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5/1973

PROTOKOLL ÜBER DEN WAFFENSTILLSTAND UND DIE MILITÄRKOMMISSIONEN
-Wortlaut-

WASHINGTON --(AD)-- Das am 24. Januar in Washington vom Weißen Haus veröffentlichte Protokoll über den Waffenstillstand in Südvietnam und die Gemeinsamen Militärkommissionen hat folgenden Wortlaut:
Die an der Pariser Vietnam-Konferenz beteiligten Parteien haben zur
Durchführung von Paragraph eins des Artikels 2, von Artikel 3, Artikel 5,
Artikel 6, Artikel 16 und Artikel 17 des an diesem Tage unterzeichneten Abkommens über die Beendigung des Krieges und die Wiederherstellung des Friedens in Vietnam, die den Waffenstillstand in Südvietnam und die Schaffung
einer Gemeinsamen Vierer-Militärkommission und einer Gemeinsamen Zweier-Militärkommission vorsehen, folgendes vereinbart:

Waffenstillstand in Südvietnam
Artikel 1
Die Oberkommandos der Parteien in Südvietnam sollen umgehend und rechtzeitig an alle ihrem Befehl unterstehenden regulären und irregulären Truppen
und bewaffneten Polizeiverbände Befehl erteilen, die Feindseligkeiten in ganz

�ganz Südvietnam zu dem genauen, in Artikel 2 des Abkommens genannten Zeitpunkt
völlig einzustellen, und gewährleisten, daß diese Truppen und bewaffneten Polizeiverbände diesen Befehlen nachkommen und den Waffenstillstand einhalten.

Artikel 2
a)

Sobald der Waffenstillstand in Kraft getreten ist und bis von den Ge-

meinsamen Militärkommissionen Bestimmungen erlassen worden sind, sollen alle
Land-, Fluß-, See-und Luftverbände der Parteien in Südvietnam an ihrem Standort verbleiben; das heißt, um die Einhaltung eines stabilen Waffenstillstandes zu gewährleisten, darf es keine größeren Redislozierungen oder Truppenbewegungen geben, durch die das von jeder Partei kontrollierte Gebiet ausgedehnt würde, oder die zu Berührungen zwischen den gegnerischen Truppen und
etwa erfolgenden Zusammenstößen führen würden.
b)

Alle regulären und irregulären Truppen und bewaffneten Polizeiverbände

der Parteien in Südvietnam sollen sich an das Verbot

der folgenden Betäti-

gungen halten:
1) Entsendung von bewaffneten Patrouillen in von gegnerischen Truppen
kontrollierte Gebiete und Flüge von Bomben-und Kampfflugzeugen
aller Typen, ausgenommen unbewaffnete Flüge für Schulungs-und Wartungszwecke;
2) bewaffnete Angriffe gegen irgendwelche Militär-oder Zivilpersonen
unter Einsatz welcher Mittel auch immer; darunter fallen auch der
Einsatz von Handfeuerwaffen, Granatwerfer und Artillerie, Bombardierung und Beschuß durch Flugzeuge sowie der Einsatz aller anderen
Arten von Waffen oder Sprengstoffen;
3) alle Kampfoperationen zu Lande, auf Flüssen, zur See und in der
Luft;
4) alle feindseligen Handlungen, Terror und Vergeltungjund
5) alle Handlungen, die Menschenleben oder öffentliches oder privates
Eigentum in Gefahr bringen.
Artikel 3

�Artikel 3
a)

Die oben erwähnten Verbote dürfen nicht zu einer Behinderung oder

Einschränkung führen:
1) Des zivilen Nachschubs, der Bewegungsfreiheit, der freien Wahl des
Arbeitsplatzes, der Freiheit der Bevölkerung, Handel zu treiben, sowie des zivilen Nachrichten-und Transportwesens zwischen allen und
innerhalb aller Gebiete in Südvietnam;
2) des Einsatzes militärischer Nachschubverbände, zum Beispiel Pionierund Transporteinheiten durch jede Partei in den von ihr kontrollierten Gebieten zwecks Wiederinstandsetzung und Errichtung öffentlicher
Einrichtungen und für den Transport und die Versorgung der Bevölkerung;
3) der normalen militärischen Ausbildung, die von den Parteien in den
unter ihrer jeweiligen Kontrolle stehenden Gebieten bei angemessener Beachtung der öffentlichen Sicherheit durchgeführt wird.

b)

Die Gemeinsamen Militärkommissionen sollen umgehend Vereinbarungen

treffen über Korridore, Routen und sonstige Bestimmungen für Flüge militärischer Transportmaschinen sowie für Fahrten militärischer Transportfahrzeuge
und militärischer Transportschiffe der einen Partei durch von den anderen Parteien kontrollierte Gebiete.

Artikel 4
Zur Vermeidung von Konflikten und zur Gewährleistung normaler Bedingungen
für die Truppen, die direkt in Berührung miteinander stehen, sollen - bis zu
einer Regelung durch die Gemeinsamen Militärkommissionen - die Kommandeure
der an diesen Stellen eines direkten Kontakts sich gegenüberstehenden Truppen
zusammenkommen,sobald der Waffenstillstand in Kraft getreten ist, um zu

einer

Vereinbarung über vorübergehende Maßnahmen zur Vermeidung eines Konfliktes
und zur Sicherstellung von Versorgung und ärztlicher Betreuung dieser Truppen
zu gelangen.

Artikel 5

�Artikel 5
a)

Jede Partei soll ihr Äußerstes tun, um innerhalb von 15 Tagen nach In-

krafttreten des Waffenstillstandes die Beseitigung oder Entschärfung aller
Sprengsätze, Minenfelder, Fallen, Hindernisse oder sonstigen gefährlichen
Objekte, die früher gelegt oder errichtet worden waren, zum Abschluß zu bringen, damit Freizügigkeit und Arbeit der Bevölkerung nicht beeinträchtigt werden; dies gilt in erster Linie für Wasserstraßen, Landstraßen und Eisenbahnen
in Südvietnam. Die Minen, die innerhalb dieser Zeit nicht geräumt oder entschärft werden können, sollen eindeutig markiert werden und müssen so bald
wie möglich geräumt oder entschärft werden.
b)

Das Legen von Minen ist verboten, ausgenommen als Verteidigungsmaßnah-

me am Rande militärischer Einrichtungen, an Stellen, wo sie Freizügigkeit und
Arbeit der Bevölkerung sowie den Verkehr auf den Wasserstraßen, den LandStraßen und den Eisenbahnen nicht beeinträchtigen. Bereits gelegte Minen und
sonstige Hindernisse am Rande militärischer Einrichtungen können dort verbleiben, wenn sie sich an Stellen befinden, wo sie Freizügigkeit und Arbeit
der Bevölkerung sowie den Verkehr auf den Wasserstraßen, den Landstraßen und
den Eisenbahnen nicht behindern.

Artikel 6
Ziviles Polizei-und ziviles Sicherheitspersonal der Parteien in Südvietnam, das für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich
ist, soll die in Artikel 2 dieses Protokolls aufgeführten Bestimmungen strikt
einhalten. Bedingt durch ihre Aufgaben, sind sie normalerweise berechtigt,
Pistolen zu tragen. Wenn aber ungewöhnliche Umstände dies erfordern, kann
ihnen erlaubt werden, auch andere Handfeuerwaffen zu tragen.

Artikel 7

�Artikel 7

a)

Die Einbringung von Ersatzwaffen, Munition und Kriegsmaterial, wie

sie in Artikel 7 des Abkommens zugelassen ist, soll unter Überwachung und
Kontrolle der Gemeinsamen Zweier-Militärkommission und der Internationalen
Kontroll-und Überwachungskommission und an solchen Übergangsstellen erfolgen,
die ausschließlich von den beiden südvietnamesischen Parteien vereinbart werden. Die beiden südvietnamesischen Parteien sollen innerhalb von 15 Tagen
nach Inkrafttreten des Waffenstillstandes solche Übergangsstellen vereinbaren. Die beiden südvietnamesischen Parteien dürfen bis zu sechs Übergangsstellen auswählen, die nicht in der Liste der Orte angeführt sind, an denen
Gruppen der Internationalen Kontroll-und Überwachungäkommission nach Artikel
4 d des Protokolls über die Internationale Kommission stationiert werden
sollen. Gleichzeitig können die beiden südvietnamesischen Parteien auch
Übergangsstellen aus der Liste der Orte auswählen, die in Artikel 4 d dieses
Protokolls angeführt sind.

b)

Jede der so bezeichneten Übergangsstellen soll nur derjenigen südviet-

namesischen Partei zur Verfügung stehen, die die Kontrolle über diese Stelle
ausübt. Die beiden südvietnamesischen Parteien werden eine gleiche Zahl von
Übergangsstellen haben.
Artikel 8
a)

Bei Durchführung von Artikel 5 des Abkommens sollen die Vereinigten

Staaten und die anderen in Artikel 5 des Abkommens genannten Länder alle ihre
Waffen, ihre Munitionsbestände und ihr Kriegsmaterial mitnehmen. Ein Transfer solcher Gegenstände, bei dem diese in Südvietnam verbleiben würden, darf
nach Inkrafttreten des Abkommens nicht mehr erfolgen, ausgenommen der Transfer von Nachrichten-und Transport- sowie anderem
wendbarem

nicht für Kämpfe ver-

Material an die Gemeinsame Vierer-Militärkommission der Inter-

nationalen Kontroll-und Überwachungskommission.

b)
-5-

�b)

Die Vereinigten Staaten werden die Gemeinsame Vierer-Militärkommission

und die Internationale Kontroll-und Überwachungskommission innerhalb von fünf
Tagen nach Inkrafttreten des Waffenstillstandes über die allgemeinen Zeitpläne für den vollständigen Truppenabzug unterrichten, der in vier Phasen von
je 15 Tagen erfolgen soll. Es wird erwartet, daß die Zahl der in jeder Phase
abgezogenen Truppen wahrscheinlich nicht sehr unterschiedlich sein wird,
wenngleich es nicht möglich ist, gleiche Zahlen zu gewährleisten. Die ungefähre Zahl der in jeder Phase abgezogenen Truppen soll der Gemeinsamen Vierer-Militärkommission und der Internationalen Kontroll-und Überwachungskommission rechtzeitig vor dem tatsächlich Abzug angegeben werden, so daß diese
ordnungsgemäß ihre Aufgaben in diesem Zusammenhang wahrnehmen können.

Artikel 9
a)

Bei Durchführung von Artikel 6 des Abkommens sollen die Vereinigten

Staaten und die anderen in diesem Artikel genannten Länder alle militärischen
Stützpunkte der Vereinigten Staaten und der anderen in diesem Artikel genannten Länder in Südvietnam, einschließlich der Waffen, Minen und sonstigen militärischen Ausrüstungen in diesen Stützpunkten, demontieren und aus Südvietnam entfernen oder zerstören, so daß sie für militärische Zwecke unbrauchbar
gemacht werden.
b)

Die Vereinigten Staaten sollen der Gemeinsamen Vierer-Militärkommission

und der Internationalen Kontroll-und Überwachungskommission die erforderlichen Informationen über Pläne für die Demontage der Stützpunkte geben, so
daß diese Kommissionen ordnungsgemäß ihre Aufgaben in diesem Zusammenhang
wahrnehmen können.

Die

-6-

�DIE GEMEINSAMEN MILITARKOMMISSIONEN

Artikel 10
a)

Die Durchführung des Abkommens ist Aufgabe der Parteien, die das Ab-

kommen unterzeichnet haben.
Die Gemeinsame Vierer-Militärkommission hat die Aufgabe, ein gemeinsames
Vorgehen der Parteien bei der Durchführung des Abkommens zu gewährleisten, indem sie als Kommunikationsbrücke zwischen den Parteien dient, indem sie die
Pläne entwirft und die Modalitäten festlegt, um die in Artikel 16 des Abkommens
genannten Bestimmungen zur Durchführung zu bringen, den Ablauf zu koordinieren, zu verfolgen und zu inspizieren, und indem sie Verhandlungen über alle
die Durchführung dieser Bestimmungen betreffenden Fragen führt und diese regelt.
b)

Die konkreten Aufgaben der Gemeinsamen Vierer-Militärkommission sind:
1) Die Durchführung der oben erwähnten Bestimmungen des Abkommens durch
die vier Parteien zu koordinieren, zu verfolgen und zu inspizieren;
2) Verletzungen zu verhindern und festzustellen, sich mit den Fällen
solcher Verletzung zu befassen, Konflikte und Streitfälle zwischen
den Parteien in bezug auf die oben genannten Bestimmungen beizulegen;
3) je nach Erfordernis eine

oder mehrere gemeinsamen Gruppen umgehend

in jeden Teil Südvietnams zu entsenden, um angebliche Verletzungen
des Abkommens zu untersuchen und den Parteien dabei zu helfen, Maßnahmen zu finden, damit das Wiederauftreten ähnlicher Fälle verhindert wird;
4) Beobachtungsaufgaben an Orten zu übernehmen, wo dies für die Ausübung
ihrer Funktionen notwendig ist;
5) Zusätzlich sich stellende Aufgaben, die durch einstimmigen Beschluß
festgelegt werden, auszuführen.
Artikel 11

�Artikel 11
a)

Es soll eine Zentrale Gemeinsame Militärkommission mit Sitz in

Saigon geben. Jede Partei soll umgehend eine militärische Delegation von
59 Personen benennen, die sie in der Zentralen Kommission vertritt. Der
von jeder Partei benannte vorgesetzte Offizier soll im Generals- oder
entsprechenden Rang stehen.
b)

Es soll sieben regionale Gemeinsame Militärkommissionen mit Sitz

in den Regionen geben, die auf der beigefügten Karte gezeigt werden und
die an den folgenden Orten stationiert sind:
Region:

Ort:

I

Hue

II

Danang

III

Pleiku

IV

Phan Thiet

V

Bien Hoa

VI

My Tho

VII

Can Tho

Jede Partei soll eine militärische Delegation von 16 Personen benennen, die sie in jeder der regionalen Kommissionen vertritt. Der von
jeder Partei benannte vorgesetzte Offizier soll jeweils im Rang eines
Oberstleutnants oder Obersten oder einem entsprechenden Rang stehen.
c)

Es soll eine Gemeinsame Militärgruppe für jedes der auf der beigegeben
fügten Karte angegebenen Gebiete/mit Stationierung an folgenden Orten in
Südvietnam:

Region I:

- 8-

�Region I:

Region II:

Region III:

Region: IV:

Quang Tri

Hoi An

Kontum

Da Lat

Phu Bai

Tarn Ky

Hau Bon

Bao Loc

Chu Lai

Phu Cat

Phan Rang

Tuy An
Ninh Hoa
Ban Me Thuot
Region V:

Region VI:

Region VII:

An Loc

Moc Hoa

Tri Ton

Xuan Loc

Giong Trom

Vinh Long

Ben Cat

Vi Thanh

Cu Chi

Knanh Hung

Tan An

Quan Long

Jede Partei soll vier qualifizierte Persönlichkeiten für jede
Geraeinsame Militärgruppe benennen. Die von jeder Partei als Vorgesetzter
benannte Persönlichkeit soll ein Offizier im Rang eines Majors oder Oberstleutnants oder einem entsprechenden Rang sein.
d)

Die Regionalen Gemeinsamen Militärkommissionen sollen die Zentrale

Gemeinsame Militärkommission bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen und die Arbeit der Gemeinsamen Militärgruppen überwachen. Die
Region Saigon-Cia Dinh ist der Aufsicht der Zentralen Kommission unterstellt, die Gemeinsame Militärgruppen benennen wird, die in dieser
Region tätig sein sollen.
e)

Jeder Partei soll ermächtigt werden, für ihre Delegationen bei der

Zentralen Gemeinsamen Militärkommission und den Regionalen Gemeinsamen
Militärkommissionen sowie für ihre Mitglieder bei den Gemeinsamen
Militärgruppen Hilfs- und Wachpersonal zu stellen. Die Gesamtzahl des
Hilfs- und Wachpersonals soll für jede Partei 550 nicht übersteigen.

- 9-

�f)

Die Zentrale Gemeinsame Militärkommission kar^n entsprechend den

jeweiligen Erfordernissen Gemeinsame Unterausschüsse, Gemeinsame Stäbe
und Gemeinsame Militärgruppen einsetzen. Die Zentrale Kommission soll
die Zahl des benötigten Personals für die von ihr eingesetzten zusätzlichen Unterausschüsse, Stäbe oder Gruppen festlegen unter der
Voraussetzung, daß jede Partei einviertel der Zahl des benötigten
Personals stellt und daß die Gesamtzahl des Personals der gemeinsamen
Vierer-Militärkommissionen, einschließlich ihrer Stäbe, Gruppen und des
Hilfspersonals 3.300 nicht übersteigt.
g)

Die Delegationen der beiden südvietnamesischen Parteien können

durch Vereinbarung provisorische Unterkommissionen und Gemeinsame
Militärgruppen zur Durchführung der ihnen in Artikel 17 des Abkommens
speziell übertragenen Aufgaben einsetzen. Was Artikel 7 des Abkommens
anbetrifft, so können die Delegationen der beiden südvietnamesischen
Parteien bei der Gemeinsamen Vierer-MilitärkommissLon Gemeinsame Militärgruppen an Übergangsstellen nach Südvietnam einsetzen, die für die
Ersatzbeschaffung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial gemäß
Artikel 7 dieses Protokolls bezeichnet werden. Für die Zeit vom Inkrafttreten
meinsame

des Waffenstillstandes bis zu dem Zeitpunkt:, an dem die GeZweier-Militärkommission ihre Funktion übernimmt, sollen die

Delegationen der beiden südvietnamesischen Parteien bei der Gemeinsamen
Vierer-Militärkommission eine provisorische Unterkommission und provisorische Gemeinsame Militärgruppe bilden, die deren Aufgaben bezüglich der
gefangen gehaltenen und internierten vietnamesischen Zivilisten wahrnehmen sollen. Soweit es zu dem obenerwähnten Zweck notwendig ist, können
die beiden Parteien vereinbaren, den beiden südvietnamesischen Delegationen
bei der Gemeinsamen Vierer-Militärkommission zusätzliches Personal zuzuteilen.

Artikel 12

- 10 -

�Artikel 12
a)

Im Einklang mit Artikel 17 des Abkommens, der festlegt, daß die

beiden südvietnamesischen Parteien umgehend ihre jeweiligen Vertreter für
die Bildung der Gemeinsamen Zweier-Militärkommission benennen, sollen die
beiden designierten Delegationen der südvietnamesischen Parteien bei der
Gemeinsamen Zweier-Militärkommission innerhalb von 24 Stunden nach Inkrafttreten des Waffenstillands in Saigon zusammenkommen, um so bald wie
möglich eine Vereinbarung über die Organisation und Tätigkeit der Gemeinsamen Zweier-Militärkommission sowie über Maßnahmen und Struktur zu
treffen, die dem Ziele dienen, den Waffenstillstand durchzusetzen sowie
den Frieden in Südvietnam zu wahren.
b)

Für die Zeit vom Inkrafttreten des Waffenstillstandsbis zu dem

Zeitpunkt, an dem die Gemeinsame Zweier-Militärkommission ihre Funktion
übernimmt, sollen auf allen Ebenen die Delegationen der beiden südvietnamesischen Parteien bei der Gemeinsamen Vierer-Militärkommission
gleichzeitig auf allen Ebenen die Aufgaben der Gemeinsamen ZweierMilitärkommission zusätzlich zu ihren Funktionen als Delegationen bei
der Gemeinsamen Vierer-Militärkommission übernehmen.
c)

Wenn zu dem Zeitpunkt, an dem die Gemeinsame Vierer-Militärkom-

mission gemäß Artikel 16 des Abkommens ihre Arbeit einstellt, noch keine
Vereinbarung über die Organisation der Gemeinsamen Zweier-Militärkommission erreicht ist, sollen die Delegationen der beiden südvietnamesischen
Parteien die auf allen Ebenen bei der Gemeinsamen Vierer-Militärkommission
arbeiten, weiter vorübergehend als provisorische Gemeinsame ZweierMilitärkommission zusammenarbeiten und die Aufgaben der Gemeinsamen ZweierMilitärkommission auf allen Ebenen übernehmen, bis die Gemeinsame ZweierMilitärkommission ihre Funktion übernimmt.

Artikel 13

�Artikel 13
Entsprechend dem Prinzip der Einstimmigkeit sollen die Gemeinsamen
Militärkommissionen keine Vorsitzenden haben, und Sitzungen sollen auf
Antrag jedes Vertreters einberufen werden. Die Gemeinsamen Militärkommissionen sollen Arbeitsverfahren einschlagen, wie sie für die wirksame
Erledigung ihrer Funktionen und Aufgaben geeignet sind.

Artikel 14
Die Gemeinsamen Militärkommissionen und die Internationale Kontrollund Überwachungskommission sollen miteinander eng zusammenarbeiten und
sich gegenseitig bei der Durchführung ihrer jeweiligen Funktionen unterstützen. Jede Gemeinsame Militärkommission soll die Internationale Kommission über die Durchführung der Bestimmungen des Abkommens unterrichten,
für die diese Gemeinsame Militärkommission verantwortlich ist und die im
Rahmen der Zuständigkeit der Internationalen Kommission liegen. Jede
Gemeinsame Militärkommission kann die Internationale Kommission ersuchen,
spezifische Beobachtungsaufgaben durchzuführen.

Artikel 15
Die Zentrale Gemeinsame Vierer-Militärkommission soll ihre Arbeit 24
Stunden nach Inkrafttreten des Waffenstillstandes aufnehmen. Die Regionalen
Gemeinsamen Vierer-Militärkommissionen sollen die Arbeit 48 Stunden nach
Inkrafttreten des Waffenstillstands aufnehmen. Die Gemeinsamen Militärgruppen, die an den in Artikel 11 c dieses Protokolls aufgeführten Orten
stationiert sind, sollen die Arbeit nicht später als 15 Tage nach dem
Inkrafttreten des Waffenstillstandes aufnehmen. Die Delegationen der beiden
südvietnamesischen Parteien sollen gleichzeitig die Aufgaben der Gemeinsamen
Zweier-Militärkommission, wie in Artikel 12 dieses Protokolls vorgesehen,
aufnehmen.
Artikel 16
- 12 -

�Artikel 16
a)

Den Gemeinsamen Militärkommissionen auf allen Ebenen soll von

den Parteien voller Schutz und alle erforderliche Hilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben gewährt werden.
b)

Die Gemeinsamen Militärkommissionen und ihr Personal sollen bei

der Durchführung ihrer Aufgaben die gleichen Privilegien und die gleiche
Immunität wie die diplomatischen Missionen und die Diplomaten genießen.
c)

Das Personal der Gemeinsamen Militärkommission darf Pistolen und

besondere Abzeichen tragen, über die von jeder Zentralen Gemeinsamen
Militärkommission entschieden wird. Das Personal jeder Partei kann für
die Bewachung von Einrichtungen oder Ausrüstungen der Kommission ermächtigt werden, andere individuelle Handfeuerwaffen zu tragen, so wie
dies von jeder Zentralen Gemeinsamen Militärkommission festgelegt wird.

Artikel 17

a)

Die Delegation jeder Partei bei der Gemeinsamen Vierer-Militär-

kommission und der Gemeinsamen Zweier-Militärkommission soll ihre eigenen
Büroräume, Nachrichtenverbindungen sowie Versorgungs- und Transporteinrichtungen, einschließlich Flugzeuge, falls erforderlich, haben.
b)

Der Gemeinsamen Vierer-Militärkommission und der Gemeinsamen

Zweier-Militärkommission soll auf allen Ebenen angemessene Büro- und
Wohnräume von jeder der Parteien in den von ihr kontrollierten Gebieten
zur Verfügung gestellt werden.
c)

Die Parteien sollen sich darum bemühen, der Gemeinsamen Vierer-

Militärkommission und der Gemeinsamen Zweier-Militärkommission mietoder leihweise oder als Schenkung die üblichen Arbeitsmittel, einschließlich der Einrichtungen für Nachrichtenverbindungen, Versorgung
und Transport und auch, falls erforderlich, Flugzeuge zur Verfügung zu
stellen. Die Gemeinsamen Militärkommissionen können die erforderlichen
- 13 -

�erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen und Dienstleistungen, die
nicht von den Parteien gestellt werden, von jeder anderen Stelle
käuflich erwerben. Die Gemeinsamen Militärkommissionen sollen diese
Einrichtungen und Ausrüstungen in Besitz haben und nutzen.
d)

Die oben erwähnten Einrichtungen und Ausrüstungen für den

gemeinsamen Verbrauch sollen an die Parteien zurückgegeben werden,
wenn die Gemeinsamen Militärkommissionen ihre Arbeit beendet haben.

Artikel 18
Die gemeinsamen Ausgaben der Gemeinsamen Vierer-Militärkommission
sollen in gleicher Höhe von den vier Parteien getragen werden und die
gemeinsamen Ausgaben der Gemeinsamen Zweier-Militärkommission in Südvietnam sollen in gleicher Höhe von diesen beiden Parteien getragen
werden.

Artikel 19

Diese Protokoll soll mit der Unterzeichnung durch die bevollmächtigten Vertreter aller an der Pariser Vietnam-Konferenz beteiligten
Parteien in Kraft treten. Es soll von allen betroffenen Parteien strikt
ausgeführt werden.

Ausgefertigt in Paris am 27. Tage des Januar Eintausendneunhundertunddreiundsiebzig in vietnamesischer und englischer Sprache. Die vietnamesischen und englischen Texte sind offiziell und gleichermaßen
authentisch.

Für

- 14 -

�Für die Regierung der

Für die Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika

Republik Vietnam

William P. Rogers

Tran van Lam

Außenminister

Außenminister

- 15 -

�Für die Regierung der

Für die provisorische Revolutions-

Demokratischen Republik Vietnam

regierung der Republik Südvietnam

Nguyen Thi Binh

Nguyen Duy Trinh

Außenminister

Außenminister

- 16 -

�Zu unterzeichnen im internationalen
Konferenzzentrum, Paris,
Sonnabend Nachmittag, Pariser Zeit,
27. Januar 1973

PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER DIE BEENDIGUNG DES KRIEGES
UND DIE WIEDERHERSTELLUNG DES FRIEDENS IN VIETNAM
BEZÜGLICH DES WAFFENSTILLSTANDS IN SÜDVIETNAM UND
DER GEMEINSAMEN MILITÄRKOMMISSION

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in Übereinstimmung mit der Regierung der Republik Vietnam,
Die Regierung der Demokratischen Republik Vietnam in Übereinstimmung mit der provisorischen Revolutionsregierung der
Republik Südvietnam,
haben zur Durchführung von Paragraph eins des Artikels 2, von Artikel 3,
Artikel 5, Artikel 6, Artikel 16 und Artikel 17 des an diesem Tage unterzeichneten Abkommens über die Beendigung des Krieges und die Wiederherstellung des Friedens in Vietnam, die den Waffenstillstand in Südvietnam
und die Schaffung einer Gemeinsamen Vierer-Militärkommission und einer
Gemeinsamen Zweier-Militärkommission vorsehen, folgendes vereinbart:
(Artikel 1-18 des Protokolls sind identisch mit obigen Artikeln)

Artikel 19
Das Protokoll zu dem Pariser Abkommen über die Beendigung des Krieges
und die Wiederherstellung des Friedens in Vietnam bezüglich des Waffenstillstands in Südvietnam und der Gemeinsamen Militärkommissionen soll mit
Unterzeichnung dieses Dokuments durch den Außenminister der Regierung der

- 17 -

�der Vereinigten Staaten von Amerika und den Außenminister der Regierung
der Demokratischen Republik Vietnam und mit Unterzeichnung eines Dokuments gleichen Inhalts durch den Außenminister der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika, den Außenminister der Regierung der
Republik Vietnam, den Außenminister der Demokratischen Republik Vietnam
und den Außenminister der provisorischen Revolutionsregierung der
Republik

Südvietnam in Kraft treten. Das Protokoll soll von allen

betroffenen Parteien strikt ausgeführt werden.
Ausgefertigt in Paris am 27. Tage des Januar Eintausendneunhundertunddreiundsiebzig in vietnamesischer und englischer Sprache. Die vietnamesischen und englischen Texte sind offiziell und gleichermaßen
authentisch.

Für die Regierung der

Für die Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika

Demokratischen Republik Vietnam

William P. Rogers

Nguyen Duy Trinh

Außenminister

Außenminister

i l i

- 18 -

�</text>
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