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5/1973

PROTOKOLL ÜBER DIE KRIEGSGEFANGENEN
-Wortlaut-

WASHINGTON _-(AD)-- Das am 24. Januar vom Weißen Haus in Washington veröffentlichte Protokoll über die Rückführung der gefangengehaltenen Militärpersonen und ausländischen Zivilisten sowie der gefangengehaltenen und
internierten vietnamesischen Zivilisten hat folgenden Wortlaut:
Die an der Pariser Vietnam-Konferenz beteiligten Parteien haben zur
Durchführung von Artikel 8 des an diesem Tage unterzeichneten Abkommens
über die Beendigung des Krieges und die Wiederherstellung des Friedens in
Vietnam, der die Rückführung der gefangengehaltenen Militärpersonen und ausländischen Zivilisten sowie der gefangengehaltenen und internierten vietnamesischen Zivilisten vorsieht, folgendes vereinbart:

Die Rückführung der gefangengehaltenen Militärpersonen
und der ausländischen Zivilisten

Artikel 1
Die Parteien, die das Abkommen unterzeichnet haben, sollen die von den
Parteien gefangengehaltenen Militärpersonen gemäß Artikel 8 a wie folgt zurückführen:
-- alle

�-- alle gefangengehaltenen Militärpersonen der Vereinigten Staaten und
die der anderen in Artikel 3 a des Abkommens erwähnten Länder sollen amerikanischen Stellen übergeben werden;
-- alle gefangengehaltenen vietnamesischen Militärpersonen, ob sie regulären oder irregulären Streitkräften angehören, sollen den beiden südvietnamesischen Parteien übergeben werden; sie sollen derjenigen südvietnamesischen Partei übergeben werden, unter deren Kommando sie gedient haben.

Artikel 2
Alle gefangengehaltenen Zivilisten, die Staatsangehörige der Vereinigten Staaten oder eines der anderen in Artikel 3 a des Abkommens erwähnten
Länder sind, sollen amerikanischen Stellen übergeben werden. Alle anderen
gefangengehaltenen ausländischen Zivilisten sollen den Stellen ihres Heimatlandes durch eine der Parteien, die dazu bereit und in der Lage ist, übergeben werden.
Artikel 3
Die Parteien sollen heute vollständige Listen der in Artikel 1 und 2
dieses Protokolls erwähnten gefangengehaltenen Personen austauschen.

Artikel 4
a)

Die Rückführung aller in Artikel 1 und 2 dieses Protokolls erwähnten ge-

fangengehaltenen Personen soll innerhalb von sechzig Tagen nach Unterzeichnung des Abkommens beendet sein und zwar in einem Tempo, das nicht geringer
ist als das des Abzuges der Streitkräfte der Vereinigten Staaten und der
anderen in Artikel 5 des Abkommens erwähnten Länder aus Südvietnam.
b)

Personen, die schwer krank, verwundet oder verstümmelt sind, alte Per-

sonen sowie Frauen sollen als erste zurückgeführt werden. Die Übrigen sollen
entweder durch völlige Räumung eines Internierungslagers nach dem anderen

�anderen oder nach den Daten ihrer Gefangennahme zurückgeführt werden, wobei
mit denen begonnen wird, die am längsten gefangengehalten sind.

Artikel 5
Die Rückführung und die Aufnahme der in Artikel 1 und 2 dieses Protokolls erwähnten Personen soll an Orten erfolgen, die den betroffenen Parteien
genehm sind. Über den Ort der Rückführung soll sich die Gemeinsame ViererMilitärkommission einigen. Die Parteien sollen die Sicherheit des mit der
Rückführung und Aufnahme dieser Personen befaßten Personals gewährleisten.
Artikel 6
Jede Partei soll die Rückführung aller in Artikel 1 und 2 dieses Protokolls erwähnten Personen ohne Verzögerung vornehmen und deren Rückführung
und Aufnahme erleichtern. Die Internierungsparteien sollen die Rückführung
aus keinem Grunde verweigern oder verzögern, auch nicht in dem Falle, daß
gefangengehaltene Personen aus irgendwelchen Gründen angeklagt oder verurteilt worden sind.

Rückführung von gefangengehaltenen und internierten vietnamesischen Zivilisten
Artikel 7
a)

Die Frage der Rückführung der vietnamesischen Zivilisten, die in Süd-

vietnam gefangengehalten werden und interniert sind, wird durch die beiden
südvietnamesischen Parteien auf der Grundlage der Prinzipien von Artikel 21 b
des Abkommens über die Beendigung der Feindseligkeiten in Vietnam vom 20. Juli
1954 geregelt, der wie folgt lautet:
"Der Begriff »zivile Internierte1 ist so zu verstehen, daß damit alle
Personen gemeint sind, die - indem sie in irgendeiner Weise zu der politischen und bewaffneten Auseinandersetzung zwischen den beiden Parteien
beigetragen haben - aus diesem Grunde festgenommen und von der einen

3-

�einen oder der anderen Partei während des Zeitraums der Feindseligkeiten interniert wurden."

b)

Die beiden südvietnantesischen Parteien werden dies im Geiste der natio-

nalen Wiederaussöhnung und Eintracht tun mit der Absicht, Haß und Feindschaft
zu beenden, damit das Leiden gelindert und die Familien wiedervereint werden.
Die beiden südvietnamesischen Parteien werden alles in ihren Kräften stehende
tun, um diese Frage innerhalb von neunzig Tagen nach Inkrafttreten des Waffenstillstandes zu lösen.
c)

Die beiden südvietnamesischen Parteien werden innerhalb von fünfzehn

Tagen nach Inkrafttreten des Waffenstillstandes Listen mit den Namen der von
beiden Parteien gefangengehaltenen und internierten Zivilisten sowie Listen
mit den Namen der Lager, in denen sie festgehalten werden, austauschen. .

Behandlung der gefangengehaltenen Personen während der Internierung

Artikel 8
a)

Alle von den Parteien gefangengehaltenen Militärpersonen und alle gefan-

gengehaltenen ausländischen Zivilisten sollen zu jeder Zeit human und in Übereinstimmung mit den internationalen Praktiken behandelt werden. Sie sollen
vor jeder Gefährdung von Leben und Person geschützt werden, insbesondere vor
Mord in jeder Form, vor Verstümmelung, Folterung und grausamer Behandlung
sowie vor jeder Verletzung der persönlichen Würde. Diese Personen sollen nicht
gezwungen werden, in die Streitkräfte der Internierungspartei einzutreten.
Sie sollen ausreichende Nahrungsmittel, Bekleidung, Unterkunft und die
für die Erhaltung ihrer Gesundheit erforderliche medizinische Betreuung bekommen. Es soll ihnen gestattet sein, Postkarten und Briefe mit ihren Familien auszutauschen und Pakete zu erhalten.
b)

-4-

�b)

Alle in Südvietnam gefangengehaltenen und internierten vietnamesischen

Zivilisten sollen zu jeder Zeit human und in Übereinstimmung mit den inter nationalen Praktiken behandelt werden. Sie sollen vor jeder Gefährdung von
Leben und Person geschützt werden, insbesondere vor Mord in jeder Form, vor
Verstümmelung, Folterung und grausamer Behandlung sowie vor jeder Verletzung
der persönlichen Würde. Die Internierungsparteien sollen die Rückführung aus
keinem Grunde verweigern oder verzögern, auch nicht in dem Falle, daß gefangengehaltene Personen aus irgendwelchen Gründen angeklagt oder verurteilt
worden sind. Diese Personen sollen nicht gezwungen werden, in die Streitkräfte der Internierungsparteien einzutreten.
Sie sollen ausreichende Nahrungsmittel, Bekleidung, Unterkunft und
die für die Erhaltung ihrer Gesundheit erforderliche medizinische Betreuung
bekommen. Es soll ihnen gestattet sein, Postkarten und Briefe mit ihren Familien auszutauschen und Pakete zu erhalten.

Artikel 9
a)

Um zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der von den Parteien

gefangengehaltenen Militärpersonen und ausländischen Zivilisten beizutragen,
sollen sich die Parteien innerhalb von fünfzehn Tagen nach Inkrafttreten
des Waffenstillstandes über die Benennung von zwei oder mehr nationalen Rotkreuzgesellschaften einigen, die alle Lager besuchen sollen, in denen gefangengenommenes Militärpersonal und ausländische Zivilisten festgehalten werden.
b)

Um zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der gefangengehaltenen

und internierten vietnamesischen Zivilisten beizutragen, sollen sich die beiden südvietnamesischen Parteien innerhalb von fünfzehn Tagen nach Inkrafttreten des Waffenstillstandes über die Benennung von zwei oder mehr nationalen
Rotkreuzgesellschaften einigen, die alle Lager besuchen sollen, in denen die
gefangengenommenen und internierten vietnamesischen Zivilisten festgehalten
werden.
Tote
-5-

�Tote und vermißte Personen
Artikel 10
a)

Die Gemeinsame Vierer-Militärkommission soll die Durchführung von Ar-

tikel 8 b des Abkommens aufgrund gemeinsamer Maßnahmen der Parteien sicherstellen. Wenn die Gemeinsame Vierer-Militärkommission ihre Tätigkeit beendet
hat, soll eine Gemeinsame Vierer-Militärgruppe beibehalten werden, um diese
Aufgabe fortzuführen.
b)

Hinsichtlich der toten oder vermißten vietnamesischen Zivilisten in

Südvietnam sollen die beiden südvietnamesischen Parteien einander bei der Beschaffung von Informationen

über die vermißten Personen unterstützen, die

Lage der Gräber feststellen und für ihre Erhaltung sorgen und zwar im Geiste
der nationalen Wiederaussöhnung und Eintracht entsprechend den Erwartungen
der Bevölkerung.

Andere Bestimmungen
Artikel 11
a)

Die Gemeinsame Vierer-Militärkommission und die Gemeinsame Zweier-Mi-

litärkommission sind dafür verantwortlich, unverzüglich die Modalitäten
der Durchführung der Bestimmungen dieses Protokolls festzulegen in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Verantwortungen unter Artikel 16 a und 17 a
des Abkommens. Falls die Gemeinsamen Militär-Kommissionen bei der Durchführung ihrer Aufgaben keine Einigung über Angelegenheiten im Zusammenhang mit
der Rückführung der gefangengehaltenen Personen erzielen können, sollen sie
sich an die Internationale Kommission um Unterstützung wenden.
b)

Die Gemeinsame Vierer-Militärkommission soll zusätzlich zu den auf

Grund des Protokolls über die Waffenruhe in Vietnam und die Gemeinsamen Militär-Kommissionen geschaffenen Gruppen eine Unter-Kommission für gefangengehaltene Personen und, falls erforderlich, Gemeinsame Militärgruppen für gefangengehaltene Personen bilden, die die Kommission bei ihren Aufgaben unterstützen sollen.

sl
-6-

�c)

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Waffenstillstandes an bis zu dem

Zeitpunkt, da die Gemeinsame Zweier-Militärkommission ihre Tätigkeit aufnimmt, sollen die Delegationen der beiden südvietnamesischen Parteien bei
der Geraeinsamen Vierer-Militärkommission eine provisorische Unter-Kommission
sowie provisorische Gemeinsame Militärgruppen bilden, um ihre Aufgaben bezüglich der gefangengehaltenen und internierten vietnamesischen Zivilisten
auszuführen.
d)

Die Gemeinsame Vierer-Militärkommission soll Gemeinsame Militärgruppen

zur Beobachtung der Rückführung der in Artikel 1 und 2 dieses Protokolls
erwähnten Personen an jeden Ort in Vietnam entsenden, an dem solche Personen
rückgeführt werden, sowie an die letzten Internierungslager, von wo aus diese Personen an die Rückführungsorte gebracht werden. Die Gemeinsame ZweierMilitärkommission soll Gemeinsame Militärgruppen zur Beobachtung der Rückführung der gefangengehaltenen und internierten vietnamesischen Zivilisten an
jeden Ort in Südvietnam entsenden, an dem solche Personen rückgeführt werden
sowie an die letzten Internierungslager, von wo aus diese Personen an die
Rückführungsorte gebracht werden.

Artikel 12
Im Zuge der Durchführung der Artikel 18 b und 18 c des Abkommens soll di
Internationale Kontroll-und Überwachungskommission dafür verantwortlich sein,
die Beachtung der Artikel 1 bis 7 dieses Protokolls zu kontrollieren und zu
überwachen und zwar durch Beobachtung der Rückführung der gefangengehaltenen
Militärpersonen, der ausländischen Zivilisten und der gefangengehaltenen und
internierten vietnamesischen Zivilisten an jedem Ort in Vietnam, an dem diese Personen rückgeführt werden, sowie an den letzten Internierungslagern,
von wo aus diese Personen an die Rückführungsorte gebracht werden, sowie
durch Überprüfung der Listen, und durch die Untersuchung von Verletzungen
der Bestimmungen der oben erwähnten Artikel.
Artikel 13

�Artikel 13

Jede Partei soll innerhalb von fünf Tagen nach Unterzeichnung dieses Protokolls den Text des Protokolls veröffentlichen und ihn an alle gefangenengehaltenen Personen weiterleiten, auf die das Protokoll zutrifft und die
von der jeweiligen Partei interniert sind.

Artikel 14
Dieses Protokoll soll mit Unterzeichnung durch die bevollmächtigten Vertreter aller an der Pariser Vietnam-Konferenz beteiligten Parteien in Kraft
treten. Es soll von allen betroffenen Parteien strikt durchgeführt werden.

Ausgefertigt in Paris am 27. Tage des Januar Eintausendneunhundertunddreiund'
siebzig in vietnamesischer und englischer Sprache. Die vietnamesischen und
englischen Texte sind offiziell und gleichermaßen authentisch.

Für

-8-

�Für die Regierung der

Für die Regierung der Republik

Vereinigten Staaten von Amerika

Vietnam

William P. Rogers

Tran van Lam

Außenminister

Außenminister

Für

• 9-

�Für die Regierung der

Für die provisorische Revolutions-

Demokratischen Republik Vietnam

regierung der Republik Südvietnam

Nguyen Thi Binh

Nguyen Duy Trinh
Außenminister

Außenminister

Zu

-10-

�Zu unterzeichnen im internationalen
Konferenzzentrum, Paris
Sonnabend nachmittag, Pariser Zeit
27. Januar 1973

Protokoll
zum Abkommen über die Beendigung des Krieges und die Wiederherstellung
des Friedens in Vietnam
über
die Rückführung der gefangengehaltenen Militärpersonen und der ausländischen Zivilisten sowie der gefangengehaltenen und internierten
vietnamesischen Zivilisten

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in Übereinstimmung
mit der Regierung der Republik Vietnam,
Die Regierung der Demokratischen Republik Vietnam in Übereinstimmung
mit der provisorischen Revolutionsregierung der Republik Südvietnam,

haben zur Durchführung von Artikel 8 des an diesem Tage unterzeichneten Abkommens über die Beendigung des Krieges und die Wiederherstellung des Friedens in
Vietnam, der die Rückführung der gefangengehaltenen Militärpersonen und der
ausländischen Zivilisten sowie der gefangengehaltenen und internierten vietnamesischen Zivilisten vorsieht, folgendes vereinbart:
(Artikel 1-13 des Protokolls sind identisch mit obigen Artikeln)

Artikel 14

�Artikel 14
Das Protokoll zu dem Pariser Abkommen über die Beendigung des Krieges
und die Wiederherstellung des Friedens in Vietnam über die Rückführung der
gefangengehaltenen Militärpersonen und der ausländischen Zivilisten sowie
der gefangengehaltenen und internierten vietnamesischen Zivilisten soll
mit Unterzeichnung dieses Dokumentes durch den Außenminister der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika und den Außenminister der Regierung der
Demokratischen Republik Vietnam und mit Unterzeichnung eines Dokumentes
gleichen Inhalts durch den Außenminister der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, den Außenminister der Regierung der Republik Vietnam, den
Außenminister der Demokratischen Republik Vietnam und den Außenminister
der provisorischen Revolutionsregierung der Republik Südvietnam in Kraft
treten. Das Protokoll soll von allen betroffenen Parteien strikt ausgeführt
werden.

Ausgefertigt in Paris am 27. Tage des Januar Eintausendneunhundertunddreiundsiebzig in vietnamesischer und englischer Sprache. Die vietnamesischen
und englischen Texte sind offiziell und gleichermaßen authentisch.

Für die Regierung der

Für die Regierung der Demokrati-

Vereinigten Staaten von Amerika

sehen Republik Vietnam

William P. Rogers

Nguyen Duy Trinh

Außenminister

Außenminister

-12-

�</text>
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