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                  <text>a m e r i k a dienst
United
53

States

Bonn-Bad

T e l :

Information

G o d e s b e r g l ,

8 9 - 3 2 4 0

Service

Postfach

300

Information
und
Dokumentation

T e I e x : 08 - 8 54 32

Nummer

31. Januar 1973

Inhalt
DOKUMENTATION:
Abkommen über die Beendigung des Krieges und die Wiederherstellung
des Friedens in Vietnam
-WortlautProtokoll über den Waffenstillstand und die Militärkontmissionen
-WortlautProtokoll über die Kontroll-und Überwachungskommission
-WortlautProtokoll über die Kriegsgefangenen
-WortlautProtokoll über die Räumung der Minen
-WortlautDas Problem Vietnam (Chronologie)
Von Alexander Sullivan

WIRTSCHAFT:
Präsident Nixon legt neuen amerikanischen Haushalt vor
«Auszüge aus der Haushaltsbotschaft-

Um Übersendung von Belegexemplaren wird gebeten.

�amerika dienst
United
53

States

Bonn-Bad

T e l :

I n f o r m a t i o n

G o d e s b e r g l ,

8 9 - 3 2 4 0

Service

Postfach

Dokumentation

300

Telex:08-85432

5/1973
ABKOMMEN ÜBER DIE BEENDIGUNG DES KRIEGES UND DIE WIEDERHERSTELLUNG
DES FRIEDENS IN VIETNAM
-Wortlaut-

WASHINGTON --(AD)-- Das am 24. Januar in Washington vom Weißen Haus veröffentlichte Vietnam-Abkommen hat folgenden Wortlaut:
Abkommen über die Beendigung des Krieges und die Wiederherstellung
des Friedens in Vietnam
Die an der Pariser Vietnam-Konferenz beteiligten Parteien haben im Hin-

»

blick auf die Beendigung des Krieges und die Wiederherstellung des Friedens
in Vietnam auf der Basis der Respektierung der grundlegenden nationalen Rechte des vietnamesischen Volkes und des Rechtes des südvietnamesischen Volkes
auf Selbstbestimmung sowie als Beitrag zur Konsolidierung des Friedens in
Asien und in der Welt die folgenden Bestimmungen vereinbart und verpflichten
sich, diese einzuhalten und durchzuführen:
Kapitel I
Die grundlegenden nationalen Rechte des vietnamesischen Volkes
Artikel 1
Die Vereinigten Staaten und alle anderen Länder respektieren die Unabhängigkeit, die Souveränität, die Einheit und die territoriale Integrität
Vietnams, wie sie in den Genfer Vietnam-Abkommen von 1954 anerkannt worden
sind.
Kapitel II

-1-

�Kapitel II
Einstellung der Feindseligkeiten - Abzug der Truppen
Artikel 2
Ein Waffenstillstand wird in ganz Südvietnam am 27. Januar 1973
um 2400 Uhr GMT in Kraft treten.
Zur gleichen Stunde werden die Vereinigten Staaten ihre gesamten
militärischen Aktionen gegen das Territorium der Demokratischen Republik
Vietnam durch Land-, See- und Luftstreitkräfte, gleichgültig, wo diese
ihre Stützpunkte haben, einstellen und die Verminung der Territorialgewässer, der Kriegs- und Handelshäfen sowie der Wasserstraßen der Demokratischen Republik Vietnam beenden. Die Vereinigten Staaten werden alle
Minen in den Territorialgewässern, den Kriegs- und Handelshäfen sowie
den Wasserstraßen Nordvietnams entschärfen oder zerstören, sobald dieses
Abkommen in Kraft tritt. Die völlige Einstellung der in diesem Artikel er
wähnten Feindseligkeiten soll von Dauer und ohne jede zeitliche Begrenzung sein.
Artikel 3
Die Parteien verpflichten sich, den Waffenstillstand einzuhalten und
einen dauerhaften und stabilen Frieden sicherzustellen.
Sobald der Waffenstillstand in Kraft tritt, werden:
a)

die Streitkräfte der Vereinigten Staaten und die der anderen mit den

Vereinigten Staaten und der Republik Vietnam verbündeten Länder bis zur
Durchführung des Truppenabzugsplanes an ihren jeweiligen Standorten verbleiben.
b)

die Streitkräfte der beiden südvietnamesischen Parteien an ihren je-

weiligen Standorten verbleiben. Die in Artikel 17 erwähnte Gemeinsame
Zweier-Militärkommission wird die von jeder der beiden Parteien kontrollierten Gebiete festlegen und die Modalitäten der Stationierung
bestimmen.

£2
- 2-

�c)

die regulären Streitkräfte aller Waffengattungen und die irregulären

Verbände der Parteien in Südvietnam alle offensiven Aktionen gegeneinander
einstellen und sich strikt an die folgenden Abmachungen halten:
- Alle gewaltsamen Handlungen zu Lande, in der Luft und zur See sind
verboten;
- alle feindseligen Handlungen, Terrorakte und Repressalien beider
Seiten sind verboten.

Artikel 4
Die Vereinigten Staaten werden ihr militärisches Engagement nicht fortsetzen und sie werden sich auch nicht in die inneren Angelegenheiten Südvietnams einmischen.

Artikel 5
Innerhalb von 60 Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens werden alle
Truppen, alle Militärberater und das gesamte militärische Personal, darunter
auch technische Militärberater und mit dem Pazifizierungsprogramm in Verbindung stehendes Militärpersonal, alle Waffen, Munitionsbestände und Kriegsmaterialien der Vereinigten Staaten und der anderen in Artikel 3 a erwähnten
Länder aus Südvietnam abgezogen werden. Die Berater der oben genannten Länder
bei allen paramilitärischen Organisationen und den Polizeiverbänden werden
ebenfalls in der gleichen Zeit abgezogen werden.

Artikel 6
Der Abbau aller militärischen Stützpunkte der Vereinigten Staaten und
der anderen in Artikel 3 a erwähnten Länder in Südvietnam soll innerhalb von
60 Tagen nach der Unterzeichnung dieses Abkommens abgeschlossen sein.

Artikel 7

�Artikel 7
In der Zeit vom Inkrafttreten des Waffenstillstandes bis zur Bildung
der in den Artikel 9 b und 14 dieses Abkommens vorgesehenen Regierung sollen
die beiden südvietnamesischen Parteien es nicht zulassen, daß Truppen,
Militärberater und militärisches Personal, einschließlich technisches
militärisches Personal, sowie Waffen, Munition und Kriegsmaterial nach Südvietnam gebracht werden.
Den beiden südvietnamesischen Parteien soll es gestattet sein, in
periodischen Zeitabständen Waffen, Munition und Kriegsmaterial, das nach
dem Waffenstillstand zerstört, beschädigt, unbrauchbar geworden oder verbraucht worden ist, auf einer Stück-für-Stück-Basis, bei gleicher Art und
Beschaffenheit, unter der Aufsicht der Gemeinsamen Militärkommission der
beiden südvietnamesischen Parteien und der Internationalen Kontroll- und
Überwachungskommission zu ersetzen.
Kapitel III
Die Rückkehr des gefangengehaltenen Militärpersonals, der gefangenen ausländischen Zivilisten sowie der gefangenen und internierten
vietnamesischen Zivilsten
Artikel 8
a)

Die Rückkehr des von den Parteien gefangen gehaltenen Militärpersonals

und der ausländischen Zivilisten soll gleichzeitig durchgeführt werden und
nicht später als an dem gleichen Tage beendet sein, an dem auch der in Artikel
5 erwähnte Truppenabzug abgeschlossen ist. Die Parteien sollen am Tage der
Unterzeichnung dieses Abkommens vollständige Listen der oben genannten, gefangen gehaltenen Militärpersonen und ausländischen Zivilisten austauschen.

Ol
- 4-

�b)

Die Parteien sollen einander dabei helfen, Informationen über die im

Kampf vermißten Militärpersonen und ausländischen Zivilisten der Parteien zu
erhalten, den Ort der Gräber festzustellen, diese zu pflegen, Exhumierungen
und die Rückführung der sterblichen Überreste zu ermöglichen und alle sonstigen, etwa erforderlich werdenden Maßnahmen zu ergreifen, um Nachrichten über
die dann noch als vermißt Geltenden zu erhalten.

c)

Die Frage der Rückkehr der vietnamesischen Zivilisten, die in Südvietnam

gefangen und interniert gehalten werden, soll von den beiden südvietnamesischen
Parteien auf der Basis der Grundsätze des Artikels 21 b des Abkommens über die
Einstellung der Feindseligkeiten in Vietnam vom 20. Juli 1954 geregelt werden.
Die beiden südvietnamesischen Parteien werden dies in einem Geist der nationalen Wiederaussöhnung und der Eintracht mit dem Ziel tun, Haß und Feindschaft
zu beenden, um so das Leid zu mildern und die Familien wieder zusammenzuführen. Die beiden südvietnamesischen Parteien werden ihr Äußerstes tun, um diese
Frage innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten des Waffenstillstands zu lösen.

Kapitel IV
Die Ausübung des Rechtes auf Selbstbestimmung durch das südvietnamesische Volk

Artikel 9
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung der
Demokratischen Republik Vietnam verpflichten sich,die folgenden Prinzipien für
die Ausübung des Rechtes auf Selbstbestimmung durch das südvietnamesische Volk
zu respektieren:
a)

-5-

�a)

Das Recht des südvietnamesischen Volkes auf Selbstbestimmung ist heilig,

unveräußerlich und soll von allen Ländern respektiert werden.
b)

Das südvietnamesische Volk soll selbst über die politische Zukunft Südviet-

nams in wirklich freien und demokratischen, allgemeinen Wahlen entscheiden, die
unter internationaler Überwachung durchgeführt werden.
c)

Andere Länder sollen dem südvietnamesischen Volk keine politische Richtung

oder politische Persönlichkeit aufzwingen.

Artikel 10
Die beiden südvietnamesischen Parteien verpflichten sich, den Waffenstillstand zu respektieren und den Frieden in Südvietnam zu wahren, alle strittigen
Fragen auf dem Verhandlungswege zu lösen und jeden bewaffneten Konflikt zu vermeiden.

Artikel 11
Unmittelbar nach dem Waffenstillstand werden die beiden südvietnamesischen
Parteien:
- nach nationaler Wiederaussöhnung und Eintracht streben, Haß und Feindschaft beenden, alle Vergeltungsakte und Diskriminierungen gegen Personen oder Organisationen verbieten, die mit der einen oder anderen Seite kollaboriert haben;
- die demokratischen Freiheiten des Volkes gewährleisten: persönliche Freiheit,
Redefreit, Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit, Organisationsfreiheit, Freiheit der politischen Betätigung, Glaubensfreiheit, freier Reiseverkehr, freie
Wahl des Wohnsitzes, freie Wahl des Arbeitsplatzes, Recht auf Eigentum und Recht
auf freie Berufsausübung.
Artikel 12

�Artikel 12
a)

Unmittelbar nach dem Waffenstillstand sollen die beiden südvietnamesi-

schen Parteien in einem Geiste der nationalen Wiederaussöhnung und Eintracht,
der gegenseitigen Achtung und der Vermeidung jeglicher gegenseitigen Behinderung Konsultationen miteinander führen, um einen Nationalrat der Nationalen
Wiederaussöhnung und Eintracht zu errichten, der aus drei gleichberechtigten
Gremien besteht. Der Rat soll nach dem Prinzip der Einstimmigkeit verfahren.
Nachdem der Nationalrat der Nationalen Wiederaussöhnung und Eintracht seine
Arbeit aufgenommen hat, werden sich die beiden südvietnamesischen Parteien
über die Bildung von Räten auf niedrigeren Ebenen konsultieren. Die beiden
südvietnamesischen Parteien werden so bald wie möglich ein Abkommen über die
Regelung der inneren Angelegenheiten Südvietnams unterzeichnen und ihr Äußerstes tun, um dies innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten des Waffenstillstandes im Einklang mit dem Streben des südvietnamesischen Volkes nach Frieden,
Unabhängigkeit und Demokratie zu erreichen.

b)

Der Nationalrat der Nationalen Wiederaussöhnung und Eintracht soll die

Aufgabe haben, die Durchführung dieses Abkommens durch die beiden südvietnamesischen Parteien, die Verwirklichung der nationalen Wiederaussöhnung und Eintracht und die Gewährleistung demokratischer Freiheiten zu fördern. Der Nationale Rat der Nationalen Wiederaussöhnung und Eintracht wird freie und demokratische allgemeine Wahlen, wie sie in Artikel 9 b vorgesehen sind, organisieren
sowie Verfahren und Modalitäten dieser allgemeinen Wahlen festlegen. Über die
Institutionen, für die allgemeine Wahlen abgehalten werden sollen, werden sich
die beiden südvietnamesischen Parteien in Konsultationen einigen. Der Nationalrat für Nationale Wiederaussöhnung und Eintracht wird ferner die Verfahren und
Modalitäten für solche örtlichen Wahlen festlegen, die die beiden südvietnamesischen Parteien vereinbart haben.
Artikel 13

-7-

�Artikel 13
Die Frage der vietnamesischen Streitkräfte in Südvietnam soll von den
beiden südvietnamesischen Parteien in einem Geist der nationalen Wiederaussöhnung und Eintracht, der Gleichberechtigung und der gegenseitigen Achtung
ohne jede ausländische Einmischung und im Einklang mit der Nachkriegssituation
geregelt werden. Zu den von den beiden südvietnamesischen Parteien zu erörternden Fragen gehören Schritte zur Verminderung ihrer militärischen Schlagkraft
und zur Demobilisierung der zu verringernden Truppen, Die beiden südvietnamesischen Parteien werden diese so bald wie möglich durchführen.

Artikel 14
Südvietnam wird eine Außenpolitik des Friedens und der Unabhängigkeit
verfolgen. Es wird bereit sein, mit allen Ländern ohne Rücksicht auf ihre politischen und sozialen Systeme auf der Basis der gegenseitigen Respektierung
von Unabhängigkeit und Souveränität Beziehungen aufzunehmen und von allen
Ländern wirtschaftliche und technische Hilfe anzunehmen, sofern keine politischen Bedingungen daran geknüpft sind. Die Annahme militärischer Hilfe durch
Südvietnam wird künftig der Entscheidung der Regierung obliegen, die nach den
in Artikel 9 b vorgesehenen allgemeinen Wahlen in Südvietnam gebildet wird.

Kapitel V
Die Wiedervereinigung Vietnams und d i e Beziehungen zwischen Nord-und
Südvietnam
A r t i k e l 15
Die Wiedervereinigung Vietnams soll Schritt für Schritt mit friedlichen
Mitteln auf der Basis von Gesprächen und Vereinbarungen zwischen Nord-und Südvietnam, ohne Zwang oder Annektion seitens der einen oder der anderen Partei

-8-

�Partei und ohne ausländische Einmischung erfolgen. Der Zeitpunkt der Wiedervereinigung soll von Nord-und Südvietnam vereinbart werden.
Bis zur Wiedervereinigung sollen:
a)

die militärische Demarkationslinie zwischen den beiden Zonen am 17. Brei-

tengrad nur als provisorische und nicht als politische oder territoriale
Grenze gelten, wie dies auch in Paragraph 6 der Abschlußerklärung der Genfer
Konferenz von 1954 vorgesehen ist.
b) Nord-und Südvietnam die entmilitarisierte Zone zu beiden Seiten der provisorischen militärischen Demarkationslinie respektieren.
c) Nord-und Südvietnam umgehend Verhandlungen mit dem Ziele aufnehmen,wieder
normale Beziehungen auf den verschiedenen Gebieten herzustellen. Zu den Fragen, über die verhandelt werden muß, gehören auch die Modalitäten des zivilen
Reiseverkehrs über die provisorische militärische Demarkationslinie.
d) Nord-und Südvietnam sich keinem militärischen Bündnis oder Militärblock anschließen und es keiner ausländischen Macht gestatten, militärische Stützpunkte, Truppen, Militärberater sowie Militärpersonal auf ihren jeweiligen
Territorien zu unterhalten, wie dies in den Genfer Vietnam-Abkommen von 1954
gefordert worden ist.

Kapitel VI
Die Gemeinsamen Militärkommissionen, die Internationale Kontrollund Überwachungskommission, die Internationale Konferenz
Artikel 16
a)

Die an der Pariser Vietnam-Konferenz beteiligten Parteien werden umgehend

Vertreter für die Bildung einer Gemeinsamen Vierer-Militärkommission benennen,
die die Aufgabe hat, ein gemeinsames Handeln der Parteien bei der Durchführung
der folgenden Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten:

-Paragraph

-9-

�- Paragraph eins des Artikels 2 über die Durchführung des Waffenstillstandes in ganz Südvietnam;
- Artikel 3 a über den Waffenstillstand der amerikanischen Streitkräfte
und der Streitkräfte der anderen Länder, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird;
- Artikel 3 c über den Waffenstillstand zwischen allen Parteien in Südvietnam;
- Artikel 5 über den Abzug der amerikanischen Truppen und der Truppen der
anderen Länder, die in Artikel 3 a genannt worden sind, aus Südvietnam;
- Artikel 6 über die Räumung der militärischen Stützpunkte der Vereinigten Staaten und der anderen Länder, die in Artikel 3 a genannt worden
sind, in Südvietnam;
- Artikel 8 a über die Rückkehr der von den Parteien gefangen gehaltenen
Militärpersonen und ausländischen Zivilisten;
- Artikel 8 b über die gegenseitige Hilfeleistung der Parteien bei der
Beschaffung von Informationen über solche Militärpersonen und ausländische Zivilisten der Parteien, die in den Kämpfen vermißt worden
sind.

b)

Die Gemeinsame Vierer-Militärkommission soll nach dem Prinzip der

Konsultationen und der Einstimmigkeit arbeiten. Unstimmigkeiten sollen der Internationalen Kontroll-und Überwachungskommission unterbreitet werden.
c)

Die Gemeinsame Vierer-Militärkommission soll umgehend nach der Unter-

zeichnung dieses Abkommens ihre Arbeit aufnehmen und ihre Tätigkeit innerhalb
von 60 Tagen nach Abschluß des Abzuges der amerikanischen Truppen sowie der
der
Truppen/anderen Länder, die in Artikel 3 a genannt worden sind, und nach Abschluß der Rückführung der von den Parteien gefangen gehaltenen Militärpersonen und ausländischen Zivilisten, beenden.
d)

-10-

�d)

Die vier Parteien sollen umgehend Vereinbarungen über die Organisation,

das Arbeitsverfahren, die Arbeitsmittel und die Ausgaben der Gemeinsamen
Vierer-Militärkommissionen treffen.

Artikel 17
a)

Die beiden südvietnamesischen Parteien sollen umgehend Vertreter für die

Bildung einer Gemeinsamen Zweier-Militärkommission benennen, die die Aufgabe
hat, ein gemeinsames Handeln der beiden südvietnamesischen Parteien bei der
Durchführung der folgenden Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten:
Paragraph eines des Artikels 2 über die Durchführung des Waffenstillstandes
in ganz Südvietnam, wenn die Gemeinsame Vierer-Militärkommission ihre Tätigkeit beendet hat;
Artikel 3 b über den Waffenstillstand zwischen den beiden südvietnamesischen
Parteien;
Artikel 3 c über den Waffenstillstand zwischen allen Parteien in Südvietnam,
wenn die Gemeinsame Vierer-Militärkommission ihre Tätigkeit beendet hat;
-

Artikel 7 über das Verbot der Einbringung von Truppen nach Südvietnam und
alle übrigen Bestimmungen dieses Artikels;
Artikel 8 c zur Frage der Rückführung der vietnamesischen Zivilisten, die
in Südvietnam gefangen gehalten werden und interniert sind;

-

Artikel 13 über die Verminderung der militärischen Schlagkraft beider südvietnamesischer Parteien und die Demobilisierung der zu verringernden Truppen.

b) Unstimmigkeiten sollen der Internationalen Kontroll-und Überwachungskommission unterbreitet werden.

c)

-11-

�c)

Nach Unterzeichnung dieses Abkommens soll die Gemeinsame Zweier-Militär-

kommission Vereinbarungen über die Maßnahmen und die Organisation zur Durchführung des Waffenstillstandes und zur Erhaltung des Friedens in Südvietnam
treffen.

Artikel 18
a)

Nach Unterzeichnung dieses Abkommens wird umgehend eine Internationale

Kontroll-und Überwachungskommission geschaffen.
b)

Bis die in Artikel 19 vorgesehene Internationale Konferenz endgültige

Vorkehrungen trifft, wird die Internationale Kontroll-und Überwachungskommission
den vier Parteien über alle Fragen berichten, die die Kontrolle und Überwachung
der Durchführung der folgenden Bestimmungen dieses Abkommens betreffen:
- Paragraph eins des Artikels 2 über die Durchführung des Waffenstillstandes
in ganz Südvietnam;
- Artikel 3 a über den Waffenstillstand der amerikanischen Streitkräfte
und der Streitkräfte der anderen Länder, auf die in diesem Artikel Bezug
genommen wird;
- Artikel 3 c über den Waffenstillstand zwischen allen Parteien in Südvietnam;
- Artikel 5 über den Abzug der amerikanischen Truppen und der Truppen der
anderen Länder, die in Artikel 3 a genannt worden sind, aus Südvietnam;
- Artikel 6 über die Räumung der militärischen Stützpunkte der Vereinigten
Staaten und der anderen Länder, die in Artikel 3 a genannt worden sind,
in Südvietnam;
- Artikel 8 a über die Rückkehr der von den Parteien gefangen gehaltenen
Militärpersonen und ausländischen Zivilisten.

Die Internationale Kontroll-und Überwachungskommission soll zur Durchführung
ihrer Aufgaben Kontrollgruppen bilden. Die vier Parteien sollen umgehend Verein-

-12-

�Vereinbarungen über den Standort und die Arbeitsweise dieser Gruppen treffen.
Die Parteien werden ihnen ihre Arbeit erleichtern.
c)

Bis die Internationale Konferenz endgültige Vorkehrungen trifft, wird

die Internationale Kontroll-und Überwachungskommission den beiden südvietnamesischen Parteien über alle Fragen berichten, die die Kontrolle und Überwachung der Durchführung der folgenden Bestimmungen dieses Abkommens betreffen:
- Paragraph eins des Artikels 2 über die Durchführung des Waffenstillstandes in ganz Südvietnam, wenn die Gemeinsame Vierer-Militärkommission
ihre Tätigkeit beendet hat;
- Artikel 3 b über den Waffenstillstand zwischen den beiden südvietnamesischen Parteien;
- Artikel 3 c über den Waffenstillstand zwischen allen Parteien in Südvietnam, wenn die Gemeinsame Vierer-Militärkommission ihre Tätigkeit beendet hat;
- Artikel 7 über das Verbot der Einbringung von Truppen nach Südvietnam
und alle übrigen Bestimmungen dieses Artikels;
- Artikel 8 c zur Frage der Rückführung der vietnamesischen Zivilisten,
die in Südvietnam gefangen gehalten werden und interniert sind;
- Artikel 9 b über freie und demokratische allgemeine Wahlen in Südvietnam;
- Artikel 13 über die Verminderung der militärischen Schlagkraft beider
südvietnamesischer Parteien und die Demobilisierung der zu verringernden
Truppen.
Die Internationale Kontroll-und Überwachungskonimission soll zur Durchführung ihrer Aufgaben Kontrollgruppen bilden. Die beiden südvietnamesischen
Parteien sollen umgehend Vereinbarungen über den Standort und die Arbeitsweise dieser Gruppen treffen. Die beiden südvietnamesischen Parteien werden
sie in ihrer Arbeit unterstützen.

dl
-13-

�d)

Die Internationale Kontroll-und Überwachungskommission soll sich aus

Vertretern von vier Ländern zusammensetzen: Kanada, Ungarn, Indonesien und Polen. Der Vorsitz in dieser Kommission wird von den Mitgliedern für bestimmte,
von der Kommission festzulegende Zeiträume der Reihe nach abwechselnd eingenommen .
e)

Die Internationale Kontroll-und Überwachungskommission soll ihre Aufga-

ben im Einklang mit dem Prinzip der Respektierung der Souveränität Südvietnams durchführen.

f)

Die Internationale Kontroll-und Überwachungskommission soll nach dem

Prinzip der Konsultationen und der Einstimmigkeit arbeiten.
g)

Die Internationale Kontroll-und Überwachungskommission soll ihre Ar-

beit aufnehmen, sobald in Vietnam der Waffenstillstand in Kraft tritt. Was
die Bestimmungen von Artikel 18 b über die vier Parteien betrifft, so wird die
Internationale Kontroll-und Überwachungskommission ihre Tätigkeit einstellen,
wenn die Kontroll-und Überwachungsaufgaben der Kommission in bezug auf diese
Bestimmungen erfüllt sind. Was die Bestimmungen des Artikels 18 c über die
beiden südvietnamesischen Parteien betrifft, so wird die Internationale Kontroll-und Überwachungskommission ihre Tätigkeit auf Ersuchen der Regierung
einstellen, die nach den in Artikel 9 b vorgesehenen allgemeinen Wahlen in
Südvietnam gebildet worden ist.
h)

Die vier Parteien werden umgehend Vereinbarungen über die Organisation,

die Arbeitsmittel und die Ausgaben der Internationalen Kontroll-und Überwachungskommission treffen. Die Beziehungen zwischen der Internationalen Kommission und der Internationalen Konferenz werden von der Internationalen Kommission und der Internationalen Konferenz vereinbart werden.

Artikel 19

-14-

�Artikel 19
Die Parteien stimmen der Einberufung einer internationalen Konferenz
innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens zu, die die unterzeichneten Vereinbarungen bestätigen, das Ende des Krieges, die Wahrung
des Friedens, die Respektierung der grundlegenden nationalen Rechte des vietnamesischen Volkes und das Recht des südvietnamesischen Volkes auf Selbstbestimmung garantieren sowie einen Beitrag zum Frieden in Indochina leisten
und diesen sichern soll.
Die Vereinigten Staaten und die Demokratische Republik Vietnam werden
namens der an der Pariser Vietnam-Konferenz beteiligten Parteien den folgenden
Parteien vorschlagen, sich an dieser internationalen Konferenz zu beteiligen:
die Volksrepublik China, die Republik Frankreich, die Union der

Sozialisti-

schen Sowjetrepubliken, Großbritannien, die vier Länder der Internationalen
Kontroll-und Überwachungskommission und der Generalsekretär der Vereinten
Nationen sowie die an der Pariser Vietnam-Konferenz beteiligten Parteien.

Kapitel VII
bezüglich Kambodscha und Laos

Artikel 20
a)

Die an der Pariser Vietnam-Konferenz beteiligten Parteien sollen die

Genfer Abkommen aus dem Jahre 1954 über Kambodscha sowie die Genfer Abkommen
aus dem Jahre 1962 über Laos, in denen die grundlegenden nationalen Rechte
der Völker von Kambodscha und Laos anerkannt wurden, das heißt die Unabhängigkeit, Souveränität, Einheit und territoriale Integrität dieser Länder, strikt
respektieren. Die Parteien werden die Neutralität von Kambodscha und Laos
respektieren.
Die

-15-

�Die an der Pariser Konferenz beteiligten Parteien verpflichten sich,
das Territorium von Kambodscha und das Territorium von Laos nicht zu benutzen,
um Souveränität und Sicherheit des anderen sowie die anderer Länder zu beeinträchtigen.
b)

Ausländische Staaten sollen jede militärische Aktivität in Kambodscha

und Laos beenden, alle Truppen, Militärberater und militärisches Personal sowie Waffen, Munition und Kriegsmaterial aus diesen beiden Ländern abziehen
und es unterlassen, diese wieder dorthin zu entsenden.
c)

Die inneren Angelegenheiten von Kambodscha und Laos sollen durch das

Volk jedes dieser beiden Länder ohne ausländische Einmischung geregelt werden.
d)

Die zwischen den indochinesischen Ländern bestehenden Probleme sollen

durch die indonesischen Parteien geregelt werden und zwar auf der Basis der
Respektierung der gegenseitigen Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Integrität und der Nicht-Einmischung in die inneren Angelegenheiten des
anderen.

Kapitel VIII
Die Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten und der Demokratischen
Republik Vietnam

Artikel 21
Die Vereinigten Staaten erwarten, daß dieses Abkommen eine Ära der Aussöhnung mit der Demokratischen Republik von Vietnam sowie mit allen Völkern
Indochinas einleiten wird. In Verfolgung ihrer traditionellen Politik werden
die Vereinigten Staaten ihren Beitrag zur Heilung der Wunden des Krieges und
zum Wiederaufbau der Demokratischen Republik Vietnam sowie ganz Indochinas
leisten.
Artikel 22

-16-

�Artikel 22
Die Beendigung des Krieges, die Wiederherstellung des Friedens in Vietnam sowie die strikte Einhaltung dieses Abkommens werden die Bedingungen für
die Herstellung einer neuen, gleichberechtigten und beiderseitigen nützlichen Beziehung zwischen den Vereinigten Staaten und der Demokratischen Republik Vietnam auf der Grundlage der Respektierung der Unabhängigkeit und
Souveränität sowie der Nicht-Einmischung in die inneren Angelegenheiten des
anderen schaffen. Gleichzeitig wird dadurch ein stabiler Friede in Vietnam
gesichert und ein Beitrag zur Wahrung eines dauerhaften Friedens in Indochina und Südasien geleistet.
Kapitel IX
Andere Bestimmungen

Artikel 23
Dieses Abkommen soll mit Unterzeichnung durch die bevollmächtigten Vertreter der an der Pariser Vietnam-Konferenz beteiligten Parteien in Kraft
treten. Alle betroffenen Parteien sollen dieses Abkommen und seine Protokolle
strikt durchführen.

Ausgefertigt in Paris am 27. Tage des Januar Eintausendneunhundertunddreiundsiebzig in vietnamesischer und englischer Sprache. Die vietnamesischenund
englischen Texte sind offiziell und gleichermaßen authentisch.

Für

-17-

�Für die Regierung der Vereinigten

Für die Regierung der Republik

Staaten von Amerika

Vietnam

William P. Rogers

Tran van Lam

Außenminister

Außenminister

-18-

�Für die Regierung der

Für die provisorische Revolutions-

Demokratischen Republik Vietnam

regierung der Republik Südvietnam

Nguyen Thi Binh

Nguyen Duy Trinh
Außenminister

Außenminister

Zu

-19

�Zu unterzeichnen im internationalen
Konferenzzentrum, Paris,
Sonnabend Nachmittag, Pariser Zeit,
27. Januar 1973

ABKOMMEN ÜBER DIE BEENDIGUNG DES KRIEGES UND DIE WIEDERHERSTELLUNG
DES FRIEDENS IN VIETNAM
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

in Übereinstimmung

mit der Regierung der Republik Vietnam,
Die Regierung der Demokratischen Republik Vietnam in Übereinstimmung
mit der provisorischen Revolutionsregierung der Republik Südvietnam,

haben im Hinblick auf die Beendigung des Krieges und die Wiederherstellung
des Friedens in Vietnam auf der Basis der Respektierung der grundlegenden nationalen Rechte des vietnamesischen Volkes und des Rechtes des südvietnamesischen Volkes auf Selbstbestimmung sowie als Beitrag zur Konsolidierung des
Friedens in Asien und in der Welt die folgenden Bestimmungen vereinbart und
verpflichten sich, dieses einzuhalten und durchzuführen:

(Kapitel I bis VIII sind identisch mit obigen Kapiteln)

Kapitel IX
Andere Bestimmungen
Artikel 23
Das Pariser Abkommen über die Beendigung des Krieges und die Wiederherstellung des Friedens in Vietnam soll mit Unterzeichnung dieses Dokumentes
durch den Außenminister der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und

-20-

�und den Außenminister der Regierung der Demokratischen Republik
Vietnam und mit Unterzeichnung eines Dokumentes gLeichen Inhalts
durch den Außenminister der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika, durch den Außenminister der Regierung der Republik Vietnam,
den Außenminister der Regierung der Demokratischen Republik Vietnam
und den Außenminister der provisorischen Revolutionsregierung von
Südvietnam in Kraft treten. Das Abkommen und seine Protokolle sollen
von allen betroffenen Parteien strikt ausgeführt werden.

Ausgefertigt in Paris am 27. Tage des Januar Eintausendneunhundertunddreiundsiebzig in vietnamesischer und englischer Sprache. Die
vietnamesischen und englischen Texte sind offiziell

und gleicher-

maßen authentisch.

Für die Regierung der

Für die Regierung der Demokratischen

Vereinigten Staaten von Amerika

Republik Vietnam

William P. Rogers
Außenminister

Nguyen Duy Trinh
Außenminister

I I "I •

- 21 -

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      <description>The Dublin Core metadata element set is common to all Omeka records, including items, files, and collections. For more information see, http://dublincore.org/documents/dces/.</description>
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          <name>Creator</name>
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              <text>Herausgeben U.S. Information &lt;br /&gt;Service Embassy of the United States of America</text>
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              <text>Amerikadienst 31.01.1973</text>
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              <text>&lt;strong&gt;1. Dokumentation&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Abkommen über die Beendigung des Krieges und die Wiederherstellung des Friedens in Vietnam&amp;nbsp;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;- Wortlaut -&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Protokoll über den Waffenstillstand und die Militärkommission&amp;nbsp;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;- Wortlaut -&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Protokoll über die Kontroll- und Überwachungskommission&lt;br /&gt;&lt;em&gt;- Wortlaut -&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Protokoll über die Kriegsgefangenen&lt;br /&gt;&lt;em&gt;- Wortlaut -&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Protokoll über die Räumung der Minen&lt;br /&gt;&lt;em&gt;- Wortlaut -&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Problem Vietnam (Chronologie)&lt;br /&gt;&lt;em&gt;Von Alexander Sullivan&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;2. Wirtschaft&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Präsident Nixon legt neuen amerikanischen Haushalt vor&lt;br /&gt;&lt;em&gt;- Auszüge aus der Haushaltsbotschaft -&lt;/em&gt;</text>
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