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27. Juni 1973

24

Inhalt
DOKUMENTATION:
Das amerikanisch-sowjetische Kommunique vom 23. Juni 1973
-WortlautDas amerikanisch-sowjetische Aokommen zur Verhinderung eines Atomkrieges
-WortlautDokumentation des Weißen Hauses zum Abkommen zur Verhinderung eines
Atomkrieges
«WortlautNixon-Breschnew-Abkommen über Rüstungsbegrenzungsverhandlungen
-WortlautDokumentation des Weißen Hauses zur Rüstungsbegrenzung
-WortlautAmerikanisch-sowjetisches Abkommen über die friedliche Nutzung der
Atomenergie
-WortlautDas airfcrikanisch-sowjetische
-Wortlaut-

Verkehrsabkommen

A m e r i k a n i s c h - s o w j e t i s c h e s Austauschprogramm für Kultur und Wissens c h a f t 1974-1976
Das a m e r i k a n i s c h - s o w j e t i s c h e
-Wortlaut-

Landwirtschaftsabkommen

A m e r i k a n i s c h - s o w j e t i s c h e s Abkommen über d i e Meeresforschung
-Wortlaut Die a m e r i k a n i s c h - s o w j e t i s c h e n
-Wortlaut-

Handelsprotokolle

Um Übersendung v o n Belegexemplaren w i r d gebeten.

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24/1973

DAS AMERIKANISCH-SOWJETISCHE KOMMUNIQUE VOM 25. JUNI 1973
- Wortlaut -

WASHINGTON/SAN CLEMENTE --(AD)-- Im Anschluß an das Gipfeltreffen von Präsident Nixon und Parteichef Breschnew im Rahmen des Staatsbesuches einer
sowjetischen Delegation unter Führung von Breschnew in den Vereinigten Staaten vom 18. bis 25. Juni 1973 wurde folgendes Kommunique' veröffentlicht:
«.

"Auf Einladung des Präsidenten der Vereinigten Staaten, Richard Nixon,
die während seines offiziellen Besuches in der UdSSR im Mai 1972 ausgesprochen wurde, und gemäß einer danach getroffenen Übereinkunft stattete der
Generalsekretär des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei der Sowjetunion, Leonid Breschnew, vom 18. bis 25. Juni den Vereinigten Staaten einen
offiziellen Besuch ab. Herr Breschnew wurde begleitet von A.A. Gromyko,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten der UdSSR und Mitglied des Politbüros des Zentralkomitees der KPdSU; N.S. Patolitschew, Außenhandelsminister;
B.P. Bugajew, Minister für Zivilluftfahrt; G.E. Tsukanow und A.M. Alexandrow,
Berater des Generalsekretärs des Zentralkomitees der KPdSU; L. I. Samjatin,
Generaldirektor von TASS; E. I. Tschasow, Stellvertretender Minister für
Öffentliche Gesundheit in der UdSSR; G.M. Kornijenko, Mitglied des Kollegiums des Außenministeriums der UdSSR; G.A. Arbatow, Direktor des AmerikaInstituts der Akademie der Wissenschaften der UdSSR.
Präsident

�r
*

Präsident Nixon und Generalsekretär Breschnew führten gründliche und
konstruktive Gespräche über den Fortschritt, der in der Entwicklung der
amerikanisch-sowjetischen Beziehungen erzielt worden ist, sowie über eine
Reihe wichtiger internationaler Probleme von beiderseitigem Interesse.
An den Gesprächen, die in Washington, Camp David und San demente
stattfanden, nahmen ferner teil:
auf amerikanischer Seite William P. Rogers, Außenminister; George P.
Shultz, Finanzminister; Dr. Henry A. Kissinger, Berater des Präsidenten
für Fragen der Nationalen Sicherheit.
Auf sowjetischer Seite A.A. Gromyko, Außenminister der UdSSR und Mitglied des Politbüros des Zentralkomitees der KPdSU; A.F. Dobrynin, sowjetischer Botschafter in den USA; N.S. Patolitschew, Außenhandelminister;
B.P. Bugajew, Minister für Zivilluftfahrt; A.M. Alexandrow und G.E. Tsukanow,
Berater des Generalsekretärs des Zentralkomitees der KPdSU; G.M.Kornijenko,
Mitglied des Kollegiums des Außenministeriums der UdSSR.

I. Der allgemeine Stand der amerikanisch-sowjetischen Beziehungen
Beide Seiten brachten ihre gemeinsame Befriedigung über die Tatsache zum
Ausdruck, daß das amerikanisch-sowjetische Gipfeltreffen in Moskau im Mai
1972 und die dort getroffenen gemeinsamen Entscheidungen zu einem wesentlichen Fortschritt in der Stärkung der friedlichen Beziehungen zwischen den
USA und der UdSSR geführt und die Grundlage geschaffen haben für die weitere
Entwicklung einer weitgehenden und beiderseits nutzbringenden Zusammenarbeit
auf verschiedenen Gebieten beiderseitigen Interesses für die Völker beider
Länder und im Interesse der ganzen Menschheit. Sie stellten ihre Befriedigung über die beiderseitigen Bemühungen fest, die zwischen den

USA und den

UdSSR geschlossenen Verträge und Abkommen strikt und voll einzuhalten und
die Gebiete der Zusammenarbeit auszuweiten.
Sie

-2-

�Sie waren sich einig, daß der Prozeß der Neugestaltung der Beziehungen
zwischen den USA und der UdSSR auf der Basis friedlicher Koexistenz und
gleicher Sicherheit, wie in den Grundsätzen für die Beziehungen zwischen
den USA und der UdSSR niedergelegt, die am 29. Mai 1972 in Moskau unterzeichnet wurden, in ermutigender Weise fortschrietet. Sie unterstrichen die
große Bedeutung, die jede Seite diesen Grundprinzipien

beimißt. Sie bekräf-

tigten ihre Verpflichtung zur weiteren genauen Einhai tung und zur Steigerung der Wirksamkeit jeder Bestimmung dieses Dokumentes.
Beide Seiten stellten mit Befriedigung fest, daß das Ergebnis des amerikanisch-sowjetischen Treffens in Moskau im Mai 1972 von anderen Staaten
und von der Weltmeinung als ein wichtiger Beitrag zur Stärkung des Friedens
und der internationalen Sicherheit, zur Zügelung des Wettrüstens und zur
Entwicklung einer sachlichen Zusammenarbeit zwischen Staaten mit unterschiedlichen gesellschaftlichen Systemen begrüßt wurde.
Beide Seiten betrachteten den Gegenbesuch des Generalsekretärs des
Zentralkomitees der KPdSU, L. I. Breschnew, in den USA und die während dieses Besuches geführten Gespräche als einen Ausdruck ihrer beiderseitigen
Entschlossenheit, den Weg in Richtung auf eine wesentliche Verbesserung der
amerikanisch-sowjetischen Beziehungen fortzusetzen.
Beide Seiten sind überzeugt, daß die von ihnen soeben geführten Gespräche einen weiteren Meilenstein in der konstruktiven Entwicklung ihrer Beziehungen darstellen.
In der Überzeugung,daß eine solche Entwicklung der amerikanisch-sowjetischen Beziehungen den Interessen ihrer beiden Völker wie auch der gesamten
Menschheit dient, wurde beschlossen, weitere wesentliche Schritte zu ergreifen, um diesen Beziehungen ein Höchstmaß an Stabilität zu geben und
die Entwicklung von Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen ihren Völkern
zu einem permanenten Faktor für einen weltweiten Frieden zu machen.
II.

�!

II. Die Verhinderung eines Atomkrieges und die Begrenzung der
strategischen Rüstungen

Die in Zusammenhang mit der Erhaltung und Stärkung des Weltfriedens
stehenden Fragen bildeten einen zentralen Punkt in den Gesprächen zwischen
Präsident Nixon und Generalsekretär Breschnew.
Im Bewußtsein der außergewöhnlichen Bedeutung, die wirksame Maßnahmen
in dieser Richtung für die gesamte Menschheit haben, erörterten sie Wege,
wie beide Seiten auf eine Verringerung der Gefahr eines Krieges, und insbesondere eines Atomkrieges, zwischen den USA und der UdSSR sowie zwischen
einer der beiden Vertragsparteien und anderen Ländern hinarbeiten können.
Im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und der Grundsatzerklärung
für die Beziehungen vom 29. Mai 1972 wurde daher beschlossen, ein Abkommen
zwischen den USA und der UdSSR über die Verhinderung eines Atomkrieges abzuschließen. Dieses Abkommen wurde von dem Präsidenten und dem Generalsekretär
am 22. Juni 1973 unterzeichnet. Der Wortlaut ist gesondert veröffentlicht
worden.
Bezüglich der Bewertung dieses Abkommens sind der Präsident und der
Generalsekretär der Auffassung, daß es einen historischen Meilenstein in den
sowjetisch-amerikanischen Beziehungen darstellt und die Grundlagen der internationalen Sicherheit in ihrer Gesamtheit wesentlich stärkt. Die Vereinigten Staaten und die Sowjetunion erklären ihre Bereitschaft, zusätzliche Wege
zur Stärkung des Friedens sowie zur endgültigen Beseitigung der Gefahr eines
Krieges, vor allem eines Atomkrieges, zu prüfen.
Im Verlauf des Treffens wurden eingehende Gespräche über Fragen der
Begrenzung der strategischen Rüstungen geführt. In diesem Zusammenhang unterstrichen beide Seiten die grundlegende Bedeutung des Vertrages über die Begrenzung der ballistischen Raketenabwehrsysteme sowie des Interimsabkommens
über bestimmte Maßnahmen hinsichtlich der Begrenzung von strategischen

-4-

�strategischen Offensivwaffen, die von den USA und der UdSSR im Mai 1972
unterzeichnet wurden und die zum ersten Mal in der Geschichte die modernsten
und furchtbarsten Waffentypen tatsächlich begrenzen.
Nach einem Austausch der Ansichten über den Fortschritt bei der Durchführung dieser Abkommen haben beide Seiten ihre Absicht, sie zu erfüllen,
sowie ihre Bereitschaft erneut bekräftigt, gemeinsam auf ein Abkommen über
die weitere Begrenzung der strategischen Rüstungen hinzuarbeiten.
Beide Seiten stellten fest, daß bei den im November 1972 wieder aufge&lt;»
nommenen Verhandlungen Fortschritte erzielt worden und die Aussichten
günstig sind, ein ständiges Abkommen über vollständige Maßnahmen zur Begrenzung von strategischen Offensivwaffen

zu erreichen.

Beide Seiten stimmten darin überein, daß der bei der Begrenzung der
strategischen Rüstungen erzielte Fortschritt ein äußerst wichtiger Beitrag
zur Stärkung der amerikanisch-sowjetischen Beziehungen sowie zum Weltfrieden
ist.
Auf der Grundlage ihrer Gespräche haben der Präsident und der Generalsekretär am 21. Juni 1973 Grundprinzipien der Verhandlungen über die weitere
Begrenzung der strategischen Offensivwaffen unterzeichnet. Der Wortlaut ist
gesondert veröffentlicht worden.
Die USA und die UdSSR messen einem Zusammenwirken mit allen Staaten in
der Frage einer Stärkung des Friedens, der Verringerung der Rüstungslasten
sowie der Erzielung von Abkommen über eine Rüstungsbegrenzung und Abrüstungsmaßnahmen größte Bedeutung bei.
In Anbetracht der wichtigen Rolle, die einem wirksamen internationalen
Abkommen in bezug auf die chemischen Waffen zufallen würde, haben die beiden
Seiten vereinbart, ihre Bemühungen um den Abschluß eines solchen Abkommens
in Zusammenarbeit mit anderen Ländern fortzusetzen.
Die

-5-

�Die beiden Seiten stimmen darin überein, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Arbeit des Abrüstungsausschusses zu erleichtern, der in Genf
tagt. Sie werden sich aktiv an den Verhandlungen beteiligen, die darauf abzielen, neue Maßnahmen zur Einschränkung und Beendigung des Wettrüstens auszuarbeiten.
Sie bekräftigen erneut, daß das letztliche Ziel eine allgemeine und
vollständige Abrüstung, einschließlich einer nuklearen Abrüstung, unter
strikter internationaler Kontrolle ist. Eine Weltabrüstungskonferenz könnte
zu gegebener Zeit eine Rolle bei diesem Prozeß spielen.

III. Internationale Fragen: Die Verringerung der Spannungen und
die Stärkung der internationalen Sicherheit

Präsident Nixon und Generalsekretär Breschnew prüften wichtige Fragen
der gegenwärtigen internationalen Situation. Sie widmeten den Entwicklungen
seit der Zeit des amerikanisch-sowjetischen Gipfeltreffens in Moskau besondere Aufmerksamkeit. Mit Befriedigung wurde festgestellt, daß sich in den
internationalen Beziehungen positive Trends in Richtung auf die weitere Verminderung der Spannungen und die Stärkung kooperativer Beziehungen im Interesse des Friedens entwickeln. Nach Ansicht beider Seiten schafft der gegenwärtige Prozeß einerVerbesserung in der internationalen Situation neue und
günstige Möglichkeiten, um die Spannungen zu vermindern, wichtige internationale Fragen zu regeln und ein dauerhaftes Gebäude des Friedens zu errichten.
Indochina
Die beiden Seiten gaben ihrer großen Befriedigung über den Abschluß des
Abkommens über die Beendigung des Krieges und die Wiederherstellung des Friedens in Vietnam sowie ebenfalls über die Ergebnisse der Internationalen Vietnamkonferenz Ausdruck, die dieses Abkommen billigte und unterstützte.
Die

�»

Die beiden Seiten sind überzeugt, daß der Abschluß des Abkommens über
die Beendigung des Krieges und die Wiederherstellung des Friedens in Vietnam
und die darauf folgende Unterzeichnung des Abkommens über die Wiederherstellung des Friedens und die Verwirklichung der Nationalen Eintracht in Laos
den grundlegenden Interessen und Hoffnungen des vietnamesischen und des laotischen Volkes entsprechen sowie eine Möglichkeit für die Schaffung eines
dauerhaften Friedens in Indochina eröffnen, der auf der Respektierung der Unabhängigkeit, der Souveränität, der Einheit und der territorialen Integrität
der Länder dieses Raumes basiert. Beide Seiten betonten, daß diese Abkommen
strikt eingehalten werden müssen.
Sie unterstrichen ferner die Notwendigkeit,den militärischen Konflikt in
Kambodscha zu einem baldigen Ende zu bringen,um dem gesamten indochinesischen
Raum Frieden zu geben. Sie bekräftigten weiter ihren Standpunkt, daß die politische Zukunft von Vietnam, Laos und Kambodscha der freien Entscheidung
der betreffenden Völker ohne jede ausländische Einmischung überlassen bleiben
soll.
Europa
Im Verlauf der Gespräche nahmen beide Seiten mit Befriedigung zur Kenntnis, daß in Europa der Prozeß einer Verringerung der Spannungen und einer
Entwicklung der Zusammenarbeit aktiv fortgesetzt wird und somit zur internationalen Stabilität beiträgt.
Beide Seiten gaben ihrer Befriedigung über die weitere Normalisierung
der Beziehungen zwischen den europäischen Ländern Ausdruck, die ein Ergebnis der in den letzten Jahren unterzeichneten Verträge und Abkommen, vor allem
zwischen der UdSSR und der Bundesrepublik Deutschland, sind. Sie begrüßen
ferner das Inkrafttreten des Vier-Mächte-Abkommens vom 3. September 1971.
Sie teilen die Überzeugung, daß eine strikte Einhaltung der abgeschlossenen
Verträge und Abkommen zur Sicherheit und zum Wohl aller betroffenen Parteien
beitragen wird.
Sie

-7-

�»

Sie begrüßen weiter die Aussichtj daß die Bundesrepublik Deutschland und
die Deutsche Demokratische Republik noch in diesem Jahr Mitglied der Vereinten Nationen werden und erinnern in diesem Zusammenhang daran, daß die USA,
die UdSSR, Großbritannien und Frankreich am 9. November 1972 die Vier-MächteErklärung hierzu unterzeichnet haben.
Geleitet von den betreffenden Bestimmungen des in Moskau im Mai 1972
angenommenen gemeinsamen amerikanisch-sowjetischen Kommuniques bekräftigen
die USA und die UdSSR ihren Wunsch, ihre getrennten und ihre gemeinsamen
Beiträge zur Stärkung friedlicher Beziehungen in Europa fortzusetzen. Beide
Seiten bestätigen, daß die Gewährleistung eines dauerhaften Friedens in Europa ein überragendes Ziel ihrer Politik ist.
In diesem Zusammenhang wurde Befriedigung über die Tatsache geäußert,
daß als Folge gemeinsamer Anstrengungen zahlreicher Länder, unter ihnen die
USA und die UdSSR, die Vorbereitungsarbeiten für die Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die am 3. Juli 1973 zusammentreten wird,
erfolgreich abgeschlossen worden sind. Die USA und die UdSSR sind der Auffassung, daß die Konferenz die Möglichkeiten zur Stärkung der Sicherheit in
Europa sowie zur Entwicklung von Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmerstaaten vergrößern wird. Die USA und die UdSSR werden eine Politik verfolgen, die
die Ziele der Konferenz realisieren und eine neue Ära guter Beziehungen in
diesem Teil der Welt herbeiführen soll.
Als Ausdruck ihrer anhaltend positiven Einstellung zu dieser Konferenz
werden beide Seiten sich darum bemühen, die Konferenz zum frühestmöglichen
Zeitpunkt zu einem erfolgreichen Abschluß zu bringen. Beide Seiten gehen
von der Annahme aus, daß ein Fortschritt in der Arbeit der Konferenz Möglichkeiten schaffen wird, sie auf höchster Ebene zum Abschluß zu bringen.
Die USA und die UdSSR sind der Auffassung, daß das Ziel, Stabilität
und Sicherheit in Europa zu stärken, weiter gefördert würde, wenn gleichlaufend mit der Verminderung der politischen Spannungen eine Verringerung

-8-

�Verringerung der militärischen Spannungen in Mitteleuropa erfolgt. In diesem
Zusammenhang messen sie den Verhandlungen über die beiderseitige Verringerung
der Streitkräfte und Rüstungen und damit verbundene Maßnahmen in Mitteleuropa, die am 30. Oktober 1973 beginnen werden, große Bedeutung bei. Beide Seiten erklären ihre Bereitschaft, zusammen mit anderen Ländern ihren Beitrag
zu leisten, um allseits akzeptable Entscheidungen über die wesentlichen Punkte dieses Problems zu erreichen, die auf der strikten Beachtung des Prinzips
der uneingeschränkten Sicherheit jeder einzelnen Vertragspartei basieren.

Naher Osten
Beide Seiten gaben ihrer tiefen Besorgnis über die Situation im Nahen
Osten Ausdruck und führten einen Gedankenaustausch darüber, wie eine Regelung im Nahen Osten erreicht werden kann.
Jede Seite legte ihren Standpunkt zu diesem Problem dar.
Beide Seiten vereinbarten, ihre Anstrengungen zur Förderung der schnellstmöglichen Regelung für den Nahen Osten fortzusetzen. Diese Regelung sollte
im Einklang mit den Interessen aller Staaten in diesem Räume stehen, mit ihrer
Unabhängigkeit und Souveränität zu vereinbaren sein und den legitimen Interessen des palästinensischen Volkes in angemessener Form Rechnung tragen.

IV. Handels - und Wirtschaftsbeziehungen
Der Präsident und der Generalsekretär prüften eingehend den Status und
die Aussichten der Handels-und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den USA und
der UdSSR. Beide Seiten nahmen mit Genugtuung von dem Fortschritt Kenntnis,
der im letzten Jahr bei der Normalisierung und der Entwicklung der Handelsund Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen erzielt wurde.
Sie

�•

Sie stimmten darin überein, daß eine beiden Seiten zum Vorteil gereichende Zusammenarbeit und friedliche Beziehungen dadurch gestärkt würden,
daß eine dauerhafte Gründlage für die Wirtschaftsbeziehungen geschaffen
wird.
Sie verweisen mit Befriedigung auf die verschiedenen im letzten Jahr unterzeichneten Abkommen über Handel und Handelsbeziehungen. Beide Seiten
stellen fest, daß der amerikanisch-sowjetische Handel eine beträchtliche Ausweitung erfahren hat und daß günstige Aussichten für eine weitere Zunahme des
Warenaustausches in den kommenden Jahren bestehen.
Sie sind der Auffassung, daß das Ziel der beiden Länder in den nächsten
drei Jahren ein Handel in einer Größenordnung von 2 bis 3 Milliarden Dollar
sein sollte. Die Gemeinsame Amerikanisch-Sowjetische Handelskommission bildet weiterhin einen wertvollen Mechanismus, um die Ausweitung der Wirtschaftsbeziehungen auf breiter Basis zu fördern. Die beiden Seiten stellen mit Befriedigung fest, daß die Kontakte zwischen amerikanischen Firmen und ihren
sowjetischen Partnern ständig zunehmen.
Beide Seiten bekräftigten ihre feste Absicht, auf ihren früheren Vereinbarungen über Maßnahmen, die auf die Schaffung günstigerer Bedingungen für
die Ausweitung der Handels-und der sonstigen Wirtschaftsbeziehungen zwischen
den USA und der UdSSR abzielen, weiter aufzubauen.
Es wurde festgestellt, daß als Folge des im Oktober 1972 unterzeichneten
Abkommens über bestimmte Schiffahrtsfragen sowjetische und amerikanische Handelsschiffe häufiger jeweils Häfen der Vereinigten Staaten oder der UdSSR anlaufen, und daß seit Ende Mai dieses Jahres eine neue regelmäßige Passagierlinie zwischen New York und-Leningrad aufgenommen worden ist.
Im Laufe des gegenwärtigen Treffens haben die beiden Seiten ein Protokoll
zur Erweiterung der bestehenden zivilen Luftfahrbeziehungen zwischen den USA
und der UdSSR unterzeichnet, das direkte Flugverbindungen zwischen Washington
und Moskau sowie zwischen New York und Leningrad vorsieht, die Zahl der Flüge
erhöht und andere Fragen auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt löst.
Jjn

-10-

�Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Aussichten für eine weitere und
dauerhaftere wirtschaftliche Zusammenarbeit sprachen sich beide Seiten für
gegenseitig vorteilhafte langfristige Projekte aus. Sie erörterten eine
Reihe spezifischer Projekte, die die Beteiligung amerikanischer Gesellschaften betreffen, darunter die Lieferung von sibirischem Erdgas in die Vereinigten Staaten. Der Präsident ließ erkennen, daß die USA amerikanische Firmen
ermutigen, konkrete Vorschläge zu diesen Projekten auszuarbeiten, und er
wird Vorschläge, die im Interesse beider Seiten liegen, ernsthaft und wohlwollend prüfen.
Um zur Ausweitung der Beziehungen auf d en Gebieten des Handels, der
Kultur und der Technik beizutragen, haben die beiden Seiten ein Steuerabkommen unterzeichnet, das die Doppelbesteuerung von Einkommen vermeiden und
weitmöglichst die Notwendigkeit beseitigen soll, daß Bürger des einen Landes
in das Steuersystem des anderen Landes einbezogen werden.
Es wurde ferner ein Protokoll über die Eröffnung einer Handelsvertretung der UdSSR in Washington und eines Handelsbüros der Vereinigten Staaten
in Moskau bis Ende Oktober unterzeichnet. Weiter wurde ein Protokoll über
Fragen unterzeichnet, die sich im Zusammenhang mit der Gründung einer amerikanisch-sowjetischen Handelskammer ergeben. Diese Vereinbarungen werden die
weitere Entwicklung der Handels-und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den USA
und der UdSSR erleichtern.

V. Weiterer Fortschritt auf anderen Gebieten der bilateralen
Zusammenarbeit
Die beiden Seiten überprüften die Möglichkeiten für eine bilaterale Zusammenarbeit auf solchen Gebieten wie Umweltschutz, öffentliches Gesundheitswesen und Medizin, Erforschung des Weltraumes sowie Wissenschaft und
Technologie, die durch die im Mai 1972 und später unterzeichneten Abkommen
geschaffen wurde. Sie stellten fest, daß diese Abkommen in der Praxis zufriedenstellend und im Einklang mit den Programmen durchgeführt worden sind.
Im

�*
i

Im einzelnen ist gegenwärtig ein geraeinsames Programm im Gange, um wirksame Mittel zur Bekämpfung solcher Krankheiten zu entwickeln, die am weitesten verbreitet und für die Menschheit am gefährlichsten sind: Krebs,
kardiovaskuläre oder infektiöse Krankheiten und Arthritis. Die medizinischen
Aspekte der Umweltprobleme sind ebenfalls Gegenstand der gemeinsamen Forschung.
Die Vorbereitungen für den gemeinsamen Weltraumflug von Apollo-und
Sojus-Raumfahrzeugen schreiten gemäß dem vereinbarten Zeitplan voran. Der
gemeinsame Flug dieser Raumfahrzeuge mit einem Rendezvous und einem Ankoppeln sowie gegenseitigen Besuchen der amerikanischen und der sowjetischen
Astronauten in dem jeweils anderen Raumfahrzeug ist für Juli 1975 vorgesehen.
Aufbauend auf den in früheren Abkommen geschaffenen Grundlagen und unter Berücksichtigung des Potentials der USA und der UdSSR, kooperative Maßnahmen auf derzeitigen wissenschaftlichen

und technologischen Gebieten zu

unternehmen, wurden neue Projekte für nutzbringende gemeinsame Vorhaben festgelegt und entsprechende Abkommen abgeschlossen.

Friedliche Nutzung der Atomenergie

Angesichts der großen Bedeutung, die der Deckung des wachsenden Energiebedarfs in beiden Ländern und überall auf der Welt zukommt, und in der
Erkenntnis, daß die Erschließung hochergiebiger Energiequellen zur Lösung
dieses Problems beitragen könnte, haben der Präsident und der Generalsekretär ein Abkommen über die Ausweitung und Stärkung der Zusammenarbeit auf den
Gebieten der gesteuerten thermonuklearen Fusion, der schnellen Brutreaktoren
sowie der Erforschung der grundlegenden Eigenschaften der Materie unterzeichnet. Zur Durchführung dieses Abkommens, das eine Laufzeit von zehn Jahren
hat, wird ein Gemeinsamer Ausschuß für Zusammenarbeit in der friedlichen
Nutzung der Atomenergie geschaffen werden.

-12-

�t

Landwirtschaft
Angesichts der Bedeutung, die der Landwirtschaft bei der Deckung des
Nahrungsmittelbedarfs der Menschheit zukommt, sowie der Rolle, die die Wissenschaft für die moderne Agrarerzeugung spielt, haben die beiden Seiten ein
Abkommen abgeschlossen, das einen umfassenden Austausch von wissenschaftlichen Erfahrungen auf den Gebieten der landwirtschaftlichen Forschung und Entwicklung und von Informationen über die Agrarwirtschaft vorsieht. Es wird
ein Gemeinsamer Amerikanisch-Sowjetischer Ausschuß für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Landwirtschaft geschaffen werden, der die aufgrund dieses Abkommens durchgeführten gemeinsamen Programme überwachen soll.

Meeresforschung
Angesichts des einzigartigen Potentials und des großen Interesses beider Länder an der Erforschung der Weltmeere und im Hinblick auf die umfassenden Erfahrungen der amerikanisch-sowjetischen ozeanographischen Zusammenarbeit haben die beiden Seiten vereinbart, ihre Zusammenarbeit zu erweitern,
und zu diesem Zweck ein Abkommen unterzeichnet. Sie gehen dabei von der Überzeugung aus, daß die Vorteile einer weiteren Entwicklung der Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Ozeanographie nicht nur bilateral, sondern ebenfalls für
alle Völker der Welt von Nutzen sein werden. Ein Gemeinsamer AmerikanischSowjetischer Ausschuß für Zusammenarbeit in der Erforschung der Weltmeere
wird geschaffen werden, um die Durchführung der kooperativen Programme zu
koordinieren.
Verkehrswesen
Die beiden Seiten stimmten darin überein, daß Möglichkeiten für eine
Zusammenarbeit zwischen den USA und der UdSSR bei der Lösung von Problemen
auf dem Gebiet des Verkehrswesens gegeben sind. Um eine erweiterte, beiden
Seiten zum Vorteil gereichende Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu ermöglichen,

-13-

�I
1

haben die beiden Seiten ein Abkommen hierzu abgeschlossen. Die USA und die
UdSSR haben ferner vereinbart, daß ein Gemeinsamer Ausschuß für Zusammenarbeit im Verkehrswesen geschaffen wird.

Kontakte, Austausch und Zusammenarbeit

Angesichts der allgemeinen Ausweitung der bilateralen amerikanisch-sowjetischen Beziehungen und im besonderen der wachsenden Zahl von Austauschprogrammen auf den Gebieten der Wissenschaft, der Technologie, des Bildungswesens und der Kultur sowie auf anderen Gebieten von beiderseitigem Interesse haben die beiden Seiten vereinbart, den Umfang dieser Vorhaben im Rahmen eines neuen allgemeinen Vertrages über Kontakte, Austausch und Zusammenarbeit mit einer Laufzeit von sechs Jahren zu erweitern.Die beiden Seiten
haben dies getan, da sie beide der Auffassung sind, daß dies ein besseres
Verständnis zwischen der Bevölkerung der Vereinigten Staaten und der Sowjetunion fördern und zur Verbesserung des allgemeinen Standes der Beziehungen
zwischen den beiden Ländern beitragen wird.
Beide Seiten sind der Auffassung, daß die Gespräche auf höchster Ebene,
die in einer offenen und konstruktiven Atmosphäre geführt wurden, sehr wertvoll waren und wesentlich zur Entwicklung von beiden Seiten zum Vorteil gereichenden Beziehungen zwischen den USA und der UdSSR beigetragen haben. Nach
Ansicht beider Seiten werden sich diese Gespräche vorteilhaft auf die internationalen Beziehungen auswirken.
Sie stellten fest, daß der Erfolg der Gespräche in den Vereinigten Staaten durch die ständigen Konsultationen und Kontakte erleichtert wurden, die
im Mai 1972

vereinbart worden waren. Sie bekräftigten, daß die Praxis,

Konsultationen zu führen, fortgesetzt werden sollte. Sie vereinbarten, daß
weitere Treffen auf höchster Ebene regelmäßig abgehalten werden sollten.
Nachdem

-14i

�I

Nachdem Generalsekretär Breschnew Präsident Nixon seinen Dank für die
ihm während seines Besuches in den Vereinigten Staaten gewährte Gastfreundschaft ausgesprochen hatte, lud er den Präsidenten zu einem Besuch der UdSSR
im Jahre 1974 ein. Die Einladung wurde angenommen."

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24/1973

DAS AMERIKANISCH-SOWJETISCHE ABKOMMEN ZUR VERHINDERUNG EINES
ATOMKRIEGES
- Wortlaut -

WASHINGTON — ( A D ) — Das von Präsident Nixon und dem sowjetischen Parteichef Breschnew am 22. Juni in Washington unterzeichnete amerikanisch-sowjetische Abkommen zur Verhinderung eines Atomkrieges hat folgenden Wortlaut:
"Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, im weiteren als die Vertragsparteien bezeichnet, sind
geleitet von dem Ziel einer Stärkung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit;
in dem Bewußtsein, daß ein Atomkrieg verheerende Folgen für die
Menschheit haben würde;
von dem Wunsche beseelt, Bedingungen zu schaffen, unter denen die Gefahr des Ausbruches eines Atomkrieges irgendwo auf der Welt verringert
und letztlich beseitigt wird;
eingedenk ihrer Verpflichtungen unter der Charta der Vereinten Nationen
bezüglich der Erhaltung des Friedens, des Verzichts auf Androhung oder Anwendung von Gewalt und der Vermeidung eines Krieges sowie im Einklang mit
den von jeder der beiden Vertragsparteien unterzeichneten Abkommen;
ausgehend
-1-

�f
I
ausgehend von der am 29. Mai 1972 in Moskau unterzeichneten Grundsatzerklärung für die Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken;
unter Bekräftigung der Tatsache, daß die Entwicklung der Beziehungen
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken sich nicht gegen andere Länder und deren Interessen richtet,
wie folgt übereingekommen:

Artikel I
Die Vereinigten Staaten und die Sowjetunion stimmen darin überein,
daß es ein Ziel ihrer Politik ist, die Gefahr eines Atomkrieges und der Anwendung von Kernwaffen zu beseitigen.
Daher vereinbaren die Vertragsparteien, so zu handeln, daß die Entwicklung von Situationen verhindert wird, die eine gefährliche Verschlechterung
ihrer Beziehungen verursachen könnten, um auf diese Weise militärische Konfrontationen zu vermeiden und den Ausbruch eines Atomkrieges zwischen ihnen
sowie zwischen jeder der beiden Vertragsparteien und anderen Ländern auszuschließen.
Artikel II
Die Vertragsparteien vereinbaren, im Einklang mit Artikel I und zur
Verwirklichung des in diesem Artikel erklärten Zieles von der Voraussetzung
auszugehen, daß jede Vertragspartei sich der Androhung oder Anwendung von
Gewalt gegenüber der anderen Vertragspartei, gegenüber den Verbündeten der
anderen Vertragspartei und gegenüber sonstigen Ländern in Situationen enthalten wird, die den Weltfrieden und die internationale Sicherheit gefährden
könnten. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß sie sich bei der

-2-

�der Formulierung ihrer Außenpolitik sowie bei ihren Maßnahmen auf dem Gebiet
der internationalen Beziehungen von diesen Erwägungen leiten lassen werden.

Artikel III
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Beziehungen zueinander
und gegenüber anderen Ländern in einer Weise zu entwickeln, die mit den Zielsetzungen dieses Abkommens in Einklang steht.

Artikel IV
Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien oder zwischen einer Vertragspartei und anderen Ländern das Risiko eines
nuklearen Konflikts heraufzubeschwören scheinen oder wenn die Beziehungen
zwischen Ländern,die nicht Vertragspartei dieses Abkommens sind, das Risiko
eines Atomkrieges zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken heraufzubeschwören scheinen, so werden
die Vereinigten Staaten und die Sowjetunion im Einklang mit den Bestimmungen
dieses Abkommens umgehend in sofortige Konsultationen miteinander eintreten
und alles unternehmen, um ein solches Risiko zu vermeiden.

Artikel V
Jeder Vertragspartei steht es frei, den Weltsicherheitsrat, den Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie die Regierungen verbündeter oder anderer
Länder über den Fortschritt und das Ergebnis der Konsultationen zu unterrichten, die nach Artikel IV dieses Abkommens aufgenommen worden sind.

Artikel

�Artikel VI

Nichts in diesem Abkommen soll
a) das inhärente Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung
gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen;
b) die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, einschließlich der
die Erhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Bestimmungen, und
c) die von einer der beiden Vertragsparteien gegenüber ihren Verbündeten
oder anderen Ländern in Verträgen, Abkommen und anderen entsprechenden
Dokumenten eingegangenen Verpflichtungen
beeinträchtigen oder beeinflussen.

Artikel VII
Dieses Abkommen soll unbegrenzt gültig sein.

Artikel VIII
Dieses Abkommen soll mit seiner Unterzeichnung in Kraft treten.

Gegeben

in Washington am 22. Juni 1973 in zweifacher Ausfertigung in

englischer und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind."
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24/1973

DOKUMENTATION DES WEISSEN HAUSES ZUM ABKOMMEN ZUR VERHINDERUNG
EINES ATOMKRIEGES
- Wortlaut -

WASHINGTON _-(AD) — Das Weiße Haus hat am 22. Juni in Zusammenhang mit dem
am gleiche Tage von Präsident Nixon und dem sowjetischen Parteichef Breschnew unterzeichneten Abkommen zur Verhinderung eines Atomkrieges folgende
Dokumentation herausgegeben:
"Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Verhinderung eines Atomkrieges
Hintergrund
Dieses Abkommen ist ein Ergebnis der Grundsatzerklärung für die Beziehungen zwischen beiden Ländern), die am 29. Mai 1972 in Moskau von dem
Präsidenten und dem Parteichef unterzeichnet worden ist; das zweite dieser
Prinzipien ist besonders relevant. Es besagt, daß: *die USA und die UdSSR
größten Wert darauf legen, das Entstehen von Situationen zu verhindern, die
zu einer gefährlichen Verschlechterung ihrer Beziehungen führen könnten.
Sie werden daher ihr Äußerstes tun, um militärische Konfrontationen zu vermeiden und den Ausbruch eines Nuklearkrieges zu verhindern.1
Auf

-1-

�Auf dieser Basis haben die beiden Staatsmänner erörtert, welche weiteren Schritte zur Verringerung der Gefahr eines Krieges und im besonderen
eines Nuklearkrieges möglich sein könnten. Das Ergebnis ihrer Gespräche ist
das heute unterzeichnete Abkommen - ein Abkommen, das einen bedeutsamen
Schritt nicht nur zur Verbesserung der amerikanisch-sowjetischen Beziehungen, sondern auch zur Stärkung der Stabilität der internationalen Beziehungen darstellt.
Das Abkommen in Stichworten:
Präambel:
Sie unterstreicht den allgemeinen Rahmen des Abkommens: den Wunsch beider Seiten, Bedingungen auf der Welt zu schaffen, unter denen die Gefahr
des Ausbruchs eines Atomkrieges irgendwo verringert oder letztlich beseitigt
wird.
Artikel I
legt die wesentlichen Zielsetzungen des Abkommens dar: a) daß es ein
Ziel der Politik der USA und der UdSSR ist, die Gefahr eines Atomkrieges sowie einer Anwendung von Kernwaffen zu beseitigen; b) daß beide Seiten im
Einklang mit diesem Ziel so handeln werden,
- daß die Entwicklung von Situationen verhindert wird, die eine gefährliche Verschlechterung ihrer Beziehungen verursachen könnten;
- daß militärische Konfrontationen vermieden werden;
- daß der Ausbruch eines Atomkrieges zwischen ihnen sowie zwischen
einem von ihnen und anderen Ländern ausgeschlossen wird.
Somit akzeptiert jede der beiden Seiten in diesem Artikel sowohl ein
allgemeines Ziel als auch einen Verhaltenskodex, der nicht nur für ihre
gegenseitigen Beziehungen, sondern auch für ihre Beziehungen zu anderen Ländern gilt.
•

Artikel II

�Artikel II
definiert die Bedingungen, die geschaffen werden müssen, um die in
Artikel I aufgezeigten Ziele des Abkommens zu verwirklichen. Diese Bedingungen sind, daß jede Vertragspartei, die USA wie die UdSSR, sich der Androhung oder Anwendung von Gewalt a) gegeneinander, b) gegenüber Verbündeten des anderen Vertragspartners und c) gegenüber anderen Ländern enthalten wird. Ferner werden diese Erwägungen sowohl die USA wie auch die UdSSR
bei der Formulierung ihrer Außenpolitik leiten.
Artikel III
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Beziehungen zueinander
sowie zu anderen Ländern in einer Weise zu entwickeln, daß dies mit den
Zielsetzungen dieses Abkommens in Flinklang steht. Die Pflichten und Rechte
dritter Länder werden nicht berührt, und die gleichen Normen und Pflichten
für die amerikanisch-sowjetischen Beziehungen, wie sie in

diesem Abkommen

definiert sind, gelten auch für das Verhältnis der USA und der UdSSR zu
anderen Ländern.
Artikel IV
befaßt sich mit Situationen, in denen beide Seiten Konsultationen zur
Vermeidung des Risikos eines Atomkrieges aufnehmen würden. Solche Situationen werden wie folgt definiert: 1) Wenn die Gefahr eines Atomkrieges zwischen den USA und der UdSSR besteht; 2) wenn die Gefahr eines Atomkrieges
zwischen einem von ihnen und anderen Ländern besteht.
Konsultationen für den Fall der Gefahr eines Atomkrieges zwischen
zwei Ländern, die nicht Vertragsparteien dieses Abkommens sind, werden gemäß
diesem Artikel nicht gefordert, es sei denn, daß die betreffende Situation
gleichzeitig die Gefahr eines Atomkrieges heraufbeschwört, in den einer
die USA oder die UdSSR - oder beide hineingezogen werden könnten.

Artikel V

�Artikel V
gestattet es jeder Seite, ihre Verbündeten, andere Länder, den Weltsicherheitsrat und den UN-Generalsekretär über den Fortschritt und das Ergebnis der Konsultationen zu unterrichten, die gemäß Artikel IV dieses
Abkommens aufgenommen wurden.
Den USA steht es somit frei, gleichzeitig mit ihren Verbündeten oder
anderen Ländern Konsultationen zu führen, während die Konsultationen mit
der UdSSR noch im Gange sind; vertrauliche bilaterale Konsultationen werden
hiervon nicht betroffen.
Artikel VI
besagt, daß nichts in diesem Abkommen
a) das inhärente Recht auf Selbstverteidigung nach Artikel 51 der UNCharta;
b) die Bestimmungen der Charta über die Erhaltung oder die Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie
c) die von einer der Vertragsparteien gegenüber ihren Verbündeten oder
anderen Ländern in Verträgen, Abkommen und anderen entsprechenden Dokumenten eingegangenen Verpflichtungen
beeinflußt oder beeinträchtigt.
Das Bündnis und andere Verpflichtungen der USA wie auch unser Recht au
Selbstverteidigung bleiben somit unberührt.
Artikel VII und VIII
besagen, daß das Abkommen unbegrenzt gültig ist und mit seiner Unterzeichnung in Kraft tritt.
Alles

-4-

�Alles in allem
- ist dieses Abkommen ein weiterer Schritt zur Verminderung der Gefahren
eines Atomkrieges, wobei von der Grundsatzerklärung vom Mai 1972 ausgegangen wird;
- legt dieses Abkommen für die USA und die UdSSR die Verhaltensnormen
dar, um das Ziel - die Beseitigung der Gefahr eines Atomkrieges - zu
erreichen;
- überträgt dieses Abkommen diese Verhaltensnormen auf die Beziehungen zu
anderen Ländern;
- schützt dieses Abkommen die Rechte dritter Länder;
- steht dieses Abkommen im Einklang mit unseren Zusagen und Verpflichtungen gegenüber unseren Verbündeten;
- bekräftigt dieses Abkommen die Bestimmungen der UN-Charta über das
Verbot der Anwendung oder der Androhung von Gewalt."

-H-f

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24/1973

NIXON-BRESCHNEW-ABKOMMEN ÜBER RÜSTUNGSBEGRENZUNGSVERHANDLUNGEN
-Wortlaut-

WASHINGTON --(AD)— Präsident Nixon und Parteichef Breschnew haben am
21. Juni im Weißen Haus ein Abkommen über die "Grundprinzipien der Verhandlungen über die weitere Begrenzung der strategischen Offensivwaffen"
unterzeichnet, das folgenden Wortlaut hat:
"Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, Richard Nixon,
und der Generalsekretär des Zentralkomitees der KPdSU, L. I. Breschnew,
sind nach gründlicher Erwägung der Frage der weiteren Begrenzung der
strategischen Rüstungen und des bei den gegenwärtigen Verhandlungen bereits erzielten Fortschritts,
in Bekräftigung ihrer Überzeugung, daß die baldmöglichste Einführung
weiterer Begrenzungen der strategischen Rüstungen einen wesentlichen Beitrag zur Verringerung des Ausbruchs eines Nuklearkrieges und zur Stärkung
des Weltfriedens und der Weltsicherheit darstellen würde,

wie folgt übereingekommen:

Erstens: Beide Seiten werden aktive Verhandlungen fortsetzen, um ein
ständiges Abkommen über vollständigere Maßnahmen zur Begrenzung von stra-

-1-

�strategischen Offensivwaffen wie auch ihrer nachfolgenden Verringerung auszuarbeiten, wobei sie von den Grundprinzipien der Beziehungen zwischen den
Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ausgehen, die am 29. Mai 1972 in Moskau unterzeichnet wurden, und
von dem Interimsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 26. Mai 1972 über bestimmte Maßnahmen hinsichtlich der Begrenzung von strategischen Offensivwaffen.
Im Laufe des nächsten Jahres werden beide Seiten ernsthafte Anstrengungen machen, um die Bestimmungen eines ständigen Abkommens über vollständigere Maßnahmen zur Begrenzung der strategischen Offensivwaffen auszuarbeiten,
mit dem Ziel, es 1974 zu unterzeichnen.

Zweitens: Neue Abkommen über die Begrenzung strategischer Offensivrüstungen werden auf den Prinzipien der amerikanisch-sowjetischen Dokumente
beruhen, die im Mai 1972 angenommen worden sind, und der im Juni 1973 in
Washington geschlossenen Abkommen; und vor allem werden sich beide Seiten
von der Anerkennung der jeweils gleichen Sicherheitsinteressen der anderen
Seite sowie von der Erkenntnis leiten lassen, daß Bemühungen, einseitige Vorteile zu erlangen - sei es direkt oder indirekt - unvereinbar mit der Stärkung friedlicher Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wäre.
Drittens: Die strategischen Offensivwaffen auferlegten Beschränkungen
können sich sowohl auf ihre quantitativen Aspekte als auch auf ihre qualitative Verbesserung erstrecken.
Viertens: Begrenzungen von strategischen Offensivwaffen müssen einer
ausreichenden Verifizierung durch nationale technische Mittel unterliegen.
Fünftens: Die Modernisierung und der Ersatz von strategischen Offensivwaffen würden unter Bedingungen erlaubt, die in den abzuschließenden

-2-

�abzuschließenden Abkommen formuliert werden sollen.

Sechstens: Bis zum Abschluß eines ständigen Abkommens über vollständigere Maßnahmen zur Begrenzung von strategischen Offensivwaffen sind beide
Seiten bereit, Abkommen über separate Maßnahmen zur Ergänzung des bestehenden Interimsabkommens vom 26. Mai 1972 zu treffen.
Siebtens: Jede Seite wird weiterhin notwendige organisatorische und
technische Maßnahmen zur Verhütung von ungewollter oder nicht genehmigter
Anwendung von Nuklearwaffen unter ihrer Kontrolle treffen, und zwar in Übereinstimmung mit dem Abkommen vom 30. September 1971 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken."

�1 amerika dienst
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24/1973

DOKUMENTATION DES WEISSEN HAUSES ZUR RÜSTUNGSBEGRENZUNG
-Wortlaut-

WASHINGTON — ( A D ) — Das Weiße Haus hat am 21. Juni im Zusammenhang mit
dem am gleichen Tage von Präsident Nixon und Parteichef Breschnew unterzeichneten Abkommen über die weiteren Rüstungsbegrenzungsverhandlungen
folgende Dokumentation herausgegeben:
"Grundprinzipien der Verhandlungen über die weitere Begrenzung
der strategischen Offensivwaffen
In ihrem heutigen Abkommen haben der Präsident und Parteichef Breschnew
ihre Verpflichtung zu ständigen Begrenzungen der strategischen Rüstungen
und zu einer Intensivierung der Verhandlungen bekräftigt. Die beiden Führer
unterzeichneten ein Dokument über sieben Prinzipien, die neue Richtlinien
für die Verhandlungsdelegationen geben und sie anweisen, im Laufe des
nächsten Jahres ein ständiges Abkommen auszuarbeiten, mit dem Ziel, es
1974 zum Abschluß zu bringen. Die Prinzipien enthalten die Grundumrisse
eines neuen Abkommens, die jetzt bei den Gesprächen in Genf ausgefüllt werden sollen.
Hintergrund

-1-

�Hintergrund
Die Verhandlungen über die Begrenzung strategischer Waffen begannen im
November 1969 in Helsinki und erstreckten sich auf offensive und defensive
strategische Waffen. Die Verhandlungen gingen bis Mai 1971 weiter, als der
Präsident und Parteichef Breschnew ein Abkommen erreichten, das einen toten
Punkt hinsichtlich des Umfangs des Abkommens und der zu befolgenden Prioritäten überwand. Die Verhandlungen wurden wieder aufgenommen und dauerten
bis zu den Gipfeltreffen in Moskau im Mai vorigen Jahres. Am 26. Mai 1972
unterzeichneten der Präsident und der Parteichef die ersten beiden Abkommen
über eine Begrenzung strategischer Waffen: Einen Vertrag über die Begrenzung
der Dislozierung von Raketenabwehrsystemen (ABM) und ein Interimsabkommen
über die Begrenzung von Interkontinentalraketen (ICBM) und unterseebootgestützten Raketen (SLBM). Das Interimsabkommen hat eine Laufzeit von fünf Jahren. Die beiden Abkommen traten am 3. Oktober 1972 mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden für den ABM-Vertrag offiziell in Kraft. Der Austausch erfolgte im Rahmen einer Feierstunde im Weißen Haus, an der der Präsident und
Außenminister Gromyko teilnahmen.
Die Verhandlungen wurden im November 1972 in Genf wieder aufgenommen
und wurden am 12. Juni vertagt, um das Ergebnis der Gipfelgespräche abzuwarten. Die Verhandlungen sind gründlich gewesen, und der bisherige Fortschritt
der Gespräche ist in der Präambel der heute unterzeichneten Grundprinzipien
festgestellt worden.
Die Prinzipien in Stichworten:
Das erste Prinzip
setzt für die Fertigstellung des Abkommens eine Frist bis 1974;
bekräftigt die Absicht beider Seiten, im Laufe des nächsten Jahres aktive Verhandlungen fortzusetzen und ernsthafte Anstrengungen zu machen, ein
ständiges Abkommen auszuarbeiten, das in seinen Begrenzungen umfassender ist
und das nachfolgend Verringerungen der strategischen Offensivwaffen vorsieht.
Das
-2-

�Das zweite Prinzip
geht davon aus, daß die fundamentalen Richtlinien für ein ständiges Abkommen die gegenseitige Anerkennung jeweils gleicher Sicherheitsinteressen
und die Erkenntnis sein werden, daß Bemühungen, einseitige Vorteile zu erlangen, mit der Stärkung der amerikanisch-sowjetischen Beziehungen unvereinbar wären; diese Richtlinien sind den Grundprinzipien entnommen, die im
Mai 1972 in Moskau unterzeichnet wurden; sie weisen die Verhandlungsführenden
praktisch an, sich mit den jeweiligen Sicherheitsinteressen der anderen
Seite zu befassen, und zwar in weitgehender Auslegung, und nicht nur mit der
Begrenzung einzelner Waffen; Abkommen, die die Interessen anderer Länder berühren oder schädigen würden,sind durch die Grundprinzipien vom Mai vorigen
Jahres und durch dieses Prinzip ausgeschlossen.
Das dritte Prinzip
gestattet Beschränkungen sowohl der Anzahl der strategischen Waffen
als auch der qualitativen Charakteristika (Eigenschaften) dieser Waffen;
während sich das erste Abkommen mit der Begrenzung der Zahl der Interkontinentalraketen, einschließlich der Begrenzungen für schwere Interkontinentalraketen und der Festsetzung einer Grenze für unterseebootgestützte Raketen,
befaßte, wird das ständige Abkommen seiner Natur nach weitergefaßt sein und
Begrenzungen für bestimmte technische Kapazitäten beinhalten wie Raketen mit
Mehrfachsprengköpfen (MIRVS).
Das vierte Prinzip
hält das Übereinkommen fest, daß jede Begrenzung einer ausreichenden
Verifizierung durch nationale technische Mittel unterliegen soll; dies bestätigt die Grundhaltung in der Verifizierungsfrage, die bereits im ABM-Vertrag sowie im Interimsabkommen eingenommen worden ist.
Das fünfte Prinzip
erlaubt sowohl die Modernisierung einzelner Waffensysteme als auch ihren
Ersatz; beide Seiten können sich somit über einen längeren Zeitraum auf ihre
Kapazität stützen, die Bedingungen für die Einführung modernerer Systeme

-3-

�Systeme sowie für den Ersatz alter Systeme werden jedoch sorgfältig ausgehandelt werden.
Das sechste Prinzip
gestattet Ergänzungsabkommen, die unverzüglich oder in sehr naher Zukunft geschlossen werden können, selbst vor Abschluß der Verhandlungen über
das ständige Abkommen; aufgrund dieses Prinzips könnten spezifische Konkurrenzbereiche vorübergehend eingeschränkt werden, um die Möglichkeit ständiger Begrenzungen offenzuhalten.
Das siebte Prinzip
bekräftigt, daß beide Seiten auch weiterhin das Abkommen vom 30. September 1971 einhalten werden, das die Gefahr einer ungewollten oder nicht genehmigten Anwendung von Nuklearwaffen reduzieren soll; mit dieser Bekräftigung soll unterstrichen werden, daß dieses Abkommen Teil des ständigen Prozesses der Begrenzung strategischer Rüstungen bleibt.
Alles in allem stellt dieses Abkommen über Grundprinzipien eine feierliche Verpflichtung auf höchster politischer Ebene dar:
- um die strategischen Offensivwaffen ständig zu begrenzen;
- um ein Abkommen im Jahre 1974 abzuschließen;
- um den Rahmen eines Abkommens zu erweitern, damit es Begrenzungen für
qualitative Verbesserungen sowie für die Zahl der Waffen einschließt
und Raum für nachfolgende Reduzierungen gewährt;
- um sofortige Abkommen in Bereichen zuzulassen, wo eine Einschränkung
der Konkurrenz dringend sein mag."

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24/1973

AMERIKANISCH-SOWJETISCHES ABKOMMEN ÜBER DIE FRIEDLICHE NUTZUNG

DER ATOMENERGIE
- Wortlaut WASHINGTON —(AD)-~ Präsident Nixon und der Generalsekretär der KPdSU,
Leonid Breschnew, unterzeichneten am 21. Juni in Washington ein Abkommen
über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit der Vereinigten Staaten und der Sowjetunion auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Atomenergie. Das Abkommen hat folgenden Wortlaut:
"Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind
unter Berücksichtigung der großen Bedeutung des Problems, den rapide
steigenden Energiebedarf sowohl in beiden Ländern als auch in anderen
Ländern zu decken;
aus dem Wunsche heraus, die Lösung dieses Problems mit den Bemühungen
beider Länder um die Erschließung hochergiebiger Energiequellen gemeinsam
anzugehen;
in

-1-

�in Anerkennung der Tatsache, daß Lösungen für dieses Problem durch
die schnelle Entwicklung bestimmter nuklearer Techniken wie die der gesteuerten thermonuklearen Fusion und der schnellen Brutreaktoren, welche
bereits untersucht werden, sowie weiterer Studien zur Erforschung der grundlegenden Eigenschaften von Materie gefunden werden können;
angesichts der mit Befriedigung verzeichneten erfolgreichen Ergebnisse
früherer Zusammenarbeit beider Vertragspartner auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Atomenergie;
in dem Wunsche, eine stabilere und langfristige Basis zur Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zum Wohle beider Völker und der gesamten Menschheit
zu schaffen;
in Übereinstimmung mit dem zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken am 24. Mai 1972 geschlossenen Vertrag über Zusammenarbeit auf den
Gebieten von Wissenschaft und Technik und zu dessen weiterem Ausbau,mit
dem zwischen der US-Atomenergie-Kommission und dem Staatskomitee der UdSSR
für die Nutzung der Atomenergie ausgetauschten Memorandum vom 28. September
1972 über Zusammenarbeit in der friedlichen Nutzung der Atomenergie und
mit der allgemeinen Übereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 19. Juni 1973 über
Kontakte, Austausch und Zusammenarbeit

wie folgt übereingekommen:
Artikel I
Die Vertragspartner werden ihre Zusammenarbeit in Forschung, Entwicklung und Nutzung der Kernenergie erweitern und verstärken, wobei sie die Erschließung neuer Energiequellen als ein Hauptziel anstreben. Diese Zusammenarbeit wird auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens, der Gleichheit und

-2-

�und der Gegenseitigkeit verwirklicht werden.

Artikel II

1.

Die Zusammenarbeit wird sich auf die folgenden drei Gebiete konzen-

trieren:
a) gesteuerte thermonukleare Fusion:
Das Ziel der Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ist die Entwicklung von
thermonuklearen Prototyp-und Demonstrationsreaktoren. Zusammenarbeit kann
auch theoretische, mathematische und experimentelle Studien sowie Konstruktionsuntersuchungen in allen Stadien bis zur industrietechnischen Anwendung
umfassen.
b) Schnellbrutreaktoren:
Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet wird darauf gerichtet sein, Lösungen für die von beiden Seiten anerkannten wissenschaftlichen und technischen Probleme im Zusammenhang mit der Auslegung , Entwicklung, dem Bau und
dem Betrieb von Atomkraftwerken unter Verwendung von schnellen Brutreaktoren
zu finden.
c) Erforschung der grundlegenden Eigenschaften der Materie:
Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet wird gemeinsame theoretische und
experimentelle Studien in bezug auf beide Seite interessierende Fragen,besonderster Physik der hohen, mittleren und niedrigen Energien,umfassen, wobei
beide Länder Beschleuniger, Datenverarbeitungsanlagen und andere Einrichtungen einsetzen. Auch auf die Auslegung, Planung und den Bau gemeinsamer Anlagen, die für derartige Untersuchungen benutzt werden sollen, kann die Zusammenarbeit ausgedehnt werden.

2.

-3-

�2.

Weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit auf jedem dieser drei Gebie-

te werden in jeweils eigenen Durchführungsprotokollen festgelegt.

3.

Andere Gebiete der Zusammenarbeit können im beiderseitigen Einverständ-

nis hinzugefügt werden.
4.

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrages soll in Einklang mit

den Gesetzen der beiden Länder stehen.

Artikel III
1.

Die in den vorangegangenen Artikeln vorgesehene Zusammenarbeit kann

in folgender Form erfolgen:
a) Schaffung von Arbeitsgruppen mit Wissenschaftlern und Ingenieuren
für den Entwurf und die Ausführung gemeinsamer Projekte;
b) Gemeinsame Entwicklung und Konstruktion von Experimenten, Modellanlagen und Ausrüstungen;
c) Gemeinsame Arbeit von theoretischen und Experimentalwissenschaftlern
in geeigneten Forschungszentren der beiden Länder;
d) Durchführung gemeinsamer Konsultationen, Seminare und Tagungen;
e) Austausch geeigneter Instrumente, Ausrüstungen und Konstruktionsmaterialien;
f) Austausch von Wissenschaftlern und Spezialisten; und
g) Austausch von wissenschaftlicher und technischer Information, Dokumentation und von Forschungsergebnissen.

2.

-4-

�2.

Andere Formen der Zusammenarbeit können in beiderseitigem Einver-

ständnis hinzugefügt werden.

Artikel IV
Zur Förderung der Ziele dieses Abkommens werden die Vertragsparteien,
wo angebracht, die Entwicklung von Kontakten zwischen Organisationen und
Institutionen beider Länder, die der Zusammenarbeit dienen, befürworten,
erleichtern und verfolgen, worunter auch der Beschluß fällt, sich, wo angebracht, bei der Ausführung gemeinsamer Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens auf Protokolle und Kontrakte zu stützen.

Artikel V
1.

Für die Durchführung dieses Abkommens soll ein Gemeinsamer amerika-

nisch-sowjetischer Ausschuß für Zusammenarbeit in der friedlichen Nutzung
der Atomenergie geschaffen werden. Er soll einmal jährlich wechselweise in
den Vereinigten Staaten und in der Sowjetunion tagen, es sei denn, es würde
anders vereinbart.
2.

Der Gemeinsame Ausschuß soll alle notwendigen Maßnahmen für die wirknicht
same Durchführung dieses Abkommens ergreifen, einschließlich, aber /ausschließ«.
lieh, der Billigung spezieller Projekte und Programme der Zusammenarbeit
sowie der Benennung geeigneter daran teilnehmender Organisationen und Insti-

titionen, die für die Ausführung gemeinsamer Aktivitäten verantwortlich sind,
und der Ausarbeitung geeigneter Empfehlungen für die beiden Regierungen.
3.

Die verantwortlichen Organisationen für dieses Abkommen sollen für

die Vereinigten Staaten von Amerika die US-Atomenergie-Kommission, für die
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken das Staatskomitee der UdSSR für
die Nutzung der Atomenergie sein. Die jeweils auf beiden Seiten verantwortlichen Organisationen sollen für die Tätigkeit des Gemeinsamen Ausschusses

-5-

�Ausschusses verantwortlich sein und die Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens koordinieren und überwachen.

Artikel VI
Nichts in diesem Abkommen darf dahingehend ausgelegt werden, daß es andere Abkommen zwischen den Vertragsparteien präjudiziert.

Artikel VII

1.

Dieses Abkommen soll mit seiner Unterzeichnung in Kraft treten und

eine Laufzeit von zehn Jahren haben. Es kann im gegenseitigen Einverständnis
der Vertragsparteien geändert oder verlängert werden.

2.

Das Erlöschen dieses Abkommens soll die Gültigkeit der Durchführungspro-

tokolle und der Verträge, die im Rahmen dieses Abkommens zwischen interessierten Organisationen und Institutionen der beiden Länder geschlossen wurden,
nicht berühren.

Gegeben in Washington am 21. Juni 1973 in zweifacher Ausfertigung in englischer und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind."

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24/1973

DAS AMERIKANISCH-SOWJETISCHE VERKEHRSABKOMMEN
-Wort laut WASHINGTON --(AD)_- Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben am 19. Juni in Washington ein
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Verkehrswesens geschlossen, das folgenden Wortlaut hat:
''Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind
aus der Erkenntnis der wichtigen Rolle heraus, die sichere und
leistungsfähige Verkehrssysteme für die Entwicklung aller Länder spielen;
aus der Erwägung heraus, daß die Verbesserung der bestehenden Verkehrssysteme und -techniken dem Wohle ihrer beiden Völker dienen kann;
in der Überzeugung, daß die kombinierten Anstrengungen der beiden
Länder auf diesem Gebiet zu rascheren und wirksameren Lösungen der Verkehrsprobleme beitragen können, als dies durch getrennte, parallele nationale
Anstrengungen möglich wäre;
in dem Wunsch, die Schaffung langfristiger und produktiver Beziehungen
zwischen Verkehrsexperten und -Institutionen beider Länder zu fördern;
in Erfüllung und Weiterentwicklung des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf den Gebieten

-1-

�Gebieten der Wissenschaft und der Technologie vom 24. Mai 1972 und in Übereinstimmung mit dem Abkommen über den Austausch und die Zusammenarbeit
auf den Gebieten Wissenschaft, Technik, Bildungswesen, Kultur und anderen
Bereichen vom 11. April 1972 und in Übereinstimmung mit dem Abkommen über
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes vom 23. Mai 1972
w

ie folgt übereingekommen:
Artikel I
Die Vertragsparteien werden eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet des

Verkehrs auf der Basis des beiderseitigen Nutzens, der Gleichheit und der
Gegenseitigkeit entwickeln und durchführen.
Artikel II
Diese Zusammenarbeit wird auf die Untersuchung und Lösung spezifischer Probleme von beiderseitigem Interesse auf dem Gebiet des Verkehrs gerichtet sein. Zunächst wird sich die Zusammenarbeit auf folgende Gebiete
erstrecken:
a) Bau von Brücken und Tunnels, einschließlich der Probleme der Kontrolle von Belastung und Tragfähigkeit der Konstruktion und besonderer
Konstruktionsverfahren unter Bedingungen eines kalten Klimas.
b) Eisenbahnverkehr, einschließlich des rollenden Materials, der Schie=
nen und des Unterbaus, Schnellverkehr, Automation und Betrieb bei kaltem
Wetter.
c) Zivilluftverkehr, einschließlich der Probleme der Erhöhung der
Leistungsfähigkeit und der Sicherheit.
d) Seetransport, einschließlich Technologie der Seeschiffahrt und
des Ladens und Löschens in Häfen.
ej Automobilverkehr, einschließlich der Probleme der Verkehrssicherheit.
Weitere

-2-

�Weitere Gebiete der Zusammenarbeit können in beiderseitigem Einverständnis hinzugefügt werden.

Artikel III
Die in den vorangegangenen Artikeln vorgesehene Zusammenarbeit kann
folgende Formen annehmen:
a) Austausch von Wissenschaftlern und Spezialisten;
b) Austausch von wissenschaftlichen und technischen Informationen und
Dokumentationen;
c) Einberufung von gemeinsamen Konferenzen, Tagungen und Seminaren,und
d) gemeinsame Planung, Entwicklung und Durchführung von Forschungsprogrammen und -projekten.
Andere Formen der Zusammenarbeit können in beiderseitigem Einverständnis hinzugefügt werden.
Artikel IV
Zur Förderung der Ziele dieses Abkommens werden die Vertragsparteien,
wo angebracht, die Entwicklung der Zusammenarbeit und des direkten Kontaktes zwischen Behörden, Organisationen und Firmen der beiden Länder ermutigen, erleichtern und verfolgen, einschließlich, wo angebracht, des Abschlusses von Durchführungsabkommen für spezifische Projekte und Programme
im Rahmen dieses Abkommens.
Artikel V
1.

Für die Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemeinsamer Amerikanisch-

Sowjetischer Ausschuß für die Zusammenarbeit im Verkehrswesen eingesetzt
werden. Dieser Ausschuß soll in der Regel einmal jährlich wechselweise in

-3-

�in den Vereinigten Staaten und der Sowjetunion zusammenkommen, es sei denn,
es würde anders vereinbart.
2.

Der Gemeinsame Ausschuß soll die Maßnahmen ergreifen, die für die

wirksame Durchführung dieses Abkommens notwendig sind, einschließlich
- aber nicht ausschließlich - Billigung von spezifischen Projekten und Programmen der Zusammenarbeit; Beauftragung zuständiger Behörden und Organisationen mit der Verantwortung für die Durchführung kooperativer Tätigkeiten und

Unterbreitung, wo angebracht, von Empfehlungen an die Vertragspar-

teien.
3.

Jede Vertragspartei wird einen verantwortlichen Beauftragten ernennen,

der für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sein wird. Während der
Zeitspanne zwischen den Tagungen des Gemeinsamen Ausschusses werden die
verantwortlichen Beauftragten miteinander in' Kontakt bleiben, sich gegenseitig über Tätigkeiten und Fortschritt bei der Durchführung dieses Abkommens auf dem laufenden halten und die Entwicklung und Durchführung kooperativer Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens koordinieren und überwachen.

. - -. Artikel VI
Nichts in diesem Abkommen darf dahingehend ausgelegt werden, daß es andere Abkommen zwischen den Vertragsparteien oder ihre jeweiligen Rechte und
Verpflichtungen im Rahmen solcher anderer Abkommen präjudiziert.

Artikel VII
1.

Dieses Abkommen soll mit seiner Unterzeichnung in Kraft treten und

eine Laufzeit von fünf Jahren haben. Es kann im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien geändert oder verlängert werden.
2.

�2.

Die Erlöschung

dieses Abkommens wird die Gültigkeit von Durchführungs-

abkommen nicht berühren, die im Rahmen dieses Abkommens zwischen interessierten Behörden,Organisationen und Firmen der beiden Länder geschlossen worden sind.

Gegeben in Washington am 19. Juni 1973 in zweifacher Ausfertigung in
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AMERIKANISCH-SOWJETISCHES AUSTAUSCHPROGRAMM FÜR KULTUR UND
WISSENSCHAFT 1974-1976
- Wortlaut -

WASHINGTON — ( A D ) — Die Austauschprogramme auf kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet für 1974 bis 1976 wurden zwischen den Vereinigten
Staaten und der Sowjetunion in einem Zusatzdokument zu dem allgemeinen Vertrag über Kontakte, Austausch und Zusammenarbeit festgelegt, der bestehende Austauschvereinbarungen erweitert und verstärkt.
Das am 19. Juni unterzeichnete erweiterte Programm bedeutet die Verwirklichung einer im Mai 1972 in Moskau angenommenen Grundsatzerklärung,
in der gefordert wurde, dem Austauschprogramm eine langfristige Basis zu
geben. Die Bestimmungen für das Programm für 1974 bis 1976 geben auch bereits Richtlinien für das Austauschprogramm der Jahre 1977 bis 1979.
Die Zusatzvereinbarung zum Programm 1974 bis 1976 hat folgenden
Wortlaut:
"In Durchführung verschiedener Bestimmungen des am 19. Juni 1973 in
Washington unterzeichneten allgemeinen Vertrages zwischen den Vereinigten
Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über
Kontakte, Austausch und Zusammenarbeit haben sich die Vertragsparteien auf
das folgende Austauschprogramm für die Zeit vom 1. Januar 1974 bis zum
31. Dezember 1976 geeinigt:
Teil

-1-

�Teil I
Bildungswesen
1.

Die Vertragsparteien kommen überein, daß von jeder Seite jährlich

für den Austausch vorgesehen werden:
a) Mindestens 40 Studenten höherer Semester, junge Wissenschaftler und
Lehrer zum Studium und zur weiterführenden Forschung in den Naturwissenschaften, technischen Wissenschaften, Geistes-und Sozialwissenschaften
für die Dauer von einem Semester bis zu einem akademischen Jahr, einschließlich fünfwöchiger Kurse für die Teilnehmer vor Beginn des Studienjahres zur
Verbesserung ihrer Beherrschung der russischen oder englischen Sprache;
b) mindestens 30 Sprachlehrer zur Teilnahme an zehnwöchigen Sommerkursen zur Verbesserung ihrer Beherrschung der russischen oder englischen
Sprache;
c) mindestens zehn Professoren und Lehrer von Universitäten oder anderen akademischen Bildungsstätten zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten bei einer Aufenthaltsdauer von drei bis sechs Monaten, wobei im
Rahmen dieses Programmpunktes 50 Personen/Monate für jedes Land nicht
überschritten werden sollen; und
d) mindestens zwei Studierende der höheren Semester oder junge Spezia-r
listen der Gebiete Tanz, Musik, Film, Graphik und Bildhauerei zum Zwecke
des Studiums, der Forschung und Ausbildung für die Dauer von vier bis zehn
Monaten an speziellen

Schulen, Instituten, Konservatorien, Theatern, Museen,

Studios oder anderen Institutionen.
2.

Die Vertragsparteien kommen überein, Vorkehrungen für den Austausch

von Professoren und Spezialisten von Universitäten und anderen akademischen
Institutionen in Übereinstimmung mit den Wünschen der anderen Seite für die
Dauer von einem Semester bis zu einem akademischen Jahr zu treffen und den

�den Betreffenden Weiterbildungs-und Vorlesungsmöglichkeiten an Universitäten und anderen Stätten akademischer Bildung auf folgenden Gebieten einzuräumen:
a) Naturwissenschaften, technischen Wissenschaften, Geisteswissenschaften und Sozialwissenschaften; außerdem
b) Sprache, Literatur und Sprachwissenschaft.

3.

Die Vertragsparteien kommen überein, für den Austausch von mindestens

zwei Spezialisten jeder Seite auf dem Gebiet der beruflichen Rehabilitation
oder der Ausbildung Behinderter für die Zeit von drei bis sechs Monaten während der Gültigkeitsdauer dieses Programms Sorge zu tragen, Die Spezialisten
werden Forschungsaufgaben auf Gebieten durchführen, wie sie die zuständigen
Organisationen beider Länder vereinbaren werden.

4.

Die Vertragsparteien kommen überein, die Durchführung bilateraler

Seminare mit amerikanischen und sowjetischen Spezialisten auf dem Gebiet des
Bildungswesens zu erleichtern,und zwar mit zwölf Teilnehmern von jeder Seite
für die Dauer von zwei bis vier Wochen, wobei man über die Themen später
Absprachen treffen wird. Während der Gültigkeitsdauer dieses Programms werden in jedem Land vier Seminare abgehalten, von denen zwei Themen mit Bezug
auf das akademische Bildungswesen gewidmet sind, und die zwei anderen Fragen
im Hinblick auf das Grundschul-und höhere Schulwesen behandeln.
5.

Die Vertragsparteien kommen überein, während der Gültigkeitsdauer

dieses Programms vier Delegationen mit je drei bis fünf Spezialisten von
jeder Seite für eine Periode von bis zu drei Wochen auszutauschen, wobei die
Spezialgebiete später noch abgesprochen werden; zwei dieser Delegationen
sollen Vertreter des akademischen Bildungswesens sein, die zwei anderen sollen aus dem Grundschul- bezw. höheren Schulwesen kommen.
6.

•3-

�6.

Die Vertragsparteien kommen überein, die Möglichkeit eines Austau-

sches von Grundschul1ehrern oder Lehrern an höheren Schulen zwischen geeigneten Organisationen der beiden Länder zu sondieren.
7.

Die Vereinigten Staaten werden Maßnahmen ergreifen, um in Überein-

stimmung mit dem gemeinsamen amerikanisch-sowjetischen Kommunique1 vom 29.
Mai 1972 in den Vereinigten Staaten zum Studium der russischen Sprache zu
ermut igen.
8.

Die Vertragsparteien kommen überein, die Möglichkeit eines Austau-

sches von Informationen und geeigneten Konsultationen über die Gleichwertigkeit von akademischen Graden zu untersuchen.

9.

Die in diesem Teil spezifizierten Austauschvorhaben werden in Über-

einstimmung mit den Klauseln eines ergänzenden Abkommens, das durch einen
Notenaustausch wirksam werden soll, durchgeführt.

Teil II
Darstellende Kunst
1.

Die Vertragsparteien kommen überein, die Tourneen von mindestens zehn

bedeutenden Kunstlergruppen beider Länder während der Gültigkeitsdauer dieses Programms zu erleichtern. Detaillierte Arrangements für Tourneen solcher
Gruppen werden in Kontrakten vereinbart, die zwischen folgenden Stellen geschlossen werden: Für Tourneen amerikanischer Gruppen zwischen der Botschaft
der Vereinigten .Staaten von Amerika in Moskau oder bevollmächtigten Vertretern der Gruppen selbst und den zuständigen Organisationen der Sowjetunion; für Tourneen sowjetischer Gruppen zwischen zuständigen Organisationen oder Agenturen der Vereinigten Staaten und Organisationen der Sowjetunion. Das Gastland wird versuchen, die Wünsche der anderen Seite hinsicht-

-4-

�hinsichtlich Zeitplan und Dauer für die Tourneen sowie der Zahl der zu
besuchenden Städte zu erfüllen.

2.

Die Vertragsparteien kommen überein, die Tourneen von mindestens

35 Künstlern von jeder Seite während der Gültigkeitsdauer

dieses Programms

zu erleichtern. Arrangements für Tourneen einzelner Künstler werden direkt
zwischen zuständigen Organisationen oder Agenturen der Vereinigten Staaten
und Organisationen der Sowjetunion getroffen.

Teil III
Publikationen

1.

Die Vertragsparteien kommen überein, die erfolgreiche Verteilung

der Zeitschriften "AMERIKA" in der Sowjetunion und "SOVIET LIFE" in den
Vereinigten Staaten auf der Basis der Gegenseitigkeit praktisch zu unterstützen und sich erforderlichenfalls zu konsultieren, um Wege zur gesteigerten Verteilung dieser Zeitschriften zu finden. Sobald die Zahl der ausgegebenen Kopien für jede der beiden Zeitschriften 62 000 erreicht hat, wie
dies gegenwärtig vorgesehen ist, werden die Vertragsparteien die Möglichkeit prüfen, von Dezember 1976 ab die Zahl der pro Monat verteilten Kopien
der Zeitschriften auf 82 000 zu erhöhen. Die Vertragsparteien werden unverkaufte Kopien ihrer Zeitschrift an Besucher der wechselseitig veranstalteten Ausstellungen kostenlos verteilen.
2.

Die Vertragsparteien kommen überein, den Austausch von Spezialpubli-

kationen und Mikrofilmen zwischen den nationalen Archiven
Staaten von Amerika und der Hauptarchiwerwaltung

der Vereinigten

des Ministerrates der

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu erleichtern.
Teil

-5-

�Teil IV
Ausstellungen
1.

Die Vertragsparteien kommen überein, während der Gültigkeitsdauer die-

ses Programms Ausstellungen wie folgt auszutauschen:
a) Von sowjetischer Seite entweder eine große Industrie-und Handelsausstellung oder eine oder zwei Wanderausstellungen.

Die entsprechende

Entscheidung der sowjetischen Seite wird über die diplomatischen Kanäle weitergeleitet; und
b) von amerikanischer Seite ein oder zwei Wanderausstellungen. Die
Ausstellungsthemen wird man über diplomatische Kanäle vereinbaren.
Die Wanderausstellungen werden in jedem Land in neun Städten, und
zwar bis zu 28 Besuchertagen in jeder Stadt, gezeigt. Die Vertragsparteien
erörtern in vorbereitenden Gesprächen Art und allgemeinen Inhalt jeder Ausstellung und werden sich damit gegenseitig vor der offiziellen Eröffnung
vertraut machen, insbesondere durch den Austausch von Katalogen, Prospekten
und anderem, mit der Ausstellung zusammenhängenden Informationsmaterial.
Weitere Bedingungen für die Durchführung der Ausstellungen (Termine, Größe
und Art des Veranstaltungsortes, Zahl des Personals, finanzielle Bedingungen, etc.) bedürfen der Vereinbarung durch die Vertragsparteien. Vorkehrungen für die Durchführung von Ausstellungen werden mindestens fünf Monate
vor ihrer Eröffnung abgeschlossen sein.

2.

Die Vertragsparteien kommen überein, den Austausch von Ausstellungen,

einschließlich von Kunstausstellungen zwischen den Museen der beiden Länder, zu unterstützen und diese Museen zur Aufnahme und Entwicklung direkter
Kontakte zu ermutigen mit dem Ziel, informatives Material, Alben, Kunstmonographien und andere Publikationen von gemeinsamen Interesse auszutauschen. Im Fall von Kunstausstellungen würden ihr Inhalt und die Bedingungen

-6-

�Bedingungen für ihre Durchführung jeweils zwischen den zuständigen amerikanischen Museen und dem Ministerium für Kultur der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken zuvor erörtert und besonders vereinbart.

3.

Die Vertragsparteien werden über diplomatische Kanäle Vereinbarungen

über andere Ausstellungen und über die Beteiligung an nationalen Ausstellungen treffen, die in jedem der beiden Länder veranstaltet werden.

Teil V
Allgemeines

Jede der Vertragsparteien soll das Recht haben, den Delegationen Dolmetscher oder Botschaftsangehörige einzugliedern, die dann als reguläre
Angehörige solcher Delegationen zu betrachten sind."

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24/1973

DAS AMERIKANISCH-SOWJETISCHE 1ANDWIRTSCHAFTSABK0MMEN
- Wortlaut -

WASHINGTON --(AD)— Im Beisein von Präsident Nixon und Parteichef
Breschnew haben der amerikanische Außenminister Rogers und der sowjetische
Außenminister Gromyko am 19. Juni ihre Unterschrift unter das neue amerikanisch-sowjetische Landwirtschaftsabkommen gesetzt, das eine stärkere
Zusammenarbeit in der Forschung, einen verstärkten Austausch von Spezialisten und technischen Informationen sowie mehr direkte Kontakte zwischen
den Landwirtschaftsorganisationen beider Länder vorsieht. Das Abkommen
hat folgenden Wortlaut:
"Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
sind sich der großen Bedeutung bewußt, die der Nahrungsmittelerzeugung für die Bevölkerung beider Länder sowie für die gesamte Menschheit
zukommt;
sind von dem Wunsche beseelt, die zwischen den beiden Ländern bestehende Zusammenarbeit auf den Gebieten der landwirtschaftlichen Forschung und
Entwicklung zu vertiefen;
haben den Wunsch,neue Erkenntnisse und Technologien für die landwirtschaftliche Erzeugung und die Weiterverarbeitung dieser Güter zu nutzen;
sind

-1-

�sind sich darüber klar, daß die Ausweitung der Beziehungen, was den
Agrarhandel und den für solchen Handel erforderlichen Austausch von Informationen anbetrifft, wünschenswert ist;
sind der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft insgesamt zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den beiden
Ländern beitragen wird; und
sind in Erfüllung und Weiterentwicklung des Abkommens zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Technologie vom 24. Mai 1972 und in Übereinstimmung mit dem Abkommen über den Austausch und die Zusammenarbeit auf den
Gebieten Wissenschaft, Technik, Bildungswesen, Kultur und anderen Bereichen vom 11. April 1972 und in Übereinstimmung mit dem Abkommen über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes vom 23. Mai 1972

wie folgt übereingekommen:
Artikel I
Die Vertragsparteien werden eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Landwirtschaft auf der Basis des beiderseitigen Nutzens, der Gleichheit
und der Gegenseitigkeit entwickeln und durchführen.
Artikel II
Die Vertragsparteien werden die Entwicklung einer beiden Seiten zum
Nutzen gereichenden Zusammenarbeit auf den folgenden Hauptgebieten fördern:
1.

Regelmäßiger Austausch einschlägiger Informationen, wie über Voraus-

schätzungen, Erzeugung, Verbrauch, Nachfrage und Handel bei den wichtigen
Agrarerzeugnissen.
2.

-2-

�2.

Verfahren der Vorausschätzung von Erzeugung, Nachfrage und Verbrauch

bei den wichtigsten Agrarerzeugnissen, darunter auch ökonoraetrische Verfahren.
3.

Pflanzenkunde, einschließlich Genetik, Zuchtverfahren, Pflanzen-

schutz und Anbau sowie Anbau in wasserarmen Gebieten.
4.

Wissenschaftliche Erkenntnisse auf dem Gebiet der Vieh-und Geflügel-

haltung, einschließlich Genetik, Aufzucht, Physiologie, Fütterung, Krankheitsschutz und Aufzucht in Großbetrieben.
5.

Bodenkunde, einschließlich der Theorien über den Transport von Was-

ser, Gasen, Salzen und Wärme in verschiedenen Böden.
6.

Mechanisierung der Landwirtschaft, einschließlich Entwicklung und

Erprobung neuer Maschinen, Ausrüstungen und Technologien sowie Reparaturund technische Dienste.
7.

Anwendung, Lagerung und Transport mineralischer Dünger und anderer

Chemikalien für die Landwirtschaft.
8.

Verarbeitung, Lagerung und Erhaltung von Agrarerzeugnissen, ein-

schließlich bestimmter Fütterungstechniken.
9.

Bodenurbarmachung und technische Verfahren hierzu, einschließlich

Entwicklung neuer Ausrüstungen, Entwürfe und Materialien.
10.

Anwendung mathematischer Verfahren und elektronischer Rechensysteme

in der Landwirtschaft, einschließlich mathematischer Modelle für die Einrichtung landwirtschaftlicher Großbetriebe.
Weitere Gebiete der Zusammenarbeit können im beiderseitigen Einverständnis hinzugefügt werden.
Artikel

�Artikel III
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann folgende Formen annehmen:
1.

Austausch von Wissenschaftlern, Spezialisten und Landwirtschaftseleven.

2.

Organisation bilateraler Symposien und Konferenzen.

3.

Austausch wissenschaftlicher, technischer und relevanter wirtschaftli-

cher Informationen und Forschungsmethoden.
4.

Planung, Entwicklung und Durchführung gemeinsamer Projekte und Pro-

gramme .
5.

Austausch von Pflanzenkeim-Plasma, Saatgut und lebendem Material.

6.

Austausch von Tieren, biologischem Material, landwirtschaftlichen

Chemikalien sowie Modellen neuer Maschinen, Ausrüstungen und wissenschaftlicher Instrumente.
7.

Direkte Kontakte und direkter Austausch zwischen den botanischen Gärten.

8.

Austausch landwirtschaftlicher Ausstellungen.
Weitere Gebiete der Zusammenarbeit können im beiderseitigen Einverständ-

nis hinzugefügt werden.

Artikel IV
1.

Zur Förderung der Ziele dieses Abkommens werden die Vertragsparteien,

wo angebracht, die Entwicklung der Zusammenarbeit und des direkten Kontaktes
zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Institutionen, Forschungs-und
anderen Organisationen, Handelsverbänden und Firmen der beiden Länder ermutigen, erleichtern und verfolgen, einschließlich, wo angebracht, des Abschlusses von Durchführungsabkommen für spezifische Porgekte und Programme
im

-4-

�im Rahmen dieses Abkommens.
2.

Um eine erfolgreiche Entwicklung der Zusammenarbeit zu gewährleisten,

werden die Vertragsparteien für Reisen von Wissenschaftlern und Spezialisten
in Gebiete der beiden Länder, soweit dies zur Durchführung der Tätigkeiten
im Rahmen dieses Abkommens angebracht ist, jede Unterstützung gewähren.
3.

Die Projekte und Austauschvorhaben im Rahmen dieses Abkommens wer-

den im Einklang mit den Gesetzen und Bestimmungen der beiden Länder durchgeführt.

Artikel V
1.

Zur Durchführung dieses Abkommens soll ein Gemeinsamer Amerikanisch-

Sowjetischer Ausschuß für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft eingesetzt werden, der in der Regel einmal jährlich wechselweise in
den Vereinigten Staaten und der Sowjetunion zusammenkommen soll, es sei
denn, es würde anders vereinbart.
2.

Der Gemeinsame Ausschuß wird spezifische Projekte und Programme der

Zusammenarbeit überprüfen und billigen, die Verfahren für ihre Durchführung
festlegen, wo angebracht Institutionen und Organisationen benennen, die für
die Durchführung kooperativer Unternehmen verantwortlich sein sollen,und,
wo angebracht, den Vertragsparteien Vorschläge unterbreiten.
3.

Im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses soll eine Gemeinsame Arbeits-

gruppe über agrarwirtschaftliche Forschung und Information sowie eine weitere Gemeinsame Arbeitsgruppe über landwirtschaftliche Forschung und technische Entwicklung eingesetzt werden. Sofern man nicht anderweitig übereinkommt, wird jede der beiden Gemeinsamen Arbeitsgruppen wechselweise in den
Vereinigten Staaten und in der Sowjetunion zumindest zweimal jährlich zusammenkommen. Der Gemeinsame Ausschuß kann - falls er dies als notwendig erachtet - weitere Arbeitsgruppen einsetzen.
4.

-5-

�4.

Die verantwortlichen Organisationen für die Koordinierung und die

Durchführung dieses Abkommens sollen für die Regierung der Vereinigten Staaten das amerikanische Landwirtschaftsministerium und für die Regierung der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken das Landwirtschaftsministerium
der UdSSR sein..Die verantwortlichen Organisationen werden, wo angebracht,
die Zusammenarbeit anderer Institutionen und Organisationen in ihren jeweiligen Staaten sicherstellen, so wie es für die Durchführung der gemäß diesem
Abkommen vorgesehenen gemeinsamen Aufgaben erforderlich ist. Während der
Zeitspanne zwischen den Tagungen des Gemeinsamen Ausschusses werden die verantwortlichen Organisationen miteinander in Kontakt bleiben und die Entwicklung und Durchführung

kooperativer Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens

koordinieren und überwachen.

Artikel VI
Solange ein Durchführungsabkommen nicht andere Bestimmungen enthält, soll
jede Vertragspartei oder sich beteiligende Institution, Organisation oder
Firma die Kosten für ihre Beteiligung sowie für ihr Personal bei allen kooperativen Tätigkeiten, die im Rahmen dieses Abkommens unternommen werden,
tragen.
Artikel VII
1.

Nichts in diesem Abkommen darf dahingehend ausgelegt werden, daß es

irgendein anderes zwischen den Vertragsparteien bestehendes Abkommen präjudiziert oder ändert.
2.

Die von der Gemeinsamen Amerikanisch-Sowjetischen Arbeitsgruppe für

landwirtschaftliche Forschung entwickelten Projekte, die auf der ersten
Sitzung der Gemeinsamen Amerikanisch-Sowjetischen Kommission für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit am 21. März 1973 gebilligt wurden, werden

-6-

�werden ohne Unterbrechung fortgeführt und werden der Verantwortung des Gemeinsamen Amerikanisch-Sowjetischen Ausschusses für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Landwirtschaft nach dessen formeller Gründung unterstehen.

Artikel VIII
1.

Dieses Abkommen soll mit seiner Unterzeichnung in Kraft treten und

eine Laufzeit von fünf Jahren haben. Es wird automatisch um jeweils weitere
Zeiträume von fünf Jahren verlängert, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien die andere davon in Kenntnis setzt, daß sie die Absicht habe, dieses Abkommen zu beenden - und dies nicht später als sechs Monate vor dem Auslaufen dieses Abkommens.
2.

Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einverständnis der

Vertragsparteien geändert werden.
3.

Die Erlöschung dieses Abkommens wird die Gültigkeit von Durchführungs-

abkommen nicht berühren, die im Rahmen dieses Abkommens zwischen Institutionen, Organisationen und Firmen der beiden Länder geschlossen worden sind.

Gegeben in Washington am 19. Juni 1973 in zweifacher Ausfertigung in
englischer und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind."

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24/1973

AMERIKANISCH-SOWJETISCHES ABKOMMEN ÜBER DIE MEERESFORSCHUNG

- Wortlaut -

WASHINGTON --(AD)— Das am 19. Juni in Washington unterzeichnete Abkommen
über die amerikanisch-sowjetische Zusammenarbeit in der Meeresforschung
konzentriert sich unter anderem auf die umfassenden Wechselwirkungen von
Meer und Atmosphäre, auf Fragen der Meeresdynamik, der Geochemie und der
Chemie der Ozeane, der biologischen Produktivität sowie auf geologische und
geophysikalische Untersuchungen. Zur Durchführung des Abkommens über die
Zusammenarbeit in der weltweiten Meeresforschung wird ein Gemeinsamer
amerikanisch-sowjetischer Ausschuß gebildet. Das Abkommen hat folgenden
Wortlaut:
"Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind
angesichts der Bedeutung umfassender Studien der Weltmeere für friedliche Zwecke und für das Wohlergehen der gesamten Menschheit;
in dem Bemühen um vollständigere Kenntnis und vernünftige Nutzung der
Weltmeere seitens aller Nationen durch weitgehende internationale Zusammenarbeit in ozeanographischen Untersuchungen und Forschungen;
in

�in Kenntnis der Möglichkeiten und Ressourcen beider Länder für das
Studium der Weltmeere und der weitreichenden vorangegangenen Aktivitäten
und erfolgreichen Ergebnisse früherer Zusammenarbeit zwischen ihnen;
in dem Wunsche, ihre Anstrengungen bei der künftigen Erforschung der
Weltmeere und der Nutzung der Ergebnisse zum Wohl der Völker beider Länder
und der gesamten Menschheit zu vereinen; und
in Verfolgung und zum weiteren Ausbau des zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken am 24. Mai 1972 geschlossenen Abkommens über die
Zusammenarbeit auf den Gebieten von Wissenschaft und Technik, in Übereinstimmung mit dem Abkommen vom 11.April 1972 über Austausch und Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik, Kultur, Bildungswesen und auf anderen Gebieten, und in Übereinstimmung mit dem Abkommen vom 23. Mai 1972 über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

wie folgt übereingekommen:
Artikel I
Die Vertragsparteien werden Zusammenarbeit in Projekten zum Studium
der Weltmeere auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens, der Gleichheit
und der Gegenseitigkeit entwickeln und durchführen.
Artikel II
Bei ihren Untersuchungen der Weltmeere werden die Vertragsparteien gemeinsame Anstrengungen unternehmen, um wichtige Probleme der reinen und angewandten Forschung aufzugreifen und zu lösen. In der Anfangsphase wird sich
die Kooperation auf folgende Gebiete erstrecken:
a)

-2-

�a) Großräumige Wechselwirkungen von Meer und Atmosphäre, einschließlich
Laborstudien, Versuchen auf See und der Ausarbeitung mathematischer Modelle
für das System Meer-Atmosphäre.
b) Meeresströmungen globalen Ausmaßes und andere Fragen der Meeresdynamik.
c) Geochemie und Meereschemie der ozeanischen Welt.
d) Geologische und geophysikalische Untersuchungen in den Weltmeeren,
einschließlich Gewinnung von Bohrkernen in der Tiefsee für wissenschaftliche
Zwecke.
e) Biologische Produktivität der Weltmeere und Fragen der Biochemie
zur Funktionserhaltung einzelner Arten und gesamter biologischer Gemeinschaften in den Meeren.
f) Abstimmung und Standardisierung ozeanographischer Instrumente und
Meßverfahren.
Andere Gebiete der Zusammenarbeit können im beiderseitigen Einverständnis hinzugefügt werden.

Artikel III
Die in den vorangegangenen Artikeln vorgesehene Zusammenarbeit kann in
folgender Form erfolgen:
a) Gemeinsame Planung, Entwicklung und Durchführung von Projekten und
Programmen in der Forschung.
b) Austausch von Wissenschaftlern, Spezialisten und Assistenten.
c) Austausch wissenschaftlicher und technischer Information, Dokumentation und Erfahrungswerte,einschließlich der Ergebnisse nationaler ozeanographischer Studien.
d)

-3-

�d) Veranstaltung gemeinsamer Konferenzen, Tagungen und Seminare von
Fachleuten.
e) Angemessene Beteiligung beider Länder an multilateralen Gemeinschaftsaktionen unter der Schirmherrschaft internationaler wissenschaftlicher Organisationen.
f) In Übereinstimmung mit den Gesetzen, Vorschriften und Bestimmungen
jedes Landes und einschlägiger bilateraler Abkommen erleichtern die Vertragspartner die Benutzung geeigneter Hafenanlagen in den zwei Ländern für
die Überholung und Versorgung von Schiffen, einschließlich geeigneter Vorkehrungen für Erholung und Austausch von Schiffspersonal im Zusammenhang
mit der Durchführung gemeinschaftlicher Aktivitäten.
Andere Formen der Zusammenarbeit können in beiderseitigem Einvernehmen
hinzugefügt werden.
Artikel IV
Zur weiteren Förderung der Ziele dieses Abkommens werden die Vertragsparteien,wo angebracht, die Entwicklung der Zusammenarbeit und direkte Kontakte zwischen Behörden, Organisationen und Firmen beider Länder - einschließlich, wo angebracht, des Abschlusses von Ausführungsabkommen zur Durchführung spezieller Projekte und Programme im Rahmen dieses Abkommens .- ermutigen, erleichtern und überwachen.

Artikel V
1.

Für die Durchführung dieses Abkommens soll ein Gemeinsamer amerika-

nisch-sowjetischer Ausschuß zur Zusammenarbeit in der Erforschung der Weltmeere geschaffen werden. Dieser Gemeinsame Ausschuß soll in der Regel einmal jährlich wechselweise in den Vereinigten Staaten und in der Sowjetunion
tagen, es sei denn, es würde anders vereinbart.

2.

-4-

�2.

Der Gemeinsame Ausschuß soll die notwendigen Maßnahmen für die wirk-

same Durchführung dieses Abkommens ergreifen, einschließlich, aber nicht ausschließlich, der Billigung spezieller Projekte und Programme der Zusammenarbeit; er soll geeignete Behörden und Organisationen benennen, die für die
Durchführung gemeinsamer Aktivitäten verantwortlich sein sollen, und, wo
angebracht, den Vertragsparteien Empfehlungen unterbreiten.

3.

Jede Vertragspartei soll ihre zuständige Organisation bestimmen, die

für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sein wird. In der Zeit
zwischen den Konferenzen des Gemeinsamen Ausschusses sollen die verantwortlichen Organisationen miteinander Verbindung halten und die Entwicklung und
Verwirklichung gemeinsamer Aktivitäten, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden, koordinieren und überwachen.

Artikel VI
Nichts in diesem Abkommen darf dahingehend ausgelegt werden, daß es andere Abkommen zwischen den Vertragsparteien oder Verpflichtungen jeder Vertragspartei in anderen internationalen ozeanographischen Programmen präjudiziert.
Artikel VII
1.

Dieses Abkommen soll mit seiner Unterzeichnung in Kraft treten und eine

Laufzeit von fünf Jahren haben. Es kann im gegenseitigen Einverständnis der
Vertragsparteien geändert oder verlängert werden.
2.

Das Erlöschen dieses Abkommens soll die Gültigkeit der Durchführungs-

vereinbarungen, die im Rahmen dieses Abkommens zwischen den interessierten
Behörden, Organisationen und Firmen der beiden Länder geschlossen wurden,
nicht berühren.
Gegeben

-5-

�Gegeben in Washington am 19. Juni 1973 in zweifacher Ausfertigung
in englischer und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind."

-6-

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24/1973

DIE AMERIKANISCH-SOWJETISCHEN HANDELSPROTOKOLLE
- Wortlaut -

WASHINGTON — ( A D ) — Der amerikanische Finanzminister George P „ Shultz
und der sowjetische Außenhandelsminister Nikolai S. Patolitschew haben am
22. Juni zwei Protokolle unterzeichnet, die der Ausweitung der Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern dienen sollen. Die beiden Protokolle,
die auf das im Oktober 1972 unterzeichnete amerikanisch-sowjetische Handelsabkommen zurückgehen, haben folgenden Wortlaut:

Das Protokoll über Konsultationen
"Angesichts des von den sowjetischen Außenhandelsorganisationen und
den amerikanischen Gesellschaften bekundeten Interesses an der Entwicklung
organisatorischer Vereinbarungen für eine verstärkte Zusammenarbeit und
in der Erkenntnis, daß eine solche verstärkte Zusammenarbeit zur Förderung von Kontakten zwischen Geschäftsleuten der UdSSR und der USA beitragen würde, die wiederum die Entwicklung eines zum gegenseitigen Vorteil
gereichenden Handels zwischen den beiden Ländern unterstützen würde,

wird

�wird der amerikanische Handelsminister zu einem baldigen Zeitpunkt
mit Vertretern der amerikanischen Wirtschaft und Finanzwelt zusammentreffen,
um mit ihnen darüber zu sprechen, ob in den Vereinigten Staaten auf privater Basis die Errichtung einer sowjetisch-amerikanischen Handelskammer wünschenswert ist. Der sowjetische Außenminister wird ähnliche Konsultationen
mit sowjetischen Handels-sowie anderen Organisationen führen.
Die Ergebnisse dieser Konsultationen sollen umgehend der Gemeinsamen
Sowjetisch-Amerikanischen Handelskommission berichtet werden.

Gegeben am 22. Juni 1973 in Washington in zweifacher Ausfertigung in russischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind."

Protokoll über Handelsbeziehungen

"Im

Interesse einer Stärkung ihrer Handels-und Wirtschaftsbeziehungen

haben sich die Regierung

der USA und die Regierung der UdSSR in dem im

Oktober 1972 von der amerikanischen und der sowjetischen Regierung unterzeichneten Handelsabkommen verpflichtet, bei der Ausweitung und Verbesserung
ihrer Handelseinrichtungen in Moskau und in Washington zusammenzuarbeiten.
Aufgrund dieser Verpflichtung haben Vertreter der sowjetischen Regierung
und der US-Botschaft in Moskau diese Woche einen Kontrakt für neue Büroräume an einem geeigneten Ort unterzeichnet, damit die US-Handelsabteilung
in der Lage ist, amerikanischen Geschäftsleuten, die um Unterstützung bei
ihren Handelsgeschäften mit entsprechenden sowjetischen Organisationen nachsuchen, wirksamer helfen zu können.
Die

-2-

�Die amerikanische Regierung hat bereits früher in diesem Jahr der UdSSR
den Erwerb eines Gebäudes an einem geeigneten Ort in Washington für die sowjetische Handelsabteilung ermöglicht.
Die sowjetische Regierung hat die amerikanische Regierung ferner davon
unterrichtet, daß sie aufgrund des Handelsabkommens eine Erlaubnis zur Errichtung von Vertretungen in Moskau an folgende amerikanische Wirtschaftsunternehmen und Banken erteilt hat:
Pullman Incorporated
Occidental Petroleum Corporation
The Chase Manhattan Bank
General Electric Company
International Harvester Company
Caterpillar Tractor Company
Hewlett-Packard Company
Engelhard Minerals &amp; Chemicals Corporation
Bank of America
First National City Bank
Anträge weiterer amerikanischer Firmen auf Akkreditierung in Moskau
werden gegenwärtig von den sowjetischen Dienststellen geprüft.
Im Einklang mit Artikel V des Handelsabkommens haben die amerikanische
Regierung und die sowjetische Regierung ferner vereinbart, sofortige Vorbereitungen für beiderseits zufriedenstellende Vereinbarungen zu treffen, damit
die Personalstärke ihrer Handelsabteilungen in dem jeweiligen anderen Lande
erhöht werden kann. Eine Handelsvertretung der UdSSR in Washington und ein
Handelsbüro der USA in Moskau werden gleichzeitig und so bald wie möglich,
auf jeden Fall nicht später als am 31. Oktober dieses Jahres, eröffnet
werden.
Gegeben

�Gegeben in Washington am 22. Juni 1973 in zweifacher Ausfertigung
in englischer und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind."

-4-

�</text>
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              <text>Herausgeben U.S. Information &lt;br /&gt;Service Embassy of the United States of America</text>
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              <text>Amerikadienst 27.06.1973</text>
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              <text>&lt;strong&gt;1. Dokumentation&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Das amerikanisch-sowjetische Kommuniqué vom 23. Juni 1973&lt;br /&gt;&lt;em&gt;- Wortlaut -&amp;nbsp;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das amerikanisch-sowjetische Abkommen zur Verhinderung eines Atomkrieges&lt;br /&gt;&lt;em&gt;- Wortlaut -&amp;nbsp;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dokumentation des Weißen Hauses zum Abkommen zur Verhinderung eines Atomkrieges&lt;br /&gt;&lt;em&gt;- Wortlaut -&amp;nbsp;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nixon-Breschnew-Abkommen über Rüstungsbegrenzungsverhandlungen&lt;br /&gt;&lt;em&gt;- Wortlaut -&amp;nbsp;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dokumentation des Weißen Hauses zur Rüstungsbegrenzung&lt;br /&gt;&lt;em&gt;- Wortlaut -&amp;nbsp;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Amerikanisch-sowjetisches Abkommen über die friedliche Nutzung der Atomenergie&lt;br /&gt;&lt;em&gt;- Wortlaut -&amp;nbsp;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das amerikanisch-sowjetische Verkehrsabkommen&lt;br /&gt;&lt;em&gt;- Wortlaut -&amp;nbsp;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Amerikanisch-sowjetisches Austauschprogramm für Kultur und Wissenschaft 1974-1976&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das amerikanisch-sowjetische Landwirtschaftsabkommen&lt;br /&gt;&lt;em&gt;- Wortlaut -&amp;nbsp;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Amerikanisch-sowjetisches Abkommen für die Meeresforschung&lt;br /&gt;&lt;em&gt;- Wortlaut -&amp;nbsp;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die amerikanisch-sowjetischen Handelsprotokolle&lt;br /&gt;&lt;em&gt;- Wortlaut -&amp;nbsp;&lt;/em&gt;</text>
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