notwendigen
Maßnahmen für die Anwendung der Bestimmungen der multilateralen Konventionen,
denen sie angehören, zu ergreifen, einschließlich der Hinterlegung einer entsprechenden Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen und bei anderen Depositarstaaten solcher Konventionen.
4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine mit dem Vertrag in Konflikt stehenden Verpflichtungen einzugehen.
5. Gemäß Artikel 103 der Charta der Vereinten Nationen werden im Falle
eines Konfliktes zwischen den von den Vertragsparteien nach dem gegenwärtigen
Vertrag übernommenen Verpflichtungen, mit ihren anderen Verpflichtungen die
Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag bindend und zu erfüllen sein.

Artikel VII
1. Meinungsverschiedenheiten, die-aus der Anwendung oder Auslegung dieses
Vertrages erwachsen, werden durch Verhandlungen gelöst werden.
2. Alle Meinungsverschiedenheiten dieser Art, die nicht durch Verhandlungen
beigelegt werden können, werden durch Schlichtung gelöst oder einem Schiedsspruch
unterworfen werden.

Artikel VIII
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, für die gegenseitige Regelung
aller finanziellen Ansprüche eine entsprechende Kommission (Claims Commission)
einzusetzen.

Artikel IX
- 6 -

'

�Artikel IX
1. Dieser Vertrag wird nach Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft
treten.
2. Dieser Vertrag ersetzt das Abkommen zwischen Ägypten und Israel vom
September 1975.
3. Alle Protokolle, Anhänge und Karten zu diesem Vertrag werden als integrale Teile dieses Vertrages angesehen.
4. Der Vertrag wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen
zur Registrierung unterbreitet.
Gegeben zu Washington,D.C., am 26. Tage des März 1979 in dreifacher Ausfertigung in englischer, arabischer und hebräischer Sprache, wobei jeder Text
in gleicher Weise authentisch ist. Für den Fall unterschiedlicher Auslegung
wird der englische Text gültig sein.
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten: (gez.) Sadat
Für die Regierung Israels:

(gez.) Begin

Bezeugt durch Jimmy Carter, Präsident der Vereinigten Staaten.

+ + + + +

(Anmerkung des Herausgebers:
englisehen Textes)

Inoffizielle deutsche Übersetzung des amtlichen

- 7 -

�Dokumentation
International Communication Agency
Embassy of the United States of America

12

4. April 1979

ANHANG I ZUM FRIEDENSVERTRAG ZWISCHEN ÄGYPTEN UND ISRAEL
ANHANG I

Protokoll bezüglich des israelischen Abzuges und der Sicherheitsabmachungen
Artikel I
Konzeption des Abzuges
1. Israel wird den Abzug all seiner Streitkräfte und Zivilisten vom Sinai
nicht später als drei Jahre nach dem Datum des Austausches der Ratifikationsurkunden dieses Vertrages abschließen.
2. Um die beiderseitige Sicherheit der Vertragsparteien zu gewährleisten,
wird die Durchführung des phasenweisen Abzuges von den militärischen Maßnahmen
und der Schaffung von Zonen begleitet, wie sie in diesem Anhang und in Karte 1
festgelegt sind, im folgenden als "die Zonen" bezeichnet.
3. Der Abzug vom Sinai wird in zwei Phasen erfolgen:
a) Interims-Abzug hinter die Linie von östlich vo" El Arish nach Ras
Muhammed wie in Karte 2 eingezeichnet innerhalb von neun Monaten vom
Datum des Austausches der Ratifikationsurkunden dieses Vertrages an;
b) endgültiger

Postfach 20 03 0 0
D5300 Bonn 2

Tel: 02221-89 32 40
Telex:08-85432

�b) endgültiger Abzug vom Sinai hinter die internationale Grenze nicht
später als drei Jahre nach dem Datum des Austausches der Ratifikationsurkunden dieses Vertrages.
4. Unmittelbar nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden dieses Vertrages wird eine Gemeinsame Kommission geschaffen werden, um während des Abzuges Bewegungen und Zeitpläne zu überwachen und zu koordinieren und Pläne und
Zeitpläne anzupassen, wie sich das innerhalb der in Absatz 3 oben festgelegten
Grenzen als notwendig erweisen sollte.

Einzelheiten bezüglich der Gemeinsamen

Kommission sind in Artikel IV des beigefügten Anhanges festgelegt.

Die Gemein-

same Kommission wird mit Abschluß des endgültigen Abzuges Israels vom Sinai
aufgelöst werden.

Artikel II
Festlegung der endgültigen Linien und Zonen
1. Um eine maximale Sicherheit für beide Vertragsparteien nach dem endgültigen Abzug sicherzustellen, werden die in Karte 1 eingezeichneten Linien
und Zonen wie folgt errichtet und organisiert:
A. Zone A
(1) Zone A wird im Osten durch Linie A (rote Linie) und im Westen durch
den Suezkanal und die Ostküste des Golfs von Suez begrenzt, wie auf Karte 1
gezeigt.
(2) Eine ägyptische Streitmacht von einer motorisierten Infanteriedivision
und ihren militärischen Einrichtungen und Feldbefestigungen wird in dieser Zone
sein.
(3) Die Hauptelemente dieser Division werden bestehen aus:
(a) drei motorisierten Infanteriebrigaden,
(b) einer Panzerbrigade,
(c) sieben
- 2 -

�(c) sieben Feldartilleriebataillonen mit bis zu 126 Geschützen,
(d) sieben Luftabwehr-Geschützbataillone mit Einzel-Boden-Luft-Raketen
und bis zu 126 Luftabwehrgeschützen von 37 mm und darüber,
(e) bis zu 230 Panzern,
(f) bis zu 480 gepanzerten Mannschaftsfahrzeugen aller Typen,
(g) bis zu einer Gesamtzahl von 22 000 Mann.
B. Zone B
(1) Zone B wird begrenzt von Linie B (grüne Linie) im Osten und von Linie A
(rote Linie) im Westen, wie auf Karte 1 ersichtlich.
(2) Ägyptische Grenzeinheiten von vier Bataillonen, ausgerüstet mit leichten Waffen und Radfahrzeugen werden die Sicherheit gewährleisten und die zivile
Polizei bei der Aufrechterhaltung der Ordnung in Zone B unterstützen. Die Hauptelemente der vier Grenzbataillone werden aus einer Gesamtstärke von bis 4000
Mann bestehen.
(3) An der Küste dieser Zone dürfen landgestützte, mit niedriger Kraft
arbeitende Küstenwarnstellen der Grenzpatrouillen-Einheiten mit kurzer Reichweite eingerichtet werden.
(4) In der Zone B wird es Feldbefestigungen und militärische Einrichtungen
für die vier Grenzbataillone geben.
C. Zone C
(1) Zone C wird begrenzt von Linie B (grüne Linie) im Westen und der
internationalen Grenze und dem Golf von Aqaba im Osten, wie auf Karte 1 ersichtlich.
(2) In Zone C werden nur Streitkräfte der Vereinten Nationen und ägyptische
zivile Polizei stationiert sein.
(3) Die
- 3 -

�(3) Die mit leichten Waffen ausgerüstete ägyptische zivile Polizei
wird in dieser Zone normale Polizeifunktionen ausüben. •
(4) Die Streitmacht der Vereinten Nationen wird in der Zone C disloziert
und wird ihre Funktionen wie in Artikel IV dieses Anhangs definiert ausüben.
(5) Die Streitmacht der Vereinten Nationen wird hauptsächlich in Lagern
stationiert sein, die innerhalb der auf Karte 1 eingezeichneten Stationierungsgebiete liegen und wird ihre genauen Standpunkte nach Konsultationen mit
Ägypten festlegen:
(a) in jedem Teil des Gebietes im Sinai, der innerhalb von 20 km von der
Mittelmeerküste und angrenzend an die internationale Grenze liegt;
(b) im Gebiet von Sharm el-Sheik.
D. Zone D
(1) Zone D wird begrenzt von Linie D (blaue Linie) im Osten und der internationalen Grenze im Westen, wie auf Karte 1 ersichtlich.
(2) In dieser Zone wird es eine begrenzte israelische Streitmacht von
vier Infanteriebataillonen, ihren militärischen Einrichtungen und Feldbefestigungen sowie Beobachter der Vereinten Nationen geben.
(3) Zu den israelischen Streitkräften in Zone D werden keine Panzer,
Artillerie und Flugabwehrraketen gehören außer einzelnen Boden-Luft-Raketen.
(4) Die Hauptelemente der vier israelischen Infanteriebataillone werden
aus bis zu 180 gepanzerten Mannschaftsfahrzeugen aller Typen und einer Gesamtstärke von bis zu 4000 Mann bestehen.
2. Der

�2. Der Zugang über die Grenzen hinweg wird nur über Grenzübergänge erlaubt
sein, die jede Vertragspartei festlegt und kontrolliert.

Ein derartiger Grenz-

übergang wird in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Bestimmungen jedes Landes
erfolgen.
3. In den Zonen sollen sich nur jene Feldbefestigungen, militärischen
Einrichtungen und Waffen befinden, die in diesem Anhang ausdrücklich erlaubt
werden.

Artikel III
Das militärische Luftregime
1. Flüge von Kampfflugzeugen und Aufklärungsflüge von Ägypten und Israel
werden nur jeweils über den Zonen A und D stattfinden.
2. In den Zonen A und D werden jeweils nur unbewaffnete, nicht für kriegerische Zwecke bestimmte Flugzeuge Ägyptens und Israels stationiert werden.
3. In der Zone B werden nur unbewaffnete ägyptische Transportflugzeuge
starten und landen, und nur bis zu acht solcher Flugzeuge dürfen in Zone B
stationiert werden. Die ägyptischen Grenzeinheiten dürfen mit unbewaffneten
Hubschraubern ausgestattet sein, um ihre Funktionen in Zone B auszuüben.
4. Die ägyptische zivile Polizei darf mit unbewaffneten Polizeihubschraubern
ausgerüstet sein, um normale Polizeifunktionen in Zone C auszuüben.
5. In den Zonen dürfen nur zivile Flugplätze gebaut werden.
6. Ohne Präjudiz zu den Bestimmungen dieses Vertrages werden nur jene
militärischen Tätigkeiten in der Luft in den Zonen und in dem Luftraum über
ihren Hoheitsgewässern erlaubt sein, die ausdrücklich durch diesen Anhang zugelassen werden.
Artikel IV

�Artikel IV
Das militärische Regime zur See
1. Ägypten und Israel darf jeweils Kriegschiffe entlang den Küsten der
Zonen A und D stationieren und von dort aus operieren lassen.
2. Leichtbewaffnete Boote der ägyptischen Küstenwache dürfen in den Hoheitsgewässern der Zone B stationiert werden und von dort aus operieren, um die Grenzeinheiten bei der Ausübung ihrer Funktionen in dieser Zone zu unterstützen.
3. Ägyptische zivile Polizei wird mit leichtbewaffneten leichten Booten
normale Polizeifunktionen in den Hoheitsgewässern der Zone C ausüben. .
4. Nichts in diesem Anhang darf als eine Beeinträchtigung des Rechtes
der freiedlichen Durchfahrt von Kriegschiffen der einen oder anderen Vertragspartei angesehen werden.
5. In den Zonen dürfen nur zivile Seehäfen und Einrichtungen gebaut werden.
6. Ohne Präjudiz zu den Bestimmungen dieses Vertrages werden nur jene
Tätigkeiten der Kriegsmarine in den Zonen und in ihren Hoheitsgewässern erlaubt sein, die durch diesen Anhang ausdrücklich zugelassen werden.

Artikel V
Frühwarnsysteme
Ägypten und Israel dürfen nur jeweils in den Zonen A und D Frühwarnsysteme
errichten und betreiben.

Artikel VI

�Artikel VI
Operationen der Vereinten Nationen
1. Die Vertragsparteien werden die Vereinten Nationen ersuchen, Streitkräfte und Beobachter zu stellen, um die Durchführung (der Bestimmungen) dieses Anhangs zu überwachen und ihre besten Bemühungen einzusetzen, um jede Verletzung seiner Bestimmungen zu verhindern.
2. Bezüglich dieser Streitkräfte und Beobachter der Vereinten Nationen
kommen die Vertragsparteien überein, wie angebracht um die folgenden Vereinbarungen zu ersuchen:
a. Betrieb von Grenzübergängen, Aufklärungspatrouillen und Beobachtungsposten entlang der internationalen Grenze und Linie B und innerhalb der Zone C;
b. die periodische Verifizierung der Durchführung der Bestimmungen dieses
Anhangs wird nicht weniger als zweimal im Monat vorgenommen, es sei denn, die
Vertragsparteien einigten sich anders;
c. zusätzliche Verifizierungen innerhalb von 48 Stunden nach Eingang eines
Ersuchens der einen oder der anderen Vertragspartei;
d. Gewährleistung der Freiheit der Schiffahrt durch die Straße von Tiran
in Obereinstimmung mit Artikel V des Friedensvertrages.
3. Die in diesem Artikel beschriebenen Vereinbarungen für jede Zone werden
in den Zonen A, B und C von den Streitkräften der Vereinten Nationen und in
Zone D von den Beobachtern der Vereinten Nationen durchgeführt.
4. Die Verifizierungsteams der Vereinten Nationen werden von Verbindungsoffizieren der jeweiligen Vertragspartei begleitet.
5. Die Streitmacht und die Beobachter der Vereinten Nationen werden ihre
Feststellungen beiden Vertragsparteien mitteilen.
6. Die

�6. Die Streitmacht und die Beobachter der Vereinten Nationen, die in
den Zonen operieren, werden Bewegungsfreiheit und andere Erleichterungen genießen, die für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendig sind.
7. Die Streitmacht und die Beobachter der Vereinten Nationen sind nicht
befugt, das überschreiten der internationalen Grenze zu erlauben.
8. Die Vertragsparteien werden sich über die Länder einigen, aus denen
die Streitmacht und die Beobachter der Vereinten Nationen entsandt werden
sollen.

Sie werden aus Ländern entsandt werden, die keine ständigen Mitglieder

des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sind.
«

9. Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Vereinten Nationen jene
BefehlsVereinbarungen treffen, die die wirksame Durchführung ihrer Verantwortlichkeiten am besten gewährleisten.

Artikel VII
Verbindungssystem
1. Mit Auflösung der Gemeinsamen Kommission wird ein Verbindungssystem
zwischen den Vertragsparteien errichtet werden. Dieses Verbindungssystem ist
dazu gedacht, eine wirksame Methode zu bieten, um den Fortschritt bei der
Durchführung der Verpflichtungen im Rahmen des vorliegenden Anhangs zu begutachten und jedes Problem zu lösen, das im Verlauf der Durchführung auftreten
könnte, sowie um andere ungelöste Angelegenheiten jeweils an die höheren Militärbehörden der beiden Länder zur Erwägung zu verweisen. Es ist ferner dazu
gedacht, Situationen zu verhindern, die sich aus Irrtümern oder Fehl Interpretationen seitens der einen oder der anderen Vertragspartei ergeben.
2. Ein ägyptisches Verbindungsbüro wird in der Stadt El Arish und ein
israelisches Verbindungsbüro wird in der Stadt Beer-Sheba errichtet werden.
Jedes der Büros wird von einem Offizier des jeweiligen Landes geleitet werden,
der von einer Anzahl von Offizieren unterstützt wird.

-, . .
3. Zwischen

0

�3. Zwischen den beiden Büros wird eine direkte Telefonverbindung eingerichtet werden, und beide Büros werden auch direkte Telefonleitungen zum
Kommando der Vereinten Nationen unterhalten.

Artikel VIII
Achtung vor Kriegsgedenkstätten
Jede der Vertragsparteien verpflichtet sich, die Kriegsgedenkstätten, die
zum Andenken an Soldaten der anderen Vertragspartei errichtet wurden, in guter
Verfassung zu erhalten, nämlich jene, die von Israel auf dem Sinai errichtet
wurden, und jene, die von Ägypten in Israel errichtet wurden, und den Zugang
zu solchen Stätten zu gewähren.

Artikel IX
Interims-Abmachungen
Der Abzug der israelischen Streitkräfte und Zivilisten hinter die InterimsRückzugslinie und das Verhalten der Streitkräfte der Vertragsparteien und der
Vereinten Nationen vor dem endgültigen Abzug wird von dem beigefügten Anhang
und den Karten 2 und 3 bestimmt werden.

(Anmerkung des Herausgebers:
englischen Textes)

Inoffizielle deutsche Übersetzung des amtlichen

+ + + + +

- 9 -

�Dokumentation
International Communication Agency
Embassy of the United States of America

12

4. April 1979

ANLAGE ZU ANHANG I DES FRIEDENSVERTRAGES ZWISCHEN ÄGYPTEN UND ISRAEL
ANLAGE ZU ANHANG I

Organisation der Bewegungen auf dem Sinai

Artikel I
Prinzipien des Abzuges
1. Der Abzug der israelischen Streitkräfte und Zivilisten vom
Sinai wird in zwei Phasen vollzogen werden, wie in Artikel I von Anhang
I beschrieben. Die Beschreibung und der zeitliche Ablauf des Abzuges
sind in dieser Anlage enthalten. Die Gemeinsame Kommission wird von Chefkoordinator der Streitkräfte der Vereinten Nationen im Nahen Osten die
Einzelheiten dieser Phasen nicht später als einen Monat vor dem Beginn
jeder Phase des Abzuges ausarbeiten und unterbreiten.
2.

Beide Vertragsparteien kommen über die folgenden Prinzipien für

Postfach 20 03 00
D5300 Bonn 2

Tel: 02221-89 32 40
Telex:08-85432

�für den Ablauf der militärischen Bewegungen überein:
a) Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel IX, Absatz 2 dieses
Vertrages werden bis zum vollständigen Abzug der israelischen Streitkräfte von den derzeitigen J und M-Linien, die durch das ägyptischeisraelische Abkommen vom September 1975 errichtet wurden, im folgenden
als Abkommen von 1975 bezeichnet, auf die Interims-Rückzugslinie alle im
Rahmen dieses Abkommens getroffenen militärischen Vereinbarungen in Kraft
bleiben - mit Ausnahme jener militärischen Vereinbarungen, über die in
dieser Anlage anderweitig verfügt wird.
b) So wie die israelischen Streitkräfte abziehen, werden Streitkräfte
der Vereinten

Nationen sofort in die evakuierten Gebiete einrücken, um

zwischenzeitliche und temporäre Pufferzonen zu schaffen, wie jeweils auf
den Karten 2 und 3 ersichtlich, zum Zwecke der Aufrechterhaltung einer
Trennung der Streitkräfte. Die Dislozierung von Streitkräften der Vereinten
Nationen wird der Bewegung jeden anderen Personals in diese Gebiete vorangehen.
c)

Innerhalb einer Periode von sieben Tagen, nachdem israelische

Streitkräfte ein Gebiet in Zone A evakuiert haben, werden Einheiten der
ägyptischen Streitkräfte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von
Artikel II dieser Anlage disloziert werden.
d) Innerhalb einer Periode von sieben Tagen, nachdem israelische
Streitkräfte ein Gebiet in den Zonen A oder B evakuiert haben, werden
ägyptische Grenzeinheiten in Übereinstimmung mit Artikel II dieser Anlage
disloziert werden und in Übereinstimmung mit Artikel II von Anhang I ihre
Funktion übernehmen.
e) Ägyptische zivile Polizei wird unmittelbar nach den Streitkräften der Vereinten Nationen in evakuierte Gebiete einrücken, um normale
Polizeifunktionen zu übernehmen.
Ägyptische

�f) Ägyptische Marineeinheiten werden in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen von Artikel II dieser Anlage im Golf von Suez disloziert
werden.
g) Ausgenommen der oben erwähnten Bewegungen werden Dislozierungen
ägyptischer Streitkräfte und die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten in
den evakuierten Gebieten vorgenommen werden, wenn die israelischen Streitkräfte ihren Abzug hinter die Interims-Rückzugslinie beendet haben.

Artikel II
Teilphasen des Abzugs auf die Interims-Rückzugslinie
1. Der Abzug auf die Interims-Rückzugslinie wird in Teilphasen wie in diesem Artikel beschrieben und auf Karte 3 dargestellt - erfolgen.
Jede Teilphase wird innerhalb der angegebenen Zahl von Monaten vom Zeitpunkt des Austauschs der Ratifikationsurkungen dieses Vertrages an abgeschlossen werden.
a)

Erste Teilphase:

Innerhalb von zwei Monaten werden die

israelischen Streitkräfte aus dem Gebiet von El Arish, einschließlich
der Stadt El Arish und ihres Flugplatzes, abziehen;

auf Karte 3 ist

dieses Gebiet als Gebiet I eingezeichnet.
b)

Zweite Teilphase:

innerhalb vom drei Monaten werden die

israelischen Streitkräfte aus dem Gebiet zwischen der Linie M des Abkommens
von 1975 und der Linie A abziehen;

dieses Gebiet ist als Gebiet II auf

Karte 3 eingezeichnet.
c)

Dritte Teilphase:

innerhalb von sieben Monaten werden die

israelischen Streitkräfte aus den Gebieten östlich und westlich vom Gebiet II
abziehen;

dieses Gebiet ist auf Karte 3 als Gebiet III eingezeichnet.
Vierte
- 3 -

�d) Vierte Teilphase:

innerhalb von sieben Monaten werden die

israelischen Streitkräfte aus dem Gebiet von El Tor- Ras el Kenisa abziehen;
auf Karte 3 als Gebiet IV eingezeichnet.
e) Fünfte Teilphase:

innerhalb von neun Monaten werden die

israelischen Streitkräfte aus den übrigen Gebieten westlich der InterimsRückzugslinie abziehen, einschließlich der Gebiete von Santa Katrina und
der Gebiete östlich der Giddi-Mitla-Pässe, auf Karte 3 als Gebiet V eingezeichnet, und damit den Abzug der israelischen Streitkräfte hinter die
Interims-Rückzugslinie zum Abschluß bringen.
2.

Ägyptische Streitkräfte werden in den von israelischen Streit-

kräften evakuierten Gebieten wie folgt disloziert werden:
a)

Bis zum Abschluß des Interims-Rückzuges wird bis zu einem Drittel

der ägyptischen Streitkräfte im Sinai in Einklang mit dem Abkommen von 1975
in den Abschnitten der Zone A, die innerhalb des Gebietes I liegen,
disloziert werden.

Danach werden die ägyptischen Streitkräfte wie in

Artikel II des Anhangs I beschrieben, in der Zone A bis zu den Grenzen
der Interims-Pufferzone disloziert werden.
b) Die Aktivität der ägyptischen Marine wird in Einklang mit Artikel IV
des Anhangs I entlang den Küsten der Gebiete II-III und IV jeweils nach
Abschluß der zweiten, dritten und vierten Teilphasen beginnen.
c) Von den ägyptischen Grenzlinien, wie sie in Artikel II des
Anhangs I beschrieben sind, wird ein Bataillon im Gebiet I nach Abschluß
der ersten Teilphase disloziert werden.

Ein zweites Bataillon wird im

Gebiet II nach Abschluß der zweiten Teilphase disloziert werden.

Ein

drittes Bataillon wird nach Abschluß der dritten Teilphase im Gebiet III
disloziert werden.

Das erwähnte zweite und dritte Bataillon kann auch in

irgendeiner anderen der anschließend evakuierten Gebiete des südlichen

- 4 -

�südlichen Sinai disloziert werden.

3.

Die Streitmacht der Vereinten Nationen in der Pufferzone I des

Abkommens von 1975 wird re-disloziert werden, um die oben beschriebene
Dislozierung der ägyptischen Streitkräfte nach Abschluß der ersten Teilphase zu ermöglichen,wird aber ansonsten weiterhin in Einklang mit den
Bestimmungen jenes Abkommens in dem übrigen Teil dieser Zone bis zum Abschluß des Interims-Rückzugs ihre Funktion ausüben.

4.

Israelische Konvois dürfen die Straßen südlich und östlich der

im Osten von El Arish gelegenen Hauptstraßenkreuzung zur Evakuierung von
israelischen Streitkräften und Gerät bis zum Abschluß des Interim-Rückzugs
benutzen.

Diese Konvois werden bei Tageslicht fahren, nachdem vier Stunden

im voraus die ägyptische Verbindungsgruppe und die UN-Streitmacht davon
unterrichtet wurden, sie werden von der UN-Streitmacht eskortiert werden
und in Einklang mit den von der Gemeinsamen Kommission koordinierten
Plänen stehen.

Ein ägyptischer Verbindungsoffizier wird die Konvois be-

gleiten, um eine reibungslose Fahrt zu gewährleisten.

Die Gemeinsame

Kommission kann andere Arrangements für die Konvois billigen.

Artikel III
1.

Die Vertragsparteien werden darum ersuchen, daß die Streitmacht

der Vereinten Nationen so disloziert wird, wie es notwendig ist, um die
in dieser Anlage beschriebenen Funktionen bis zur Zeit des Abschlusses des
endgültigen israelischen Abzugs auszuüben.

Zu diesem Zweck haben die

Vertragsparteien einer Re-Dislozierung der Streitmacht der Vereinten
Nationen zugestimmt.

2.

Die Streitmacht der Vereinten Nationen wird die Durchführung

- 5-

�Durchführung (der Bestimmungen) dieser Anlage überwachen und ihr Bestes
tun, um eine Verletzung dieser Bestimmungen zu verhindern.
3.

Wenn die Streitmacht der Vereinten Nationen in Einklang mit den

Bestimmungen des Artikels I und II dieser Anlage disloziert ist, wird sie
die Funktion der Verifizierung in begrenzten Streitkräftezonen in Einklang
mit Artikel VI des Anhangs I ausüben und wird Kontrollpunkte, Aufklärungspatrouillen und Beobachtungsposten in den temporären Pufferzonen, wie in
Artikel II oben beschrieben, einrichten. Andere Funktionen der UN-Streitmacht, die die Interims-Pufferzone betreffen, werden in Artikel V dieser
Anlage beschrieben.

Artikel IV
Gemeinsame Kommission und Verbindung
1. Die Gemeinsame Kommission, auf die Artikel IV dieses Vertrages
Bezug nimmt, wird vom Zeitpunkt des Austauschs der Ratifikationsurkunden
dieses Vertrages an arbeiten bis zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des endgültigen israelischen Abzuges vom Sinai.
2. Die Gemeinsame Kommission wird sich aus Vertretern jeder Vertragspartei unter der Führung von höheren Offizieren zusammensetzen.
Diese Kommission soll einen Vertreter der Vereinten Nationen einladen,
wenn Themen behandelt werden, die die Vereinten Nationen angehen, oder
wenn die eine oder die andere Vertragspartei um eine Präsenz der Vereinten
Nationen ersucht. Entscheidungen der Gemeinsamen Kommission werden durch
Übereinkunft von Ägypten und Israel getroffen werden.
3.

Die Gemeinsame Kommission wird die Durchführung der Vereinbarungen

überwachen, die in Anhang I und in dieser Anlage beschrieben sind.

Zu

diesem Zweck und durch Übereinkommen zwischen beiden Vertragsparteien

�Vertragsparteien wird sie:
a) militärische Bewegungen, wie in dieser Anlage beschrieben,
koordinieren und ihre Durchführung überwachen;
b) sich allen Problemen zuwenden, die sich aus der Durchführung
von Anhang I und dieser Anlage ergeben könnten, und sie zu lösen versuchen, und alle Verletzungen erörtern, die von den Streitkräften und
den Beobachtern der Vereinten Nationen berichtet werden, sowie alle ungelösten Probleme an die Regierungen von Ägypten und Israel verweisen;
c)
die Streitkräfte und Beobachter der Vereinten Nationen bei der
Erfüllung ihres Mandates unterstützen und sich mit den Zeitplänen der
periodischen Verifizierung befassen, wenn die Vertragsparteien darauf
verweisen, wie dies in Anhang I und in dieser Anlage vorgesehen ist;
d) die Demarkation der internationalen Grenze und aller Linien
und Zonen organisieren, wie sie in Anhang I und in dieser Anlage beschrieben werden;
e) die Übergabe der Hauptinstallationen auf dem Sinai von Israel
an Ägypten überwachen;
f) sich auf notwendige Vereinbarungen einigen, um die Leichname
vermißter ägyptischer und israelischer Soldaten aufzufinden und zurückzugeben;
g) die Einrichtung und den Betrieb der Grenzübergänge entlang der
Linie El Arish - Ras Muhammed in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
Artikels 4 des Anhangs III organisieren;
h)

ihre Aufgaben durch den Einsatz von Gemeinsamen Verbindungs-

�Verbindungsteams erfüllen, die jeweils aus einem israelischen und einem
ägyptischen Vertreter bestehen, die von einer ständigen Verbindungsgruppe
gestellt werden, welche Tätigkeiten nach Anweisung der Gemeinsamen Kommission
ausüben;
i) die Verbindung und Koordinierung zum Kommando der Vereinten
Nationen herstellen, wenn es um die Verwirklichung von Bestimmungen des
Vertrages geht, und über die Gemeinsamen Verbindungsteams am Ort die
Koordination und Zusammenarbeit mit den Streitkräften der Vereinten Nationen
aufrechterhalten, die in spezifischen Gebieten stationiert sind, oder mit
den Beobachtern der Vereinten Nationen, die spezifische Gebiete überwachen,
um ihnen jede notwendige Hilfe zu gewähren;
j) alle anderen Fragen erörtern, die die Vertragsparteien ihr durch
Übereinkunft vorlegen mögen.

4.

Sitzungen der Gemeinsamen Kommission sollen mindestens einmal

im Monat abgehalten werden.

Falls die eine oder die andere Vertragspartei

oder das Kommando der Vereinten Nationen eine Sondersitzung wünschen,
wird diese innerhalb von 24 Stunden einberufen.
5. Die Gemeinsame Kommission wird bis zum Abschluß des InterimsAbzuges in der Pufferzone tagen und danach abwechselnd in El Arish und
Beer-Sheba. Die erste Sitzung wird nicht später als zwei Wochen nach
Inkrafttreten dieses Vertrages stattfinden.

Artikel V
Definition der Interims-Pufferzone und der dortigen Tätigkeiten
1.

Es wird eine Interims-Pufferzone westlich der und anschließend

an die Interims-Rückzugslinie, wie auf Karte 2 ersichtlich, geschaffen
- 8 -

�geschaffen werden, durch die die Streitmacht der Vereinten Nationen eine
Trennung der ägyptischen und israelischen Elemente bewirken wird, nach
der Durchführung des israelischen Abzuges und der Dislozierung hinter der
Interims-Rückzugslinie.

Ägyptische zivile Polizei

mit leichten Waffen

wird in dieser Zone normale Polizeifunktionen ausüben.
2.

Die Streitmacht der Vereinten Nationen wird Grenzübergänge,

Aufklärungspatrouillen und Beobachtungsposten in der Interims-Pufferzone
unterhalten, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels zu gewährleisten.
3.

In Übereinstimmung mit den Vereinbarungen, auf die sich beide

Vertragsparteien geeinigt haben und die von der Gemeinsamen Kommission
koordiniert werden, wird israelisches Personal militärische technische
Einrichtungen an vier bestimmten Orten unterhalten, wie aus

Karte 2

ersichtlich, und die bezeichnet werden als Tl (Zentrale Koordinate 57163940
auf der Karte), T2 (Zentrale Koordinate 59351541 auf der Karte), T3
(Zentrale Koordinate 59331527 auf der Karte) und T4 (Zentrale Koordinate
61130979 auf der Karte), und zwar nach folgenden Prinzipien:
a.

Die technischen Einrichtungen werden von technischem und von

Verwaltungspersonal besetzt, das mit Handfeuerwaffen ausgerüstet ist,
die für seinen Schutz erforderlich sind (Revolver, Gewehre, Maschinenpistolen, leichte Maschinengewehre, Handgranaten und Munition) und zwar
zahlenmäßig wie folgt:
Tl - bis zu 150 Mann
T2 und T3 - bis zu 350 Mann
T4 - bis zu 200 Mann
b) Israelisches Personal wird außerhalb der Anlagen keine Waffen
tragen, mit Ausnahme der Offiziere, die ihre persönliche Waffe tragen

- 9 -

�tragen dürfen.
c)

Den Bereich der technischen Einrichtungen in der Pufferzone

werden nur Dritte betreten und dort Inspektionen durchführen, auf die
sich Ägypten und Israel geeinigt haben.

Die Dritten werden die Inspektionen

stichprobenweise, mindestens jedoch einmal im Monat durchführen.

Die

Inspektionen werden die Art der Operationen der Einrichtungen und der
Waffen und des dort befindlichen Personals verifizieren.

Die Dritten

werden den Vertragsparteien sofort über jede Abweichung von der visuellen
und elektronischen Oberwachungs- oder Fernmelderolle einer Einrichtung
berichten.
d)

Die Versorgung der Einrichtungen, Besuche zu technischen und

administrativen Zwecken und das Auswechseln von Personal und Gerät in
den Anlagen dürfen ununterbrochen von den Grenzübergängen der Vereinten
Nationen zum Bereich der technischen Anlagen stattfinden, nach Oberprüfung
durch die und mit Begleitung nur der Streitkräfte der Vereinten Nationen.
e)

Israel wird es erlaubt sein, technische Einrichtungsgegenstände

einzubringen, die für das vorschriftsmäßige Funktionieren der Einrichtungen
und des Personals erforderlich sind.
f) Wie durch die Gemeinsame Kommission festgelegt,wird es Israel
erlaubt sein:
1)

in seinen Einrichtungen Löschgerät und Gerät für die allgemeine

Wartung sowie Fahrzeuge mit Radantrieb für die Verwaltung und mobiles
technisches Gerät zu unterhalten, das für die Unterhaltung der Anlagen
notwendig ist. Alle Fahrzeuge müssen unbewaffnet sein.
2) innerhalb der Anlagen und in der Pufferzone Straßen, Wasserleitungen und Fernmeldeleitungen zu unterhalten, die den Anlagen dienen.

�dienen.

An jedem der Orte der Einrichtungen (Tl, T2 und T3 und T4) darf

diese Wartung, wenn notwendig, von bis zu zwei Fahrzeugen mit Radantrieb
und bis zu 12 Mann Personal mit Gerät vorgenommen werden.

Diese Wartung

darf dreimal wöchentlich vorgenommen werden, außer wenn besondere Probleme
auftreten, und nur nachdem die Vereinten Nationen vier Stunden vorher
unterrichtet worden sind.

Die Teams werden von Personal der Vereinten

Nationen begleitet.
g) An- und Abmarsch zu und von den technischen Einrichtungen werden
nur während des Tageslichtes stattfinden.

Der Anmarsch zu und der Abmarsch

von den technischen Einrichtungen wird wie folgt stattfinden:
1) Tl: über einen Grenzübergang der Vereinten Nationen und über
die Straße zwischen Abu Aweigila und der Kreuzung der Abu Aweigila-Straße
und der Gebel Libni-Straße (km 161), wie auf Karte 2 ersichtlich;
2) T2 und T3: über einen Grenzübergang der Vereinten Nationen
und über die Straße, die durch die Pufferzone nach Gebel Katrina gebaut
wurde, wie auf Karte 2 ersichtlich;
3) T2, T3 und T4: mit Hubschraubern, die innerhalb eines Korridors
zu Zeiten und nach einer Flugbeschreibung fliegen, die von der Gemeinsamen
Kommission vereinbart worden sind.

Die Hubschrauber werden von der Streit-

macht der Vereinten Nationen an Landungspunkten außerhalb des Bereichs der
Einrichtungen überprüft werden.

h) Israel wird die Streitmacht der Vereinten Nationen zumindest
eine Stunde im voraus über jede beabsichtigte Bewegung auf die Einrichtungen hin oder von ihnen weg unterrichten.
i)

Israel wird berechtigt sein, jederzeit nach unmittelbarer Be-

- 11 -

�Benachrichtigung der Streitmacht der Vereinten Nationen Kranke und Verwundete zu evakuieren und medizinische Experten und medizinische Teams
herbeizurufen.

4.

Die Einzelheiten der oben erwähnten Grundsätze und alle anderen

Angelegenheiten in diesem Artikel, die eine Koordination durch die Vertragsparteien erfordern, werden durch die Gemeinsame Kommission behandelt
werden.
5. Diese technischen Einrichtungen werden zurückgenommen, wenn die
israelischen Streitkräfte von der Interims-Rückzugslinie abziehen, oder zu
einer anderen von den Vertragsparteien vereibarten Zeit.

Artikel VI
Verfügung über die Einrichtungen und militärischen Sperranlagen
Wie über die Einrichtungen und militärischen Sperranlagen verfügt
wird, werden die Vertragsparteien in Einklang mit den folgenden Richtlinien entscheiden:
1. Bis zu drei Wochen vor dem Abzug der Israelis aus dem jeweiligen
Gebiet wird die Gemeinsame Kommission Vorkehrungen treffen, daß ägyptische
und israelische Verbindungs- und technische Teams eine gemeinsame Inspektion
aller betreffenden Einrichtungen durchführen, um sich über den Zustand der
Strukturen und Gegenstände zu einigen, die ägyptischer Kontroll er unterstellt
werden sollen, und um Vorkehrungen für diese Übergabe zu treffen. Israel
wird zu dieser Zeit erklären, wie es über die Installationen und die
Gegenstände in den Installationen zu verfügen gedenkt.
2.

Israel verpflichtet sich, an Ägypten alle vereinbarten Infrastruktur-

- 12 -

�Infrastruktur, Anlagen und Einrichtungen intakt zu übergeben, unter anderem
Flugplätze, Straßen, Pumpstationen und Hafenanlagen.

Israel wird Ägypten

die Informationen geben, die für die Instand- und Inganghaltung dieser
Einrichtungen notwendig sind.

Gruppen ägyptischer Techniker wird es gestattet sein, den Betrieb
dieser Anlagen zu beobachten und sich mit ihnen vertraut zu machen, und
zwar für einen Zeitraum bis zu zwei Wochen vor der Übergabe.
3.

Wenn Israel die militärischen Wasserstellen bei El Arish und

El Tor aufgibt, werden ägyptische Techniker die Kontrolle über diese
Einrichtungen und die Hilfsgeräte übernehmen in Einklang mit einem ordnungsgemäßen Übergabeprozeß, wie er bereits vorher von der Gemeinsamen
kommission arrangiert wurde. Ägypten verpflichtet sich, weiterhin an
allen Wasserstellen die normale Menge von derzeit zur Verfügung stehendem
Wasser verfügbar zu machen bis zu der Zeit, da Israel sich hinter die
internationale Grenze zurückzieht, es sei denn, daß es in der Gemeinsamen
Kommission anders vereinbart wird.
4.

Israel wird nach besten Kräften bemüht sein, alle militärischen

Sperranlagen zu beseitigen und zu zerstören, einschließlich der Hindernisse und Minenfelder in den Gebieten und angrenzenden Gewässern, aus denen
es abzieht, in Einklang mit folgendem Konzept:

a)

Militärische Sperranlangen werden zuerst aus den Gebieten in

der Nähe von Wohnsiedlungen, Straßen und größeren Einrichtungen und Anlagen weggeräumt werden.

b)

Für die Hindernisse und Minenfelder, die nicht vor dem israelischen

Abzug beseitigt oder zerstört werden können, wird Israel für Ägypten und
die Vereinten Nationen über die Gemeinsame Kommission genaue Karten zur
Verfügung stellen, und zwar nicht später als fünfzehn Tage vor dem Ein-

- 13 -

�Einrücken der Streitmacht der Vereinten Nationen in die betreffenden
Gebiete.
c) Ägyptische Pioniere werden nach dem Einrücken der Streitmacht
der Vereinten Nationen in diese Gebiete einrücken, um die zur Beseitigung
der Sperranlagen notwendigen Operationen in Einklang mit den ägyptischen
Plänen durchzuführen, die vor der Durchführung zu unterbreiten sind.

Artikel VII
überwachungstäti gkei ten
1.

Luftüberwachungstätigkeiten während des Abzuges werden folgender-

maßen durchgeführt werden:
a)

beide Vertragsparteien ersuchen die Vereinigten Staaten, ihre

Luftaufklärungsflüge in Übereinstimmung mit früheren Abkommen bis zum
Abschluß des endgültigen Abzugs Israels fortzusetzen.
b) Flugbeschreibungen werden sich auf die Zonen mit begrenzten
Streitkräften erstrecken, um die Begrenzungen von Streitkräften und Waffen
zu überprüfen und um festzustellen, daß israelische Streitkräfte aus den
in Artikel II von Anhang I, Artikel II dieser Anlage und in den Karten 2
und 3 beschriebenen Gebieten abgezogen sind und daß diese Streitkräfte
danach hinter ihren Linien bleiben. Auf Ersuchen der einen oder der anderen
Vertragspartei oder der Vereinten Nationen können Sonderinspektionsflüge
geflogen werden.
c)

Nur über die Hauptelemente der militärischen Organisationen

beider Vertragsparteien, wie in Anhang I und in dieser Anlage beschrieben,
wird berichtet werden.
Beide

�2.

Beide Vertragsparteien ersuchen die von den Vereinigten Staaten

gestellte Sinai-Feldmission, ihre Operationen in Übereinstimmung mit
früheren Abkommen bis zum Abschluß des israelischen Abzuges aus dem Gebiet
östlich der Pässe Giddi und Mitla fortzusetzen.

Danach wird die Mission

beendet.

Artikel VIII
Ausübung der ägyptsichen Souveränität
Ägypten wird die Ausübung seiner vollen Souveränität über die
evakuierten Gebiete des Sinai nach dem israelischen Abzug wieder übernehmen, wie es in Artikel I dieses Vertrages vorgesehen ist.

+ + + + +

- 15 -

�1
I

Dokumentation
International Communication Agency
Embassy of the United States of America

4. April 1979

12

HINWEIS AUF ANHANG II ZUM FRIEDENSVERTRAG ZWISCHEN ÄGYPTEN UND ISRAEL

Hinweis des Herausgebers: Der Anhang II zum Friedensvertrag zwischen
Ägypten und Israel besteht aus den in Anhang I und in der Anlage zu Angang I
laufend angeführten Landkarten (1, 2 und 3 ) , die jedoch zum Zeitpunkt der
Herausgabe dieses Dienstes leider bei uns noch nicht vorlagen.
Wir planen im Rahmen unserer Reihe "Aus dem Zeitgeschehen" in Kürze
eine Broschüre über die Nahost-Friedensbemühungen Präsident Carters, in
der wir die genannten Landkarten abdrucken werden.
Wir bitten um Ihr Verständnis, daß wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt
den Anhang II nicht wiedergeben können.

+ + + + +

Postfach 20 03 00 Tel: 02221-89 32 40
D5300 Bonn 2
Telex:08-85432

�1

Dokumentation

I

International Communication Agency
Embassy of the United States of America

12

4. April 1979

ANHANG III ZUM FRIEDENSVERTRAG ZWISCHEN ÄGYPTEN UND ISRAEL
ANHANG III

Protokoll bezüglich der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
Artikel 1
Diplomatische und konsularische Beziehungen
Die Vertragsparteien kommen überein, diplomatische und konsularische
Beziehungen herzustellen und nach Abschluß des Interims-Abzugs Botschafter
auszutauschen.
Artikel 2
Wirtschafts- und Handelsbeziehungen
1. Die Vertragsparteien kommen überein, alle diskriminierenden
Hindernisse für normale Wirtschaftsbeziehungen zu beseitigen und nach
Abschluß des Interims-Abzuges die wirtschaftlichen Boykottmaßnahmen auf
beiden Seiten zu beenden.
Zum

Postfach 20 03 00 Tel: 02221-89 3240
Telex:08-85432
D5300 Bonn 2

�2.

Zum frühest möglichen Zeitpunkt und nicht später als sechs

Monate nach Abschluß des Interims-Abzugs, werden die Vertragsparteien
in Verhandlungen in der Absicht eintreten, ein Allgemeines Handelsabkommen zum Zwecke der Förderung nützlicher Wirtschaftsbeziehungen abzuschließen.
Artikel 3
Kulturelle Beziehungen
1.

Die Vertragsparteien kommen überein, nach Abschluß der Interims-

Abzuges normale kulturelle Beziehungen herzustellen.
2.

Sie sind sich einig über die Erwünschtheit des Kulturaustausches

in allen Bereichen und werden zum frühest möglichen Zeitpunkt und nicht
später als sechs Monate nach Abschluß des Interims-Abzuges in Verhandlungen
in der Absicht eintreten, zu diesem Zwecke ein Kulturabkommen abzuschließen.
Artikel 4
Freizügigkeit des Verkehrs
1. Nach Abschluß des Interims-Abzuges wird jede der Vertragsparteien
die freie Bewegung von Staatsbürgern und Fahrzeugen der anderen Vertragspartei nach ihrem Territorium und innerhalb desselben gemäß den allgemeinen Regelungen gestatten, die auf Staatsbürger und Fahrzeuge anderer
Länder angewandt werden. Keine der Vertragsparteien wird diskriminierende
Beschränkungen für die freie Bewegung von Personen und Fahrzeugen aus
ihrem Territorium in das Territorium des anderen verfügen.
2.

Der gegenseitige ungehinderte Zugang zu Orten von religiöser

und historischer Bedeutung wird auf der Basis der Nichtdiskriminierung
gewährt werden.
Artikel 5
- 2 -

�Artikel 5
Zusammenarbeit für Zwecke der Entwicklung und gutnachbarschaftliche Beziehungen
1.

Die Vertragsparteien anerkennen die Gegenseitigkeit des Interesses

an gutnachbarschaftlichen Beziehungen und kommen überein, Mittel zur
Förderung solcher Beziehungen zu erwägen.
2.

Die Vertragsparteien werden bei der Förderung von Frieden,

Stabilität und Entwicklung in ihrer Region zusammenarbeiten.

Jede von

ihnen erklärt sich bereit, Vorschläge, die die andere Vertragspartei
zu diesem Zwecke zu machen gedenkt, zu erwägen.
3. Die Vertragsparteien werden darauf bedacht sein, das gegenseitige Verständnis und die gegenseitige Tolerenz zu fördern,und sie
werden sich dementsprechend feindseliger Propaganda gegen einander enthalten.
Artikel 6
Verkehr und Nachrichtenverbindungen
1.

Die Vertragsparteien anerkennen Rechte, Vorrechte und Verpflichtungen,

die in den Luftverkehrsabkommen vorgesehen sind, zu deren Signataren sie
gehören - insbesondere in der Konvention über die Internationale Zivilluftfahrt von 1944 (der Konvention von Chicago) und in dem Internationalen
Luftdienst-Transit-Abkommen von 1944 - als gegenseitig anwendbar.
2.

Nach Abschluß des Interims-Abzuges wird ein

eventueller nationaler

Notstand, der seitens einer der Vertragsparteien gemäß Artikel 89 der
Konvention von Chicago ausgerufen wird, auf die andere Vertragspartei
nicht auf diskriminierender Basis angewandt werden.
Ägypten

�3. Ägypten versichert, daß die Benutzung der von Israel bei El
Arish, Rafah, Ras el Nagb und Sharm el Sheikh verlassenen Flugplätze
nur zu zivilen Zwecken, einschließlich der möglichen kommerziellen Nutzung
seitens aller Länder, erfolgen wird.
4.

Zum frühest möglichen Zeitpunkt und nicht später als sechs

Monate nach Abschluß des Interims-Abzuges werden die Vertragsparteien
in Verhandlungen zum Zweck des Abschlusses eines Zivilluftfahrtsabkommens
eintreten.
5.

Die Vertragsparteien werden die Straßen- und Eisenbahnverbindungen

zwischen ihren Ländern wieder öffnen und unterhalten und die Schaffung
weiterer Straßen- und Bahnverbindungen in Erwägung ziehen.

Die Ver-

tragsparteien kommen ferner überein, daß eine Autobahn zwischen Ägypten,
Israel und Jordanien bis in die Nähe von Eilat mit garantierter freier
und friedlicher Durchfahrt von Personen, Fahrzeugen und Gütern zwischen
Ägypten und Jordanien unbeschadet ihrer Souveränität über jenen Teil der
Autobahn, der in ihr jeweiliges Territorium fällt, gebaut und unterhalten
wi rd.
6. Mit Abschluß des Interims-Abzuges werden normale Post-, Telegraphen-, Telex-, Datenfaksimile-, Funk- und Kabelverbindungen sowie
Fernseh-Relais-Dienste über Kabel, Funk und Satelliten zwischen den
beiden Vertragsparteien in Übereinstimmung mit allen relevanten internationalen Konventionen und Bestimmungen hergestellt werden.
7. Mit Abschluß des Interims-Abzuges wird jede der Vertragsparteien Schiffen und Ladungen der anderen Vertragspartei sowie auch Schiffen
und Ladungen nach oder aus anderen Ländern freien Zugang zu ihren Häfen
gewähren. Ein solcher Zugang wird unter den gleichen Bedingungn gewährt
werden, die generell auf Schiffe und Ladungen anderer Länder anwendbar
sind.

Artikel V des Friedensvertrags wird mit dem Austausch der Ratifizierungs-

- 4 -

�Ratifizierungsurkunden des besagten Vertrags rechtswirksam.
Artikel 7
Genuß der Menschenrechte
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Achtung und
Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten für alle, und sie
werden diese Rechte und Freiheiten im Einklang mit der Charta der Vereinten
Nationen fördern.
Artikel 8
Territoriaigewässer
Ungeachtet
kennt jeder der
tragspartei auf
Übereinstimmung

der Bestimmungen von Artikel V des Friedensvertrages erVertragsparteien das Recht von Schiffen der anderen Verfriedliche Durchfahrt durch ihre Territoriaigewässer in
mit den völkerrechtlichen Bestimmungen an.

(Anmerkung des Herausgebers:
amtlichen englichen Textes)

Inoffizielle deutsche Übersetzung des

+ + + + +

- 5 -

�Dokumentation
International Communication Agency
Embassy of the United States of America

4. April 1979

12

VEREINBARTES PROTOKOLL ZU VERTRAGSARTIKELN UND ANHANG I UND III

Vereinbartes Protokoll zu den Artikeln I, IV, V und VI und
Anhang I und III des Friedensvertrages

Artikel I
Die Wiederaufnahme der Ausübung der vollen Souveränität über den Sinai
durch Ägypten, wie in Absatz 2 von Artikel I vorgesehen, soll in bezug auf
jedes Gebiet nach dem Abzug Israels aus diesem Gebiet erfolgen.

Artikel IV
Es ist zwischen den Vertragsparteien vereinbart, daß eine Oberprüfung
wie sie Artikel IV (4) vorsieht, unternommen wird, wenn sie von einer der bei
den Vertragsparteien gefordert wird, beginnend innerhalb von drei Monaten
nach einer solchen Forderung, daß aber eine jede Abänderung nur im gegenseiti
gen Einverständnis beider Parteien erfolgen kann.
Artikel V

Postfach 20 03 0 0
D5300 Bonn 2

Tel: 02221-89 32 40
Telex:08-85432

�Artikel V
Der zweite Satz von Absatz 2 des Artikels V soll nicht so ausgelegt
werden, als begrenze er den ersten Satz dieses Absatzes.

Das Vorausgehende

ist nicht so zu verstehen, als stehe es im Widerspruch zu dem zweiten Satz
von Absatz 2 des Artikels V, der folgendermaßen lautet:
"Die Vertragsparteien werden das Recht des anderen auf Schiffahrt und
überfliegen zum Zweck des Zugangs zum einen oder anderen Land durch die Straße
von Tiran und den Golf von Aqaba gegenseitig respektieren."

Artikel VI (2)
Die Bestimmungen des Artikels VI sollen nicht den Bestimmungen des in Camp
David vereinbarten Rahmenwerks für den Frieden im Nahen Osten entgegenlaufend
verstanden werden.

Das Vorausgehende ist nicht so zu interpretieren,als liefe

es den Bestimmungen von Artikel VI (2) des Vertrages entgegen, der folgendermaßen lautet:
"Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag nach besten Gewissen nachzukommen, ohne Rücksicht auf das Handeln
oder Nichthandeln einer anderen Partei und unabhängig von irgendeinem Dokument
außerhalb dieses Vertrages."

Artikel VI (5)
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, daß es keine Zusicherung gibt,
daß dieser Vertrag über anderen Verträgen oder Abkommen steht oder daß andere
Verträge oder Abkommen über diesem Vertrag stehen.

Das Vorausgehende ist

nicht so zu interpretieren, als laufe es den Bestimmungen des Artikels VI (5)
entgegen, der folgendermaßen lautet:
"Gemäß

�"Gemäß Artikel 103 der Charta der Vereinten Nationen werden im Falle
eines Konfliktes zwischen den von den Vertragsparteien nach dem gegenwärtigen
Vertrag übernommenen Verpflichtungen mit ihren anderen Verpflichtungen die
Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag bindend und zu erfüllen sein."

Anhang I
Artikel VI, Absatz 8 von Anhang I besagt folgendes:
"Die Vertragsparteien werden sich über die Länder einigen,aus denen die
Streitmacht und die Beobachter der Vereinten Nationen entsandt werden sollen.
Sie werden aus Ländern entsandt werden, die keine ständigen Mitglieder des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sind."
Die Vertragsparteien haben wie folgt vereinbart:
"Hinsichtlich der Bestimmungen von Absatz 8, Artikel VI von Anhang I
werden die Vertragsparteien, wenn es zwischen ihnen zu keinem Übereinkommen
kommt, einen Vorschlag der Vereinigten Staaten bezüglich der Zusammensetzung
der Streitmacht der Vereinten Nationn und der Beobachter akzeptieren und unterstützen."

Anhang III
Der Friedensvertrag und der dazugehörige Anhang III sehen die Schaffung
normaler wirtschaftlicher Beziehungen zwischen den Vertragsparteien vor.

In

Übereinstimmung damit wurde vereinbart, daß solche Beziehungen normale kommerzielle öl verkaufe von Ägypten an Israel einschließen werden

und daß Israel

voll berechtigt ist, Gebote auf öl ägyptischen Ursprungs, das für den einheimischen ägyptischen Ölverbrauch nicht benötigt wird, zu machen und daß Ägypten
und seine ölkonzessionäre solche von Israel gemachten Gebote auf der gleichen

- 3 -

�gleichen Basis und zu gleichen Bedingungen entgegennehmen werden, wie sie für
andere auf derartiges öl Bietende gelten.
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten: (gez.) Sadat
Für die Regierung Israels: (gez.) Begin
Bezeugt durch Jimmy Carter, Präsident der Vereinigten Staaten.

(Anmerkung des Herausgebers:
englischen Textes)

Inoffizielle deutsche Übersetzung des amtlichen

�FiTrtlSl "\im

w

WS

Dokumentation
International Communication Agency
Embassy of the United States of America

12

4. April 1979

GEMEINSAMES SCHREIBEN STAATSPRÄSIDENT SADATS UND MINISTERPRÄSIDENT BEGINS
AN PRÄSIDENT CARTER

Das nachstehende gemeinsame Schreiben
an Präsident Carter bezüglich des Westufers und Gaza wurden vom ägyptischen
Staatspräsidenten Anwar el Sadat und
dem israelischen Ministerpräsidenten
Menachem Begin am 26. März 1979 anläßlich
der Unterzeichnung des Friedensvertrages
zwischen Ägypten und Israel im Weißen
Haus in Washington unterzeichnet:
An den Präsidenten
Weißes Haus

26. März 1979

Sehr geehrter Herr Präsident:
Dieses Schreiben dient der Bestätigung, daß Ägypten und Israel wie
folgt übereingekommen sind:
Die Regierungen Ägyptens und Israels erinnern daran, daß sie in Camp

Postfach 20 03 0 0
D5300 Bonn2

Tel: 02221-89 32 40
Telex:08-85432

�Camp David

bezüglich der als Anlage beigefügten Dokumente "Ein Rahmen für

den Frieden im Nahen Osten, vereinbart in Camp David" und "Ein Rahmen für
den Abschluß eines Friedensvertrages zwischen Ägypten und Israel" übereingekommen sind und diese am 17. September 1978 im Weißen Haus unterzeichnet
haben.
Zum Zweck der Erreichung einer umfassenden Friedensregelung gemäß
der vorstehend angeführten Rahmenvereinbarungen werden Ägypten und Israel
mit der Verwirklichung jener Bestimmungen voranschreiten, die das Westufer und den Gaza-Streifen betreffen.

Sie sind übereingekommen, die Ver-

handlungen innerhalb eines Monats nach dem Austausch der Ratifizierungsurkunden des Friedensvertrages aufzunehmen.

In Übereinstimmung mit dem

"Rahmen für den Frieden im Nahen Osten" wird das haschemitische Königreich
Jordanien eingeladen, an diesen Verhandlungen teilzunehmen.

Die Delegationen

Ägyptens und Jordaniens können Palästinenser vom Westufer und aus dem GazaStreifen oder, mit beiderseitiger Zustimmung, auch andere Palästinenser
einschließen.

Zweck dieser Verhandlungen soll es sein, vor den Wahlen eine

Einigung über die Modalitäten der Errichtung einer gewählten Selbstverwaltungskörperschaft (Verwaltungsrat) zustandezubringen, deren

Befugnisse

und Verantwortlichkeiten zu definieren und andere damit zusammenhängenden
Fragen zu regeln.

Für den Fall, daß sich Jordanien dazu entschließt, nicht

an den Verhandlungen teilzunehmen, werden diese von Ägypten und Israel
geführt.
Die beiden Regierungen kommen überein, zügig und in gutem Glauben zu
verhandeln, um diese Verhandlungen zum frühest möglichen Zeitpunkt abzuschließen.

Sie kommen ferner überein, daß das Ziel der Verhandlungen die

Errichtung einer Selbstverwaltungskörperschaft auf dem Westufer und

in

Gaza ist, um den Einwohnern dieser Gebiete die volle Autonomie zu verschaffen.
Ägypten und Israel setzen sich zum Ziel, die Verhandlungen innerhalb

- 2 -

�innerhalb eines Jahres zum Abschluß zu bringen, damit Wahlen so rasch
wie möglich nach Zustandekommen einer Vereinbarung abgehalten werden
können.

Die Selbstverwaltungskörperschaft auf die im Dokument "Rahmen

für den Frieden im Nahen Osten" Bezug genommen ist, wird innerhalb eines
Monats nach ihrer Wahl errichtet werden und ihre Amtsgeschäfte aufnehmen,
womit der Übergangszeitraum fon fUnf Jahren beginnt. Die israelische
Militärregierung und deren Ziviladministration werden abgezogen und durch
die Selbstverwaltungskörperschaft ersetzt, wie dies im Dokument "Rahmen
für den Frieden im Nahen Osten" vorgesehen ist. Daraufhin erfolgt der
Abzug der israelischen Streitkräfte auf genau spezifizierte SicherheitsStandorte.
Dieses Schreiben dient ferner der Bestätigung unserer Auffassung,
daß sich die Regierung der Vereinigten Staaten in allen Phasen der Verhandlungen voll und ganz an diesen beteiligen wird.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
( gez.) Sadat
Für die Regierung Israels
(gez.) Begin

+ + + + +

(Anmerkung des Herausgebers:

Inoffizielle deutsche Übersetzung des

amtlichen englischen Textes)

- 3 -

�Dokumentation
International Communication Agency
Embassy of the United States of America

4. April 1979

12

BRIEFWECHSEL ZUR FRAGE DES BOTSCHAFTERAUSTAUSCHS
ZWISCHEN ÄGYPTEN UND ISRAEL

Nachstehende Schreiben zu dem geplanten
Botschafter-Austausch zwischen Ägypten
und Israel wurdem am 26. März in
Washington durch den amerikanischen
Präsidenten Carter, den ägyptischen
Staatspräsidenten Sadat und den
israelischen Ministerpräsidenten Begin
unterzeichnet und veröffentlicht:

SCHREIBEN MINISTERPRÄSIDENT SADATS AN PRÄSIDENT CARTER
An den Präsidenten

26. März 1979

Weißes Haus
Sehr geehrter Herr Präsident:
In Antwort auf Ihre Anfrage kann ich Ihnen bestätigen, daß Ägypten

Postfach 20 03 0 0
D 5 3 0 0 Bonn 2

Tel: 02221-89 3240
Telex:08-85432

�Ägypten innerhalb eines Monats nach Abschluß des Rückzugs Israels auf die
Interims-Linie, wie im Friedensvertrag zwischen Ägypten und Israel vereinbart, einen Botschafter mit Dienstsitz nach Israel entsenden und einen
israelischen Botschafter mit Dienstsitz in Ägypten aufnehmen wird.
Mit vorzüglicher Hochachtung
(gez.) Mohamed Anwar el Sadat

SCHREIBEN PRÄSIDENT CARTERS AN MINISTERPRÄSIDENT BEGIN
Sr. Exzellenz Menachem Begin
Ministerpräsident des Staates Israel

26. März 1979

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident:
Ich habe ein Schreiben von Staatspräsident Sadat erhalten, demzufolge Ägypten innerhalb eines Monats nach Abschluß des Rückzugs Israels
auf die Interims-Linie im Sinai, wie im Friedensvertrag zwischen Ägypten
und Israel vereinbart, einen Botschafter mit Dienstsitz nach Israel entsenden und einen israelischen Botschafter mit Dienstsitz in Ägypten aufnehmen wird.
Mit vorzüglicher Hochachtung
(gez.) Jimmy Carter

SCHREIBEN MINISTERPRÄSIDENT BEGINS

�SCHREIBEN MINISTERPRÄSIDENT BEGINS AN PRÄSIDENT CARTER
An den Präsidenten

26. i'arz 1979

Weißes Haus
Sehr geehrter Herr Präsident:
Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, daß ich mit dem Verfahren
einverstanden bin, das in Ihrem Schreiben vom 26. März 1979 dargelegt ist,
in dem Sie erklären:
"Ich habe ein Schreiben von Staatspräsident Sadat erhalten, demzufolge
Ägypten innerhalb eines Monats nach Abschluß des Rückzugs Israels auf die
Interims-Linie im Sinai, wie im Friedensvertrag zwischen Ägypten und Israel
vereinbart, einen Botschafter mit Dienstsitz nach Israel entsenden und
einen israelischen Botschafter mit Dienstsitz in Ägypten aufnehmen wird."
Mit vorzüglicher Hochachtung
(gez.) Menachem Begin

+ + + + +

(Anmerkung des Herausgebers:

Inoffizielle deutsche Übersetzung der

amtlichen englischen Texte.)

- 3 -

�Dokumentation
International Communication Agency
Embassy of the United States of America

12

4. April 1979

SCHREIBEN PRÄSIDENT CARTERS AN STAATSPRÄSIDENT SADAT UND
MINISTERPRÄSIDENT BEGIN

Die nachstehenden Schreiben des
amerikanischen Präsidenten Carter an
den ägyptischen Staatspräsidenten Sadat
und den israelischen Ministerpräsidenten
Begin bezüglich der Durchführung und
Beobachtung des Rückzuges aus dem Sinai
wurden am 26. März 1979 in Washington
unterzeichnet und veröffentlicht.

SCHREIBEN PRÄSIDENT CARTERS AN STAATSPRÄSIDENT SADAT
Sr. Exzellenz
Mohamed Anwar el Sadat
Präsident der Arabischen Republik Ägypten
Sehr geehrter Herr Präsident:
Ich möchte Ihnen bestätigen, daß gemäß den Verfahrensregeln der

Postfach 20 03 0 0
D 5 3 0 0 Bonn 2

Tel: 02221-89 32 40
Telex:08-85432

�der Verfassung der Vereinigten Staaten:
diese für den Fall einer tatsächlichen oder drohenden Verletzung
des Friedensvertrages zwischen Ägypten und Israel auf Ersuchen einer oder
beider Vertragsparteien mit beiden diesbezügliche Konsultationen aufnehmen
und andere von ihnen als angemessen und hilfreich erachtete anderweitige
Maßnahmen ergreifen werden, um die Erfüllung des Vertrags zu erreichen.
Die Vereinigten Staaten werden Luftaufklärung betreiben, wie von den
Vertragsparteien in Anhang I des Vertrags vereinbart.
Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, daß die Vertragsbestimmung bezüglich der Stationierung von Personal der Vereinten Nationen
in der bezeichneten Zone begrenzter Truppenstärken vom Sicherheitsrat
der Vereinten Nationen verwirklicht werden kann und soll.

Die Vereinigten

Staaten werden größte Anstrengungen unternehmen, den erforderlichen
Beschluß des Sicherheitsrates zustandzubringen.
Sollte der Sicherheitsrat die in dem Vertrag erbetenen Vorkehrungen
nicht treffen und weiterführen, ist der Präsident bereit, die erforderlichen
Schritte zu unternehmen, um die Aufstellung und den Unterhalt einer
akzeptablen multinationalen Streitmacht als Alternative sicherzustellen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
(gez.) Jimmy Carter

SCHREIBEN PRÄSIDENT CARTERS AN

�SCHREIBEN PRÄSIDENT CARTERS AN MINISTERPRÄSIDENT BEGIN
Sr. Exzellenz

26. März 1979

Menachem Begin
Ministerpräsident des Staates Israel
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident:
Ich möchte Ihnen bestätigen, daß gemäß den Verfahrensregeln der Verfassung der Vereinigten Staaten:
diese im Falle einer tatsächlichen oder drohenden Verletzung des
Friedensvertrags zwischen Israel und Ägypten auf Ersuchen einer oder beider
Vertragsparteien mit beiden diesbezügliche Konsultationen aufnehmen und
andere von ihnen als angemessen und hilfreich

erachtete anderweitige

Maßnahmen ergreifen werden, um die Erfüllung des Vertrags zu erreichen.
Die Vereinigten Staaten werden Luftaufklärung betreiben, wie von
den Vertragsparteien in Anhang I des Vertrags vereinbart.
Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, daß die Vertragsbestimmung bezüglich der Stationierung von Personal der Vereinten Nationen
in der bezeichneten Zone begrenzter Truppenstärken vom Sicherheitsrat der
Vereinten Nationen

verwirklicht werden kann und soll.

Die Vereinigten

Staaten werden größte Anstrengungen unternehmen, den erforderlichen Beschluß des Sicherheitsrates zustandezubringen.
Sollte der Sicherheitsrat die im Vertrag erbetenen Vorkehrungen nicht
treffen und weiterführen, ist der Präsident bereit, die erforderlichen
Schritte zu unternehmen, um die Aufstellung und den Unterhalt einer

�einer akzeptablen multinationalen Streitmacht als Alternative sicherzustellen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
(gez.) Jimmy Carter

+ + + +

(Anmerkung des Herausgebers: Inoffizielle deutsche Übersetzung der
amtlichen englischen Texte)

�Dokumentation
International Communication Agency
Embassy of the United States of America

4. April 1979

12

ANSPRACHE PRÄSIDENT CARTERS BEI DER VERTRAGSUNTERZEICHNUNG
- Wortlaut -

WASHINGTON - (AD) - Anläßlich der Unterzeichnung des Friedensvertrages
zwischen Ägypten und Israel am 26. März 1979 hielt Präsident Jimmy Carter folgende Ansprache:
Während der letzten 30 Jahre haben Israel und Ägypten miteinander Krieg
geführt.

Aber seit 16 Monaten haben dieselben beiden großen Nationen den Frie-

den verwirklicht.

Wir feiern heute einen Sieg - nicht den Sieg in einem blu-

tigen militärischen Feldzug, sondern in einem begeisternden Friedensfeldzug.
Zwei Führer - die eine hohe Stellung in der Geschichte der Staaten einnehmen
werden - Präsident Anwar Al-Sadat und Ministerpräsident Menachem Begin - haben
diesen Feldzug mit all dem Mut, all der Ausdauer, all der Brillianz und all
dem Einfallsreichtum geführt,wie sie nur ein General hätte haben können, der
je Menschen und Maschinen auf dem Schlachtfeld geführt hat.
Am Ende dieses Feldzuges ist der Boden der beiden Länder nicht mit dem
Blut junger Menschen getränkt.

Die Landschaft beider Länder ist frei von den

Überresten und dem Gemetzel eines nutzlosen Krieges. Heute brauchen in Ägypten
und Israel keine Mütter um ihre in einem sinnlosen Kriege gefallenen Kinder
zu weinen.

Die Hingabe und die Entschlossenheit dieser beiden Staatsmänner der

Postfach 20 03 00
D5300 Bonn 2

Tel: 02221-89 3240
Telex:08-85432

�der Welt haben Früchte getragen.
gekommen.

Der Frieden ist nach Israel und Ägypten
i
j

Ich ehre diese beiden Führer und ihre Regierungsvertreter, die diesen
Friedensvertrag geschmiedet haben, den wir gerade unterzeichnet haben.

Aber

vor allem möchte ich die Völker dieser beiden Länder ehren, deren Friedenssehnsucht die Verhandlungen am Leben erhalten haben, die heute ihren Gipfel
in diesem glorreichen Ereignis finden.
Wir haben endlich den ersten Schritt zum Frieden getan - einen ersten
Schritt auf einem langen und schweren Weg.
vor uns liegen, nicht zu klein ansehen.

Wir dürfen die Hindernisse, die

Noch immer trennen die Signatarstaaten

dieses Vertrages Differenzen voneinander und auch noch von einigen ihrer Nachbarn, die sich vor dem fürchten, was sie gerade getan haben.

Um diese Differen-

zen zu überwinden und diese Befürchtungen zu zerstreuen, müssen wir uns erneut
dem Ziel eines umfassenderen Friedens in Gerechtigkeit für all jene verschreiben, die im Nahen Osten in einem Zustand des Konflikts gelebt haben.
Wir haben keine Illusionen - wir haben Hoffnungen, Träume und Gebete aber keine Illusionen.
Nun verbleibt der Rest der arabischen Welt, deren Unterstützung und deren
Mitarbeit in dem Friedensprozeß notwendig ist und ehrlich gesucht wird. Ich
bin überzeugt, daß andere arabische Völker den Frieden brauchen und wollen,
aber einige ihrer Führer sind noch nicht bereit, diese Erfordernisse und Wünsche nach Frieden zu honorieren. Jetzt müssen wir die Vorteile des Friedens
demonstrieren und seine Segnungen ausweiten, damit sie alle jene einschließen,
die im Nahen Osten so viel gelitten haben.
Es wird offensichtlich der Zeit und des Verständnisses bedürfen, bis die
Völker, die bisher Feinde waren, Nachbarn im besten Sinne des Wortes werden.
Nur weil ein Papier unterzeichnet worden ist, werden nicht alle Probleme automatisch verschwinden.

Künftige Tage werden von uns allen das Beste verlangen,

damit diese hochfliegenden Hoffnungen und Wünsche Wirklichkeit werden.
Mögen

�Mögen jene, die den Frieden erschüttern möchten - die ohne Gefühl Blut
vergießen möchten - sich bewußt sein, daß wir drei und alle anderen, die sich
uns anschließen werden, nachhaltig für den Frieden eintreten werden.

Möge es in die Annalen der Geschichte eingehen, daß tiefe

und alte

Feindseligkeit ohne Blutvergießen und ohne die niederschmetternde Verschwendung kostbaren Lebens, ohne die raubgierige Zerstörung des Landes beigelegt
werden kann.

Es ist gesagt worden:

"Frieden hat eines gemein mit seinem Gegner, mit dem Feind, den er bekämpft, mit dem Krieg Frieden ist aktiv, nicht passiv;
Frieden ist zupackend, nicht abwartend;
Frieden ist aggressiv - angreifend;
Frieden plant seine Strategie und umringt den Feind;
Frieden bietet seine Kräfte auf und stürmt die Tore;
Frieden sammelt seine Waffen und durchdringt die Verteidigung;
Frieden, wird, wie der Krieg, geführt."

Es ist wahr, daß wir Vertrauen und Zusammenarbeit unter Nationen nicht
aufzwingen können, aber wir können all unsere Kraft aufbieten, um dafür zu sorgen, daß Nationen nicht wieder in den Krieg ziehen.

Unsere religiösen Überzeugungen geben uns Hoffnung.

Im Koran lesen wir:

"Aber wenn der Feind dem Frieden zuneigt, dann sollst

auch Du dem Frieden zuneigen und auf Gott vertrauen:

Denn Er ist es, der alles

hört und sieht."
(S.VIII.61)

Und
- 3 -

�Und der Prophet Isaias sagt: "Und sie werden ihre Schwerter zu Pflugscharen umschmieden und ihre Lanzenspitzen zu Winzermessern; kein Volk wird
noch gegen ein anderes Volk das Schwert erheben, und sie werden sich hinfort
nicht mehr auf den Krieg einüben."
(Isaias 2:4)
Laßt uns jetzt die Werke des Krieges ablegen.

Laßt uns jetzt all die

Kinder Abrahams, die nach einem umfassenden Frieden im Nahen Osten hungern,
belohnen.

Laßt uns jetzt freudigen Herzens auf das Wagnis eingehen, ganz

Mensch, ganz Nachbarn, ja Brüder und Schwestern zu werden.

Wir bitten Gott,

wir bitten zusammen Gott, daß sich diese Träume erfüllen werden.
daran.

+ + + + +

Ich glaube

�Dokumentation

I 3

International Communication Agency
Embassy of the United States of America
4. April 1979

12

TRINKSPRUCH CARTERS AUF DEM FESTBANKETT IN WASHINGTON
- Wortlaut -

WASHINGTON - (AD) - Der Trinkspruch, den Präsident Carter am 26. März 1979
auf einem Festbankett anläßlich der Unterzeichnung des Friedensvertrages zwischen Ägypten und Israel ausbrachte, hat folgenden Wortlaut:
Herr Präsident Sadat, Herr Ministerpräsident Begin, ägyptische, israelische
und amerikanische Freunde.
Dies ist einer der Abende, wo es mir schwerfällt, sitzenzubleiben, weil
ich so aufgeregt bin.
Zu den meisten Zeiten der Geschichte gab es, wenn ein Friedensvertrag
unterzeichnet wurde, einen Sieger und einen Besiegten.
wonnen, das andere verloren.

Das eine Land hatte ge-

Heute haben wir einen Friedensvertrag unterzeich-

net, und beide Länder haben gewonnen.
Das ist in der Tat ein erfreulicher Anlaß. Wir haben flir den Frieden gebetet und für den Frieden gearbeitet.

Nun sind wir Gott in aller Demut dankbar

dafür, daß wir den Beginn des Friedens im Nahen Osten feiern können.
Ich

Postfach 20 03 00
D5300 Bonn 2

Tel: 02221-89 3240
Telex:08-85432

�Ich habe diese beiden Männer zu meiner Rechten während der letzten 18 Monate gut kennengelernt - manchmal zu gut. Wir haben Tage und Tage, Stunden und
Stunden zusammen verbracht - geplant, argumentiert, debattiert, verhandelt.
Ich habe sie kennen und schätzen gelernt, es hat sich eine Freundschaft herausgebildet, ein Gefühl der Brüderlichkeit und gar der Liebe zu ihnen beiden.
Beide Männer haben großen Mut, sind sehr empfindsam, sehr patriotisch und
verfügen über großes staatsmännisches Können.

Es sind Männer, die sich niemals

davor gefürchtet haben, schwierige Fragen anzugehen und unermüdlich nach den
Antworten zu suchen.
Es sind Männer, die mich inspiriert haben und die ihrerseits von den Menschen in ihren großen Ländern, welche sie hier vertreten, inspiriert worden sind.
Der Friede, der heute geschaffen wurde, hat eine Bedeutung, die uns aus
alten Zeiten überliefert ist.
In alten Tagen hat Gott Abraham versprochen, daß aus seinem Samen viele
Völker entstehen würden, und dieses Versprechen ist erfüllt worden.

Doch

kannten eine zu lange Zeit das Volk Israels und das ägyptische Volk - zwei
der Nationen der Kinder Abrahams, die auf denselben Gott vertrauten und auf
denselben Frieden hofften, nur Feindschaft untereinander.

Diese Zeit ist, Gott

sei Dank, nun zu Ende.
Nach 30 Jahren und vier Kriegen, nach endlosem Töten und furchtbarem
Schmerz sehen wir nunmehr einen neuen Zeitabschnitt vor uns - eine Zeit, so
hoffen wir, in der Gewalt nicht mehr den Nahen Osten beherrscht und in der die
gerechten Anliegen aller eine friedliche Lösung der gemeinsamen Probleme finden können und eine friedliche Verwirklichung der Hoffnungen und Träume der
Menschen, die von uns Führung erwarten.
&gt;

.

-

.

-

•

'

Wir haben auf dem Wege des Friedens in kurzer Zeit große Fortschritte erzielt. Es ist erst 16 Monate her, seit Präsident Sadat seine außergewöhnliche

- 2 -

�außergewöhnliche und historische Reise nach Jerusalem antrat.

Er wurde dort

von Ministerpräsident Begin begrüßt, und seiner Reise folgte der in gleicher
Weise historische Besuch von Ministerpräsident Begin in Ismailia.

Ihr Weit-

blick und ihr Mut erweckten die Hoffnungen in den Herzen der Menschen in aller
Welt.
Was wir inzwischen erreicht haben, grenzt ans Wunderbare. Es gab schwierige Augenblicke, viele schwierige Augenblicke: Zeiten, da es unmöglich
schien, die Meinungsverschiedenheiten zu überwinden. Aber immer dann riefen
uns einige wenige Realitäten zu erneutem Bemühen auf:
- zunächst das Wissen, daß die Menschen - die Menschen Ägyptens und
Israels - was auch immer ihre Führer getan hätten - zutiefst und leidenschaftlich den Frieden wünschten;
- zweitens die Erkenntnis, daß der Prozeß, den wir begonnen hatten, den
einzigen praktischen Weg zum Frieden darstellte;
- drittens die Verpflichtung gegenüber denjenigen, die so sehr gelitten
haben, die Verpflichtung gegenüber der Jugend, den alten Menschen und den
künftigen Generationen;
- und - so meine ich - vor allem unser inständiger Glaube an einen gerechten und barmherzigen Gott.
Diese Dinge hielten uns aufrecht, und sie haben uns heute hierher gebracht.
Ich möchte hier eine einfache Tatsache feststellen:

Immer dann, wenn an-

dere die offenbar endlose Tragödie des Nahen Ostens nicht beenden konnten oder
wollten, wagten, zwei Männer, Präsident Anwar Al-Sadat und Ministerpräsident
Menachem Begin, das Undenkbare zu denken, sie wagten, was andere fürchteten, daß
es nicht getan werden könne, sie wagten, die Geschichte in ihre Hand zu nehmen
und sie dem Frieden zuzuführen.

Und ich danke ihnen beiden.

- 3 -

Sie hatten die

�die Vision des Psalmisten, der da sagte:

"Seht wie schön und. wie lieblich

ist's, wenn Brüder auch (friedlich) beisammen wohnen."
Dieses Ergebnis wurde nicht nur von Staatsmännern, sondern von Völkern
erzielt - von starken und schöpferischen Völkern, die stolz sind auf ihr Erbe
und auf ihre gegenwärtigen Leistungen und klug genug, um zu wissen, daß das
künftige Wohlergehen nur durch Zusammenarbeit und das sehr schwierige Element
des gegenseitigen Vertrauens sichergestellt werden kann.
Heute feiern wir kein Ende, sondern einen Anfang, denn der Vertrag zwischen
Ägypten und Israel ist nur der erste Schritt auf einem langen, harten, engen
und sehr schwierigen Wege.
Wir hoffen, daß die Palästinenser und andere sich uns bald anschließen
werden in unseren Bemühungen, diesen Vertrag zum Grundpfeiler eines umfassenden
Friedens zu machen - eines wahren und dauerhaften Friedens im gesamten Nahen
Osten.

Ich lade jene herzlich ein, die sich - aus welchen Gründen auch immer -

bisher zurückgehalten haben, sich uns in Zukunft anzuschließen.

Der Weg ist

lang und schwierig, aber der Friede ist der einzige Weg.
Wir haben eine Vision gemeinsam - die Vision einer Zeit, da alle Völker
des Nahen Ostens ihre Energien auf die Werke des Lebens verwenden, da junge
Menschen heiraten und Familien in der Hoffnung gründen können, daß sie die
Kinder ihrer Kinder sehen und kennen werden, da die alten Menschen nach einem
erfüllten Leben in Ruhe sterben können. Wir beten darum, daß diese Zeit kommen möge, und wir werden auch weiterhin für diese Zeit arbeiten.
Wir haben jetzt die Zeit der Erneuerung, da die Erde neues Leben hervorbringt.

Der Koran berichtet uns von einem Propheten und König Israels, für den

Gottes Macht "stürmische Winde sanft.wehen ließ."

Das Alte Testament berichtet

uns die Worte desselben Königs, die Worte Salomons: "Jegliches Ding hat seine
Zeit und alles Vornehmen unter dem Himmel seine Stunde."
Jahrhunderte

- 4 -

�Jahrhunderte lang war das Volk Israels in aller Welt zerstreut, oft verachtet und verfolgt.

Jahrhunderte lang hat das ägyptische Volk unter fremder

Herrschaft gelitten.

Erst in der letzten Generation sind diese beiden stolzen

und alten Völker wieder zu unabhängigen Nationen geworden.

Aber diese Generation - um die Worte König Salomons zu gebrauchen - hat
auch eine Zeit des Sterbens erlebt, eine Zeit, da abgerissen wurde, was gepflanzt war, eine Zeit des Tötens, des Zusammenbrechens, der Trauer, der Tränen,
eine Zeit der Verluste, des Hasses und des Krieges.
Wir beten darum, daß diese Zeit der Tränen vorüber ist

und - um mit den

Worten desselben Königs fortzufahren - daß nun eine Zeit des Heilens kommen
möge, des Pflanzens, des Aufbaus, eine Zeit des Lachens, des Tanzens, der Freude und der Liebe.

Wir beten zu Gott, daß die Kinder Abrahams nun endlich eine

Zeit des Friedens erleben mögen.

Und nun möchte ich diesen Trinkspruch ausbringen:

- auf den Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten, Anwar Al-Sadat,
und den Ministerpräsidenten des Staates Israel, Menachem Begin;

- auf die großen Völker, denen sie dienen: das ägyptische Volk und das
israelische Volk, die jetzt in Hoffnung vereint sind;
- und auf die Sache, der wir alle dienen: Salaam, Shalom, auf den Frieden.

- 5 -

�</text>
                </elementText>
              </elementTextContainer>
            </element>
          </elementContainer>
        </elementSet>
      </elementSetContainer>
    </file>
  </fileContainer>
  <collection collectionId="4">
    <elementSetContainer>
      <elementSet elementSetId="1">
        <name>Dublin Core</name>
        <description>The Dublin Core metadata element set is common to all Omeka records, including items, files, and collections. For more information see, http://dublincore.org/documents/dces/.</description>
        <elementContainer>
          <element elementId="50">
            <name>Title</name>
            <description>A name given to the resource</description>
            <elementTextContainer>
              <elementText elementTextId="6534">
                <text>Dokumente</text>
              </elementText>
            </elementTextContainer>
          </element>
        </elementContainer>
      </elementSet>
    </elementSetContainer>
  </collection>
  <itemType itemTypeId="19">
    <name>Digitalisat</name>
    <description>Umwandlung eines physischen Dokumentes in ein digitales Medium.</description>
  </itemType>
  <elementSetContainer>
    <elementSet elementSetId="1">
      <name>Dublin Core</name>
      <description>The Dublin Core metadata element set is common to all Omeka records, including items, files, and collections. For more information see, http://dublincore.org/documents/dces/.</description>
      <elementContainer>
        <element elementId="40">
          <name>Date</name>
          <description>A point or period of time associated with an event in the lifecycle of the resource</description>
          <elementTextContainer>
            <elementText elementTextId="8406">
              <text>04.04.1979</text>
            </elementText>
          </elementTextContainer>
        </element>
        <element elementId="51">
          <name>Type</name>
          <description>The nature or genre of the resource</description>
          <elementTextContainer>
            <elementText elementTextId="8407">
              <text>Digitalisat</text>
            </elementText>
          </elementTextContainer>
        </element>
        <element elementId="39">
          <name>Creator</name>
          <description>An entity primarily responsible for making the resource</description>
          <elementTextContainer>
            <elementText elementTextId="8408">
              <text>Herausgeben U.S. Information &lt;br /&gt;Service Embassy of the United States of America</text>
            </elementText>
          </elementTextContainer>
        </element>
        <element elementId="50">
          <name>Title</name>
          <description>A name given to the resource</description>
          <elementTextContainer>
            <elementText elementTextId="14127">
              <text>Amerikadienst 04.04.1979</text>
            </elementText>
          </elementTextContainer>
        </element>
        <element elementId="41">
          <name>Description</name>
          <description>An account of the resource</description>
          <elementTextContainer>
            <elementText elementTextId="14128">
              <text>&lt;strong&gt;1. Dokumentation&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Friedensvertrag zwischen der Arabischen Republik Ägypten und dem Staat Israel&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Anhang I zum Friedensvertrag zwischen Ägypten und Israel&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Anlage zu Anhang I des Friedensvertrages zwischen Ägypten und Israel&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Hinweis auf Anhang II zum Friedensvertrag zwischen Ägypten und Israel&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Anhang III zum Friedensvertrag zwischen Ägypten und Israel&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Vereinbartes Protokoll zu Vertragsartikeln und Anhang I und III&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gemeinsames Schreiben Staatspräsident Sadats und Ministerpräsident Begins an Präsident Carter&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Briefwechsel zur Frage des Botschafteraustauschs zwischen Ägypten und Israel&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Schreiben Präsident Carters an Staatspräsident Sadat und und Ministerpräsident Begin&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ansprache Präsident Carters bei der Vertragsunterzeichnung&amp;nbsp;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;- Wortlaut -&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Trinkspruch Carters auf dem Festbankett in Washington&lt;br /&gt;&lt;em&gt;- Wortlaut -&lt;/em&gt;</text>
            </elementText>
          </elementTextContainer>
        </element>
      </elementContainer>
    </elementSet>
  </elementSetContainer>
</item>
