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10. Juli

1974

Inhalt

DOKUMENTATION:
Amerikanisch-Sowjetischer Vertrag über unterirdische Nuklearversuche
- Wortlaut Protokoll zum amerikanisch-sowjetischen Vertrag über unterirdische
Nuklearversuche
- Wortlaut Protokoll zum amerikanisch-sowjetischen Vertrag über die Begrenzung
der ABM-Systeme
- Wortlaut Hintergrundmaterial zum Protokoll über AMB-Systeme
- Wortlaut Gemeinsame Erklärung über den Schutz der Umwelt vor Veränderungen für
militärische Zwecke
- Wortlaut -

HINTERGRUNDMATERIAL:
Amerikanisch-Sowjetisches Abkommen über Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Energie
Amerikanisch-Sowjetisches Abkommen über Zusammenarbeit im Bauwesen
Amerikanisch-Sowjetisches Abkommen über Zusammenarbeit bei der Erforschung von Herzkrankheiten und der Entwicklung eines künstlichen Herzens

WIRTSCHAFT:
Amerikanisch-Sowjetisches Abkommen über die Erleichterung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit
- Wortlaut USA erläutern amerikanisch-sowjetisches Abkommen über die Erleichterung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit

Um Übersendung von Belegexemplaren wird gebeten.

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1471974
AMERIKANISCH-SOWJETISCHER VERTRAG ÜBER UNTERIRDISCHE NUKLEARVERSUCHE
- Wortlaut MOSKAU --(AD)-- Der von Präsident Nixon und dem sowjetischen Parteichef
Breschnew am 3. Juli in Moskau unterzeichnete amerikanisch-sowjetische Vertrag über die Begrenzung der unterirdischen Nuklearwaffenversuche hat folgenden Wortlaut:
Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, nachfolgend als Vertragspartner bezeichnet, sind

aus der erklärten Absicht heraus, zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Beendigung des nuklearen Wettrüstens zu erreichen und wirksame Maßnahmen für einen
Abbau der strategischen Rüstungen, eine nukleare Abrüstung sowie eine allgemeine und völlige Abrüstung unter strikter und wirksamer internationaler
Kontrolle zu ergreifen,
im Hinblick auf die von den Partnern des Vertrages über ein Verbot von Atom»
waffenversuchen in der Atmosphäre,im Weltraum und unter Wasser in dessen

-1-

�dessen Präambel bekundete Entschlossenheit, sich darum zu bemühen, für alle
Zeiten die Einstellung aller Testexplosionen von Nuklearwaffen zu erreichen,
und die diesbezüglichen Verhandlungen fortzusetzen,

unter Hinweis, daß die Einführung von Maßnahmen zur weiteren Begrenzung der
unterirdischen Nuklearwaffenversuche zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen und im Interesse einer Stärkung des Friedens und der weiteren Verminderung
der Spannungen liegen würde,

wie folgt übereingekommen:

Artikel I

1.

Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, beginnend vom 31. März 1976 an,

alle unterirdischen Nuklearwaffenversuche mit einer Sprengkraft von mehr als
150 Kilotonnen an jedem unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle stehenden
Ort zu verbieten, zu verhindern und nicht durchzuführen.

2.

Jeder Vertragspartner soll die Zahl seiner unterirdischen Nuklearwaffen-

versuche auf ein Minimum begrenzen.
3.

Die Vertragspartner werden ihre Verhandlungen mit dem Ziel fortsetzen,

eine Lösung des Problems der Einstellung aller unterirdischen Nuklearwaffenversuche zu erreichen.

Artikel

�Artikel II
1.

Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages zu gewährleisten,

soll jeder Vertragspartner die ihm zur Verfügung stehenden nationalen technischen Verifizierungsmittel in einer Art und Weise anwenden, die mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechtes in Einklang steht.
2.

Jeder

Vertragspartner verpflichtet sich, nicht in die nationalen

technischen Verifizierungsmittel des anderen Vertragspartners einzugreifen,
die gemäß Paragraph 1 dieses Artikels angewandt werden.

3.

Um die Ziele und die Durchführung der Bestimmungen dieses Vertrages

zu fördern, sollen die Vertragspartner erforderlichenfalls einander konsultieren, Erkundigungen einholen und auf derartige Erkundigungen hin Auskunft erteilen.

Artikel III

Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten nicht für unterirdische Nuklearexplosionen, die von den Vertragspartnern für friedliche Zwecke durchgeführt
werden. Unterirdische Nuklearexplosionen für friedliche Zwecke sollen durch
ein Abkommen erfaßt werden, das von den Vertragspartnern zum frühestmöglichen
Zeitpunkt ausgehandelt und abgeschlossen werden soll.

Artikel

�Artikel IV

Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung in Einklang mit den verfassungsmäßigen Verfahren jedes Vertragspartners. Der Vertrag soll am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

Artikel V

1.

Dieser Vertrag soll für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft blei-

ben. Sofern er nicht vorher durch ein Abkommen über die Verwirklichung der
in Paragraph drei Artikel I dieses Vertrages im einzelnen dargelegten Ziele
ersetzt wird, soll er für weitere Zeiträume von jeweils fünf Jahren verlängert
werden, sofern nicht einer der Vertragspartner den anderen spätestens sechs
Monate vor Ablauf des Vertrages von dessen Kündigung in Kenntnis setzt. Vor
Ablauf dieses Zeitraumes können die Vertragspartner erforderlichenfalls Konsultationen abhalten, um die Situation im Zusammenhang mit dem Inhalt dieses
Vertrages zu prüfen und um etwaige Zusätze zu dem Vertragstext einzubringen.
2.

Jeder Vertragspartner soll in Ausübung seiner nationalen Souveränität

das Recht haben, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn er zu der Entscheidung gelangt, daß außergewöhnliche Ereignisse, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Vertrages stehen, seine höchsten Interessen gefährdet haben.
Er soll dann dem anderen Vertragspartner sechs Monate vor dem Zurücktreten
von dem Vertrag von seiner Entscheidung Kenntnis geben. Eine solche Bekundung

�Bekundung soll eine Erklärung über die außergewöhnlichen Ereignisse einschliessen, die der seine Absicht bekundende Vertragspartner als seine höchsten Interessen gefährdend ansieht.

3.

Dieser Vertrag soll gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen

hinterlegt werden.

Gegeben in Moskau am 3. Juli 1974 in doppelter Ausfertigung in englischer
und russischer Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Vereinigten Staaten

Für die Union der Sozialistischen

von Amerika

Der Präsident der Vereinigten

Sowjetrepubliken

Der Generalsekretär des Zentralkomitees

Staaten von Amerika

der KPdSU

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PROTOKOLL ZUM AMERIKANISCH-SOWJETISCHEN VERTRAG ÜBER UNTERIRDISCHE
NUKLEARVERSUCHE

- Wortlaut -

MOSKAU --(AD)-- Das von Präsident Nixon und dem sowjetischen Parteichef
Breschnew am 3. Juli in Moskau unterzeichnete Protokoll zum Vertrag über die
Begrenzung der unterirdischen Nuklearwaffenversuche hat folgenden Wortlaut:

Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, im folgenden als Vertragspartner bezeichnet, haben beschlossen,
die unterirdischen Nuklearwaffenversuche zu begrenzen, und sind wie folgt
übereingekommen:
1.

Um die Verifizierung der Einhaltung der von den Vertragspartnern in

dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen mit nationalen technischen Mitteln
zu gewährleisten, sollen die Vertragspartner auf der Basis der Gegenseitigkeit die folgenden Daten austauschen:
a)

-1-

�a) Die geographischen Koordinaten der Grenzen jedes Versuchsgebietes
und der Grenzen der geophysikalisch unterschiedlichen Testräume innerhalb des Gebietes;

b) Informationen über die geologischen Verhältnisse der Testräume in
den Versuchsgebieten (Eigenarten des Gesteins geologischer Formationen und die grundlegenden physikalischen Eigenschaften des Gesteins,
wie z.B. Dichte, seismische Ausbreitungsgeschwindigkeit, Wassergehalt,
Porosität und Höhe des Grundwasserstandes);

c) d ie geographischen Koordinaten unterirdischer Nuklearwaffenversuche
nach deren Durchführung;

d) Sprengkraft, Tag, Uhrzeit, Tiefe und Koordinaten von zwei Nuklearwaffenversuchen für Vergleichszwecke (Kalibrierung) aus jedem der
geophysikalisch unterschiedlichen Testräume, in dem Nuklearwaffenversuche durchgeführt worden sind

oder durchgeführt werden sollen.

Was die Sprengkraft solcher für Vergleichszwecke (Kalibrierung) angegebenen Explosionen anbetrifft, so sollte diese möglichst nahe der
in Artikel I des Vertrages angegebenen Höchstgrenze liegen und nicht
weniger als ein Zehntel dieses Grenzwertes betragen. Im Falle von
Testräumen, für die keine Daten von zwei Versuchen für Vergleichszwekke (Kalibrierung) vorliegen, sollen, falls verfügbar,Daten über einen
solchen Versuch ausgetauscht werden, und die Daten über den zweiten
Versuch sollen baldmöglichst ausgetauscht werden, nachdem ein zweiter

�zweiter Versuch mit einer Sprengkraft in dem oben erwähnten Bereich
durchgeführt worden ist. Die Bestimmungen dieses Protokolls sollen
die Vertragspartner nicht veranlassen, Versuche ausschließlich zu
Vergleichszwecken (Kalibrierung) durchzuführen.

2.

Die Vertragspartner vereinbaren, daß der Austausch von Daten gemäß Para-

graph 1 Absatz a, b und d gleichzeitig mit dem Austausch der Ratifizierungsurkunden zu dem Vertrag gemäß Artikel IV des Vertrages erfolgen soll, - unter
der Überlegung, daß jeder Vertragspartner auf der Basis der

Gegenseitigkeit

dem jeweils anderen Gelegenheit geben soll, sich mit diesen Daten noch vor
dem Austausch der Ratifikationsurkunden vertraut zu machen.
3.

Sollte ein Vertragspartner nach Inkrafttreten des Vertrages ein neues

Versuchsgebiet oder einen neuen Testraum festlegen, so sollen die in Paragraph 1 Absatz a und b geforderten Daten dem anderen Vertragspartner noch vor
Benutzung dieses Versuchsgebietes oder Testraumes übermittelt werden. Die in
Paragraph 1 Absatz d geforderten Daten sollen ebenfalls vor

Benutzung des

Versuchsgebietes oder des Testraumes übermittelt werden, sofern sie verfügbar sindjsollten sie noch nicht verfügbar sein, so sollen sie, sobald sie dem
notifizierenden Vertragspartner vorliegen, weitergegeben werden.

4.

Die Vertragspartner vereinbaren, daß die Versuchsgebiete eines jeden

Vertragspartners an Orten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle liegen
und daß alle Nuklearwaffenversuche ausschließlich in den gemäß Paragraph 1
festgelegten Versuchsgebieten durchgeführt werden sollen.
5.

-3-

�5.

Nach dem Vertrag sollen alle unterirdischen Nuklearexplosionen in den

festgelegten Versuchsgebieten als Nuklearwaffenversuche gelten und allen Bestimmungen des Vertrages über Nuklearwaffenversuche unterliegen. Die Bestimmungen des Artikels III des Vertrages gelten für alle unterirdischen Nuklearexplosionen, die außerhalb der festgelegten Versuchsgebiete durchgeführt werden und ausschließlich für solche Explosionen.

Dieses Protokoll soll als fester Bestandteil des Vertrages betrachtet
werden.

Gegeben in Moskau am 3. Juli 1974

Für die Vereinigten Staaten

Für die Union der Sozialistischen

von Amerika

Sowjetrepubliken

Der Präsident der Vereinigten

Der Generalsekretär des Zentralkomitees

Staaten von Amerika

der KPdSU

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14/1974
PROTOKOLL ZUM AMERIKANISCH-SOWJETISCHEN VERTRAG ÜBER DIE BEGRENZUNG
DER ABM-SYSTEME
- Wortlaut -

MOSKAU --(AD)-- Das von Präsident Nixon und dem sowjetischen Parteichef
Breschnew am 3. Juli in Moskau unterzeichnete Protokoll zum amerikanischsowjetischen Vertrag über die Begrenzung der ABM-Systeme hat folgenden Wortlaut:

Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, im folgenden als Vertragspartner bezeichnet, sind

ausgehend von den am 29. Mai 1972 unterzeichneten Grundsätzen für die Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken;

aus dem Wunsche heraus, die Ziele des am 26. Mai 1972 von den Vereinigten
Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken unterzeichneten Vertrages über die Begrenzung der ABM-Systeme, im folgenden als
Vertrag bezeichnet, zu fördern;
unter

�unter Bekräftigung ihrer Überzeugung, daß die Einführung weiterer Maßnahmen
zur Begrenzung der strategischen Rüstungen zur Stärkung des Weltfriedens und
der internationalen Sicherheit beitragen würde;

von der Voraussetzung ausgehend, daß eine weitere Begrenzung der ABM-Sysceme
günstigere Bedingungen für den Abschluß der Arbeit an einem dauerhaften abkommen über umfassendere Maßnahmen zur Begrenzung der strategischen Offensivwaffen schaffen würde;

wie folgt übereingekommen:

Artikel I

1.

Jeder Vertragspartner soll jeweils auf ein einziges Dislozierungsgebiet

beschränkt werden statt auf zwei, wie dies in Artikel III des Vertrages über
die Begrenzung der Dislozierung von ABM-Systemen oder deren Komponenten vorgesehen war, und soll daher von seinem Recht, ein ABM-System oder seine Komponenten auf dem zweiten Dislozierungsgebiet für ABM-Systeme zu dislozieren,
keinen Gebrauch machen, es sei denn im Austausch von einem erlaubten Gebiet
gegen ein anderes gemäß Artikel II dieses Protokolls.
2.

Dementsprechend dürfen, es sei denn, daß es nach Artikel II dieses Pro-

tokolls gestattet ist, die Vereinigten Staaten von Amerika kein ABM-System
oder dessen Komponenten im Gebiet um ihre Hauptstadt dislozieren, wie dies in
Artikel III (A) des Vertrages gestattet war, und die Sowjetunion darf kein
ABM-System oder dessen Komponenten in dem Dislozierungsgebiet von ICBM

�ICBM (Interkontinentalraketen)-Abschuß-Silos dislozieren, wie dies in Artikel III (B) des Vertrages gestattet war.

Artikel II
1.

Jeder Vertragspartner soll das Recht haben, sein ABM-System und dessen

Komponenten in dem Gebiet, wo sie gegenwärtig disloziert sind, zu demontieren oder zu zerstören und ein ABM-System oder dessen Komponenten in dem nach
Artikel III des Vertrages gestatteten Alternativgebiet zu dislozieren, vorausgesetzt, daß vor Beginn des Baues gemäß dem von der Ständigen Beratenden Kommission vereinbarten Verfahren eine Notifizierung erfolgt ist, und zwar in
dem am 3. Oktober 1977 beginnenden und am 2. Oktober 1978 endenden Jahr oder
in jedem in einem FünfJahreszeitraum danach beginnenden Jahr - den jeweils gemäß Artikel XIV des Vertrages für eine periodische Überprüfung des Vertrages
vorgesehenen Jahren. Von diesem Recht kann nur einmal Gebrauch gemacht werden.

3.

Demontage oder Zerstörung und Dislozierung von ABM-Systemen und deren

Komponenten und die Notifizierung hierüber sollen gemäß Artikel VIII des
ABM-Vertrages und den von der Ständigen Beratenden Kommission vereinbarten
Verfahren erfolgen.

Artikel III

Die durch den Vertrag entstandenen Rechte und Pflichten bestehen weiter und
müssen von den Vertragspartnern eingehalten werden, soweit sie nicht durch

�t

\

d u r c h dieses Protokoll m o d i f i z i e r t w o r d e n sind. Im b e s o n d e r e n soll die D i s lozierung eines A B M - S y s t e m s oder seiner K o m p o n e n t e n in dem a u s g e w ä h l t e n G e biet w e i t e r h i n in dem Umfang und g e m ä ß den a n d e r e n durch den Vertrag festgelegten E r f o r d e r n i s s e n begrenzt b l e i b e n .

A r t i k e l IV

D i e s e s Protokoll bedarf der R a t i f i z i e r u n g im Einklang mit den v e r f a s s u n g s m ä ß i g e n V e r f a h r e n jedes V e r t r a g s p a r t n e r s . Es soll am Tage des A u s t a u s c h e s
d e r R a t i f i k a t i o n s u r k u n d e n in Kraft treten und danach als fester Bestandteil
des Vertrages g e l t e n .

G e g e b e n in M o s k a u am 3. Juli 1974 in doppelter A u s f e r t i g u n g in englischer
und russischer S p r a c h e , die beide in gleicher W e i s e authentisch sind.

F ü r die V e r e i n i g t e n Staaten

F ü r d i e Union der S o z i a l i s t i s c h e n

v o n Amerika

Sowjetrepubliken

D e r Präsident der V e r e i n i g t e n

Der G e n e r a l s e k r e t ä r des Z e n t r a l k o m i t e e s

Staaten von Amerika

der K P d S U

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14/1974

HINTERGRUNDMATERIAL ZUM PROTOKOLL ÜBER ABM-SYSTEME
- Wortlaut -

MOSKAU --(AD)-- Der Pressesekretär des Weißen Hauses, Ronald Ziegler, hat
zu dem von Präsident Nixon und dem sowjetischen Parteichef Breschnew am
3. Juli unterzeichneten Protokoll zum ABM-Vertrag folgendes Hintergrundmaterial herausgegeben:

Im Jahre 1972 haben die Vereinigten Staaten und die Sowjetunion einen
ABM-Vertrag unterzeichnet, der jeder Seite die Begrenzung auf eine ABM-Anlage zum Schutze ihrer nationalen Hauptstadt und eine Anlage zum Schutze einer
ICBM-Anlage auferlegt. Jeder Seite waren 100 ABM-Abfangraketen für jedes Gebiet zugestanden worden. Die Vereinigten Staaten haben 100 ABM-Abfangraketen
um den Minuteman-Stützpunkt in Grand Forks, North Dakota, disloziert. Die
Sowjets haben ihre ABM's um Moskau disloziert. Keine der beiden Seiten hat
mit dem Aufbau des zweiten nach dem ABM-Vertrag von 1972 zugelassenen Gebietes begonnen.
Das

-1-

�Das Übereinkommen begrenzt jede Seite auf einen ABM-Stützpunkt zum
Schutze ihrer nationalen

Hauptstadt (Moskau und Washington) oder zum Schutze

einer ICBM-Anlage.

Jeder Vertragspartner wird in dem am 3. Oktober 1977 beginnenden und am
2. Oktober 1978 endenden Jahr oder in irgendeinem Jahr, das in einem Zeitraum
von jeweils fünf Jahren danach beginnt, das Recht haben, sein ABM-System und
die Komponenten in dem Gebiet, in dem sie gegenwärtig disloziert sind, zu demontieren und ein ABM-System und seine Komponenten in einem anderen Gebiet zu
dislozieren.

Die Sowjetunion würde das Recht haben, das um ihre Hauptstadt errichtete
ABM-System zu demontieren und ein ABM-System in einem Gebiet - wenigstens
1300 Kilometer von Moskau entfernt - zu dislozieren, in dem sich ICBM-Abschuß-Silos befinden.

Die USA würden das Recht haben, das ABM-System in dem Dislozierungsgebiet der ICBM-Abschuß-Silos zu demontieren und ein ABM-System um ihre Hauptstadt zu errichten.
Sofern der Wunsch besteht, die ABM-Verteidigung gemäß den von der Ständigen Beratenden SALT-Kommission (SCC) vereinbarten Verfahren zu verlegen,
muß eine vorherige

Notifizierung erfolgen.

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14/1974

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DEN SCHUTZ DER UMWELT VOR VERÄNDERUNGEN FÜR
MILITÄRISCHE ZWECKE
- Wortlaut -

MOSKAU --(AD)-- Präsident Nixon und der sowjetische Parteichef Breschnew haben am 3. Juli eine gemeinsame Erklärung über den Schutz der Umwelt vor Veränderungen für militärische Zwecke unterzeichnet, die folgenden Wortlaut
hat:
Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken

aus dem Wunsche heraus, die potentielle Gefahr, die sich für die Menschheit aus möglichen neuen Mitteln der Kriegführung ergibt, zu begrenzen;

unter Berücksichtigung, daß die wissenschaftlichen und technischen Fortschritte auf den Gebieten der Umwelt, einschließlich klimatischer Veränderungen, neue Möglichkeiten eröffnen könnten, um Verfahren zur Veränderung der
Umwelt für militärische Zwecke zu verwenden;
in
-1-

�in der Erkenntnis, daß ferner eine richtige Nutzung der wissenschaftlichen und technischen Fortschritte die Wechselbeziehung zwischen Mensch und
Natur verbessern könnten,

befürworten erstens die wirksamsten Maßnahmen, die möglich sind, um die
Gefahr zu beseitigen, daß Verfahren zur Veränderung der Umwelt für militärische Zwecke benützt werden;

haben zweitens beschlossen, in diesem Jahr eine Konferenz amerikanischer
und sowjetischer Vertreter abzuhalten, um dieses Problem weiter zu erforschen;

haben drittens beschlossen, ebenfalls zu erörtern, welche Schritte ergriffen werden könnten, um die in Absatz eins erwähnten Maßnahmen zu verwirklichen.

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AMERIKANISCH-SOWJETISCHES ABKOMMEN ÜBER ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET
DER ENERGIE

MOSKAU--(AD)-- Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben am 28. Juni ein neues Abkommen über die Einsetzung eines "Gemeinsamen Amerikanisch-Sowjetischen Ausschusses für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energie" geschlossen. Das Abkommen sieht den
Austausch von technischen Informationen und gemeinsame Energieforschungsprojekte vor und soll mithelfen, eine ausreichende Energieversorgung nicht nur der
der USA und der UdSSR, sondern aller Länder in der Zukunft sicherzustellen.

Das Abkommen ist von besonderer Bedeutung, da die Vereinigten Staaten und
die Sowjetunion wohl die größten Energiequellen besitzen und zu den größten
Energieverbrauchern gehören dürften.

Beide Länder arbeiten unter anderem an neuen Wegen der Nutzung der Wasserkraft und an der Verringerung des Energieverlustes bei Überlandleitungen.

Von

�"1

Von besonderem Interesse für die amerikanischen Ingenieure und Techniker sind sowjetische Methoden des Abbaus in großen Tiefen, die eine intensivere Erschließung der gewaltigen amerikanischen Kohlevorkommen erleichtern
würden. Das Interesse der Sowjetunion dürfte sich auf die amerikanischen Fortschritte in der Forschung auf den Gebieten der Gewinnung von Energie aus Ölschiefer, Erdgas und Kohlevergasung konzentrieren sowie auf die amerikanischen
Erkenntnisse auf nicht herkömmlichen Gebieten wie geothermale Energie, Sonnenenergie und synthetische Brennstoffe.

Mit dem neuen Abkommen werden die Spezialgebiete der Energie und der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erhaltung der Umwelt aus dem generellen Abkommen über Wissenschaft und Technik, das am 24. Mai 1972 zwischen den USA und
der UdSSR geschlossen wurde, und dem generellen Abkommen über Zusammenarbeit
im Umweltschutz, das am 23. Mai 1972 geschlossen wurde, herausgenommen.
Die Einsetzung eines gemeinsamen amerikanisch-sowjetischen Ausschusses
folgt dem Beispiel anderer Verträge dieser Art.

Der gemeinsame Ausschuß wird je nach Bedarf Arbeitsgruppen einberufen,
die sich mit spezifischen Projekten der Energieforschung befassen. Eine Arbeitsgruppe soll ein Gesamtbild der Energielage jedes der beiden Länder erstellen und dem jeweils anderen Land zukommen lassen. Diese Gesamtberichte
können als Grundlage für die Energieplanung der USA und der UdSSR dienen.

Das

-2-

�Das Abkommen erstreckt sich nicht auf kommerzielle Verhandlungen zwischen amerikanischen Firmen und sowjetischen Handelsorganisationen über Energieprojekte oder den Kauf oder Verkauf von Brennstoff. Auch Verhandlungen
zwischen beiden Regierungen über Fragen des Außenhandels werden nicht erfaßt.

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AMERIKANISCH-SOWJETISCHES ABKOMMEN ÜBER ZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN

MOSKAU --(AD)-- Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben am 28. Juni 1974 ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Wohnungsbaus und anderer Bauvorhaben geschlossen. Das von Präsident Nixon und Parteichef Breschnew unterzeichnete Abkommen
hat eine Laufzeit von fünf Jahren und kann erneuert werden. Es dient vor allem
dem Austausch von Informationen und Fachwissen und künftigen gemeinsamen Projekten von Interesse für beide Länder.

Eines der Hauptthemen ist die Erarbeitung von Normen für Bauweisen und
Baumaterialien für Wohngebäude in erdbebengefährdeten Gebieten. Ein zweites
Gebiet besonderen Interesses ist das Bauen unter extremen klimatischen Bedingungen. Hier sollen Spezialforschungen betrieben werden.

Das Abkommen sieht - wie ähnliche Abkommen - die Einsetzung eines "Gemeinsamen Amerikanisch-Sowjetischen Ausschusses für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Wohnungsbaus und anderer Bauvorhaben" vor. Dieser Ausschuß soll

-1-

�soll normalerweise einmal im Jahr - abwechselnd in den Vereinigten Staaten
und der Sowjetunion - tagen.

Im einzelnen werden spezifische Arbeitsprogramme auf dem Gebiet des Bauwesens ins Auge gefaßt, wie neue Bauweisen, neue Baustoffe und Normen für die
Dienstleistungen in Wohngebaeuden und öffentlichen Gebäuden - wie Wasser, Müllbeseitigung und Heizung. Ferner sollen Erfahrungen über die Planung und den
Bau neuer Städte ausgetauscht werden.

11)

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AMERIKANISCH-SOWJETISCHES ABKOMMEN ÜBER ZUSAMMENARBEIT BEI DER ERFORSCHUNG
VON HERZKRANKHEITEN UND DER ENTWICKLUNG EINES KÜNSTLICHEN HERZENS

MOSKAU --(AD)-- Zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken wurde am 28. Juni in Moskau ein neues
Abkommen über die Zusammenarbeit bei Forschungsarbeiten zur Entwicklung
künstlicher Herzen unterzeichnet.

Durch dieses Abkommen, das die Unterschriften des amerikanischen Außenministers Henry Kissinger und des sowjetischen Außenministers Andrej Gromyko
trägt, soll der große Wissensschatz, den beide Länder auf diesem für die medizinische Forschung so wichtigen Gebiet angesammelt haben, mobilisiert und
zum Wohle von Millionen Herz-und Gefäßkranken in der ganzen Welt nutzbar gemacht werden.

Beide Länder hatten bereits seit Jahren unabhängig voneinander umfangreiche Forschungsarbeiten und bahnbrechende Entdeckungen zur Behandlung von
Herzkrankheiten gemacht, die über wissenschaftliche Fachzeitschriften und
ärztliche Symposien ausgetauscht worden waren.
Dieser

-1-

�Dieser traditionelle Austausch wissenschaftlicher Forschungsergebnisse
hatte sich jedoch in vielen Fällen als recht schwerfällig und umständlich erwiesen.

Aus dieser Erkenntnis heraus war anläßlich des ersten Staatsbesuches von
Präsident Nixon in der Sowjetunion am 23- Mai 1972 ein erstes umfassendes amerikanisch-sowjetisches Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
medizinischen Forschung und des öffentlichen Gesundheitswesens unterzeichnet
worden, das einen Datenaustausch über Forschungsergebnisse auf breiter Ebene
eröffnen sollte.

Durch das neue Abkommen erhält nun ein Spezialgebiet der medizinischen
Forschung - die Behandlung von Herz-und Gefäßkrankheiten - ein besonderes
Schwergewicht.
Sowohl in den Vereinigten Staaten als auch in der Sowjetunion - ebenso
wie in den übrigen hochindustrialisierten Ländern der Welt - stehen Herz-und
Gefäßerkrankungen als Todesursachen an erster Stelle unter allen Krankheiten.
Forschungsarbeiten in der Sowjetunion und den Vereinigten Staaten sind in
jüngster Zeit vor allem darauf gerichtet gewesen, Geräte zur Unterstützung
des erkrankten Herzens zu entwickeln, wobei die Forscher in beiden Ländern
das Ziel anstrebten, ein künstliches Herz als Ersatz für ein durch Krankheit
funktionsunfähig gewordenes zu entwickeln.
Die Arbeiten der sowjetischen Forscher haben sich dabei vor allem auf die
Entwicklung von Kunststoffinnenwänden für Herzklappen gerichtet, durch die
das durchströmende Blut nicht schädigend beeinflußt wird.
Die
-2-

�Die Entdeckung eines solchen dem gesunden Zellgewebe in der Innenauskleidung der Herzklappen physiologisch gleichwertigen Materials hatte sich
bisher als das entscheidende Hindernis für die Entwicklung eines Kunstherzens
erwiesen.
Die sowjetischen Wissenschaftler haben außerdem bedeutende Erfahrungen
bei der Entwicklung von Mini-Energiequellen zum Antrieb von Kunstherzen und
anderen künstlichen Organen gemacht.

Auch in den Vereinigten Staaten ist es - ähnlich wie in der Sowjetunion den Forschern gelungen, Tiere durch mit Atombatterie getriebene künstliche
Herzen bis zu mehreren Tagen am Leben zu erhalten. Nach Ansicht der medizinischen Forscher wird es jedoch noch einiger Jahre bedürfen, um am Tierver»

such Kunstherzen soweit zu entwickeln, daß sie beim kranken Menschen als letzte
Möglichkeit, ihn vor dem Tode zu bewahren, Verwendung finden können.

Das neue Abkommen, das auf dem Erfahrungs-und Gedankenaustausch sowjetischer und amerikanischer Herzspezialisten während der letzten beiden Jahre beruht, soll die entsprechenden Arbeiten in beiden Ländern durch den Austausch
von Modellen künstlicher Herzen und dazugehöriger Geräte sowie die Veröffentlichung der einschlägigen Forschungsarbeiten beschleunigen helfen.

Außerdem sieht das Abkommen die Einrichtung von Instituten zur Diagnostik
und Funktionsprüfung des Herzens und des Kreislaufs vor,an denen Wissenschaftler aus beiden Ländern gemeinsam arbeiten werden, sowie eine engere Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung von sogenannten Herzschrittmachern.

+++
-3-

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13/1974
AMERIKANISCH-SOWJETISCHES ABKOMMEN ÜBER DIE ERLEICHTERUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN
INDUSTRIELLEN UND TECHNISCHEN ZUSAMMENARBEIT
- Wortlaut MOSKAU --(AD)-- Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben am 29. Juni ein "langfristiges Abkommen über
die Erleichterung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit" abgeschlossen. Das Abkommen, das eine Laufzeit von 10 Jahren hat, wurde
von Präsident Nixon und dem sowjetischen Parteichef Breschnew unterzeichnet und
hat folgenden Wortlaut:
29. Juni 1974
Langfristiges Abkommen
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika
und
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Erleichterung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen
Zusammenarbeit
Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind
aus dem Wunsche heraus, eine stetige geregelte Ausweitung der wirtschaftlichen,

�wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit und den Austausch relevanter Informationen zu fördern, um so eine Zusammenarbeit zwischen
den beiden Ländern und ihren zuständigen Organisationen, Unternehmen und Firmen auf einer langfristigen und beiden Seiten zum Vorteil gereichenden Basis
zu erleichtern;
geleitet von den Grundsätzen für die Beziehungen zwischen den Vereinigten
Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom
29. Mai 1972, dem gemeinsamen amerikanisch-sowjetischen Kommunique vom 24.
Juni 1973 und den Prinzipien, die in dem Handelsabkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten vom Amerika und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 18. Oktober 1972 niedergelegt worden sind;

wie folgt übereingekommen:
Artikel I
Die Vertragspartner sollen sich vermittelnd einschalten, um die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit im Einklang mit den bestehenden

Praktiken und den anwendbaren Gesetzen und Bestimmungen in dem jeweiligen

Lande zu erleichtern.
Artikel II

Die Zusammenarbeit, die - wie in Artikel I vorgesehen - erleichtert werden soll, soll einschließen:
A.

An-und Verkauf von Maschinen und Ausrüstungen zur Errichtung neuer Unter-

nehmen und zur Erweiterung und Modernisierung bestehender Unternehmen auf
den Gebieten: Rohstoffe, Landwirtschaft, Maschinen und Ausrüstungen, Endpro-

-2-

�Endprodukte, Verbrauchsgüter und Dienstleistungen;
B.

An-und Verkauf von Rohstoffen, landwirtschaftlichen Erzeugnissen, End-

produkten, Verbrauchsgütern und Dienstleistungen;
C.

Ankauf, Verkauf und Lizensierung von Patentrechten und gesetzlich ge-

schützten industriellen Kenntnissen, Warenzeichen und Verfahren;
D.

Ausbildung von Technikern und Austausch von Spezialisten; und

E.

Gemeinsame Bemühungen zur Errichtung industrieller und sonstiger Anlagen

in Drittländern, wo dies angebracht, vor allem durch Lieferung von Maschinen
und Ausrüstungen.
Artikel III
Zur Unterstützung der einschlägigen Organisationen, Unternehmen und Firmen beider Länder bei Entscheidungen darüber, welche Gebiete der Zusammenarbeit mit größter Wahrscheinlichkeit eine Basis für beide Seiten zum Vorteil
gereichende Kontrakte bieten, sollen Arbeitsgruppen von Experten, die von der
in Artikel V erwähnten Kommission eingesetzt worden sind, wenigstens einmal im
Jahr zusammentreten, um Informationen und Voraussagen über die wirtschaftlichen, industriellen und kommerziellen Trends miteinander auszutauschen.

Artikel IV

Zur Förderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit werden
die Vertragspartner, wo angebracht, den Erwerb oder das Anmieten geeigneter Geschäfts-und Wohnräume durch Organisationen, Unternehmen und Firmen des anderen
Landes und deren Angestellte, die Einfuhr der erforderlichen Büroeinrichtungen
und Materialien, die Einstellung von Mitarbeitern, die Ausstellung von Visen

-3-

�I

•I
Visen - einschließlich Visen für mehrmalige Einreisen - fü.r die leitenden
Angestellten und Vertreter solcher Organisationen, Unternehmen und Firmen
und ihre unmittelbaren Familienangehörigen sowie die Reisen solcher Personen
aus geschäftlichen Gründen in das Territorium des Einreiselandes erleichtern.

Artikel V
Die gemäß dem Kommunique vom 29. Mai 1972 eingesetzte amerikanisch-sowjetische Handelskommission ist ermächtigt und angewiesen, die praktische Durchführung dieses Abkommens, notfalls zusammen mit anderen amerikanisch-sowjetischen Gremien, die aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Regierungen der
beiden Länder eingesetzt worden sind, mit dem Ziel zu überwachen, die in die,

sem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit zu erleichtern.

»
Artikel VI

Dieses Abkommen soll mit dem Tage seiner Unterzeichnung in Kraft treten
und zehn Jahre in Kraft bleiben.
Die Vertragspartner sollen spätestens sechs Monate vor Ablauf obiger Zeitspanne Maßnahmen vereinbaren, die erforderlich sein könnten, um eine Weiterentwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit zu erleichtern.

Gegeben

-4-

�Gegeben in Moskau am 29. Juni 1974 in doppelter Ausfertigung in englischer und
russischer Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Vereinigten Staaten

Für die Union der Sozialistischen

von Amerika

Sowjetrepubliken

Der Präsident der Vereinigten

Der Generalsekretär des Zentral-

Staaten von Amerika

komitees der KPdSU

•|" 1 ~r

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13/1974

USA ERLÄUTERN AMERIKANISCH-SOWJETISCHES ABKOMMEN ÜBER DIE ERLEICHTERUNG
DER WIRTSCHAFTLICHEN ZUSAMMENARBEIT
- Darlegung des US-Finanzministeriums

WASHINGTON -

-

(AD) - Das a m e r i k a n i s c h e F i n a n z m i n i s t e r i u m h a t am 2 9 . J u n i

i n e i n e r l ä n g e r e n D a r l e g u n g d a s am g l e i c h e n Tag von P r ä s i d e n t Nixon u n d dem
s o w j e t i s c h e n P a r t e i c h e f B r e s c h n e w i n Moskau u n t e r z e i c h n e t e
kommen ü b e r d i e E r l e i c h t e r u n g d e r w i r t s c h a f t l i c h e n ,
n i s c h e n Zusammenarbeit"

" L a n g f r i s t i g e Ab-

industriellen

und t e c h -

erläutert.

Die V e r l a u t b a r u n g d e s F i n a n z m i n i s t e r i u m s h a t f o l g e n d e n

Wortlaut:

Der A b s c h l u ß e i n e s l a n g f r i s t i g e n Abkommens z w i s c h e n d e n USA u n d d e r UdSSR
über d i e Erleichterung d e r wirtschaftlichen,

industriellen

und t e c h n i s c h e n Zu-

s a m m e n a r b e i t e r f o l g t im E i n k l a n g m i t dem Z i e l d e r V e r e i n i g t e n S t a a t e n , d i e
l ä n g e r f r i s t i g e A u s w e i t u n g u n d e i n a u s g e w o g e n e r e s Wachstum d e s a m e r i k a n i s c h s o w j e t i s c h e n Handels zu f ö r d e r n .

Das Abkommen, d a s 10 J a h r e i n K r a f t

bleiben

s o l l , b i e t e t e i n e n a l l g e m e i n e n Rahmen f ü r d e n A u s t a u s c h von I n f o r m a t i o n e n u n d
Ansichten über wichtige w i r t s c h a f t l i c h e

P r o j e k t e zwischen den b e i d e n

Ländern

sowie f ü r f ö r d e r n d e Gespräche zwischen p r i v a t e n a m e r i k a n i s c h e n und s o w j e t i s c h e n
Außenhandels- und s o n s t i g e n O r g a n i s a t i o n e n über p o t e n t i e l l e P r o j e k t e
Zusammenarbeit.

für eine

Obwohl d a s Abkommen s e i n e m Wesen u n d I n h a l t n a c h d e n a n d e r e n

von z a h l r e i c h e n w e s t l i c h e n L ä n d e r n m i t d e r S o w j e t u n i o n
-

1 -

abgeschlossenen

lang-

�langfristigen Abmachungen für eine wirtschaftliche Zusammenarbeit ähnelt,
dürfte die Bestimmung in dem von den USA mit der UdSSR geschlossenen Abkommen
über einen jährlichen Austausch von wirtschaftlichen Informationen und über
verschiedene, die Geschäftstätigkeit erleichternde Maßnahmen in Verträgen
dieser Art e i n z i g a r t i g sein.

Die auf Grund des Kommuniques vom 29. Mai 1972

geschaffene gemeinsame, amerikanisch-sowjetische Handelskommission wird die
Durchführung dieses Abkommens überwachen.
Das l a n g f r i s t i g e Abkommen s o l l das von den Vereinigten Staaten und der
Sowjetunion am 18. Oktober 1972 abgeschlossene Handelsabkommen ergänzen.

Die

Administration b l e i b t weiterhin unbedingt v e r p f l i c h t e t , die Ermächtigung zu
erlangen, um der UdSSR eine nichtdiskriminierende Zollbehandlung gewähren zu
können, und so das Handelsabkommen von 1972 in Kraft zu setzen.

Das lang-

f r i s t i g e Abkommen bedeutet keine Änderungdes gegenwärtigen Systems einer sorgfältigen Überprüfung a l l e r Transaktionen, um s i c h e r z u s t e l l e n , daß amerikanische
Güter und Technologie ausschließlich für friedliche Zwecke e x p o r t i e r t werden.

Handel und l a n g f r i s t i g e Zusammenarbeit
Der amerikanisch-sowjetische Handel hat sich s e i t dem Abschluß des Handelsabkommens und des Pacht- und Leihabkommens vom 18. Oktober 1972 rasch entwickelt.
Der b i l a t e r a l e Handel s t e l l t e sich 1973 auf insgesamt 1,4 Milliarden Dollar
und der Warenaustausch dürfte 1974 den hohen Stand des l e t z t e n Jahres wahrscheinlich wieder erreichen. Beide Länder befinden sich auf dem besten Wege,
das im Kommunique des Gipfeltreffens vom Juni 1973 verkündete Ziel, in dem Dreijahreszeitraum 1973 - 1975 einen Warenaustausch von insgesamt zwei b i s drei
Milliarden Dollar zu erreichen, noch zu übertreffen.
Die amerikanischen Maschinen- und Ausrüstungsexporte nach der Sowjetunion
dürften auf lange Sicht noch wesentlich zunehmen.

Die UdSSR bemüht sich um

amerikanische Ausrüstungen, die zur Verwirklichung der großen Entwicklungsprojekte beitragen s o l l e n , deren Aufnahme in dem neuen Fünfjahresplan gegenwärtig
geprüft wird.

Sie hat besonders l a n g f r i s t i g e kooperative Projekte mit amerika-

�amerikanischen Firmen ausgewählt, das h e i ß t T r a n s a k t i o n e n , b e i denen der Exp o r t a m e r i k a n i s c h e r Ausrüstungen m i t Erzeugnissen der neuen P r o d u k t i o n s s t ä t t e n
b e z a h l t werden s o l l , w e i l d i e s e d i e b e s t e A u s s i c h t auf e i n e s t a r k e s t e t i g e Ausweitung des a m e r i k a n i s c h - s o w j e t i s c h e n Handels b i e t e n .
In den l e t z t e n beiden J a h r e n haben s i c h d i e i n d u s t r i e l l e n K o n t r a k t e zwischen
amerikanischen Firmen und s o w j e t i s c h e n O r g a n i s a t i o n e n auf insgesamt rund 800
Millionen D o l l a r g e s t e l l t und i n den kommenden J a h r e n werden s i e w e i t e r h i n e i n e n
w e s e n t l i c h e n T e i l d e r amerikanischen Exporte ausmachen.

Die Exporte amerika-

n i s c h e r Maschinen, d i e zu einem großen T e i l für das Lastwagenwerk an d e r Kama
bestimmt s i n d , werden von 200 M i l l i o n e n D o l l a r im J a h r e 1973 auf v i e l l e i c h t 300
b i s 400

Millionen D o l l a r i n diesem J a h r a n s t e i g e n .

Der k ü r z l i c h b e w i l l i g t e

K r e d i t der Export-Import-Bank für das O c c i d e n t a l - D ü n g e m i t t e l p r o j e k t

wird i n

den n ä c h s t e n J a h r e n zu 400 M i l l i o n e n D o l l a r an amerikanischen Exporten

führen.

Und fünf andere große Kontrakte werden w e i t e r e 200 Millionen D o l l a r an amerikanischen Exporten in d i e UdSSR bewirken.

Amerikanische Firmen und s o w j e t i s c h e

O r g a n i s a t i o n e n prüfen oder handeln gegenwärtig l a n g f r i s t i g e Kontrakte auf so
v i e l s e i t i g e n Gebieten aus wie Motorenbau, Gewinnung und W e i t e r v e r a r b e i t u n g
von M a t e r i a l i e n mit hohem E n e r g i e v e r b r a u c h , E r s c h l i e ß u n g von E r d ö l - und Gasvorkommen, e l e k t r o n i s c h e E r z e u g n i s s e , Chemikalien, Holzprodukte,

Verbrauchsgüter-

p r o d u k t i o n , Verbesserung der E i n r i c h t u n g s n für den Fremdenverkehr.

Das Abkommen

über die l a n g f r i s t i g e Zusammenarbeit d ü r f t e dazu b e i t r a g e n , d i e Gebiete

für

e i n e beiden S e i t e n zum V o r t e i l gereichende l a n g f r i s t i g e Kooperation zwischen
amerikanischen G e s e l l s c h a f t e n und s o w j e t i s c h e n O r g a n i s a t i o n e n i n der Zukunft
abzustecken und zu e r w e i t e r n .

Die w i c h t i g s t e n Bestimmungen
Langfristige

Zusammenarbeit:

Das Abkommen s i e h t vor, daß d i e beiden Regierungen s i c h v e r m i t t e l n d e i n s c h a l t e n , um den An- und Verkauf von Maschinen und Ausrüstungen zur E r r i c h t u n g ,
Modernisierung und Erweiterung von P r o d u k t i o n s e i n r i c h t u n g e n i n b e i d e n Ländern,

-

3 -

�•

f

Ländern, den Handel mit Rohstoffen, landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Endprodukten, Verbrauchsgütern und Dienstleistungen sowie den Ankauf, Verkauf
und die Lizensierung von Patentrechten und gesetzlich geschützten industriellen
Kenntnissen, Warenzeichen und Verfahren zu erleichtern.

Es sieht ferner eine

Zusammenarbeit bei der Ausbildung und dem Austausch von Spezialisten vor sowie
gemeinsame Bemühungen zur Errichtung industrieller und sonstiger Anlagen in
Drittlängern durch Export von Maschinen und Anlagen.

Die in diesem Abkommen

vorgesehenen wirtschaftlichen Vorhaben beschränken sich nicht auf langfristige
Großprojekte; kurzfristigere Transaktionen kleiner und mittlerer amerikanischen
F

irmen sollen ebenfalls gefördert werden.

Es wird weiter damit gerechnet, daß

die UdSSR neue Kooperationsprojekte in den Vereinigten Staaten eingehen wird.

Informationsaustausch:

Eine äußerst wichtige Bestimmung des Abkommens ist die Einsetzung einer
Arbeitsgruppe von nationalen Experten, die Statistiken und Voraussagen über
grundlegende wirtschaftliche, industrielle und kommerzielle Trends in beiden
Ländern austauschen sollen.

Dieser regelmäßige Informationsaustausch soll

*

den amerikanischen Firmen und den sowjetischen Außenhandels- undsonstigen Wirtschaftsorganisationen dabei helfen, Entscheidungen bezüglich der Gebiete einer
Zusammenarbeit zu treffen, die mit größter Wahrscheinlichkeit eine Basis für
beide Seiten zum -Vorteil gereichende Kontrakte bieten und ihnen ihre langfristigen geschäftlichen und wirtschaftlichen Planungen erleichtern.

Die erste

Tagung dieser Experten soll noch vor Ende dieses Jahres stattfinden.

Erleichterung der Geschäftstätigkeit:

Um die Förderung der langfristigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu
unterstützen, sieht das Abkommen ferner vor, daß jede Vertragspartei sich
einschaltet, um die Arbeits- und Geschäftsbedingungen der Firmenvertreter der
anderen Seite auf ihrem Territorium zu erleichtern.

Artikel IV des Abkommens

besagt daher, daß beide Vertragspartner, wo angebracht, die Beschaffung geeigneter Geschäfts- und Wohnräume für die Handelsfirmen und Organisationen sowie deren Angestellte, die Einfuhr der erforderlichen Büroeinrichtungen und
- 4-

�und Materialien, die Einstellung von Mitarbeitern, die Ausstellung von Visen
und die Reisen der Handelsvertreter aus geschäftlichen Gründen erleichtern.
Insgesamt 17 amerikanische Firmen haben bis jetzt von den Sowjets eine
Zulassung zur Eröffnung von Büros in Moskau erhalten und über die Hälfte von
ihnen hat bisher davon Gebrauch gemacht.

Im Zuge der in diesem Abkommen vor-

gesehenen langfristigen Ausweitung des Handels und der Wirtschaftsbeziehungen
dürften weitere amerikanische Firmen in der Zukunft um eine solche Zulassung
nachsuchen.

Die Errichtung eines internationalen Handelszentrums in Moskau, an

der sich amerikanische Firmen beteiligen, wird eine bedeutsame Erweiterung der
kommerziellen Einrichtungen darstellen, die amerikanischen und anderen ausländischen Gesellschaften in der UdSSR zur Verfügung stehen.

- 5-

�</text>
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