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53

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Dokumentation

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08-85432

5/1973

PROTOKOLL ÜBER DIE KONTROLL- UND ÜBERWACHUNGSKOMMISSION

WASHINGTON — (AD) -- Das am 24. Januar vom Weißen Haus in Washington
veröffentlichte Protokoll über die Internationalt

Kontroll- und Über-

wachungskommission hat folgenden Wortlaut:
Die an der Pariser Vietnam-Konferenz beteiligten Parteien haben zur
Durchführung von Artikel 18 des an diesem Tage unterzeichneten Abkommens über die Beendigung des Krieges und die Wiederherstellung
des Friedens in Vietnam, der die Schaffung einer Internationalen Kontroll- und Überwachungskommission vorsieht, folgendes vereinbart:

Artikel 1

Für die Durchführung des Abkommens sind die Parteien verantwortlich, die das Abkommen unterzeichnet haben.
Die Funktionen der Internationalen Kommission bestehen darin,
die Durchführung der in Artikel 18 des Abkommens erwähnten Bedingungen
zu kontrollieren und zu überwachen. In Ausübung dieser Funktionen soll
die Internationale Kommission:
a)

die Durchführung der oben erwähnten Bestimmungen des Abkommens
- 1 -

�Abkommens durch Kommunikation mit den Parteien sowie durch direkte Beobachtung an den Plätzen verfolgen, wo dies erforderlich wird;
b)

solche Verletzungen der Bestimmungen untersuchen, die unter die

Kontrolle und Überwachung der Kommission fallen;
c)

wenn notwendig mit den Gemeinsamen Militärkonimissionen zusammen-

arbeiten, um Verletzungen der oben erwähnten Bestimmungen zu verhindern
und festzustellen.

Artikel 2
Die Internationale Kommission soll Verletzungen der in Artikel 18
des Abkommens dargelegten Bestimmungen nachprüfen und zwar auf Ersuchen
der Gemeinsamen Vierer-Militärkommission oder der Gemeinsamen ZweierMilitärkommission oder irgendeiner der Parteien oder im Hinblick auf
Artikel 9 b des Abkommens über allgemeine Wahlen auf Ersuchen des Nationalrates der Nationalen Wiederaussöhnung und Eintracht oder in jedem Fall,
wo die Internationale Kommission andere ausreichende Gründe für die Annahme hat, daß eine Verletzung dieser Bestimmungen stattgefunden hat.
Dabei wird davon ausgegangen, daß die Internationale Kontrollkommission
bei der Durchführung dieser Aufgaben mit der Unterstützung und der Zusammenarbeit der betroffenen Parteien, wenn dies erforderlich ist,
arbeiten wird.

Artikel 3
a)

Wenn die Internationale Kommission eine ernsthafte Verletzung bei

der Durchführung des Abkommens oder eine Bedrohung für den Frieden feststellt, gegen die die Kommission keine angemessene Maßnahme treffen kann,
dann soll die Kommission dies den vier Parteien des Abkommens melden,
damit diese Konsultationen wegen einer Lösung abhalten können.
b)

�I

b)

Gemäß Artikel 18 f des Abkommens sollen die Berichte der Inter-

nationalen Kommission seitens der Vertreter aller vier Mitglieder einstimmig unterbreitet werden. Falls keine Einstimmigkeit erreicht wird,
soll die Kommission gemäß Artikel 18 b des Abkommens die von einander
abweichenden Ansichten den vier Parteien oder gemäß Artikel 18 c des
Abkommens den beiden südvietnamesischen Parteien zuleiten; diese werden
nicht als Berichte der Kommission angesehen.
Artikel 4
a)

Das Hauptquartier der Internationalen Kommission soll in Saigon sein.

b)

Es soll 7 regionale Gruppen geben, die in den auf der beigefügten

Karte aufgezeigten Regionen eingesetzt werden und an den folgenden Orten
stationiert sind:
Regionen:

Orte:

I

Hue

II

Danang

III

Pleiku

IV

Phan Thiet

V

Bien Hoa

VI

My Tho

VII

Can Tho

Die Internationale Kontrollkommission soll 3 Gruppen für die Region
Saigon-Gia Dinh abstellen.
c)

Es soll 26 Gruppen geben, die in den auf der beigefügten Karte auf-

gezeigten Gebieten tätig und an den folgenden Orten in Südvietnam stationiert
sind:
Region I:

- 3 -

�Region I;

Region II:

Region III;

Region IV;

Quang Tri

Hoi An

Kontum

Da Lat

Phu Bai

Tarn Ky

Hau Bon

Bao Loc

Chu Lai

Phu Can

Phan Rang

Tuy An
Ninh Hoa
Ban Me Thuot
Region V;

Region Vi;

Region VII;

An Loc

Moc Hoa

Tri Ton

Xuan Loc

Giong Trom

Vinh Long

Ben Cat

Vi Thanh
Khanh Hung
Quan Long

d)

Es soll 12 Gruppen geben, die - wie auf der beigefügten Karte ge-

zeigt - eingesetzt und an den folgenden Orten stationiert sind:
Gio Linh (zur Erfassung des Gebietes südlich der provisorischen militärischen Demarkationslinie)
Lao Bao
Ben Het
Duc Co
Chu Lai
Qui Nhon
Nha Trang
Vung Tau
Xa Mat
Bien Hoa (Flugstützpunkt)
Hong Ngu
Can Tho
e)
- 4-

�e)

Es soll 7 Gruppen geben, von denen 6 zur Verfügung stehen, um für

die Übergangsstellen abgestellt zu werden, die nicht unter obigem Paragraph
d angeführt sind und die die beiden südvietnamesischen Parteien im Zuge der
nach Artikel 7 des Abkommens gestatteten Ersatzbeschaffung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial als legitime Übergangspunkte auswählen. Jede Gruppe
oder Anzahl von Gruppen, die für die oben erwähnte Aufgabe nicht benötigt
werden, sollen in Übereinstimmung mit der Verantwortlichkeit der Kommission für Kontrolle und Überwachung für andere Aufgaben zur Verfügung
stehen.
f)

Es soll 7 Gruppen geben, die die Rückführung des von den Parteien ge-

fangengehaltenen und internierten Personals kontrollieren und überwachen.

Artikel 5
a)

Zur Durchführung der Aufgaben bezüglich der Rückführung der von den

Parteien gefangengehaltenen Militärpersonen und ausländischen Zivilisten,
wie dies in Artikel 8 a des Abkommens vereinbart worden ist, soll die
Internationale Kommission während des Zeitraums der Rückführung eine
Kontroll- und Überwachungsgruppe zu jeder Stelle in Vietnam entsenden,
an der die Rückführung der gefangengehaltenen Personen erfolgt sowie zu
den letzten Internierungslagern, von denen aus diese Personen an die
Rückführungsstellen gebracht werden.
b)

Zur Durchführung der Aufgaben bezüglich der Rückführung der in Süd-

vietnam gefangengehaltenen und internierten vietnamesischen Zivilisten,
wie dies in Artikel 8 c des Abkommens ausgeführt ist, soll die Internationale Kommission während des Zeitraums der Rückführung eine Kontrollund Überwachungsgruppe zu jeder Stelle in Südvietnam entsenden, an der die
Rückführung der oben erwähnten gefangengehaltenen und internierten Personen
erfolgt sowie zu den letzten Internierungslagern, von denen aus diese

- 5-

�diese Personen an die Rückführungsstellen gebracht werden.

Artikel 6

Zur Durchführung der Aufgaben bezüglich Artikel 9 b des Abkommens
über freie und demokratische allgemeine Wahlen in Südvietnam soll die
Internationale Kommission - wenn notwendig - weitere Gruppen bilden.
Die Internationale Kommission soll diese Frage im voraus mit dem Nationalrat der Nationalen Wiederaussöhnung und Eintracht erörtern. Sollten
weitere Gruppen für diesen Zweck erforderlich werden, sollen sie 30 Tage
vor Abhaltung der allgemeinen Wahlen gebildet werden.

Artikel 7
Die Internationale Kommission soll ihre Größe kontinuierlich überprüfen und die Zahl ihrer Gruppen, ihrer Vertreter oder ihres anderen
Personals (oder der beiden) reduzieren, wenn diese Gruppen, diese Vertreter oder dieses Personal die ihnen zugeteilten Aufgaben erfüllt haben
und nicht mehr für andere Aufgaben erforderlich sind. Gleichzeitig sollen
die Ausgaben der Internationalen Kommission entsprechend verringert werden.

Artikel 8
Jedes Mitglied der Internationalen Kommission soll jederzeit die
folgende Anzahl qualifizierten Personals verfügbar machen:
a)

einen leitenden Vertreter und 26 andere für den Stab des Hauptquartiers;

b)

5 Vertreter für jede der sieben regionalen Gruppen;

c)

zwei für jede der anderen internationalen Kontrollgruppen mit Ausnahme

der in Gio Linh und Vung Tau stationierten Gruppen, die jeweils drei Ver-

- 6-

�Vertreter haben werden;
d)

116 Personen, die das Hauptquartier der Kommission sowie ihre

Gruppen unterstützen sollen.

Artikel 9
a)

Die Internationale Kommission und jede ihrer Gruppen soll als

einzelnes Gremium handeln, das sich aus Vertretern aller vier Mitglieder
zusammensetzt.
b)

Jedes Mitglied ist dafür verantwortlich, daß die Präsenz seiner Ver-

treter auf allen Ebenen der Internationalen Kommission sichergestellt ist.
Falls ein Vertreter nicht anwesend ist, soll das betroffene Mitglied unverzüglich einen Ersatzmann bestimmen.

Artikel 10

a)

Die Parteien sollen der Internationalen Kommission volle Zusammen-

arbeit, Unterstützung und Schutz gewähren.
b)

Die Parteien sollen zu jeder Zeit eine reguläre und kontinuierliche

Verbindung zur Internationalen Kommission unterhalten. Solange die Gemeinsame Vierer-Militärkommission besteht, sollen die Delegationen der
Parteien bei dieser Kommission ebenfalls Verbindungsfunktionen zur Internationalen Kommission ausüben. Nachdem die Gemeinsame Vierer-Militärkommission ihre Tätigkeit beendet hat, soll eine derartige Verbindung durch
die Gemeinsame Zweier-Militärkommission, durch Verbindungsmissionen oder
durch andere angemessene Mittel aufrechterhalten werden.
c)

Die Internationale Kommission und die Gemeinsamen Militärkommissionen

sollen eng miteinander zusammenarbeiten und sich gegenseitig bei der Durch-

- 7-

�Durchführung ihrer jeweiligen Funktionen unterstützen.
d)

Wo immer eine Gruppe stationiert oder tätig ist, soll die betrof-

fene Partei einen Verbindungsoffizier für diese Gruppe abstellen, um mit
ihr zusammenzuarbeiten und sie bei der störungsfreien Durchführung ihrer
Kontroll- und Überwachungsaufgaben zu unterstützen. Wenn eine Gruppe eine
Untersuchung durchführt, soll ein Verbindungsoffizier von jeder betroffenen Partei die Möglichkeit haben, sie zu begleiten, vorausgesetzt, daß
die Untersuchung dadurch nicht verzögert wird.
e)

Jede Partei soll der Internationalen Kommission in einem angemessenen

Zeitraum im voraus Mitteilung über alle beabsichtigten Maßnahmen bezüglich
jener Bestimmungen des Abkommens machen, die von seiten der Internationalen
Kontrollkommission kontrolliert und überwacht werden sollen.

f)

Der Internationalen Kommission einschließlich ihrer Gruppen sind

zum Zwecke der Beobachtung solche Bewegungen gestattet, die vernünftigerweise für die genaue Ausübung ihrer Funktionen, wie dies in dem Abkommen
vereinbart wurde, erforderlich sind. Bei der Ausübung dieser Funktionen
soll der Internationalen Kommission einschließlich ihrer Gruppen jede notwendige Unterstützung und Zusammenarbeit seitens der betroffenen Parteien
gewährt werden.

Artikel 11
Bei der Überwachung der Abhaltung der freien und demokratischen
allgemeinen Wahlen, wie dies in Artikel 9 b und 12 b des Abkommens in
Übereinstimmung mit den Modalitäten, die zwischen dem Nationalrat der
Nationalen Wiederaussöhnung und Eintracht und der Internationalen Kommission vereinbart werden sollen, beschrieben wird, soll die letztere
volle Zusammenarbeit und Unterstützung seitens des Nationalrates erhalten.
Artikel 12

�Artikel 12
Die Internationale Kommission und ihr Personal, das die Nationalität
eines Mitgliedsstaates hat, soll sich bei der Ausübung ihrer Aufgaben der
Privilegien und der Immunität erfreuen, wie sie den diplomatischen Missionen
und den diplomatischen Vertretern gewährt werden.

Artikel 13
Die Internationale Kommission kann sich der Kommunikations- und der
Transportmittel bedienen, die zur Durchführung ihrer Funktionen notwendig
sind. Jede südvietnamesische Partei soll der Internationalen Kommission
auf Mietbasis geeignete Büro- und Wohnmöglichkeiten zur Verfügung stellen
und sie bei der Anmietung dieser Einrichtungen unterstützen. Die Internationale Kommission kann von den Parteien - nach beiderseitig vereinbarten Bedingungen - die erforderlichen Kommunikations- und Transportmittel erhalten und kann von jeder anderen Stelle die erforderliche Ausrüstung und die Dienstleistungen erwerben, die von den Parteien nicht
erlangt werden konnten. Die Internationale Kommission soll diese Mittel
in Besitz haben.

Artikel 14
Die Kosten für die Tätigkeit der Internationalen Kommission sollen
von den Parteien und den Mitgliedern der Internationalen Kommission gemäß
den Bestimmungen dieses Artikels getragen werden:
a)

Jedes Mitgliedsland der Internationalen Kommission soll die Gehälter

und Aufwandsentschädigungen seines Personals bezahlen;
b)

alle weiteren Ausgaben, die durch die Internationale Kommission ent-

stehen, sollen aus einem Fonds beglichen werden, zu dem jede der vier
Parteien 23 Prozent und jedes Mitglied der Internationalen Kommission zwei
- 9-

�zwei Prozent beitragen;
c)

innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls soll jede

der vier Parteien der Internationalen Kommission eine erste Zahlung von
umgerechnet 4,5 Millionen französischen Francs in konvertierbarer Währung
leisten; diese Summe soll gegen den von jeder Partei im Rahmen des ersten
Budgets zu entrichtenden Betrag aufgerechnet werden.
d)

Die Internationale Kommission soll ihre eigenen Budgets aufstellen.

Nachdem die Internationale Kommission ein Budget gebilligt hat, soll sie
es allen Parteien, die das Abkommen unterzeichnet haben, zur Zustimmung
vorlegen. Erst wenn die vier Parteien des Abkommens die Budgets gebilligt
haben, werden sie verpflichtet sein, ihre Beiträge zu leisten. Falls die
Parteien des Abkommens sich nicht über ein neues Budget einigen können,
soll die Internationale Kommission ihre Ausgaben vorübergehend auf das
vorherige Budget stützen, mit Ausnahme der außergewöhnlichen einmaligen
Ausgaben für ihre Einrichtung oder für den Erwerb von Ausrüstung, und die
Parteien sollen dann ihre Beiträge auf dieser Basis solange entrichten,
bis ein neues Budget gebilligt worden ist.

Artikel 15
a)

Das Hauptquartier soll innerhalb von 24 Stunden nach dem Waffenstill-

stand einsatzfähig und eingerichtet sein.
b)

Die regionalen Gruppen sollen innerhalb von 48 Stunden nach dem Waffen-

stillstand einsatzfähig und an Ort und Stelle sein, und drei Gruppen, die
die Rückführung des gefangengehaltenen und internierten Personals überwachen und kontrollieren sollen, sollen ebenfalls binnen 48 Stunden einsatzbereit sein.

£2
- 10 -

�c)

Andere Gruppen sollen innerhalb von 15 bis 30 Tagen einsatzfähig

und an Ort und Stelle sein.

Artikel 16

Zusammenkünfte sollen auf Einladung des Vorsitzenden stattfinden.
Die Internationale Kommission soll weitere Arbeitsverfahren aufstellen,
die der wirksamen Ausübung ihrer Funktionen angemessen sind und in Übereinstimmung mit der Respektierung der Souveränität Südvietnams stehen.

Artikel 17
Die Mitglieder der Internationalen Kommission akzeptieren die Verpflichtungen dieses Protokolls, indem sie den vier Parteien, die das
Abkommen unterzeichnet haben, Noten der Zustimmung übermitteln. Sollte
ein Mitglied der Internationalen Kommission sich entscheiden, sich aus
der Internationalen Kommission zurückzuziehen, dann kann dies geschehen,
indem das Mitglied drei Monate im voraus den vier Parteien des Abkommens
durch Noten davon Kenntnis gibt; in einem solchen Falle sollen die vier
Parteien untereinander Konsultationen führen, mit dem Ziel, sich über ein
Ersatzmitglied zu einigen.
Artikel 18
Dieses Protokoll soll nach Unterzeichnung durch die bevollmächtigten
Vertreter aller an der Pariser Vietnam-Konferen beteiligten Parteien in
Kraft treten. Es soll von allen betroffenen Parteien strikt durchgeführt
werden.
Ausgefertigt in Paris am 27. Tage des Januar Eintausendneunhundertunddreiundsiebzig in vietnamesischer und englischer Sprache. Die vietnamesischen
und englischen Texte sind offiziell und gleichermaßen authentisch.
Für

- 11 -

�Für die Regierung der

Für die Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika

Republik Vietnam

William P. Rogers

Tran van Lam

Außenminister

Außenminister

- 12 -

�Für die Regierung der

Für die provisorische Revolutions-

Demokratischen Republik Vietnam

regierung der Republik Südvietnam

Nguyen Duy Trinh

Nguyen Thi Binh

Außenminister

Außenminister

- 13 -

�Zu unterzeichnen im internationalen
Konferenzzentrum, Paris,
Sonnabend Nachmittag, Pariser Zeit,
27. Januar 1973

PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER DIE BEENDIGUNG DES KRIEGES
UND DIE WIEDERHERSTELLUNG DES FRIEDENS IN VIETNAM
BEZÜGLICH DER INTERNATIONALEN KONTROLL- UND ÜBERWACHUNGSKOMMISSION

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
in Übereinstimmung mit der Regierung der Republik Vietnam,
Die Regierung der Demokratischen Republik Vietnam in Übereinstimmung mit der provisorischen Revolutionsregierung der
Republik Südvietnam,

haben zur Durchführung von Artikel 18 des an diesem Tage unterzeichneten
Abkommens über die Beendigung des Krieges und die Wiederherstellung des
Friedens in Vietnam, der die Schaffung einer Internationalen Kontrollund Überwachungskommission vorsieht, folgendes vereinbart:
(Artikel 1-17 des Protokolls sind identisch mit obigen Artikeln)

Artikel 18
Das Protokoll zu dem Pariser Abkommen über die Beendigung des Krieges
und die Wiederherstellung des Friedens in Vietnam bezüglich der Internationalen Kontroll- und Überwachungskommission soll mit Unterzeichnung
dieses Dokumentes durch den Außenminister der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und den Außenminister der Regierung der Demokratischen
- 14 -

�Demokratischen Republik Vietnam und mit Unterzeichnung eines Dokumentes
gleichen Inhalts durch den Außenminister der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika, den Außenminister der Regierung der Republik Vietnam,
den Außenminister der Demokratischen Republik Vietnam und den Außenminister
der provisorischen Revolutionsregierung der Republik Südvietnam in Kraft
treten. Das Protokoll soll von allen betroffenen Parteien strikt ausgeführt werden.

Ausgefertigt in Paris am 27. Tage des Januar Eintausendneunhundertunddreiundsiebzig in vietnamesischer und englischer Sprache. Die vietnamesischen
und englischen Texte sind offiziell und gleichermaßen authentisch.

Für die Regierung der

Für die Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika

Demokratischen Republik Vietnam

William P. Rogers

Nguyen Duy Trinh

Außenminister

Außenminister

+++

- 15 -

�</text>
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