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und
Dokumentation

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31. Mai 1972

22

Inhalt
INFORMATION:
Die Grundsatzerklärung von Moskau
-WortlautGemeinsames amerikanisch-sowjetisches Kommunique
des Gipfeltreffens in Moskau
-Wortlaut-

zum Abschluß

Fernsehansprache Präsident Nixons in Moskau
-Wortlaut DOKUMENTATION:
Amerikanisch-sowjetischer Vertrag über die Begrenzung der ABM-Systeme
-WortlautAmerikanisch-sowjetisches Interimsabkommen über die Begrenzung von
Offensivwaffen
•Wortlaut«
P r o t o k o l l zum Interimsabkommen über d i e Begrenzung von Offensivwaffen
-WortlautA m e r i k a n i s c h - s o w j e t i s c h e s Abkommen zur Vermeidung von Z w i s c h e n f ä l l e n
auf hoher See
-WortlautA m e r i k a n i s c h - s o w j e t i s c h e s Kommunique über E r r i c h t u n g e i n e r Handelskommission
-WortlautA m e r i k a n i s c h - s o w j e t i s c h e s Abkommen über d i e Zusammenarbeit im Weltraum
-Wortlaut-

V

A m e r i k a n i e c h - s o w j e t i s c h e s Abkommen über d i e Zusammenarbeit im Umweltschutz
-WortlautA m e r i k a n i s c h - s o w j e t i s c h e s Abkommen über Wissenschaft und Technik

-Wortlaut«

y

A m e r i k a n i s c h - s o w j e t i s c h e s Abkommen ü b e r Z u s a m m e n a r b e i t
nischen Forschung
-Wortlaut-

in der medizi-

WIRTSCHAFT:
S t e i n e r l ä u t e r t Stand der amerikanischen
-Wortlaut-

Wirtschaft

Um Übersendung von Belegexemplaren wird gebeten.

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22/1972

DIE GRUNDSATZERKLÄRUNG VON MOSKAU
-Wortlaut-

MOSKAU --(AD)-- Präsident Nixon und der sowjetische Parteichef Breschnew
haben am 29. Mai zum Abschluß des Gipfeltreffens eine Grundsatzerklärung
für die Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken unterzeichnet.
Die 12 Punkte umfassende Erklärung hat folgenden Wortlaut:

Grundsätze für die Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken sind:
geleitet von ihren Verpflichtungen aufgrund der Charta der Vereinten Nationen
und dem Wunsche, die friedlichen Beziehungen zueinander zu stärken und diese
Beziehungen auf eiremöglichst feste Grundlage zu stellen;
aus der Erkenntnis heraus, daß es notwendig ist, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Kriegsgefahr zu beseitigen und Bedingungen zu schaffen, die
die Verringerung der Spannungen auf der Welt und die Stärkung der allgemeinen
Sicherheit und der internationalen Zusammenarbeit fördern;
aus

-1-

�aus der Überzeugung heraus, daß die Verbesserung der amerikanisch-sowjetischen
Beziehungen und deren zum beiderseitigen Vorteil gereichende Entwicklung auf
solchen Gebieten wie Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur diesen Zielen entsprechen und zu einem besseren gegenseitigen Verständnis und einer sachlichen
Zusammenarbeit beitragen werden, ohne in irgendeiner Weise die Interessen dritter Länder zu präjudizieren;
aus dem Bewußtsein heraus, daß diese Ziele den Interessen der Völker beider
Länder entsprechen,

wie folgt übereingekommen:
1.

Sie werden von dem gemeinsamen Schluß ausgehen, daß es im Nuklearzeitalter

keine andere Alternative gibt, als die gegenseitigen Beziehungen auf der Grundlage einer friedlichen Koexistenz zu gestalten. Unterschiede in der Ideologie
und in den Gesellschaftssystemen der USA und der UdSSR sind keine Hindernisse
für die bilaterale Entwicklung normaler Beziehungen, die auf den Grundsätzen der
Souveränität, der Gleichberechtigung, der Nichteinmischung in innere Angelegen-,
heiten und des beiderseitigen Vorteils beruhen.
2-

Die USA und die UdSSR legen größten Wert darauf, das Entstehen von Situatio-

nen zu verhindern, die zu einer gefährlichen Verschlechterung ihrer Beziehungen
führen könnten. Sie werden daher ihr Äußerstes tun, um militärische Konfrontationer
zu vermeiden und den Ausbruch eines Nuklearkrieges zu verhindern. Sie werden in
ihren gegenseitigen Beziehungen stets Zurückhaltung üben, und sie werden bereit
sein, zu verhandeln und Meinungsverschiedenheiten mit friedlichen Mitteln beizulegen. Gespräche und Verhandlungen über offenstehende Fragen werden in einem
Geiste der Gegenseitigkeit, des beiderseitigen Entgegenkommens und des beiderseitigen Vorteils geführt werden.
Beide Seiten erkennen an, daß Bestrebungen, direkt oder indirekt einen einseitigen Vorteil auf Kosten des anderen zu erreichen, nicht im Einklang mit
diesen Zielen stehen.
Die

�Die Voraussetzungen für die Erhaltung und Stärkung friedlicher Beziehungen
zwischen den USA und der UdSSR sind die Anerkennung der Sicherheitsinteressen der
Vertragspartner auf der Basis des Grundsatzes der Gleichberechtigung und des Verzichts auf Anwendung oder Androhung von Gewalt.

3.

Die USA und die UdSSR tragen wie andere Länder, die ständige Mitglieder des

Weltsicherheitsrates sind, eine besondere Verantwortung, alles in ihrer Macht
stehende zu tun, daß es nicht zu Konflikten oder Situationen kommt, die zur Erhöhung internationaler Spannungen dienen würden. Demgemäß werden sie die Förderung
von Bedingungen anstreben, unter denen alle Länder in Frieden und Sicherheit leben
können und nicht Gegenstand einer Einmischung in ihre

inneren Angelegenheiten

von außen werden,

4.

Die USA und die UdSSR beabsichtigen, die Rechtsgrundlage für ihre gegenseiti-

gen Beziehungen auszuweiten und die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen,
damit bilaterale Abkommen, die sie geschlossen haben, und multilaterale Verträge
und Abkommen, denen sie gemeinsam als Vertragspartner angehören, gewissenhaft
durchgeführt werden5.

Die USA und die UdSSR bekräftigen ihre Bereitschaft, die Praxis eines Gedanken-

austausches über Probleme von beiderseitigem Interesse fortzusetzen und, wenn erforderlich, einen solchen Gedankenaustausch auf höchster Ebene, einschließlich
von Treffen der führenden Männer beider Länder, zu führen.
Beide Regierungen begrüßen eine Zunahme produktiver Kontakte zwischen Vertretern der gesetzgebenden Körperschaften beider Länder und werden sie erleichtern.
6.

Die Vertragspartner werden ihre Bemühungen fortsetzen, die Rüstungen sowohl

auf bilateraler als auch auf multilateraler Basis zu begrenzen. Sie werden weiterhin besondere Anstrengungen unternehmen, um die strategischen Rüstungen zu begrenzen, Wo immer möglich, werden sie konkrete Abkommen schließen, die der Erreichung dieser Ziele dienen.
Die
-3-

�Die USA und die UdSSR betrachten als das letztliche Ziel ihrer Bemühungen
die Erreichung einer allgemeinen und vollständigen Abrüstung und die Errichtung
eines wirksamen Systems der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit
den Zielsetzungen und Grundsätzen der Vereinten Nationen.

7.

Die USA und die UdSSR betrachten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen als

ein wichtiges und notwendiges Element der Stärkung ihrer bilateralen Beziehungen
und werden daher das Wachstum solcher Beziehungen fördern. Sie werden die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organisationen und Unternehmen der beiden Länder und den Abschluß von geeigneten Vereinbarungen und Kontrakten - einschließlich langfristiger - erleichtern.
Beide Länder werden zur Verbesserung der See-und Luftverbindungen zwischen
ihnen beitragen.
8.

Beide Seiten betrachten es als angebracht und nützlich, gegenseitige Kon-

takte und Zusammenarbeit auf den Gebieten

der Wissenschaft und der Technolo-

gie zu entwickeln. Wo angebracht, werden die USA und die UdSSR geeignete Abkommen schließen, die sich auf die konkrete Zusammenarbeit auf diesen Gebieten
erstrecken.

9.

Beide Seiten bekräftigen ihre Absicht, die kulturellen Beziehungen zuein-

ander zu vertiefen und ein besseres Kennenlernen der kulturellen Werte des anderen zu unterstützen. Sie werden für die Schaffung verbesserter Bedingungen für
einen Kulturaustausch und den Reiseverkehr sorgen.

10.

Die USA und die UdSSR werden bestrebt sein, dafür zu-sorgen, daß ihre Be-

ziehungen und ihre Zusammenarbeit auf den obenerwähnten und auf anderen in ihrem
beiderseitigen Interesse liegenden Gebieten auf fester und langfristiger Grundlage beruhen. Um diesen Bemühungen einen dauerhaften Charakter zu geben, werden
sie auf allen Gebieten, wo dies durchführbar ist, gemeinsame Kommissionen oder
andere gemeinsame Gremien einsetzen.
11.
-4-

�11.

Die USA und die UdSSR erheben weder für sich selbst den Ansprach in der

Weltpolitik auf irgendwelche besonderen Rechte oder Vorteile, noch würden sie
einen solchen Anspruch von einer anderen Seite anerkennen. Sie erkennen die
souveräne Gleichberechtigung aller Staaten an.
Die Entwicklung der amerikanisch-sowjetischen Beziehungen richtet sich
nicht gegen irgendwelche dritten Länder oder deren Interessen.

12.

Die in diesem Dokument dargelegten Grundsätze berühren nicht Verpflich-

tungen irgendwelcher Art, die von den USA oder der UdSSR in Bezug auf andere
Länder früher eingegangen worden sind.

Moskau, den 29. Mai 1972
Für die Union der Sozialistischen

Für die Vereinigten Staaten

Sowjetrepubliken

von Amerika
Richard Nixon

Leonid I. Breschnew

Präsident der Vereinigten Staaten

Generalsekretär des Zentralkomitees
der KPdSU

von Amerika

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�. amerika dienst
United
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22/1972

GEMEINSAMES AMERIKANISCH-SOWJETISCHES KOMMUNIQUE ZUM ABSCHLUSS
DES GIPFELTREFFENS IN MOSKAU

- Wortlaut -

MOSKAU - (AD) - Zum Abschluß des Gipfeltreffens in Moskau wurde am
29. Mai ein gemeinsames amerikanisch-sowjetisches Kommunique herausgegeben,
das folgenden Wortlaut hat:

Gemeinsames amerikanisch-sowjetisches Kommunique

Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken statteten der Präsident der
Vereinigten Staaten und Mrs. Nixon der Sowjetunion vom 22. bis 30. Mai 1972
einen offiziellen Besuch ab.

Der Präsident wurde von Außenminister William P. Rogers, dem Berater des
Präsidenten, Dr. Henry A. Kissinger, und anderen amerikanischen Regierungsvertretern begleitet. Während seines Aufenthaltes in der UdSSR besuchte Präsident
Nixon neben Moskau die Städte Leningrad und Kiew.

Präsident Nixon und L. I. Breschnew, Generalsekretär des Zentralkomitees

�Zentralkomitees der Kommunistischen Partei der Sowjetunion; N. V. Podgorny,
Vorsitzender des Präsidiums des Obersten

Sowjets der UdSSR, und A. N. Kossygin,

Vorsitzender des Ministerrates der UdSSR, führten Gespräche über fundamentale
Probleme der amerikanisch-sowjetischen Beziehungen und der gegenwärtigen internationalen Lage.

An den Gesprächen nahmen ferner teil:

auf amerikanischer Seite: William P. Rogers, Außenminister; Jacob D. Beam,
amerikanischer Botschafter in der UdSSR; Dr. Henry A. Kissinger, Berater des
Präsidenten für Fragen der Nationalen Sicherheit; Peter M. Flanigan, Berater
des Präsidenten, und Martin J. Hillenbrand, Unterstaatssekretär für Europäische
Angelegenheiten im US-Außenministerium.
auf sowjetischer Seite: A. A. Gromyko, Außenminister der UdSSR; N.S.
Patolitschew, Außenhandelsminister; V. V. Kusnezow, Stellvertretender Außenminister der UdSSR; A. F. Dobrynin, sowjetischer Botschafter in den USA; A.M.
Alexandrow, Berater des Generalsekretärs des Zentralkomitees der KPdSU; G. M.
Kornijenko, Mitglied des Kollegiums des Außenministeriums der UdSSR.

Die Gespräche erstreckten sich auf einen weiten Bereich von Fragen gemeinsamen Interesses und waren offen und gründlich. Sie zeigten jene Gebiete genauer
auf, wo Aussichten für die Entwicklung einer stärkeren Zusammenarbeit bestehen,
und ebenso jene Gebiete, wo die Standpunkte beider Seiten unterschiedlich
sind.

- Bilaterale

�- Bilaterale Beziehungen -

Geleitet von dem Wunsch, den amerikanisch-sowjetischen Beziehungen eine
stabilere und konstruktivere Grundlage zu geben, und eingedenk ihrer Verantwortung für die Erhaltung des Weltfriedens und die Förderung der internationalen Entspannungen haben die beiden Seiten ein Dokument mit dem Titel angenommen "Grundsätze für die Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten von
Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken",das für die USA von
Präsident Nixon und für die UdSSR von Generalsekretär Breschnew unterzeichnet
worden ist.

Beide Seiten sind überzeugt, daß die Grundsätze dieses Dokuments neue
Möglichkeiten für die Entwicklung friedlicher Beziehungen und einer beiderseits nutzbringenden Zusammenarbeit zwischen den USA und der UdSSR eröffnen
werden.

Nach Prüfung verschiedener Bereiche der bilateralen amerikanisch-sowjetischen Beziehungen haben die beiden Seiten vereinbart, daß eine Verbesserung
der Beziehungen möglich und wünschenswert ist. Sie haben ihre feste Absicht
bekundet, nach den Grundsätzen zu handeln, die in dem oben erwähnten Dokument
niedergelegt sind.

Als Folge des Fortschritts, der in den dem Gipfeltreffen vorangegangenen
Verhandlungen wie auch im Verlauf des Treffens selbst gemacht worden ist, wurde
eine Reihe wichtiger Abkommen erreicht. Dies wird die bilaterale Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse wie auch in solchen Bereichen
verstärken, die die Sache des Friedens und der internationalen Zusammenarbeit betreffen.
- Begrenzung
- 3 -

�- Begrenzung der strategischen Rüstungen -

Die beiden Seiten widmeten dem Problem einer Verminderung der Gefahr
eines Atomkrieges ihre Hauptaufmerksamkeit. Sie glauben, daß die Einschränkung des Wettrüstens mit strategischen Waffen einen bedeutsamen und greifbaren Beitrag zu dieser Sache leisten wird.

Die beiden Seiten messen dem Vertrag über die Begrenzung der ballistischen
Raketenabwehrsysteme sowie dem Interimsabkommen über bestimmte Maßnahmen hinsichtlich der Begrenzung der strategischen Offensivwaffen, die zwischen ihnen
abgeschlossen worden sind, große Bedeutung bei.

Diese Abkommen, die als Ergebnis der Verhandlungen in Moskau abgeschlossen
wurden, stellen einen bedeutenden Schritt in Richtung auf eine Einschränkung
und schließliche Beendung des Wettrüstens dar.
Sie sind ein konkreter Ausdruck der Absicht beider Seiten, zur Verminderung der internationalen Spannungen und zur Stärkung des Vertrauens zwischen
Staaten beizutragen sowie die Verpflichtung auszuführen, die von ihnen in dem
Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen (Artikel VI) übernommen worden sind. Beide Seiten sind überzeugt, daß der Abschluß der oben erwähnten Abkommen einen praktischen Schritt darstellt, um die Menschheit vor
der Gefahr des Ausbruches eines Atomkrieges zu schützen. Somit steht dies im
Einklang mit den lebenswichtigen Interessen des amerikanischen und des sowjetischen Volkes wie auch den lebenswichtigen Interessen aller übrigen Völker.

Die beiden Seiten beabsichtigen, die aktiven Verhandlungen über die Begrenzung der strategischen Offensivwaffen fortzusetzen und sie in einem Geist

�Geiste des guten Willens, der Respektierung der beiderseitigen legitimen
Interessen sowie der Beachtung des Prinzips gleicher Sicherheit zu führen.
Beide Seiten sind ferner überzeugt, daß das am 30. September 1971 in Washington
zwischen den USA und der UdSSR unterzeichnete Abkommen über Maßnahmen zur
Verminderung des Risikos des Ausbruchs eines Nuklearkrieges nicht nur den
Interessen des sowjetischen und des amerikanischen Volkes, sondern den Interessen der gesamten Menschheit dienst.

- Handels- und Wirtschaftsbeziehungen -

Beide Seiten haben Maßnahmen mit dem Ziele vereinbart, günstigere Bedingungen für die Entwicklung kommerzieller und sonstiger wirtschaftlicher
Beziehungen zwischen den USA und der UdSSR zu schaffen. Die beiden Seiten
stimmen darin überein, daß realistische Bedingungen für die Ausweitung wirtschaftlicher Beziehungen bestehen. Diese Beziehungen sollten auf der Basis beiderseitigen Nutzens und in Übereinstimmung mit den allgemein akzeptierten
internationalen Praktiken entwickelt werden.

In dem Glauben, daß diesen Zielen mit dem Abschluß eines Handelsvertrages zwischen den USA und der UdSSR gedient sein würde, haben die beiden
Seiten beschlossen, die erforderlichen Arbeiten für den Abschluß eines solchen
Abkommens in naher Zukunft zu beenden. Sie stimmten darin überein, daß Kreditvereinbarungen für die Entwicklung des beiderseitigen Handels wie auch baldige Anstrengungen zur Lösung der sonstigen finanziellen und wirtschaftlichen
Fragen wünschenswert sind. Es wurde vereinbart, daß eine Pacht- und Leihregelung

gleichzeitig mit einem Handelsabkommen ausgehandelt werden soll.
Im
- 5 -

�Im Interesse einer Ausweitung und Erleichterung der kommerziellen Verbindungen zwischen den beiden Ländern und zur Ausarbeitung spezifischer

Ver-

einbarungen haben die beiden Seiten beschlossen, eine gemeinsame AmerikanischSowjetische Handelskommission einzusetzen. Ihre erste Sitzung wird im Sommer
1972 in Moskau abgehalten werden.

Jede Seite wird dazu beitragen, die Schaffung wirksamer Arbeitsvereinbarungen zwischen Organisationen und Firmen der beiden Länder sowie den Abschluß langfristiger Kontrakte zu fördern.

- Schiffahrtsangelegenheiten - Zwischenfälle auf See -

Die beiden Seiten kamen überein, die Verhandlungen fortzusetzen, die
auf ein Abkommen über Schiffahrtsangelegenheiten und ähnliche Fragen abzielen.
Sie sind der Ansicht, daß ein solches Abkommen die Ausweitung des Handels
zwischen den Vereinigten Staaten und der Sowjetunion positiv beeinflussen
würde.

Zwischen den beiden Seiten wurde ein Abkommen über Maßnahmen zur Vermeidung von Zwischenfällen auf See und im darüber liegenden Luftraum zwischen
Schiffen und Flugzeugen der amerikanischen und sowjetischen Marinestreitkräfte
erzielt. Durch die Vereinbarung von Verfahrensweisen für dicht beieinander
operierende Schiffe und Flugzeuge der Marinestreitkräfte beider Länder wird
dieses Abkommen die Möglichkeiten für gefährliche Zwischenfälle verringern.

- Zusammenarbeit

- 6 -

�- Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik -

Es wurde anerkannt, daß die nunmehr eingeleitete Zusammenarbeit, etwa
in der Atomforschung, Weltraumforschung, im Gesundheitswesen und auf anderen
Gebieten, beiden Nationen zugutekommt und einen positiven Beitrag zu ihren
allgemeinen Beziehungen geleistet hat. Man war sich einig darüber, daß verstärkte wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit auf der Basis beiderseitigen Nutzens und gemeinsamer Anstrengungen zur Erreichung gemeinsamer
Ziele im Interesse beider Nationen liege und zu einer weiteren Verbesserung
:'.hrer bilateralen Beziehungen beitragen würde. Unter diesen Zielsetzungen
unterzeichneten die beiden Seiten ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf
den Gebieten von Wissenschaft und Technik. Es soll eine gemeinsame Kommission
für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit eingesetzt werden, die
Programme für eine Zusammenarbeit vorschlägt und festlegt.

- Zusammenarbeit im Weltraum -

Angesichts der Rolle, die die Vereinigten Staaten und die Sowjetunion
hei der friedlichen Erforschung des Weltraums spielen, unterstrichen beide
Seiten die Bedeutung künftiger bilateraler Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.
Um die Sicherheit bei bemannten Raumflügen und künftige Chancen für gemeinsame wissenschaftliche Experimente zu verbessern, kamen die beiden Seiten überein, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Kopplungsmanöver zwischen amerikanischen und sowjetischen Raumfluggeräten und Raumstationen zu ermöglichen.
Das erste gemeinsame Kopplungsexperiment von bemannten Raumschiffen der beiden
Länder, einschließlich gegenseitiger Besuche von Astronauten und Kosmonauten

�Kosmonauten im Raumschiff des anderen, ist für 1975 vorgesehen. Die Planung
und Durchführung dieses Fluges wird von der US-Behörde für Luft- und Raumfahrt (NASA) und der Sowjetischen Akademie der Wissenschaften gemäß den Grundsätzen und Verfahrensweisen verwirklicht, wie sie in gemeinsamen Konsultationen
entwickelt wurden.

- Zusammenarbeit im Gesundheitswesen -

Die beiden Seiten schlössen ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Gesundheitswesen ab, das einen fruchtbaren Beginn des Wissensaustauschs über
die gemeinsamen Feinde Krankheit und Invalidität und gemeinsamer Maßnahmen
gegen sie darstellt. Erste Forschungsanstrengungen im Rahmen des Programms
v/erden sich auf Gesundheitsprobleme konzentrieren, die für die ganze Welt Bedeutung haben - Krebs, Herzkrankheiten und toxikologische Auswirkungen der
Umwelt.

Diese Zusammenarbeit wird in der Folgezeit auf andere Gesundheitsprobleme
von beiderseitigem Interesse ausgedehnt werden. Die beiden Seiten verbürgten
sich dafür, die Programme der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen uneingeschränkt
zu unterstützen, und sie kamen überein, die aktive Beteiligung der beiden Regierungen an der Arbeit internationaler Organisationen im Gesundheitswesen
fortzusetzen.

- Zusammenarbeit

�- Zusammenarbeit beim Umweltschutz -

Die beiden Seiten kamen überein, ein Programm der Zusammenarbeit zum
Schutz und zur Verbesserung der menschlichen Umwelt in die Wege zu leiten.
Durch gemeinsame Forschung und gemeinsame Maßnahmen hoffen die Vereinigten
Staaten und die UdSSR, zur Erhaltung einer gesunden Umwelt in ihren Ländern
und in der übrigen Welt beizutragen.

Im Rahmen des neuen Abkommens über die Zusammenarbeit beim Umweltschutz
werden in naher Zukunft in Moskau Konsultationen über spezielle Projekte der
Zusammenarbeit aufgenommen.

- Austausch auf den Gebieten von Wissenschaft, Technik,
Bildungswesen und Kultur -

Beide Seiten anerkennen die Bedeutung des am 11. April 1972 in Moskau
unterzeichneten Abkommens über Austauschvorhaben und Zusammenarbeit in den
Jahren 1972 - 1973 auf den Gebieten von Wissenschaft, Technik, Bildungswesen,
Kultur sowie auf anderen Gebieten. Die Fortsetzung und Ausweitung bilateraler
Austauschvorhaben auf diesen Gebieten wird zu besserer Verständigung führen
und dazu beitragen, den allgemeinen Stand der Beziehungen zwischen den beiden
Ländern zu verbessern. Innerhalb

des durch dieses Abkommen geschaffenen

weiten Rahmens sind beide Seiten übereingekommen, die Gebiete der Zusammenarbeit

zu erweitern, wie dies in neuen Abkommen in bezug auf Weltraum, Gesund-

heitswesen, Umwelt und Wissenschaft und Technik zum Ausdruck kommt.
Die
- 9 -

�Die amerikanische Seite gab angesichts der Existenz eines umfangreichen .
Programms des Englisch-Unterrichts in der Sowjetunion ihre Absicht zu erkennen,
Programme des Russisch-Unterrichts in den Vereinigten Staaten zu fördern.

- Internationale Fragen -

Europa

Im Verlaufe der Erörterungen über die internationale Lage stellten beide
Seiten günstige Entwicklungen bei der Verminderung der Spannungen in Europa
fest.

Unter Anerkennung der Bedeutung, die die Entwicklungen in Europa, wo beide
Weltkriege ihren Ursprung hatten, für den Weltfrieden haben, und eingedenk
der Verantwortung und der Verpflichtungen, die sie aufgrund entsprechender Abkommen mit anderen Mächten teilen, beabsichtigen die USA und die UdSSR, weitere
Anstrengungen zur Sicherung einer friedlichen Zukunft für Europa, die frei von
Spannungen, Krisen und Konflikten ist, zu unternehmen.

Sie stimmen darin überein, daß die territoriale Integrität aller Staaten
:"n Europa respektiert werden sollte.

Beide Seiten betrachten das Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971
bezüglich der Westsektoren Berlins als ein gutes Beispiel für eine fruchtbare
Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Ländern, unter ihnen die USA und die
UdSSR. Die beiden Seiten glauben, daß die Durchführung dieses Abkommens in
naher Zukunft, zusammen mit anderen Schritten, die Lage in Europa weiter ver^

�verbessern sowie zu dem erforderlichen Vertrauen zwischen Staaten beitragen
wird.

Beide Seiten haben den am 12. August 1970 unterzeichneten Vertrag zwischen
der UdSSR und der Bundesrepublik Deutschland begrüßt. Sie hoben die Bedeutung
der Bestimmungen dieses Vertrages wie auch anderer kürzlicher Abkommen als
einen Beitrag zum Vertrauen und zur Zusammenarbeit zwischen den europäischen
Staaten hervor.

Die USA und die UdSSR sind bereit, geeignete

Beiträge zu den positiven

Trends auf dem europäischen Kontinent in Richtung auf eine echte Entspannung
und die Entwicklung von Beziehungen einer friedlichen Zusammenarbeit zwischen
den europäischen Ländern auf der Basis der Prinzipien der territorialen Integrität und der Unverletzbarkeit der Grenzen, der Nichteinmischung in innere
Angelegenheiten, der souveränen Gleichberechtigung, der Unabhängigkeit und des
Verzichts auf Anwendung oder Androhung von Gewalt zu leisten.

Die USA und die UdSSR stimmen darin überein, daß multilaterale Konsultacionen für eine Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa nach
der Unterzeichnung des Viermächte-Schlußprotokolls zum Abkommen vom 3. September
1971 beginnen könnten. Die beiden Regierungen sind sich darin einig, daß die
Konferenz sorgfältig vorbereitet werden sollte, damit sie in konkreter Form
spezifische Probleme der Sicherheit und Zusammenarbeit prüfen und so zu der
fortschreitenden Verminderung der zugrundeliegenden Ursachen für die Spannungen
in Europa beitragen kann. Diese Konferenz sollte zu einem Zeitpunkt zusammentreten, der von den betro fenen Ländern zu vereinbaren ist, allerdings ohne
ungebührliche Verzögerung.
Beide
- 11 -

�Beide Seiten sind der Ansicht, daß dem Ziel einer Gewährleistung von
Stabilität und Sicherheit in Europa durch eine beiderseitige Reduzierung der
Streitkräfte und Rüstungen, vor allem in Mitteleuropa, gedient sein würde.
Eine Übereinkunft über diese Frage sollte die Sicherheit keiner der beiden
Seiten vermindern. Eine entsprechende Vereinbarung über die Verhandlungsverfahren in dieser Frage sollte so bald wie möglich zwischen den betreffenden
Ländern in einem besonderen Forum erreicht werden.

- Naher Osten -

Die beiden Seiten haben ihre Position in dieser Frage dargelegt. Sie
haben ihre Unterstützung einer friedlichen Lösung im Nahen Osten, im Einklang
mit der Resolution 242 des Weltsicherheitsrates, erneut bekräftigt.

Unter Hinweis auf die Bedeutung einer konstruktiven Zusammenarbeit der
betroffenen Parteien mit dem Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs, Botschafter Jarring, haben die USA und die UdSSR ihren Wunsch bekräftigt, ihre
Rolle bei der Herbeiführung einer friedlichen Lösung im Nahen Osten zu spielen.
Nach Ansicht der USA und der UdSSR würde die Erzielung einer solchen Lösung
Aussichten auf Normalisierung der Situation im Nahen Osten eröffnen und im
besonderen das Prüfen weiterer Schritte gestatten, um eine militärische Entspannunge in diesem Raum herbeizuführen.

- Indochina -

�- Indochina -

Jede Seite hat ihren jeweiligen Standpunkt hinsichtlich des in Vietnam
andauernden Krieges sowie der Situation im indochinesischen Raum als ganzem
dargelegt.

Die amerikanische Seite hat die Notwendigkeit unterstrichen, den militärischen Konflikt so bald wie möglich zu einem Ende zu bringen, und bekräftigt,
daß sie zu dem Prinzip steht, daß es dem südvietnamesischen Volk überlassen
sein sollte, selbst und ohne jede ausländische Einmischung über die politische
Zukunft Südvietnams zu entscheiden.

Die amerikanische Seite hat ihre Auffassung erläutert, daß der schnellste
und wirksamste Weg zur Erreichung der oben dargelegten Ziele Verhandlungen
sind, die zur Rückkehr aller in diesem Raum gefangengehaltenen Amerikaner, zur
Verwirklichung einer international überwachten, ganz Indochina umfassenden
Waffenruhe sowie dem anschließenden Abzug aller in Südvietnam stationierten
amerikanischen Truppen innerhalb von vier Monaten führen, wobei die Lösung der
politischen Fragen den Völkern Indochinas überlassen wird.

Die Vereinigten Staaten haben ihre Bereitschaft wiederholt, in ernsthafte
Verhandlungen mit der nordvietnamesischen Seite einzutreten, um den Krieg in
Indochina auf einer für alle gerechten Basis zu beenden.

Die sowjetische Seite hat ihre Solidarität mit dem gerechten Kampf der
Völker Vietnams, Laos und Kambodschas für ihre Freiheit, ihre Unabhängigkeit
und ihren sozialen Fortschritt unterstrichen. Bei fester Unterstützung der
Vorschläge der Demokratischen Republik Vietnam und der Republik Südvietnam, die

- 13 -

�die eine realistische und konstruktive Basis für die Lösung des Vietnamproblems bilden, tritt die Sowjetunion für eine Einstellung der Bombardierung
der Demokratischen Republik Vietnam und für einen vollständigen und eindeutigen
Abzug der Truppen der USA und ihrer Verbündeten aus Südvietnam ein, so daß
die Völker Indochinas die Möglichkeit haben würden, selbst und ohne jede ausländische Einmischung über ihr Schicksal zu entscheiden.

- Abrüstungsfragen -

Die beiden Seiten haben ihre Standpunkte zur Rüstungsbegrenzung und zu
Abrüstungsfragen dargelegt.

Die beiden Seiten stellen fest, daß ihre gemeinsamen und gleichlaufenden
Maßnahmen während der letzten Jahre die Ausarbeitung und den Abschluß von Verträgen erleichtert haben, die das Wettrüsten eindämmen oder einige der gefährlichsten Waffenarten ächten. Sie stellen ferner fest, daß diese Verträge von
einer großen Zahl der Länder der Welt, die ihnen beitragen, begrüßt worden
sind.

Beide Seiten betrachten die Konvention über das Verbot der Entwicklung,
der Herstellung und der Lagerung bakteriologischer (biologischer) und toxischer Waffen und über deren Vernichtung als eine wesentliche Abrüstungsmaßnahme. Sie sind gemeinsam mit Großbritannien

Depositarmächte der Konvention,

die kürzlich für alle Länder zur Unterzeichnung ausgelegt worden ist. Die USA
und die UdSSR werden ihre Anstrengungen fortsetzen, ein internationales Abkommen über die chemischen Waffen zu erreichen.
Die
- 14 -

�Die USA und UdSSR werden, von der Notwendigkeit ausgehend, daß den Sicherheitsinteressen der beiden Länder auf der Basis des Prinzips der Gleichheit
Rechnung getragen werden muß, und ohne Präjudizierung der Sicherheitsinteressen dritter Länder aktiv an Verhandlungen mit dem Ziele teilnehmen, neue
Maßnahmen zur Einschränkung und Beendigung des Wettrüstens auszuarbeiten. Das
letztliche Ziel ist eine allgemeine und vollständige Abrüstung, einschließlich
einer nuklearen Abrüstung, unter strikter internationaler Kontrolle. Eine Weltabrüstungskonferenz könnte zu gegebener Zeit eine Rolle bei diesem Prozeß
spielen.

- Stärkung der Vereinten Nationen -

Beide Seiten werden sich darum bemühen, die Wirksamkeit der Vereinten
Nationen auf der Basis der strikten Einhaltung der UN-Charta zu stärken. Sie
betrachten die Vereinten Nationen als ein Instrument, um den Weltfrieden und
die internationale Sicherheit zu wahren, um Konflikte zu verhindern und um
eine internationale Zusammenarbeit zu entwickeln. Daher werden sie ihr Bestes
tun, um die Bemühungen der Vereinten Nationen im Interesse des Weltfriedens
zu unterstützen.

- 15 -

�Beide Seiten haben unterstrichen, daß die bei den Verhandlungen in Moskau
erreichten Abkommen und Vereinbarungen wie auch Inhalt und Art dieser Verhandlungen in keiner Weise gegen irgendein anderes Land gerichtet sind. Beide
Seiten handeln in Kenntnis der Rolle, der Verantwortung und der Hoheitsrechte
ihrer beteiligten Staaten, der bestehenden internationalen Verpflichtungen und
Abkommen sowie der Prinzipien und Zielsetzungen der UN-Charta.

Beide Seiten sind der Auffassung, daß im Verlaufe der auf höchster Ebene
geführten Gespräche positive Ercobnisse erzielt worden sind. Diese Ergebnisse
;:eigen, daß es trotz der Unterschiede zwischen den sozialen Systemen, Ideologien
und politischen Prinzipien der USA und der UdSSR möglich ist, eine zum beiderseitigen Vorteil gereichende Zusammenarbeit zwischen den Völkern der beiden
Länder zu erreichen, die im Interesse der Stärkung des Friedens und der internationalen Sicherheit liegt.

Beide Seiten haben ihren Wunsch bekundet, bei einer Reihe von Fragen, die
erörtert wurden, die engen Kontakte fortzusetzen. Sie stimmten darin überein,
daß regelmäßige Konsultationen über Fragen von beiderseitigem Interesse, darunter auch Treffen auf höchster Ebene, nützlich sein würden.

Als Zeichen seiner Dankbarkeit für die ihm in der Sowjetunion zuteilgewordene Gastfreundschaft hat Präsident Nixon Generalsekretär L. I. Breschnew,
den Vorsitzenden N. V. Podgorny und den Vorsitzenden A. N. Kossygin eingeladen, die Vereinigten Staaten zu einem beiderseits genehmen Zeitpunkt zu
besuchen.

Diese Einladung ist angenommen worden.
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22/1972

FERNSEHANSPRACHE PRÄSIDENT NIXONS IN MOSKAU
-Wortlaut-

MOSKAU --(AD)«» Präsident Nixon hat am 28„ Mai in Moskau eine Ansprache gehalten, die gleichzeitig vom sowjetischen und amerikanischen Rundfunk und
Fernsehen übertragen wurde.
Die Rede hat folgenden Wortlaut:
"Ich bin Ihrer Regierung außerordentlich dankbar, daß sie mir die Gelegenheit gegeben hat, direkt zu der Bevölkerung der Sowjetunion zu sprechen
- Ihnen eine Botschaft der Freundschaft von der gesamten Bevölkerung der Vereinigten Staaten zu bringen und mit Ihnen einige meiner Gedanken über die Beziehungen zwischen unseren beiden Ländern und über den Weg zu Frieden und
Fortschritt in der Welt zu teilen.
Dies ist mein vierter Besuch in der Sowjetunion. Bei diesen Besuchen habe ich eine große Achtung vor der Bevölkerung der Sowjetunion gewonnen - vor
Ihrer Stärke, Ihrer Großzügigkeit, Ihrer Entschlossenheit, vor der Vielfalt
und dem Reichtum Ihres kulturellen Erbes, vor Ihren vielen Errungenschaften.
In den drei Jahren, seit ich im Amt bin, ist es eines meiner Hauptziele
gewesen, ein besseres Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten und der
Sowjetunion herzustellen.
Unsere beiden Länder haben vieles gemeinsam. Was jedoch das Wichtigste
ist, wie haben niemals einen Krieg gegeneinander geführt. Im Gegenteil, die
-1-

�die Erinnerung, daß sich Ihre Soldaten und unsere im Jahre 1945 als Verbündete
an der Elbe umarmt haben, ist in Millionen von Herzen in unseren beiden Ländern
stark geblieben, Es ist meine Hoffnung, daß diese Erinnerung als eine Inspiration für die Erneuerung der sowjetisch-amerikanischen Zusammenarbeit in den
siebziger Jahren dienen kann. Als Großmächte werden wir manchmal Konkurrenten
sein, aber wir brauchen nie Gegner zu sein.
Als ich vor dreizehn Jahren Ihr Land als Vizepräsident besuchte, habe ich
eine Rundfunk-und Fernsehansprache an die Bevölkerung der Sowjetunion gerichtet,
so wie ich heute abend zu Ihnen spreche- Ich sagte damals: "Lassen Sie uns
einen friedlichen

Wettstreit führens nicht nur um die besten Fabriken zu bauen,

sondern um ein besseres Leben für unsere Völker zu schaffen. Lassen Sie uns
bei der Erforschung des Weltraums zusammenarbeiten... Unser Ziel soll nicht
der Sieg über andere Völker sein, sondern der Sieg der gesamten Menschheit über
Hunger, Not, Elend und Krankheit, wo immer es sie auf der Welt gibt.*
Auf unseren Zusammenkünften diese Woche haben wir damit begonnen, einige
dieser Hoffnungen zu erfüllen.
Kurz bevor wir am Montagnachmittag hier eintrafen, ging ein kurzer Regen
über Moskau nieder, den man, wie man mir sagte, 'Pilzregen* nennt -- ein warmer
Regen, nach dem der Sonnenschein durchbricht, der die Pilze wachsen läßt und
der daher als ein gutes Omen betrachtet wird»
Der Monat Mai ist etwas früh für Pilze —

aber als unsere Gespräche voran«

gingen, war das, was daraus erwuchs, noch viel besser: Eine Zahl weitreichender
Abkommen, die zu einem besseren Leben für unsere beiden Völker führen können,
und zu einer besseren Chance für den Frieden.
Wir sind über gemeinsame Vorhaben im Weltraum übereingekommen. Wir sind
über Wege übereingekommen, um zum Schutz der Umwelt zusammenzuwirken, die Gesundheit zu fördern und in Wissenschaft und Technologie zusammenzuarbeiten.
Wir
-2-

�Wir sind über Mittel und Wege zur Verhinderung von Zwischenfällen auf
hoher See übereingekommen.
Wir haben eine Kommission zur Erweiterung des Handels zwischen unseren
beiden Nationen eingesetzt.
Was aber am wichtigsten ist - wir haben einen historischen ersten Schritt
in Richtung auf die Begrenzung der nuklearen strategischen Waffen getan.
Dieses Rüstungskontrollabkommen ist nicht dazu bestimmt, der einen Seite
einen Vorteil über die andere zu verschaffen. Wir sind beide starke Nationen.
Jede respektiert die Stärke der anderen. Jede wird die Stärke beibehalten, die
notwendig ist, um ihre Unabhängigkeit zu verteidigen.
Aber bei einem uferlosen Wettrüsten zwischen zwei großen Nationen würde es
keine Gewinner, sondern nur Verlierer geben. Indem wir uns zusammen diese Grenzen setzen, kann die Bevölkerung unserer beiden Staaten und aller Staaten Gewinner sein.
Wenn wir diesen Geist einer ernsthaften Zielsetzung beibehalten, der unsere Gespräche in dieser Woche gekennzeichnet hat, dann können diese Verträge uns
auf einen neuen Weg der Zusammenarbeit zum Wohle unserer Völker und zum Wohle
aller Völker führen.
Es gibt ein altes Sprichwort, das besagt: 'Mache mit den Menschen Frieden
und streite mit deinen Sünden*.
Die Nöte und die Übel, die alle Menschen in allen Nationen plagen, diese
und diese allein sind es, gegen die wir kämpfen sollten.
Blicken wir auf die Aussichten für den Frieden, dann sehen wir, daß wir
einen bedeutsamen Fortschritt in Bezug auf die Verringerung der möglichen
Quellen eines direkten Konflikts zwischen uns gemacht haben. Aber die Geschichte
lehrt uns, daß große Nationen oft ohne ihren Willen durch Konflikte zwischen
kleineren Nationen in einen Krieg hineingezogen wurden. Als Großmächte können
3-

�können und sollten wir unseren Einfluß geltend machen, damit dies nicht geschieht.
Unser Ziel sollte es sein, die Aggression in anderen Teilen der Welt zu entmutigen und vor allem unter jenen kleineren Nationen, die von uns Führung und
Beispiel erwarten.
i

Große Macht bedeutet auch große Verantwortung. Wenn ein. Mensch mit Riesenschritten geht, dann muß er sorgfältig darauf achten, wohin er seinen Fuß setzt.
Echten Frieden kann es nur geben, wenn die Schwachen genau so sicher sind wie

die

Starken.
Je wohlhabender und mächtiger unsere eigenen Länder werden, desto mehr haben
wir durch Krieg und Kriegsdrohung irgendwo in der Welt zu verlieren.
Namens der Vereinigten Staaten kann ich folgendes sagen:
Es gelüstet uns nicht nach dem Territorium irgendeines anderen, wir streben
nicht nach der Herrschaft über irgendein anderes Volk.
Wir wollen das Recht, in Frieden zu leben - nicht nur für uns selbst, sondern für alle Völker auf dieser Erde.
Wir werden unsere Macht nur einsetzen, um den Frieden zu wahren, niemals
um ihn zu brechen: nur um die Freiheit zu verteidigen, niemals um sie zu zerstören.
Ein Land, das seine Nachbarn nicht bedroht, hat nichts von den Vereinigten
Staaten zu befürchten.
Sowjetische Bürger haben mich oft gefragt: Will Amerika wirklich Frieden?
Ich glaube, unser Handeln beantwortet diese Frage weit besser, als Worte
dies tun könnten.
Wenn wir keinen Frieden wollten, würden wir die Stärke unserer Streitkräfte nicht in den letzten drei Jahren um eine Million Mann verringert haben - um
fast ein Drittel.
.4_

Wenn

�Wenn wir keinen Frieden wollten, würden wir nicht so hart darauf hingearbeitet haben, ein Abkommen über die Begrenzung von Nuklearwaffen zu erreichen,
eine Berlin-Regelung zu erzielen, den Frieden im Nahen Osten zu erhalten, bessere Beziehungen zur Sowjetunion, zur Volksrepublik China und zu allen übrigen Ländern der Welt zu errichten.
Mrs. Nixon und ich schätzen uns sehr glücklich, daß wir die Gelegenheit
haben, die Sowjetunion zu besuchen und die Bevölkerung der Sowjetunion kennenzulernen,die so freundlich und gastlich, so mutig und stark ist.
Die meisten Amerikaner werden niemals Gelegenheit zu einem Besuch der
Sowjetunion und die meisten sowjetischen Bürger niemals Gelegenheit zu einem Besuch Amerikas haben. Die meisten von Ihnen kennen unser Land nur von dem, was
Sie in Ihren Zeitungen lesen und von dem, was Sie im Rundfunk und Fernsehen und
in Filmen hören und sehen. Das ist nur ein Teil des wirklichen Amerikas. Ich
möchte diese Gelegenheit benutzen und versuchen, Ihnen etwas von dem zu vermitteln, was Amerika wirklich ist - nicht was seine Naturschönheiten, seine großen
Städte, seine Fabriken, seine Farmen oder seine Autobahnen anbetrifft, sondern
was seine Bevölkerung anbetrifft.
In vieler Weise ist sich die Bevölkerung unserer beiden Länder sehr ähnlich.
Wie die Sowjetunion so ist auch unser Land groß und vielfältig. Unsere Bevölkerung arbeitet gleich der Ihren hart. Gleich Ihnen haben wir Amerikaner einen
starken Wettbewerbsgeist, aber wir lieben auch Musik und Dichtung wie auch Sport
und Humor sehr. Vor allem sind wir, gleich Ihnen, ein offenes, natürliches und
freundliches Volk. Wir lieben unser Land. Wir lieben unsere Kinder. Und wir
wünschen Ihnen und Ihren Kindern den gleichen Frieden und Reichtum, den wir uns
für unsere Kinder wünschen.
Wir Amerikaner sind Idealisten. Wir glauben zutiefst an unser eigenes
Regierungssystem. Wir schätzen unsere persönliche Freiheit. Wir würden - sollte
es notwendig sein - kämpfen, um sie zu verteidigen, wie wir das früher getan
haben. Aber wir glauben auch zutiefst an das Recht einer jeden Nation, ihr eige-5-

�eigenes System zu wählen. Deshalb haben wir - so sehr wir unser eigenes System
für uns schätzen - nicht den Wunsch, es irgendeinem anderen aufzuzwingen.
Wenn wir jetzt diese Woche der Gespräche abschließen, gibt es gewisse fundamentale Prämissen des amerikanischen Standpunktes, die meiner Ansicht nach
eine Betonung verdienen.
Bei der Führung dieser Gespräche war es nicht unser Ziel, die Welt in Einflußsphären aufzuteilen, ein Kondominium zu schaffen oder in irgendeiner Weise
zusammen gegen die Interessen irgendeiner anderen Nation zu konspirieren. Wir
waren vielmehr bestrebt, einen besseren Rahmen der Verständigung zwischen unseren beiden Nationen z.u schaffen, Fortschritte in unseren bilateralen Beziehungen zu erzielen, Mittel und Wege zu finden, um sicherzustellen, daß zukünftige
Reibungen unsere beiden Länder - und damit die Welt - niemals in einen Krieg
hineinziehen werden.
Wenn unsere beiden Nationen auch groß und mächtig sind, so wird die Welt
doch nicht mehr von zwei Supermächten beherrscht. Die Welt ist ein besserer und
sichererer Ort, weil ihre Macht und ihre Hilfsquellen breiter verteilt sind.
Darüber hinaus sind seit dem zweiten Weltkrieg mehr als 70 neue Nationen entstanden. Wir können keinen echten Frieden haben, solange sie und alle Nationen
nicht das Gefühl haben können, an diesem Frieden teilzuhaben.
Amerika sucht bessere Beziehungen nicht nur zur Sowjetunion, sondern zu
allen Nationen. Die einzig vernünftige Grundlage für eine friedliche und progressive internationale Ordnung ist die souveräne Gleichberechtigung und die
gegenseitige Achtung. Wir glauben an das Recht einer jeden Nation, ihren eigenen
Kurs abzustecken, sich ihr eigenes System zu wählen und ihren eigenen Weg ohne
Einmischung von seiten anderer Nationen zu beschreiten.
Wenn wir in die fernere Zukunft blicken, dann hängt der Frieden auch von
einem anhaltenden Fortschritt in den Entwicklungsländern ab. Zusammen mit änderet
fortschrittlichen Industriestaaten tragen die Vereinigten Staaten und die Sowjet,
union in dieser Hinsicht eine zweifache Verantwortung: Einerseits Zurückhaltung
bei all jenen Tätigkeiten zu üben, die - wie die Lieferung von
-6-

Waffen - den

�den Frieden in den Entwicklungsländern gefährden könnten, und zum anderen, sie
bei einer geordneten wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung - ohne politische Einmischung - zu unterstützen.
Manche von Ihnen kennen vielleicht die alte Geschichte, die man sich in
Rußland von einem Wanderer erzählt, der nach einem anderen Dorf ging. Er kannte
den Weg, aber nicht die Entfernung. Schließlich traf er auf einen Holzfäller,
der neben der Straße Holz schlug. Er fragte ihn: »Wielange wird es dauern, bis
ich in das Dorf komme?' Der Holzfäller antwortete: 'Das weiß ich nicht1.
Der Wanderer ärgerte sich, weil er überzeugt war, daß der Holzfäller aus
jenem Dorf stammte und daher auch wissen mußte, wie weit es war. Und so machte
er sich denn wieder auf den Weg.

Nach einigen Schritten rief der Holzfäller

ihm nach: »Halt! Du wirst etwa 15 Minuten brauchen!8.
Darauf drehte sich der Wanderer um und fragte ihn: 'Warum hast Du mir das
nicht gleich gesagt?' Der Holzfäller erwiderte: »Weil ich noch nicht wußte,
wie lange Schritte Du machst'.
In unseren Gesprächen diese Woche mit den Führern der Sowjetunion haben
beide Seiten Gelegenheit gehabt, die Länge unserer Schritte in Richtung auf
Frieden und Sicherheit zu messen.
Ich glaube, daß diese Schritte beträchtlich gewesen sind und daß wir uns
jetzt wirklich auf dem langen Wege befinden, der uns in ein neues Zeitalter
der Beziehungen zwischen unseren beiden Ländern führen wird. Es ist für unsere
beiden Völker wichtig, daß wir diese Schritte fortsetzen.
So wie unsere beiden Länder lernen zusammenzuarbeiten, so werden unsere
Völker auch einander besser kennen lernen können.
Vermehrte Zusammenarbeit kann auch für unser tägliches Leben sehr viel
bedeuten,
So wie wir lernen, im Weltraum, im

Gesundheitswesen, in umweltfragen,

in Wissenschaft und Technologie zusammenzuarbeiten, so kann unsere Zusammenarbeit
-7-

�Zusammenarbeit kranken Menschen helfen, wieder gesund zu werden. Sie kann dazu
beitragen, daß die Industrien mehr Konsumgüter produzieren. Sie kann uns allen
helfen, daß wir uns sauberer Luft und sauberen Wassers erfreuen können. Sie
kann unser Wissen von der Welt um uns herum erweitern.
So wie wir unseren Handel erweitern, so kann jedes unserer Länder mehr
Güter des anderen kaufen und mehr eigene Waren verkaufen.
So wie wir Erfahrungen mit der Rüstungskontrolle sammeln, so können wir
den Tag näherbringen, da weitere Abkommen die Rüstungslast unserer beiden Nationen und die Kriegsgefahr in der Welt verringern können.
In allen Zeiten der Geschichte, durch alle Jahrhunderte hindurch hat die
Menschheit darum gerungen, frei von Angst zu leben - sei es die Angst vor den
Elementen oder die Angst vor dem Hunger oder die Angst vor eigenen Machthabern
oder die Angst vor den Nachbarn in anderen Ländern,
Und doch haben die Menschen immer wieder die Ursache der einen Angst beseitigt, nur um dann einer anderen anheimzufallen. Nunmehr muß unser Ziel eine
Welt frei von Angst sein - eine Welt, in der die menschlichen Energien von

der

Kriegsproduktion weg und zu einer größeren Produktion für den Frieden hingewendet werden, weg von Eroberung und hin zu Erfindung, zu Entwicklung und zu
schöpferischer Tätigkeit - eine Welt, in der wir zusammen jenen Frieden schaffen können, der mehr ist als nur das Nichtvorhandensein von Krieg, der den Menschen in die Lage versetzt, jene höheren Ziele zu verfolgen, nach denen sich
sein Geist sehnt.
Gestern habe ich einen Kranz auf dem Friedhof niedergelegt, der zum Gedenken an die tapferen Menschen angelegt wurde, die während der Belagerung Leningrads im zweiten Weltkrieg starben. Auf dem Friedhof sah ich das Bild eines
zwölfjährigen Mädchens. Es war ein hübsches Kind. Ihr Name war Tanja. Die Seiten
ihres Tagebuches erzählen die schreckliche Geschichte des Krieges. In den einfachen Worten eines Kindes schrieb sie vom Tode ihrer Familienangehörigen: Sena
im Dezember, Otra im Januar, Leka, dann Onkel Wasja, dann Onkel Ljoscha, dann
-8-

�dann Mutter und dann die Sawitschews und dann schließlich diese Worte, die
letzten Worte ihres Tagebuches: *Alle sind tot, nur Tanja ist übrig geblieben*.
Wenn wir jetzt auf eine friedlichere Welt hinarbeiten, lassen Sie uns an
Tanja denken - und an die anderen Tanjas, und an ihre Brüder und Schwestern überall auf der Welt, Lassen Sie uns alles in unseren Kräften stehende tun, um sicherzustellen, daß keine anderen Kinder das erdulden müssen, was Tanja durchgemacht
hat - und daß Ihre Kinder und die unsrigen, alle Kinder der Welt ihr ganzes Leben
gemeinsam in Freundschaft und Frieden leben können."

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22/1972

AMERIKANISCH-SOWJETISCHER VERTRAG ÜBER DIE BEGRENZUNG DER
ABM-SYSTEME
-Wortlaut-

MOSKAU --(AD)-- Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben am 26. Mai einen Vertrag über die Begrenzung der Raketenabwehrsysteme (ABM) abgeschlossen, der von Präsident Nixon
und dem sowjetischen Parteichef Breschnew unterzeichnet wurde.
Der Vertrag hat folgenden Wortlaut:
26.Mai 1972
Vertrag
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika
und
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Begrenzung von ballistischen Raketenabwehrsystemen

Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, nachfolgend als die Vertragspartner bezeichnet, sind
von der Prämisse ausgehend, daß ein Nuklearkrieg verheerende Folgen
für die gesamte Menschheit haben würde;
aus der Erwägung heraus, daß wirksame Maßnahmen zur Begrenzung der
ballistischen Raketenabwehrsysteme ein wesentlicher Faktor bei der Einschränkung des Wettrüstens mit strategischen Offensivwaffen sein und zu
-1-

�zu einer Verminderung der Gefahr des Ausbruchs eines Krieges mit Kernwaffen
führen würde;
von der Prämisse ausgehend, daß die Begrenzung von ballistischen Raketenabwehrsystemen sowie bestimmte vereinbarte Maßnahmen hinsichtlich der Begrenzung strategischer Offensivwaffen zur Schaffung günstigerer Bedingungen für
weitere Verhandlungen über die Begrenzung der strategischen Rüstung beitragen
würden;
eingedenk ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel VI des Vertrages über die
Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen;
unter Betonung ihrer Absicht, zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Einstellung des nuklearen Wettrüstens zu erreichen und wirksame Maßnahmen zur Reduzierung der strategischen Rüstung, zur nuklearen Abrüstung sowie zur allgemeinen
und vollständigen Abrüstung zu ergreifen;
aus dem Wunsche heraus, zur internationalen Entspannung und zur Stärkung
des Vertrauens zwischen Staaten beizutragen,
wie folgt übereingekommen:

Artikel I
1.

Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, die ballistischen Raketenab-

wehrsysteme (ABM) zu begrenzen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages weitere Maßnahmen zu ergreifen.
2.

Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, keine ABM-Systeme für eine Ver-

teidigung des Territoriums seines Landes zu dislozieren und keine Base für eine
solche Verteidigung einzurichten sowie keine ABM-Systeme zur Verteidigung eines einzelnen Gebietes zu dislozieren, ausgenommen wie dies in Artikel III
dieses Vertrages vorgesehen ist.
Artikel
-2-

�Artikel II

1.

Im Sinne dieses Vertrages ist ein ABM-System ein System zur Abwehr stra-

tegischer ballistischer Raketen oder ihrer Elemente in einer Flugbahn, das
gegenwärtig besteht aus:
(A) ABM-Abfangraketen; dies sind Abfangraketen, die für eine Rolle im
Rahmen des ABM konstruiert und disloziert worden sind, oder Raketen eines Typs,
der auf ABM-Eigenschaften getestet worden ist.
(B) ABM-Abschußvorrichtungen; dies sind Abschußvorrichtungen, die für den
Start von ABM-Abfangraketen konstruiert und disloziert worden sind, und
(C) ABM-Radareinrichtungen; dies sind Radareinrichtungen, die für eine
Rolle im Rahmen des ABM konstruiert und disloziert worden sind, oder Einrichtungen, die auf ABM-Eigenschaften getestet worden sind.

2.

Zu den ABM-System-Komponenten, die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführt

sind, gehören solche, welche:
(a) einsatzbereit
(b) im Bau
(c) in der Erprobung sind,
(d) überholt, repariert oder umgebaut werden oder
(e) eingemottet sind.

Artikel III
Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, keine ABM-Systeme oder ihre Komponenten zu dislozieren, ausgenommen:
(A)

innerhalb eines ABM-System-Dislozierungsgebietes mit einem Radius von

150 Kilometern und dem Mittelpunkt in der Hauptstadt des Vertragspartners
-3-

�Vertragspartners darf ein Vertragspartner dislozieren;
1) nicht mehr als 100 ABM-Abschußvorrichtungen und nicht mehr als 100 ABMAbfangraketen an den Startplätzen, und
2) ABM -Radareinrichtungen innerhalb von nicht mehr als sechs ABM-Radarkomplexen, wobei das Gebiet jedes Komplexes kreisförmig sein muß und nur einen
Durchmesser von höchstens drei Kilometern haben darf, und

(B) innerhalb eines ABM-Dislozierungsgebietes, das einen Radius von 150 Kilometern hat und in dem ICBM- (Interkontinentalraketen)-Abschuß-Silos liegen
darf ein Vertragspartner dislozieren:
1) nicht mehr als 100 ABM-Abschußvorrichtungen und nicht mehr als 100 ABMAbfangraketen an den Startplätzen;
2) zwei große ABM-Radareinrichtungen mit phasengesteuerter Richtwirkung,
die im Wirkungsbereich mit entsprechenden ABM-Radareinrichtungen vergleichbar
sind, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages in einem ABM-System Dislozierungsgebiet, in dem ICBM-Abschuß-Silos liegen, einsatzbereit oder im
Bau sind, und
3) nicht mehr als 18 ABM-Radareinrichtungen, von denen jede einen geringeren Wirkungsbereich haben muß als die kleinere der beiden oben genannten großen
ABM-Radareinrichtungen mit phasengesteuerter Richtwirkung.

Artikel IV

Die in Artikel III vorgesehenen Begrenzungen sollen nicht gelten für ABMSysteme oder ihre Komponenten, die für die Entwicklung oder für Versuchszwecke
verwandt werden und innerhalb gegenwärtiger oder zusätzlich vereinbarter Versuchsgebiete liegen. Jeder Vertragspartner darf nicht mehr als insgesamt

�insgesamt 15 ABM-Abschußvorrichtungen in Versuchsgebieten besitzen.

Artikel V

1.

Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, keine ABM-Systeme oder Komponenten

zu entwickeln, zu testen oder zu dislozieren, die seegestützt sind, luftgestützt sind, weltraumgestützt sind oder mobil landgestützt sind.
2.

Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, keine ABM-Abschußvorrichtungen

zu entwickeln, zu testen oder zu dislozieren, von denen mehr als eine ABM-Abfangrakete zur gleichen Zeit von jeder Vorrichtung gestartet werden könnte, keine
dislozierte Abschußvorrichtung dahingehend abzuändern, daß sie mit einer solchen
Fähigkeit ausgestattet würde, und keine automatischen oder halbautomatischen
oder ähnliche Systeme für die rasche Neuladung von ABM-Abschußvorrichtungen zu
entwickeln, zu testen oder zu dislozieren.

Artikel VI

Um die Garantie für die Wirksamkeit der Begrenzungen der ABM-Systeme und
ihrer Komponenten, wie sie in diesem Vertrag vorgesehen sind, zu fördern, verpflichtet sich jeder Vertragspartner:

(A)

KeinenRaketen, Abschußvorrichtungen oder Radareinrichtungen außer ABM-

Abfangraketen, ABM-Abschußvorrichtungen oder ABM-Radareinrichtungen die Fähigkeit zu verleihen, strategischen ballistischen Raketen oder ihren Elementen
in einer Flugbahn entgegenzuwirken und sie nicht auf ABM-Eigenschaften zu
testen, und
(B)

in der Zukunft keine Radareinrichtungen für ein Frühwarnsystem gegen einen

Angriff mit strategischen ballistischen Raketen zu dislozieren, mit Ausnahme
an Plätzen entlang der Peripherie seines nationalen Territoriums und nach
-5-

�nach außen gerichtet.

Artikel VII
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages darf eine Modernisierung
und ein Ersatz von ABM-Systemen oder ihrer Komponenten vorgenommen werden.

Artikel VIII
ABM-Systeme oder ihre Komponenten über die Zahl hinaus oder außerhalb der
Gebiete, wie in diesem Vertrag spezifiziert,febensowie ABM-Systeme oder ihre
Komponenten, wie durch diesen Vertrag verboten, werden im Rahmen vereinbarter
Verfahren innerhalb des kürzesten vereinbarten Zeitraums zerstört oder demontiert.

Artikel IX

Um die Lebensfähigkeit und Wirksamkeit dieses Vertrages sicherzustellen,
verpflichtet sich jeder Vertragspartner, keine ABM-Systeme oder Komponenten davon, wie sie durch diesen Vertrag begrenzt werden, nach anderen Staaten zu verbringen und sie nicht außerhalb seines nationalen Territoriums zu dislozieren.

Artikel X

Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, keine internationalen Verpflichtungen einzugehen, die im Widerspruch zu diesem Vertrag stehen würden.

Artikel XI

Die Vertragspartner verpflichten sich, aktive Verhandlungen über die Begrenzung von strategischen Offensivwaffen fortzusetzen.
Artikel
-6-

�Artikel XII

1.

Zum Zwecke der Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Ver-

trages wird jeder Vertragspartner ihm zur Verügung stehende nationale technische
Mittel der Verifizierung in einer Weise anwenden, die in Übereinstimmung mit den
allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts steht.

2.

Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, nicht in die nationalen technischen

Mittel der Verifizierung des anderen Vertragspartners, der in Übereinstimmung
mit Absatz 1 dieses Artikels handelt, einzugreifen.
3.

Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, keine absichtlichen Verschlei-

erungsmaßnahmen anzuwenden, die die Verifizierung der Einhaltung der Bestimmungen
dieses Vertrages durch nationale technische Mittel behindern. Diese Verpflichtung
soll keine Änderung der gegenwärtigen Bau-,, Montage-, Umwandlungs-oder Überholungsverfahren erfordern.

Artikel XIII

1.

Zur Förderung der Zielsetzungen und Durchführung der Bestimmungen dieses

Vertrages werden die Vertragspartner unverzüglich eine Ständige Beratende Kommission einsetzen und werden innerhalb dieses Rahmens:

(A) Fragen erörtern, die die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen
und damit in Beziehung stehende Situationen betreffen, die als nicht eindeutig
erscheinen mögen;
(B) auf freiwilliger Basis solche Informationen verfügbar machen, die der
eine oder der andere Vertragspartner für notwendig erachtet, um ein Vertrauen
in die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen zu gewährleisten;
(C) Fragen erörtern, die einen unbeabsichtigten Eingriff in die nationalen
technischen Mittel der Verifizierung beinhalten;
(D)
-7-

�(D) etwaige Veränderungen in der strategischen Situation erörtern, die
eine Auswirkung auf die Bestimmungen dieses Vertrages haben;
(E) sich auf Verfahren und Daten für die Zerstörung oder die Demontage
der ABM-Systeme oder ihrer Komponenten in den durch die Bestimmungen dieses Vertrages vorgesehenen

Fällen einigen;

(F) soweit angebracht mögliche Vorschläge für eine weitere Stärkung der
Lebensfähigkeit dieses Vertrages erörtern, darunter auch Vorschläge für Vertragszusätze in Einklang mit den Bestimmungen dieses Vertrages;
(G) soweit angebracht Vorschläge für weitere Maßnahmen erörtern, die auf
eine Begrenzung der strategischen Rüstungen abzielen.

2.

Die Vertragspartner werden auf dem Wege der Konsultationen Statuten für

die Ständige Beratende Kommission aufstellen - und können sie, falls angebracht,
durch Zusätze erweitern, die die Verfahrensweisen, die Zusammensetzung und
andere relevante Angelegenheiten betreffen.

Artikel XIV

1.

Jeder Vertragspartner kann Zusatzbestimmungen zu diesem Vertrag vorschla-

gen. Vereinbarte Zusätze sollen in Einklang mit den für das Inkrafttreten dieses Vertrages maßgeblichen Verfahren ihrerseits in Kraft treten.

2.

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages - und danach in Abständen

von jeweils fünf Jahren - werden die Vertragspartner zusammen eine Überprüfung
dieses Vertrages vornehmen.
Artikel

�Artikel XV

1.

Dieser Vertrag soll von unbegrenzter Dauer sein.

2.

Jeder Vertragspartner soll in Ausübung seiner nationalen Souveränität das

Recht haben, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn er zu der Entscheidung gelangt, daß außergewöhnliche Ereignisse, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand
dieses Vertrages stehen, seine höchsten Interessen gefährdet haben. Er soll
dann dem anderen Vertragspartner sechs Monate vor dem Zurücktreten von dem Vertrag von seiner Entscheidung Kenntnis geben. Eine solche. Bekundung soll eine
Erklärung über die außergewöhnlichen Ereignisse einschließen, die der seine
Absicht bekundende Vertragspartner als seine höchsten Interessen gefährdend ansieht.
Artikel XVI

1.

Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung in Einklang mit den verfassungsmäs-

sigen Verfahren jedes Vertragspartners. Der Vertrag soll am Tage des Austausche
der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

2.

Dieser Vertrag soll gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen

hinterlegt werden.

Gegeben in Moskau am 26. Mai 1972 in doppelter Ausfertigung in englischer und
russischer Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind.

�I

-

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22/1972

AMERIKANISCH-SOWJETISCHES INTERIMSABKOMMEN ÜBER DIE BEGRENZUNG
VON OFFENSIVWAFFEN

- Wortlaut -

MOSKAU - (AD) - Die Vereinigten Staaten von Amerika haben am 26. Mai
tait der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ein Interimsabkommen über
die Begrenzung von strategischen Offensivwaffen abgeschlossen, das von Präsident Nixon und dem sowjetischen Parteichef Breschnew unterzeichnet wurde.

Das Abkommen hat folgenden Wortlaut:
Interimsabkommen
zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
und
den Vereinigten Staaten von Amerika
über bestimmte Maßnahmen hinsichtlich der Begrenzung von strategischen
Offensivwaffen
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten
Staaten von Amerika, nachfolgend als die Vertragspartner bezeichnet, sind
aus der Überzeugung heraus, daß der Vertrag über die Begrenzung der
ballistischen Raketenabwehrsysteme (ABM) und dieses Interimsabkommen über

- I -

�über bestimmte Maßnahmen hinsichtlich der Begrenzung von strategischen Offensivwaffen zur Schaffung günstigerer Bedingungen für aktive Verhandlungen über
die Begrenzung strategischer Rüstungen sowie zur internationalen Entspannung
und zur Stärkung des Vertrauens zwischen Staaten beitragen werden;
unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen strategischen Offensiv- und Defensivwaffen;
eingedenk ihrer Verpflichtung gemäß Artikel VI des Vertrages über die
Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen
wie folgt übereingekommen:

Artikel I
Die Vertragspartner verpflichten sich, nach dem 1. Juli 1972 nicht mehr
mit dem Bau weiterer fester landgestützter Abschußvorrichtungen für ballistische Interkontinentalraketen (ICBM) zu beginnen.

Artikel II

Die Vertragspartner verpflichten sich, keine landgestützten Abschußvorrichtungen für leichte Interkontinentalraketen oder für Interkontinentalraketen älteren Typs, die vor 1964 disloziert wurden, zu landgestützten Abschußvorrichtungen für schwere Interkontinentalraketen von Typen, die danach
disloziert wurden, umzubauen.

Artikel III

Die Vertragspartner verpflichten

- 2 -

sich, die Abschußvorrichtungen für

�für Unterseeboot-gestützte ballistische Raketen (SLBM) und moderne ballistische
Raketen-Unterseeboote auf die Zahl zu begrenzen, die am Tage der Unterzeichnung dieses Interimsabkommens einsatzbereit und im Bau befindlich waren, und
darüber hinaus die Abschußvorrichtungen und Unterseeboote, die nach den von
den Vertragspartnern festgelegten Verfahren als Ersatz für eine gleiche Anzahl von ICB" -Abschußvorrichtungen älteren Typs, die vor 1964 disloziert wurden,
oder für Abschußvorrichtungen auf älteren Unterseebooten gebaut wurden.

Artikel IV

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Interimsabkommens darf eine Modernisierung und ein Ersatz strategischer ballistischer Oi fensivraketen und
vor, Abschußvorrichtungen, die von diesem Interimsabkommen erfaßt werden, vorgenommen werden.

Artikel V

1. Zum Zwecke der Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses
Interimsabkommens wird jeder Vertragspartner ihm zur Verfügung stehende
nationale Mittel der Verifizierung in einer Weise anwenden, die in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts steht.

2. Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, nicht in die nationalen
technischen Mittel der Verifizierung des anderen Vertragspartners, der in
Übereinstimmung mit Absatz 1 dieses Artikels handelt, einzugreifen.

3. Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, keine absichtlichen Verschleierungsmaßnahmen anzuwenden, die die Verifizierung der Einhaltung der
- 3 -

�der Bestimmungen dieses Interimsabkommens durch nationale technische Mittel
behindern. Diese Verpflichtung soll keine Änderungen der gegenwärtigen Bau-,
Montage-, Umwandlungs- oder Überholverfahren erfordern.

Artikel VI

Zur Förderung der Zielsetzungen und Durchführung der Bestimmungen dieses
Interimsabkommens werden die Vertragspartner die Ständige Beratende Kommission
benutzen, die gemäß Artikel XIII des Vertrages über die Begrenzung der ballistischen Raketenabwehrsysteme in Übereinstimmung mit den Bestimmungen jenes
Artikels eingesetzt wurde.

Artikel VII

Die Vertragspartner verpflichten sich, weiterhin aktive Verhandlungen
über die Begrenzung strategischer Offensivwaffen zu führen. Die in diesem
Interimsabkommen vorgesehenen Verpflichtungen sollen nicht den Umfang oder
die Bedingungen der Begrenzung der strategischen Offensivwaffen präjudizieren, die im Veralufe weiterer Verhandlungen ausgearbeitet werden mögen.

Artikel VIII

1. Dieses Interimsabkommen soll nach Austausch schriftlicher Annahmeerklärungen der beiden Vertragspartner in Kraft treten; dieser Austausch
soll gleichzeitig mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden des Vertrages
über die Begrenzung der ballistischen Raketenabwehrsysteme erfolgen.
2. Dieses

- 4 -

�2. Dieses Interimsabkommen soll für einen Zeitraum von fünf Jahren in
Kraft bleiben, es sei denn, es wird zuvor durch ein Abkommen über vollständigere
Maßnahmen zur Begrenzung strategischer Offensivwaffen ersetzt. Es ist das Ziel
der Vertragspartner, weitere aktive Verhandlungen mit dem Zweck zu führen,
ein solches Abkommen so bald wie möglich abzuschließen.

3. Jeder Vertragspartner soll in Ausübung seiner nationalen Souveränität das Recht haben, von diesem Interimsabkommen zurückzutreten, wenn er zu
der Entscheidung gelangt, daß außergewöhnliche Ereignisse, die im Zusammenhang
mit dem Gegenstand dieses Interimsabkommen stehen, seine höchsten Interessen
gefährdet haben. Er soll dann dem anderen Vertragspartner sechs Monate vor
dem Zurücktreten von diesem Interimsabkommen von seiner Entscheidung Kenntnis
geben. Eine solche Bekundung soll eine Erklärung über die außergewöhnlichen
Ereignisse einschließen, die der seine Absicht bekundende Vertragspartner als
seine höchsten Interessen gefährdend ansieht.

Gegeben in Moskau am 26. Mai 1972 in doppelter Ausfertigung in englischer
und russischer Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind.

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22/1972

PROTOKOLL ZUM INTERIMSABKOMMEN ÜBER DIE BEGRENZUNG VON
OFFENSIVWAFFEN
-WortlautMOSKAU --(AD)-» Nachfolgend der Wortlaut des Protokolls zum Interimsabkommen
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken über bestimmte Maßnahmen hinsichtlich der Begrenzung von
strategischen Offensivwaffen:
Protokoll
zum Interimsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über bestimmte Maßnahmen hinsichtlich der Begrenzung von strategischen Offensivwaffen

Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, nachfolgend als die Vertragspartner bezeichnet, sind
gemäß dem Übereinkommen über bestimmte Begrenzungen hinsichtlich der Abschußvorrichtungen für Unterseeboot-gestützte ballistische Raketen und moderner ballistischer Raketen-Unterseeboote und über Verfahren des Ersatzes in
dem Interimsabkommen
wie folgt übereingekommen:

Die Vertragspartner gehen davon aus, daß gemäß Artikel III des Interimsabkommens für die Zeitspanne, während der dieses Abkommen in Kraft bleibt:
-1-

�bleibt:

die Vereinigten Staaten nicht mehr als 710 Abschußvorrichtungen für ballistische Raketen auf Unterseebooten (SLBM) und nicht mehr als 44 moderne
ballistische Raketen-Unterseeboote haben dürfen. Die Sowjetunion darf nicht
mehr als 950 Abschußvorrichtungen für ballistische Raketen auf Unterseebooten
und nicht mehr als 62 moderne ballistische Raketen-Unterseeboote besitzen;
zusätzliche Abschußvorrichtungen für ballistische Raketen auf Unterseebooten bis zu dem oben genannten Stand in den USA - über 656 Abschußvorrichtungen
für ballistische Raketen auf nuklear-angetriebenen Unterseebooten - und in der
UdSSR - über 740 Abschußvorrichtungen für ballistische Raketen auf nuklear-angetriebenen Unterseebooten -.einsatzbereit und im Bau, können als Ersatz für eine
gleiche Anzahl von Abschußvorrichtungen für ballistische Raketen älterer Typen,
die vor 1964 disloziert worden sind, oder Abschußvorrichtungen für ballistische
Raketen auf älteren Unterseebooten einsatzbereit werden;
die Dislozierung von modernen SLBM auf einem Unterseeboot, gleichgültig
welchen Typs,wird gegen den Gesamtstand der für die USA und die UdSSR erlaubten
SLBM aufgerechnet.

Dieses Protokoll wird als integraler Bestandteil des Interimsabkommens betrachtet.

Für die Vereinigten Staaten

Für die Union der Sozialistischen

von Amerika

Sowjetrepubliken

Der Präsident der Vereinigten

Der Generalsekretär des Zentral-

Staaten von Amerika

komitees der KPdSU

-2-

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22/1972

AMERIKANISCH-SOWJETISCHES ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG VON
ZWISCHENFÄLLEN AUF HOHER SEE
-Wortlaut-

MOSKAU --(AD)-- Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben am 25. Mai
in Moskau ein Abkommen zur Vermeidung von Zwischenfällen auf hoher See und
über den Meeren unterzeichnet.
Das Abkommen hat folgenden Wortlaut:
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind:
aus dem Wunsche heraus,die Sicherheit von Schiffen ihrer beiderseitigen
Streitkräfte auf hoher See und von Flügen ihrer Militärflugzeuge über den
Meeren zu gewährleisten;
und geleitet von den Prinzipien und Bestimmungen des Völkerrechtes
wie folgt übereingekommen:

Artikel

�Artikel 1

Für dieses Abkommen sollen die folgenden Definitionen gelten:

1. "Schiff" bedeutet:
(A) Ein Kriegsschiff der Seestreitkräfte der Vertragspartner, das äußere
Kennzeichen führt, die es als Kriegsschiff seines Landes ausweisen; das unter
dem Kommando eines von der Regierung ordnungsgemäß eingesetzten Offiziers
steht; dessen Name im Schiffahrtsregister aufgeführt ist und das eine Besatzung
hat,die sich an die übliche Disziplin auf See hält.
(B) Marinehilfsschiffe der Vertragspartner; hierunter fallen alle Schiffe
der Marine, die die Flagge eines Marinehilfsschiffes führen dürfen, sofern
von einem der Vertragspartner eine derartige Flagge geschaffen wurde.
2. "Flugzeug" bedeutet:
Alle Fluggeräte mit einer militärischen Besatzung, die schwerer als Luft
und die leichter als Luft sind, ausgenommen Raumfahrzeuge.

3. "Formation" bedeutet:
Ein aufgrund eines Befehls zusammengestellter Verband von zwei oder mehr
Schiffen, die zusammen fahren und normalerweise zusammen manövrieren«

Artikel 2
Die Vertragspartner werden Maßnahmen ergreifen, um

die das Kommando über

ihre jeweiligen Schiffe führenden Offiziere anzuweisen, sich streng an Buchstaben und Geist der internationalen Bestimmungen zur Vermeidung von Kollisionen

-2-

�Kollisionen auf See zu halten, die im folgenden als Seefahrtsregeln bezeichnet
werden. Die Vertragspartner erkennen an, daß ihre Freiheit zur Durchführung von
Operationen auf hoher See auf den Prinzipien basiert, die unter dem anerkannten
Völkerrecht geschaffen wurden und in der Genfer Konvention über die hohe See
von 1958 kodifiziert worden sind.

Artikel 3

1.

Wenn immer Schiffe dicht beieinander operieren, sollen sie - es sei denn,,

daß sie nach den Seefahrtsregeln Kurs und Geschwindigkeit halten müssen - weit
genug von einander entfernt bleiben, um das Risiko einer Kollision zu vermeiden.
2.

Schiffe, die sich in der Nähe einer Formation des anderen Vertragspartners

treffen oder dort operieren, sollen, auch wenn sie sich an die Seefahrtsregeln
halten, alle Manöver vermeiden, die die Entfaltung der Formation behindern
würden.
3.

Formationen sollen keine Übungen in Gebieten mit dichtem Schiffsverkehr

durchführen, für die international anerkannte Verkehrsregeln bestehen.

4.

Schiffe,die andere Schiffe beobachten, sollen sich in einer Entfernung hal-

ten, die das Risiko einer Kollision ausschließt, und sie sollen ferner alle Manöver vermeiden, die die von ihnen beobachteten Schiffe belästigen oder gefährden.

Ein beobachtendes Schiff soll, es sei denn, die Seefahrtsregeln erfordern

Beibehaltung von Kurs und Geschwindigkeit, nach gutem seemännischem Verhalten
frühzeitig positive Maßnahmen ergreifen, damit die beobachteten Schiffe nicht
belästigt oder gefährdet werden.

5.

Wenn Schiffe der beiden Vertragspartner in Sichtweite voneinander manövrie-

ren, sollen sie sich an solche Signale (Flaggen-, Schall-und Lichtsignale), wie
sie die Seefahrtsregeln und der internationale Signalkodex vorschreiben, oder
-3-

�oder an andere beiderseits vereinbarte Signale halten, um ihre Operationen
und Absichten zu signalisieren.

6.

Schiffe der Vertragspartner sollen keine Angriffe simulieren, indem sie

Geschütze, Raketenträger, Torpedorohre und andere Waffen auf ein vorbeifahrendes Schiff des Vertragspartners richten, keine Objekte in Richtung auf vorbeifahrende Schiffe des Vertragspartners in Bewegung setzen, und sie sollen auch
nicht mit Such-oder anderen starken Scheinwerfern die Navigationsbrücke vorbeifahrender Schiffe des anderen Vertragspartners anstrahlen.
7.

Wenn Übungen mit getauchten Unterseebooten durchgeführt werden, sollen die

übenden Schiffe die entsprechenden Signale setzen, wie sie der internationale
Signalkodex vorschreibt,um Schiffe vor der Anwesenheit von Unterseebooten in
dem Gebiet zu warnen.

8.

Wenn Schiffe eines Vertragspartners sich Schiffen des anderen Vertragspart -

ners, die Operationen gemäß Paragraph 4 (C) der Seefahrtsregeln durchführen,
und besonders Schiffen mit startenden oder landenden Flugzeugen sowie unterwegs
auftankenden Schiffen nähern, sollen sie entsprechende Maßnahmen ergreifen, damit die Manöver dieser Schiffe nicht gestört werden, und sie sollen sich von ihnen in ausreichender Entfernung halten.

Artikel 4
Die Kommandanten von Flugzeugen der Vertragspartner sollen größte Vorsicht
und Sorgfalt walten lassen, wenn sie sich Flugzeugen und Schiffen des anderen
Vertragspartners nähern, die auf oder über der hohen See operieren. Dies gilt
insbesondere für Schiffe mit startenden oder landenden Flugzeugen. Und im Interesse der beiderseitigen Sicherheit sollen sie nicht zulassen, daß durch einen
simulierten Einsatz von Waffen Angriffe gegen Flugzeuge und Schiffe simuliert,
Kunstflugübungen über Schiffen durchgeführt oder Gegenstände in einer die
-4-

�die Schiffe oder die Schiffahrt gefährdenden Form abgeworfen werden,

Artikel 5

1.

Schiffe der Vertragspartner,die in Sichtweite eines anderen operieren, sol-

len die entsprechenden Signale setzen, wenn sie mit dem Starten oder Landen von
Flugzeugen beginnen.
2.

Flugzeuge der Vertragspartner, die im Dunkeln oder nach Instrumenten über

der hohen See fliegen, sollen, wenn immer möglich, Navigationslichter zeigen.

Artikel 6

Beide Vertragspartner sollen:
1.

dafür sorgen, daß als Regel nicht weniger als drei bis fünf Tage im voraus

über das für Informationen und Warnungen bestehende Seerundfunknetz alle Aktionen auf hoher See bekanntgegeben werden, die eine Gefahr für die Schiffahrt oder
für Flugzeuge in der Luft darstellen.

2.

in stärkerem Maße informative Signale aus dem internationalen Signalkodex

benutzen, um die Absichten ihrer jeweiligen Schiffe zu signalisieren, wenn sie
nahe beieinander manövrieren. Bei Nacht, oder unter Bedingungen, die die Sicht
beeinträchtigen, oder bei Beleuchtungsverhältnissen und bei Entfernungen, bei
denen sich Signalflaggen nicht mehr erkennen lassen, sollen Scheinwerfer benutzt werden, um Schiffe von Manö/ern zu unterrichten, die die Bewegungen anderer behindern oder das Risiko einer Kollision in sich bergen.

3.

auf Versuchsbasis Signale benutzen,die über die im internationalen Signal-

kodex aufgeführten hinausgehen. Solche Signale sollen der Zwischenstaatlichen
-5-

�Zwischenstaatlichen Beratenden Schiffahrtsorganisation (IMCOJ zur Prüfung und
Unterrichtung anderer Länder mitgeteilt werden.

Artikel 7

Die Vertragspartner sollen entsprechende Informationen austauschen,wenn es
zu Kollisionen, Zwischenfällen, die Schäden verursachen, sowie sonstigen Zwischenfällen auf See zwischen Schiffen und Flugzeugen der Vertragspartner kommt •
Die amerikanische Marine soll solche Informationen über den sowjetischen Marineattache in Washington, und die sowjetische Marine soll solche Informationen über
den amerikanischen Marineattach6 in Moskau geben.

Artikel 8

Dieses Abkommen soll mit dem Tage seiner Unterzeichnung in Kraft treten und
für die Dauer von drei Jahren in Kraft bleiben. Es verlängert sich danach ohne
irgendwelche Schritte seitens der Vertragspartner um einen weiteren Zeitraum von
jeweils drei Jahren.
Dieses Abkommen kann von jedem Vertragspartner durch schriftliche Mitteilung
an den anderen mit einer Frist von sechs Monaten aufgekündigt werden.

Artikel 9
Die Vertragspartner werden ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung
dieses Abkommens zusammentreffen, um die Durchführung seiner Bestimmungen zu
überprüfen. Ähnliche Konsultationen sollen danach jährlich oder noch häufiger,

-6-

�häufiger, falls die Vertragspartner dies beschließen sollten, abgehalten werden,

Artikel 10

Die Vertragspartner werden Mitglieder zur Bildung eines Komitees designieren, das spezifische Maßnahmen im Einklang mit diesem Abkommen prüfen wird. Als
besonderen Teil seiner Arbeit wird das Komitee die praktische Durchführbarkeit
genau festgesetzter Entfernungen prüfen, die bei der Begegnung

zwischen Schif-

fen, zwischen Flugzeugen sowie zwischen Schiffen und Flugzeugen eingehalten werden sollen. Das Komitee wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage der Unterzeichnung dieses Abkommens zusammentreten und seine Empfehlungen den Vertragspartnern zur Entscheidung während der in Artikel 9 vorgesehenen Konsultationen
vorlegen.

Gegeben in Moskau am 25. Mai 1972 in doppelter Ausfertigung in englischer und
russischer Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind.

4-il-H l-l H I

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22/1972

AMERIKANISCH-SOWJETISCHES KOMMUNIQUE ÜBER ERRICHTUNG EINER
HANDELSKOMMISSION
-Wortlaut-

MOSKAU — ( A D ) — Die Vereinigten Staaten und die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken haben am 26. Mai in Moskau in einem Kommunique die Bildung
einer gemeinsamen Handelskommission bekanntgegeben.
Das Kommunique1 hat folgenden Wortlaut:
Um die Entwicklung von beiderseits vorteilhaften Handelsbeziehungen und
damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Fragen zwischen den beiden Ländern zu
fördern, sind die sowjetische Führung und der Präsident der Vereinigten Staaten
von Amerika, Richard M. Nixon, übereingekommen, eine Amerikanisch-Sowjetische
Handelskommission einzusetzen.
Die amerikanisch-sowjetische Kommission soll verhandeln über:
- ein Gesamthandelsabkommen, einschließlich der gegenseitigen Einräumung
der Meistbegünstigungsklausel;
- Vereinbarungen für die gegenseitige Gewährung von Regierungskrediten;
- Maßnahmen zur beiderseitigen Gründung von Geschäftseinrichtungen zwecks
Förderung des Handels;
- ein Abkommen zur Einrichtung eines Schiedsverfahrens für die Beilegung
von Handelsstreitigkeiten.
Sie
-1-

�1
f

Sie soll die mögliche amerikanisch-sowjetische Beteiligung an der Erschließung natürlicher Hilfsquellen sowie der Gewinnung und dem Verkauf von
Rohstoffen und anderen Produkten prüfen.
Sie soll das Spektrum der amerikanisch-sowjetischen Handelsbeziehungen aufzeigen und die Fragen herausarbeiten und w e n n möglich lösen, die für beide Beteiligten von Interesse sein könnten, wie beispielsweise Patente und Lizenzen.
Die Kommission wird abwechselnd in Moskau und in Washington tagen. Die
erste Sitzung der Kommission wird im Juli dieses Jahres in Moskau stattfinden.

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AMERIKANISCH-SOWJETISCHES ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM

WELTRAUM
- Wortlaut -

MOSKAU --(AD)— Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben am 24. Mai in Moskau ein Abkommen über die
Zusammenarbeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums für friedliche
Zwecke unterzeichnet.
Das Abkommen hat folgenden Wortlaut:
Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken sind:
in Anbetracht der Rolle, die die USA und die UdSSR bei der Erforschung
und Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke spielen;
in dem Bemühen um eine weitere Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen
den USA und der UdSSR bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke;
angesichts der positiven Zusammenarbeit, die die Vertragspartner auf
diesem Gebiet bereits durchgeführt haben;
aus dem Wunsche heraus, die aus der Erforschung und Nutzung des Weltraums
für friedliche Zwecke gewonnenen Ergebnisse der friedlichen Forschung zum
Nutzen der Völker der beiden Länder und aller Völker der Welt verfügbar zu
machen;
unter
-1-

�unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Grundvertrages über die Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, sowie des Abkommens über die Rettung
und Rückführung von Astronauten sowie der Rückgabe von in den Weltraum geschossenen Objekten;
in Übereinstimmung mit dem am 11. April 1972 unterzeichneten Abkommen über
den Austausch und die Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem, technischem und
kulturellem Gebiet, im Bildungswesen und auf anderen Gebieten zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
und zur Weiterentwicklung der Grundsätze für eine beiderseitig nützliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern
wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Die Vertragspartner werden auf den Gebieten der Weltraummetereologie, beim
Studium der natürlichen Umwelt, der Erforschung des erdnahen Raumes, des Mondes
und der Planeten sowie der Weltraumbiologie und der Weltraummedizin zusammenarbeiten;
sie werden insbesondere zusammenarbeiten, um angemessene Maßnahmen zu ergreifen, vurch die die praktische Ausfüllung der abschließenden Berichte zu den
Gesprächen über die Zusammenarbeit im Weltraum zwischen der amerikanischen Raumfahrtbehörde (NASA) und der Sowjetischen Akademie der Wissenschaften vom 21. Januar 1971 gefördert und erreicht werden wird.

Artikel 2
Die Vertragspartner werden eine solche Zusammenarbeit mit Hilfe eines beiderseitigen Austausches von wissenschaftlichen Informationen und Delegationen,
durch Konferenzen von Wissenschaftlern und Spezialisten beider Länder und auch
auf anderen Wegen durchführen, die beiderseitig vereinbart werden. Gemeinsame
-2-

�Gemeinsame Arbeitsgruppen können zur Entwicklung und Verwirklichung entsprechender Programme der Zusammenarbeit eingesetzt werden.

Artikel 3

Die Vertragspartner haben vereinbart, Projekte zur Entwicklung geeigneter
Rendezvous- und Koppelsysteme für bemannte Raumffluggeräte und Raumstationen
der Vereinigten Staaten und der Sowjetunion durchzuführen, um die Sicherheit
der bemannten Raumflüge zu fördern und die Möglichkeit für die Durchführung gemeinsamer wissenschaftlicher Experimente der Zukunft zu gewährleisten. Es ist
geplant, daß der erste experimentelle Flug zum Testen dieser Systeme im Laufe
des Jahres 1975 durchgeführt wird, wobei das Koppelmanöver eines amerikanischen
Raumfahrzeuges vom Typ Apollo mit einem sowjetischen Raumfahrzeug vom Typ
Sojus und Besuche von Astronauten in den gegenseitigen Raumschiffen ins Auge
gefasst werden. Die Verwirklichung dieser Projekte wird auf der Grundlage von
Prinzipien und Verfahren erfolgen, die in Übereinstimmung mit dem Abschlußbericht der Konferenz zwischen Vertretern der amerikanischen Raumfahrtbehörde und
der Sowjetischen Akademie der Wissenschaften über die Frage der Entwicklung angemessener Systeme für Rendezvous und Andocken bemannter Raumfahrtgeräte und
Raumstationen der Vereinigten Staaten und der UdSSR vom 6. April 1972 entwickelt
wurden.

Artikel 4
Die Vertragspartner werden internationale Bemühungen um die Lösung von
Problemen des internationalen Völkerrechtes bei der Erforschung und Nutzung des
Weltraums für friedliche Zwecke ermutigen mit dem Ziel der Stärkung der Rechtsordnung im Weltraum und der weiteren Entwicklung des internationalen Weltraumrechtes; sie werden auf diesem Gebiet zusammenarbeiten.

Artikel

�Artikel 5

Die Vertragspartner können durch beiderseitige Übereinkommen andere Gebiete der Zusammenarbeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums für
friedliche Zwecke bestimmen.

Artikel 6
Dieses Abkommen wird nach seiner Unterzeichnung in Kraft treten und
für die Dauer von fünf Jahren in Kraft bleiben. Es kann durch beiderseitige
Übereinkommen der Vertragspartner modifiziert oder erweitert werden.

Gegeben in Moskau am 24. Mai 1972 in doppelter Ausfertigung in englischer
und russischer Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind.

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22/1972

AMERIKANISCH-SOWJETISCHES ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT
IM UMWELTSCHUTZ

-Wortlaut-

MOSKAU —(AD)-- Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben am 23. Mai in Moskau ein

Abkommen

über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes unterzeichnet.
Das Abkommen hat folgenden Wortlaut:
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind:
aufgrund der ihres Erachtens großen Bedeutung der Probleme des Umweltschutzes;
von der Annahme ausgehend, daß die richtige Nutzung der derzeitigen wissenschaftlichen, technischen und organisatorischen Leistungen bei einer angemessenen Kontrolle ihrer unerwünschten Folgen die Verbesserung der Wechselbeziehung von Mensch und Natur ermöglichen kann;
aus der Erwägung heraus, daß die Entwicklung der gegenseitigen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes unter Berücksichtigung der Erfahrungen von Ländern mit unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Systemen
für die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken sowie für andere Länder von Nutzen sein wird;
aus der Erwägung heraus, daß wirtschaftliche und soziale Entwicklung
zum Wohle künftiger Generationen heute den Schutz und die Pflege der menschlichen Umwelt erfordert;
aus
-1-

�aus dem Wunsche heraus, die Schaffung einer engeren und langfristigen
Zusammenarbeit zwischen interessierten Organisationen beider Länder auf diesem
Gebiet zu erleichtern;
in Übereinstimmung mit dem am 11. April 1972 unterzeichneten Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken über den Austausch und die Zusammenarbeit auf den Gebieten von
Wissenschaft, Technik, Bildungswesen, Kultur und auf anderen Gebieten in den
Jahren 1972-1973, und in Weiterentwicklung der Prinzipien einer beiderseitig
förderlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern

wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragspartner werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes auf der Basis der Gleichberechtigung, der Gegenseitigkeit und des
beiderseitigen Nutzens entwickeln.

Artikel 2
Diese Zusammenarbeit zielt darauf ab, die wichtigsten Aspekte der Umweltprobleme zu meistern, und dient der Ausarbeitung von Maßnahmen, Verschmutzung
zu verhüten, Verschmutzung und ihre Auswirkungen auf die Umwelt zu untersuchen
und die Basis für eine Kontrolle der Auswirkungen der menschlichen Tätigkeiten
auf die Natur zu entwickeln.
Sie wird vor allem auf den folgenden Gebieten verwirklicht werden:
Luftverschmutzung;
-2-

�Luftverschmutzung;
Wasserverschmutzung;
Umweltverschmutzung in Verbindung mit der landwirtschaftlichen Produktion;
Verbesserung der städtischen Umwelt;
Naturschutz und der Aufbau von Schutzgebieten;
Verschmutzung der Meeresgewässer;
biologische und genetische Folgen von Umweltverschmutzung;
Einfluß von Umweltveränderungen auf das Klima;
Erdbebenvorhersage;
arktische und subarktische ökologische Systeme;
rechtliche und administrative Maßnahmen zum Schutze der Umweltqualität.

Im Zuge dieser Zusammenarbeit werden die Vertragspartner besonderes Augenmerk auf gemeinsame Anstrengungen richten, um die vorhandenen Technologien zu
verbessern und neue Technologien zu entwickeln, die die Umwelt nicht verschmutzen,
diese neuen Technologien in den täglichen Gebrauch einzuführen sowie deren wirtschaftliche Aspekte zu untersuchen.
Die Vertragspartner erklären, daß sie im beiderseitigen Einverständnis die
Ergebnisse einer solchen Zusammenarbeit anderen Ländern zugänglich machen werden.

Artikel 3

Die Vertragspartner werden kooperative Tätigkeiten auf dem Gebiet des Umweltschutzes auf folgenden Wegen durchführen:
Austausch von Wissenschaftlern, Spezialisten und Forschungsbeauftragten;
Organisation bilateraler Konferenzen, Symposien und Expertentagungen;
Austausch von wissenschaftlichen und technischen Informationen sowie von
Unterlagen und Ergebnissen der Umweltforschung;
Gemeinsame Entwicklung und Durchführung von Programmen und Projekten
auf den Gebieten von Grundlagenforschung, angewandter Forschung und
-3-

�und Entwicklung;
andere Formen der Zusammenarbeit, die im Zuge der Verwirklichung dieses
Abkommens vereinbart werden mögen.

Artikel 4

Von den Zielen dieses Abkommens ausgehend werden die Vertragspartner, soweit dies angebracht ist, das Zustandekommen und den Ausbau von direkten Kontakten und der direkten Zusammenarbeit zwischen amtlichen, öffentlichen und
privaten Institutionen und Organisationen beider Länder fördern und erleichtern,
ebenso, soweit angebracht, den Abschluß getrennter Abkommen und Kontrakte.

Artikel 5

Für die Verwirklichung dieses Abkommens wird ein gemeinsamer amerikanischsowjetischer Ausschuß für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
eingerichtet werden. In der Regel soll dieser gemeinsame Ausschuß einmal im
Jahr, und zwar abwechselnd in Washington und Moskau, zusammentreten. Dieser gemeinsame Ausschuß soll konkrete Maßnahmen und Programme der Zusammenarbeit billigen, die beteiligten Organisationen benennen, die für die Verwirklichung dieser
Programme verantwortlich sind, und den beiden Regierungen entsprechende Empfehlungen unterbreiten.
Jeder Vertragspartner wird einen Koordinator ernennen. Diese Koordinatoren
werden zwischen den Sitzungen des gemeinsamen Ausschusses den Kontakt zwischen
den Beteiligten in den Vereinigten Staaten und der Sowjetunion aufrechterhalten,
die Verwirklichung der einschlägigen kooperativen Programme überwachen, die
einzelnen Teile dieser Programme spezifizieren und die Tätigkeiten von Organisationen koordinieren,

die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen an der

Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes teilnehmen.
Artikel

�Artikel 6

Nichts in diesem Abkommen darf dahingehend ausgelegt werden, daß es andere
Abkommen zwischen den beiden

Vertragspartnern präjudiziert.

Artikel 7

Dieses Abkommen soll mit seiner Unterzeichnung in Kraft treten und fünf
Jahre in Kraft bleiben. Danach wird es für jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden, es sei denn, ein Vertragspartner setzt den anderen mindestens
sechs Monate vor dem Erlöschen des Abkommens von dessen Aufkündigung in Kenntnis.
Die Aufkündigung dieses Abkommens soll die Gültigkeit von Abkommen und
Kontrakten zwischen interessierten Institutionen und Organisationen der beiden
Länder, die auf der Basis dieses Abkommens geschlossen wurden, nicht berühren.

Gegeben in Moskau am 23. M a i 1972 in doppelter Ausfertigung in englischer und
russischer Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind.

-H-+- I | H H-f |

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AMERIKANISCH-SOWJETISCHES ABKOMMEN ÜBER WISSENSCHAFT UND TECHNIK

-Wortlaut-

MOSKAU --(AD)-- Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben am 24 Mai 1972 in Moskau ein Abkommen
über die Zusammenarbeit auf den Gebieten von Wissenschaft und Technik unterzeichnet .
Das Abkommen hat folgenden Wortlaut:
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind:
aus der Erkenntnis heraus, daß aus der Entwicklung der Zusammenarbeit auf
den Gebieten von Wissenschaft und Technik für beide Länder Nutzen erwachsen
kann;
und aus dem Wunsche heraus, die Gestaltung engerer und regelmäßigerer
Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen und technischen Organisationen
beider Länder zu unterstützen;
in Erwägung dessen, daß eine solche Zusammenarbeit dazu dienen wird,die
freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu stärken;
in Übereinstimmung mit dem zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken getroffenen und am 11.
April 1972 unterzeichneten Abkommen über den Austausch und die Zusammenarbeit
auf den Gebieten von Wissenschaft, Technik, Bildungswesen, Kultur sowie auf
anderen Gebieten sowie zur Weiterentwicklung der beiderseitigen ersprießlichen
-l-

�ersprießlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern

wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Die beiden Vertragspartner verpflichten sich, die wissenschaftliche und
technische Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens, der Gleichberechtigung und der Gegenseitigkeit zu unterstützen und zu entwickeln.

Artikel 2
Das Hauptziel dieser Zusammenarbeit besteht darin, beiden Vertragspartnern
umfassende Möglichkeiten zu schaffen, um die Anstrengungen ihrer Wissenschaftler und Spezialisten bei den Arbeiten an wichtigen Problemen zu vereinigen,
deren Lösung den Fortschritt von Wissenschaft und Technik zum Wohle beider Länder und der Menschheit fördern wird.

Artikel 3
Zu den Formen der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik sollten gehören-;
A.

Austausch von Wissenschaftlern und Spezialisten;

B. Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen und Do
kumentat ionen;
C-

Gemeinsame Entwicklung und Durchführung von Programmen und Projekten
auf den Gebieten von Grundlagenforschung, angewandter Forschung und
Entwicklung;

-2-

�D.

gemeinsame Forschung, Entwicklung und Erprobung sowie Austausch
von Forschungsergebnissen und Erfahrungen zwischen wissenschaftlichen
Institutionen und Organisationen;

E.
F

Organisation gemeinschaftlicher Kurse, Konferenzen und Symposien;
angemessene Unterstützung von beiden Seiten bei der Schaffung von
Kontakten und Vereinbarungen zwischen Unternehmen der Vereinigten
Staaten und der Sowjetunion, wo immer sich gemeinsame Interessen
ergeben, und

G,

andere Formen der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit,
über die beiderseitige Einigung erzielt wird.

Artikel 4
1

In Verfolg der Ziele dieses Abkommens werden die beiden Vertragspartner

in angemessener Weise die Schaffung und den Ausbau direkter Kontakte und direkter Zusammenarbeit zwischen Behörden, Organisationen und Firmen der beiden
Länder, und, soweit angebracht, auch den Abschluß von Durchführungsabkommen
über besondere kooperative Tätigkeiten, die gemäß diesem Abkommen unternommen
wurden, unterstützen und erleichtern.
2.

Solche Abkommen zwischen Behörden, Organisationen und Unternehmen werden

in Übereinstimmung mit den Gesetzen der beiden Länder geschlossen werden.
Solche Abkommen können sich erstrecken auf die Themen der Zusammenarbeit, die
Organisationen, die an der Durchführung von Projekten und Programmen beteiligt
sind, auf die einzuschlagenden Verfahren sowie auf alle anderen in Frage kommenden Details -

Artikel 5
Sofern in einem Durchführungsabkommen nicht anders vorgesehen, soll jeder
der Partner oder beteiligten Behörden, Organisationen und Unternehmen die

�die Kosten für seine Beteiligung und die Kosten für das Personal für die
gemäß diesem Abkommen unternommenen kooperativen Tätigkeiten in Übereinstimmung
mit den bestehenden Gesetzen in beiden Ländern tragen.

Artikel 6
Nichts in diesem Abkommen soll dahingehend ausgelegt werden, daß es andere
Abkommen auf den Gebieten von Wissenschaft und Technik, die zwischen den Vertragspartnern geschlossen werden, präjudiziert.

Artikel 7
1.

Zur Durchführung dieses Abkommens soll eine gemeinsame amerikanisch-sowjeti-

sche Kommission für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit eingesetzt
werden. Diese wird wenigstens einmal im Jahr, und zwar abwechselnd in Moskau
und Washington, rusammentreten,

2

Die Kommission soll Vorschläge zur Entwicklung der Zusammenarbeit auf spe-

ziellen Gebieten erörtern,

jeweils geeignete Vorschläge und Empfehlungen für

die beiden Vertragspartner vorbereiten, Maßnahmen und Programme für die Durchführung dieses Abkommens ausarbeiten und billigen, in entsprechender Weise die
Behörden. Organisationen oder Unternehmen bestimmen, welche für die Durchführung
der kooperativen Tätigkeiten verantwortlich sind, und sich darum bemühen, daß
die Verwirklichung gewährleistet wird.

3 - Das Exekutivorgan, das für die Gewährleistung der Durchführung des Abkommens
auf seiner Seite verantwortlich sein wird, soll für die Vereinigten Staaten von
Amerika das Amt für Wissenschaft und Technik im Präsidialamt sein, und für die
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken das Staatskomitee für Wissenschaft
und Technik beim Ministerrat der UdSSR..

_.
Die
«4-

�Die gemeinsame Kommission wird sich aus amerikanischen und sowjetischen
Delegationen zusammensetzen, die auf gleichberechtigter Basis zusammengestellt
werden und deren Vorsitzende und Mitglieder von den jeweiligen Exekutivorganen
unter Billigung der jeweiligen Vertragspartner ernannt werden sollen. Arbeitsund Verfahrensregeln der Kommission sollen von den Vorsitzenden vereinbart
werden.
4,

Um ihre Funktionen ausüben zu können, kann die Kommission temporäre oder

ständige gemeinsame Unterausschüsse, Beratungsgremien oder Arbeitsgruppen
bilden.
5.

Während der Zeit zwischen Sitzungen der Kommission können Zusätze oder

Änderungen zu den bereits gebilligten kooperativen Tätigkeiten im beiderseitigen Einvernehmen vorgenommen werden.

Artikel 8

1.

Dieses Abkommen soll mit seiner Unterzeichnung in Kraft treten und fünf

Jahre in Kraft bleiben. Es kann in beiderseitigem Einvernehmen der Vertragspartner modifiziert oder verlängert werden.

2.

Die Aufkündigung dieses Abkommens soll die Gültigkeit von Abkommen nicht

berühren, die in seinem Rahmen zwischen Behörden, Organisationen und Unternehmen der beiden Länder geschlossen worden sind.

Gegeben in Moskau am 24

Mai 1972 in doppelter Ausfertigung in englischer und

russischer Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind

-5-

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22/1972

AMERIKANISCH-SOWJETISCHES ABKOMMEN ÜEER ZUSAMMENARBEIT
IN DER MEDIZINISCHEN FORSCHUNG
-Wortlaut-

MOSKAU --(AD)-- Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken haben am 23. Mai 1972 in Moskau ein Abkommen

über die Zusammenarbeit in der medizinischen Forschung und im Gesundheitswesen unterzeichnet.
Das Abkommen hat folgenden Wortlaut:
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind:
angesichts der Bedeutung, die die medizinische Forschung und das Gesundheitswesen für die heutige Menschheit haben;
in dem Bewußtsein, daß ein Zusammenschluß zu gemeinsamen Anstrengungen
wünschenswert ist, um diese zu fördern;
aus dem Wunsche heraus, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu erweitern
und so eine allgemeine Verbesserung des Gesundheitsstandes zu erreichen;
aus dem Wunsche heraus, die Übereinstimmung zu bekräftigen, die in den
am 11. Februar 1972 unterzeichneten schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem
amerikanischen Ministerium für das Gesundheits-, Erziehungs-und Sozialwesen
und dem sowjetischen Gesundheitsministerium erzielt wurden;
und in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten
von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Austausch
-1-

�Austausch und Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik, Erziehungswesen, Kultur
und auf sonstigen Gebieten, das am 11. April 1972 unterzeichnet worden ist,

wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragspartner werden eine beiden Seiten zum Vorteil gereichende Zusammenarbeit auf den Gebieten der medizinischen Forschung und im Gesundheitswesen entwickeln und ausbauen. Durch beiderseitige Zustimmung und auf der Basis
der Gegenseitigkeit werden sie die verschiedenen Richtungen dieser Zusammenarbeit festlegen, wobei die Vertragspartner von der Erfahrung ausgehen, die sie
im Verlaufe früherer Kontakte, Besuche und Austauschprojekte gesammelt haben.
Die Vertragspartner vereinbaren, ihre ersten gemeinsamen Anstrengungen
auf die Bekämpfung der weitest verbreiteten und ernstesten Krankheiten wie
Herz-und Gefäßkrankheiten und umweltbedingte Erkrankungen zu konzentrieren,
weil diese eine große Gefahr für die Menschen bilden, ferner auf die Lösung der
Probleme,die sich im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Umwelt auf die menschliche Gesundheit ergeben, und auf die Lösung anderer wichtiger Probleme des
Gesundheitswesens.

Artikel 2
Die in dem vorangegangenen Artikel vorgesehene Zusammenarbeit könnte im besonderen auf folgende Weise verwirklicht werden:
-- durch koordinierte wissenschaftliche Forschungsprogramme uid andere Tätigkeiten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens., die im beiderseitigen Interesse
liegen;
durch

�-- durch Austausch von Spezialisten und Delegationen;
—

durch Veranstaltung von Kolloquien, wissenschaftlichen Konferenzen

und Vorlesungen;
—

durch Austausch von Informationen;

~

durch Vertrautmachen mit technischen Hilfsmitteln und Ausrüstungen.

Artikel 3
Die Vertragspartner werden die Schaffung direkter und regelmäßiger Kontakte zwischen amerikanischen und sowjetischen medizinischen Institutionen und
Organisationen fördern und erleichtern.
Die Vertragspartner werden ferner den Austausch von Ausrüstungen, pharmazeutischen Erzeugnissen und von technologischen Entwicklungen fördern und erleichtern, die mit der Medizin und dem Gesundheitswesen in Zusammenhang stehen.

Artikel 4
Die Vertragspartner werden den internationalen medizinischen Organisationen ,
vor allem der Weltgesundheitsorganisation (WHO), weiterhin Unterstützung gewähren, und sie werden diesen Organisationen die Möglichkeit geben, die von den
Vertragspartnern erarbeiteten Erkenntnisse, auch die im Rahmen ihrer gemeinsamen
Anstrengungen erworbenen Erkenntnisse, zu vermitteln.

Artikel 5

Die Vertragspartner werden den gemeinsamen amerikanisch-sowjetischen Ausschuß für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens mit der praktischen Durchführung dieses Abkommens beauftragen. Der gemeinsame Ausschuß wird
in regelmäßigen Abständen zusammentreten, um die spezifischen Programme für

-3-

�für eine Zusammenarbeit aufzustellen und erforderlichenfalls Unterausschüsse
einzusetzen; er wird für die Überwachung der Durchführung dieser Programme verantwortlich zeichnen.

Artikel 6
Die Zusammenarbeit wird auf der Basis der von dem gemeinsamen Ausschuß ausgearbeiteten beiderseitigen Abkommen finanziert, wobei die Etats des amerikanischen Ministeriums für Gesundheits-, Erziehungs-und Sozialwesen und des sowjetischen Gesundheitsministeriums sowie die Mittel der an der direkten Zusammenarbeit teilnehmenden Institutionen herangezogen werden.

Artikel 7
Dieses Abkommen soll nach seiner Unterzeichnung in Kraft treten und für
die Dauer von fünf Jahren in Kraft bleiben. Danach kann es um jeweils weitere
fünf Jahre verlängert werden, sofern nicht eine Vertragspartei die andere
wenigstens sechs Monate vor Ablauf von der Beendigung in Kenntnis setzt.

Gegeben in Moskau am 24. Mai 1972 in doppelter Ausfertigung in englischer und
russischer Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind.

-4-

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22/1972

STEIN ERLÄUTERT STAND DER AMERIKANISCHEN WIRTSCHAFT
-Wortlaut-

PARIS -«(AD)~- Der Vorsitzende des Wirtschaftsbeirates Präsident Nixons,
Herbert Stein, hat am 24. Mai auf der Eröffnungssitzung der Ministerratstagung
der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
die Situation der amerikanischen Wirtschaft sowie die kurzfristigen Aussichten erläutert. Die Ausführungen Steins haben folgenden Wortlaut:
"Die amerikanische Wirtschaft befindet sich gegenwärtig in einer starken
Expansion, die sich auf breiter Basis vollzieht. Gleichzeitig werden weitere
Fortschritte bei der Reduzierung der Inflationsrate gemacht.
Wir rechnen für die restlichen Monate des Jahres 1972 und für Anfang
1973 mit einem weiteren Anstieg der realen Gütererzeugung und der Beschäftigung, der sich, verglichen mit den vergangenen neun Monaten, wahrscheinlich
noch beschleunigen wird, während die Inflationsrate gleichzeitig weiter zurückgehen wird.
Um diese beiden Dinge gleichzeitig zu erreichen, wird es einer gewissen
Zurückhaltung in der Haushalts-und Währungspolitik der Regierung bedürfen,
während das Programm zur Kontrolle von Preisen und Löhnen entschlossen durchgeführt wird.
Die wachsende Stärke der Wirtschaft zeigt sich in der Zunahme der gesamten Gütererzeugung (bereinigtes Bruttosozialprodukt) in der Zeit vom
dritten Quartal 1971 bis zum ersten Quartal 1972 um - auf Jahresbasis 5,7 Prozent, gegenüber einer Zunahme um 2,4 Prozent im vorangegangenen Haushaltsjahr (drittes Quartal 1970 bis zweites Quartal 1971).
Die

�Die Gesamtbeschäftigtenzahl ist im vergangenen Jahr um 2,2 Millionen gestiegen, und nur die ungewöhnlich schnelle Zunahme des Arbeitskräftepotentials
hat einen Rückgang der Arbeitslosenrate verhindert.
Die Zunahme der Wachstumsrate seit dem letzten Sommer ist durch fiskalische und monetäre Maßnahmen der Regierung gefördert worden. Hierunter fielen
auch die Aufhebung der Verkaufssteuer auf Kraftfahrzeuge, eine Senkung der
Einkommensteuer, die Einführung eines Steuerkredits für Investitionen der Wirtschaft und die Liberalisierung der Abschreibungsbestimmungen.
Der Anstieg der Bundesausgaben hat sich beschleunigt, wobei diese Beschleunigung nur vorübergehend sein soll. Die Geldbestände haben nach einer
Zeit praktischer Stabilität jetzt wieder zugenommen. Diese Einflüsse waren
zusätzlich zu den Verbesserungen auf dem privaten Wirtschaftssektor, die bereits im Gang sind oder bevorstehen.
Die jährliche Inflationsrate, wie sie im Index der Verbraucherpreise festgehalten wird, hatte 1969 und Anfang 1970 etwa sechs Prozent erreicht. Danach
ist sie auf etwa vier Prozent Anfang 1971 zurückgegangen. Mit Beginn der neuen
Wirtschaftspolitik im August 1971 betrug die jährliche Zunahme 2,8 Prozent;
das ist bestimmt eine der niedrigsten Inflationsraten in den Industrieländern.
Der Rückgang der Inflationsrate seit dem vergangenen August ist wahrscheinlich zu einem gewissen Maße auf die anti-inflationistischen Kräfte, die in der
Wirtschaft am Werk sind, sowie auf das Vorhandensein eines großen ungenutzten
Wirtschaftspotentials zurückzuführen.
Das Programm zur Kontrolle von Preisen und Löhnen hat jedoch ebenfalls
wesentlich zu diesem Ergebnis beigetragen. Die Art dieses Kontrollsystems wird
außerhalb der Vereinigten Staaten im allgemeinen nicht verstanden, möglicherweise, weil es so stark von unserer üblichen Praxis abweicht.
Es sollte klar sein, daß der größte Teil der amerikanischen Wirtschaft
von dem Programm erfaßt wird, das sowohl für Löhne wie für Preise gilt, sehr
spezifische quantitive Normen setzt und das gesetzlich verankert ist.
Wir
-2-

�Wir sind der Ansicht, daß sich die Zunahme der Gütererzeugung und der Beschäftigtenzahl beschleunigt hat und sich in den restlichen Monaten dieses Jahres
noch schneller als im vierten Quartal 1971 und im ersten Quartal 1972 vollziehen
wird.
In den vorangegangenen Quartalen war die Zunahme der Gütererzeugung durch
die negativen Auswirkungen rückläufiger Lagerbestände in der Wirtschaft und
steigender Nettoimporte beeinträchtigt worden.
Es ist unwahrscheinlich, daß sich diese Faktoren weiterhin negativ auswirken werden. Und wenn von ihnen jetzt eine positive Wirkung ausgeht und noch andere Expansionskräfte hinzukommen, dann wird sich die Zunahme der Gütererzeugung
verstärken-. Zusammen mit einem möglichen Rückgang der Wachstumsrate des Arbeitskräftepotentials wird dies zu einer Senkung der Arbeitslosenrate führen.
Wenn die Auftriebskräfte in der Wirtschaft jetzt weiter zunehmen, muß der
Notwendigkeit, inflationistische Exzesse zu verhindern, wieder mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden. Wir wollen und brauchen ein schnelleres Wirtschaftswachstum, als wir bisher erreicht haben, doch ist offensichtlich, daß es bei der Expansionsrate irgendwo ein Zuviel gibt, wo dann der Nachfragedruck wieder aufleben würde, der die Inflation ausgelöst hat, die wir jetzt mit so viel Mühe unter
Kontrolle gebracht haben.
Die Haushaltspolitik der Regierung will alles vermeiden, was zu solchen Exzessen beitragen könnte. Im einzelnen ist vorgesehen, die Ausgaben im Finanzjahr
1972/73 (1. Juli 1972 bis 30. Juni 1973) auf dem ursprünglich veranschlagten
Stand zu halten. Dies würde im kommenden Finanzjahr ein weniger schnelles Ansteigen der Ausgaben bedeuten, als dies im jetzt zu Ende gehenden Finanzjahr
der Fall war.
Die Währungsbehörden sind sich ebenfalls der Notwendigkeit bewußt, eine zu
schnelle Expansion zu vermeiden, und es kann damit gerechnet werden, daß sie dem
bei ihren Maßnahmen Rechnung tragen werden.
Wir
-3-

�Wir sind in der glücklichen Lage, daß unsere binnen- und unsere außenwirtschaftlichen Zielsetzungen im Einklang miteinander stehen. Ich freue mich, die
Anregung des Generalsekretärs unterstützen zu können, daß Länder mit hohen Zahlungsbilanzüberschüssen und wirtschaftlicher Stagnation schnell zu einem hohen
Beschäftigtenstand zurückkehren sollten. Auch hier ergibt sich eine Situation,
in der die Erfordernisse der binnen-und der außenwirtschaftlichen Zielsetzungen
übereinstimmen.
Wenn wir auch das Feuer der Inflation nicht erneut schüren wollen, so glauben
wir doch, daß genügend Raum gegeben ist, um ohne ein derartiges Risiko in Richtung
auf eine stärkere Expansion voranzuschreiten. Damit ist der Rahmen gesetzt für
die Anpassung der internationalen Zahlungsbilanz, die mit der im vergangenen Dezember vereinbarten Neufestsetzung der Wechselkurse in Gang gekommen ist.
Fortschritte in Richtung auf die notwendige Stärkung der laufenden Konten
der USA können, wie der Generalsekretär betont hat, nur allmählich erfolgen. Dem
Sekretariat der OECD ist ferner dafür zu danken, daß es zu einer realistischen Einschätzung der anfänglichen, nachteiligen Auswirkungen der Neufestsetzung der
Wechselkurse beigetragen hat, die ohne jeden Zweifel in unseren ersten Zahlungsbilanzstatistiken für das erste Quartal dieses Jahres ihren Niederschlag fanden.
Voraussagen über die Entwicklung der Zahlungsbilanzen lassen sich nicht mit
wissenschaftlicher Exaktheit machen, und niemand weiß, wann sich die ersten Zeichen einer Wende in der amerikanischen Zahlungsbilanzposition zeigen werden Natürlich rechnen wir nicht damit, daß sich die Verbesserung unserer monatlichen
Handelsstatistiken ohne jede Unterbrechung fortsetzen wird. In einer Zeit, in
der ein breites Spektrum politischer Maßnahmen auf eine Anpassung abzielt, können
wir meiner Meinung nach jedoch zuversichtlich sein, daß es zu einer Verbesserung
kommen wird.
Zusammenfassend kann ich berichten, daß die Vereinigten Staaten mit ihren
binnenwirtschaftlichen Maßnahmen dem Rezept gefolgt sind, das auch für ihre internationale Position gilt.
Zur
-4-

�Zur Eindämmung unserer Inflation haben wir den klassischen Weg fiskalischer
und monetärer Zurückhaltung beschritten und eine lange Zeit wirtschaftlicher
Stagnation und hoher Arbeitslosigkeit auf uns genommen. Im August vergangenen Jahres haben wir das umfassendste und weitgehendste System zur Kontrolle von Preisen
und Löhnen auf uns genommen, das die Vereinigten Staaten jemals in Friedenszeiten
gehabt haben.
Und als das Anti-Inflationsprogramm zu wirken begann, haben wir das Steuer
der Haushalts-und die Währungspolitik in eine Richtung herumgeworfen, daß eine
nachhaltige, nicht-inflationistische Expansion der amerikanischen Wirtschaft gefördert wurde, die bestimmt im Interesse der Weltwirtschaft als ganzem liegt."

•H-l + H h

-5-

�</text>
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